OGH 13Os131/94

OGH13Os131/9410.8.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.August 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Irmgard Hildegard M***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 4.Mai 1994, GZ 8 Vr 91/94-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz übermittelt.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Irmgard Hildegard M***** wurde des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil sie von März bis September 1993 in Schärding mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, sieben im Urteil namentlich genannten Inhabern oder Verfügungsberechtigten von Unternehmen ihren Zahlungswillen und ihre Zahlungsfähigkeit vorgetäuscht und sie zur Ausfolgung von Waren und Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Gesamtausmaß von über 1,3 Mio S verleitet und in diesem Ausmaß auch geschädigt hat.

Die Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO).

Entgegen den Beschwerdeausführungen ließ das Erstgericht die leugnende Verantwortung der Angeklagten keineswegs unerörtert, sondern versagte dieser angesichts zahlreich entgegenstehender und verwerteter Beweismittel die Glaubwürdigkeit (US 8 ff). Demzufolge war aber dann das Schöffengericht auf Grund des gesetzlichen Gebotes gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO) nicht mehr verhalten, sich mit allen Details der für unglaubwürdig angesehenen Einlassung der Angeklagten auseinanderzusetzen.

Daß sich mehr als ein halbes Jahr nach Beendigung der Tat ein Teilhaber bzw Interessent für den Betrieb der Angeklagten gefunden hätte, der 200.000 S einbringen wolle (S 212), ist allein schon auf Grund des festgestellten Zahlungsunwillens der Angeklagten unbeachtlich. Dazu kommt, daß der (weitaus höher als die Einlage von 200.000 S) festgestellte Vermögensschaden von 1,3 Mio S gar kein dauernder sein muß (Leukauf-Steininger Komm3 § 146 RN 44). Ebenfalls als unentscheidend erweist sich auch der Einwand der Angeklagten, sie habe um einen Bankkredit zu erhalten, zwei Bürgen stellen wollen (S 210), weil diese von der Bank sofort abgelehnt wurden.

Soweit schließlich die Beschwerde von einer bloßen "Vermutung" des Erstgerichts in bezug auf den Vorsatz der Angeklagten spricht, vernachlässigt sie den Gesamtzusammenhang der diesbezüglichen Urteilsgründe. Denn die sich aus einer einfachen Addition der offenen Rechnungsbeträge ergebende Summe von 1,3 Mio S und die daraus im Vergleich zu der von der Angeklagten selbst angegebenen realistisch zu verantwortenden weitaus geringeren Verschuldung (S 206) abgeleitete "Annahme" einer vorsätzlichen Täuschung der Angeklagten über ihre Zahlungsfähigkeit und -willigkeit wurde vom Schöffengericht in den nachfolgenden Entscheidungsgründen unter Heranziehung und Auswertung vieler Beweise ausdrücklich als gesichert konstatiert.

Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war.

Über die Berufung hat demnach gemäß § 285 i StPO (und zutreffend im Sinne des Antrages der Berufungswerberin) das Oberlandesgericht Linz zu enscheiden.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

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