Rechtssatz
Der beim Betrug bewirkte Schaden muss kein dauernder sein; es genügt, wenn der Geschädigte für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum um die Verfügungsmacht seines Vermögens gebracht wird.
11 Os 81/87 | OGH | 08.09.1987 |
nur: Der beim Betrug bewirkte Schaden muss kein dauernder sein. (T1) |
11 Os 66/01 | OGH | 04.09.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Dauer der Schädigung spielt grundsätzlich keine Rolle. (T2) |
14 Os 183/08f | OGH | 17.03.2009 |
Vgl; Beisatz: Es ist kein dauernder Schaden erforderlich. (T3)<br/>Beisatz: Eine vorübergehende Vermögensminderung für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum genügt. (T4) |
14 Os 17/14b | OGH | 06.05.2014 |
Vgl; Beisatz: Bei Verleitung der Geschädigten zum Ankauf von Inhaberaktien (auch) durch Täuschung über deren wahren Wert, ist der Betrug bereits im Zeitpunkt des ‑ solcherart nahezu gegenwertlosen ‑ Kaufpreisabflusses vollendet. (T5) |
11 Os 60/20p | OGH | 23.07.2020 |
Vgl; nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19860627_OGH0002_0090OS00089_8600000_001
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