OGH 12Os65/06k

OGH12Os65/06k21.9.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (§ 15 StGB) gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten Josef B***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27. Jänner 2006, GZ 24 Hv 182/05m-143, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Josef B***** fallen auch die nicht durch die erfolglos gebliebene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft verursachten Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef B***** des teils vollendeten (1 bis 3, 5 bis 7), teils iSd § 15 StGB versuchten (4, 6) Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Zeit von Juni 2004 bis Dezember 2004 gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere durch Täuschung über Tatsachen, nämlich das Auftreten als seriöser Investment- und Kreditvermittler, die Vorgabe, die erhaltenen Gelder der vereinbarten Kreditvermittlung zuzuführen oder Kredite zu verschaffen, sowie das Auftreten als zahlungswilliger und -fähiger Kunde sowie Auftraggeber zu Handlungen verleitet und dies versucht, wodurch nachstehend Genannte zusammen am Vermögen mit 144.750,56 Euro geschädigt wurden und mit 715.750,56 Euro geschädigt werden sollten, nämlich

(1) im einverständlichen Zusammenwirken mit in Deutschland abgesondert verfolgten Mittätern den Ernst J***** zur Veranlassung des Markus C***** zur Überweisung von 75.000 Euro zwecks Schaffung einer Finanzierungsquelle,

(2) im einverständlichen Zusammenwirken mit in Deutschland abgesondert verfolgten Mittätern den Ernst J***** zur Veranlassung des Mehmet O***** zur Zahlung von 65.000 Euro,

(3) Mitarbeiter des Reisebüros G***** zur Buchung einer Zypernreise sowie Überlassung der Reiseunterlagen und Tickets im Wert von 11.937 Euro,

(4) Verantwortliche der N***** GmbH zum Verkauf einer Eigentumswohnung im Wert von 416.000 Euro, wobei es beim Versuch blieb,

(5) nach Abschluss des Kaufvertrages über die im Schuldspruch 4 genannte Wohnung Verantwortliche der N***** GmbH zur Beauftragung von Professionisten mit Umbauarbeiten im Wert von 30.000 Euro,

(6) Mitarbeiter des Unternehmens F***** zur Lieferung von Möbeln und Einrichtungsgegenständen im Wert von 125.000 Euro, wobei es beim Versuch geblieben ist, sowie zur Erbringung von Planungsarbeiten im Wert von 7.513,56 Euro, und

(7) Markus C***** zur Gewährung eines kurzfristigen Darlehens von 300 Euro.

Unter einem wurde der Angeklagte Dr. Odo S***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe zu den in den Schuldsprüchen 1, 2 und 4 bezeichneten Taten des Angeklagten Josef B***** beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er in Kenntnis dessen persönlicher und finanzieller Umstände, insbesondere des strafrechtlich relevanten Vorlebens, der anhängigen Strafverfahren in Österreich und in der Schweiz sowie dessen Vermögenslosigkeit, Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit

(1) hinsichtlich der in den Schuldsprüchen 1 und 2 bezeichneten Taten das Konto, auf welches die Gelder des Markus C***** und des Mehmet O***** eingezahlt worden sind, eröffnet, gehalten und den in Deutschland abgesondert verfolgten Mittätern bekanntgegeben habe, gegenüber den Geschädigten und deren Vermittlern als Treuhänder und Rechtsanwalt des Angeklagten Josef B***** aufgetreten sei und diesem dadurch den Anschein von Seriosität und Bonität verliehen habe, und indem er aus den Kontoguthaben Auszahlungen vorgenommen habe sowie

(2) in Bezug auf die im Schuldspruch 4 beschriebene Tat, indem er als Rechtsanwalt des Angeklagten Josef B***** sowie des von diesem vertretenen Scheinunternehmens aufgetreten und tätig geworden sei und diesem den Anschein von Seriosität sowie Bonität verliehen habe und vor der Vertragsunterfertigung den Vertrag geprüft, mit der Verkäuferin sowie dem Vertragsverfasser korrespondiert, aber ihnen die wahren Verhältnisse des Angeklagten Josef B***** verheimlicht habe,

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Die vom Angeklagten Josef B***** gegen seinen Schuldspruch aus Z 5 und 5a (undifferenziert) sowie aus Z 9 lit a und von der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten Dr. Odo S***** aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef B*****:

Rechtliche Beurteilung

Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO, wonach die Täuschungshandlung zu den Schuldsprüchen 1 und 2 jeweils im wahrheitswidrigen Versprechen, die erhaltenen Gelder der vereinbarten Kreditvermittlung zuzuführen oder Kredite zu beschaffen, gelegen sei (US 2 f), widerspreche der Feststellung, der Beschwerdeführer habe gegenüber Ernst J***** erklärt, einen investierten Betrag von 100.000 Euro innerhalb weniger Wochen verdreifachen zu können (US 17 f), geht schon im Ansatz fehl, weil der Schuldspruch - aktenkonform und rechtlich gleichwertig - nicht nur die bezeichnete, sondern mehrere Täuschungshandlungen nennt (US 2 f). Hinzu kommt, dass die Rüge die diesbezügliche Passage der Entscheidungsgründe, die als Geschäftsziel sehr wohl die Kreditbeschaffung konstatiert (US 18, 19), nur rudimentär und solcherart sinnentstellt wiedergibt.

Die Beweismittel, die diesen Feststellungen zugrunde liegen, werden auf US 18 und US 20 genannt.

Die Beschwerdebehauptung, die angefochtene Entscheidung übergehe die Verträge zwischen Ernst J***** einerseits sowie Markus C***** und Mehmet O***** andererseits, lässt die gebotene Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse vermissen und releviert überdies keine schuld- oder subsumtionsrelevanten Tatsachen.

Das Vorbringen zur Frage der Täuschung des Ernst J***** übergeht die insoweit wesentliche Feststellung, dass die den Schuldsprüchen 1 und 2 zugrunde liegenden Betrugshandlungen darin bestanden, die Anleger Markus C***** und Mehmet O***** durch Täuschung über Tatsachen am Vermögen geschädigt zu haben (US 24 f). Dass diese nicht unmittelbar durch den Beschwerdeführer, sondern - plangemäß - durch die Weitergabe der tatsachenwidrigen Behauptungen getäuscht worden sind, ist rechtlich unerheblich (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 8), womit es bei der Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerdeführers auch dahinstehen kann, ob Ernst J***** seinerseits gut- oder schlechtgläubig gehandelt hat.

Soweit die Rüge Feststellungen zu den in Deutschland abgesondert verfolgten Mittätern sowie zu angeblich zwischen Ernst J***** einerseits und Markus C***** sowie Mehmet O***** andererseits geschlossenen Verträgen und zu den diesbezüglichen „zeitlichen Abläufen" vermisst (der Sache nach Z 9 lit a), lässt sie nicht erkennen, aus welchem Grund dies schuld- oder subsumtionsrelevant sein soll.

Die Beschwerdeprämisse, die konstatierte Weiterleitung der betrügerisch herausgelockten Beträge an Erwin L***** (US 23 f) widerspreche der festgestellten Bereicherung des Beschwerdeführers, übergeht die Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe, wonach der Beschwerdeführer durch die Zahlungen an Erwin L***** eine diesem gegenüber bestehende Schuld beglichen (US 25) und sich solcherart - durch Verringerung von Passiva - bereichert hat (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 120). Im Übrigen verkennt die Rüge mit diesem Vorbringen grundlegend, dass der erweiterte Vorsatz beim Tatbestand des Betruges nicht zwingend auf die Bereicherung des Täuschenden gerichtet sein muss (§ 146 zweiter Satzteil StGB). Die Behauptung, es fehle am Täuschungsvorsatz gegenüber Ernst J***** (der Sache nach Z 9 lit a), erschöpft sich in der substratlosen Bestreitung der gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 25) und ignoriert überdies die Feststellungen der Tatrichter, wonach die entscheidende Täuschungshandlung gegenüber den (von Ernst J***** vermittelten) Investoren Markus C***** und Mehmet O***** gesetzt worden ist (US 24).

Der Einwand, die angefochtene Entscheidung erörtere die Aussage des Zeugen Erwin L***** nicht, entfernt sich von der Aktenlage (US 35). Entgegen der Beschwerde haben die Tatrichter die von diesem Zeugen in Aussicht gestellten, urkundlich unterlegten Finanzierungsgeschäfte nicht begründungslos als „unrealistisch" bezeichnet, sondern in mängelfreier, den Grundsätzen logischen Denkens entsprechender Beweiswürdigung dargelegt, auf Grund welcher Erwägungen sie zu diesem Schluss gelangt sind (US 35 bis 37).

Soweit die Rüge aus der eigenständigen Interpretation des Urteilswortlauts, der unsubstantiierten Behauptung, der Beschwerdeführer habe mehrmals Nachforderungen des Erwin L***** erfüllt, und der urteilsfremden Schlussfolgerung, die Feststellung der Täuschungshandlungen impliziere eine entsprechende Täuschung des Beschwerdeführers (durch Erwin L*****), anhand eigener Beweiswerterwägungen für diesen günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Mit dem Vorbringen, das Erstgericht ziehe zum Beweis des Fehlschlagens früherer Finanzprojekte des Beschwerdeführers Verfahrensergebnisse aus noch nicht abgeschlossenen Strafprozessen heran, entfernt sich die Rüge erneut vom Inhalt der Entscheidungsgründe, die diesbezüglich nur dessen - unter Wahrung der Garantien des Art 6 MRK ordnungsgemäß in der Hauptverhandlung vorgekommene (S 25/VI) - Verantwortung wiedergeben und diese - solcherart prozessordnungs- und MRK-konform - zur Untermauerung der Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite verwenden (US 36 f). Soweit die Beschwerde auch zum Schuldspruch 3 die mangelhafte Begründung der Urteilsannahme, der Beschwerdeführer sei (zumindest bedingt) vorsätzlich davon ausgegangen, aus dem angeblich von Erwin L***** anzubahnenden Finanzgeschäft keine Geldmittel zu erhalten, behauptet, sei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zum korrespondierenden Einwand des auf die Schuldsprüche 1 und 2 bezogenen Teils der Mängelrüge verwiesen.

Indem die Rüge bezüglich der Schuldsprüche 4 und 5 die erstgerichtlichen Überlegungen zur subjektiven Tatseite (US 35 bis 37) mit der Begründung bekämpft, die Unwahrscheinlichkeit der Veranlassung der grundbücherlichen Eigentumseinverleibung durch den Treuhänder spreche gegen den konstatierten Tatvorsatz, wendet sie sich erneut in unzulässiger Weise gegen die - mit mängelfreier Begründung zu gegenteiligem Schluss gelangende (US 37) - Beweiswürdigung der Tatrichter.

Durch das Vorbringen, die Zeugin Bo***** habe angegeben, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber „erwähnt habe, dass er auf Geld warte", wird das Vorliegen eines den Urteilsfeststellungen widersprechenden und solcherart aus Z 5 zweiter Fall beachtlichen Verfahrensergebnisses inhaltlich nicht einmal behauptet. Mit dem Einwand zum Schuldspruch 6, aufgrund der vereinbarten Vorleistungspflicht des Beschwerdeführers (US 30) könne diesem der betrügerische Vorsatz „nicht ernstlich unterstellt werden", bekämpft die Beschwerde einmal mehr in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichts.

Der Beschwerdeansatz zum Schuldspruch 7, die angefochtene Entscheidung erörtere die Aussage des Beschwerdeführers, er habe anlässlich der Darlehensgewährung wahrheitsgemäß angegeben, seine Geldbörse verloren zu haben, nicht, bezieht sich nicht auf entscheidende Tatsachen.

Die Behauptung mangelnder Begründung der Feststellungen zur Rückzahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit sowie zur - in Bezug auf die Qualifikationsnorm des § 148 StGB argumentativ herangezogenen - Mittellosigkeit ignoriert die beweiswürdigenden Ausführungen hiezu (US 35 bis 37 sowie US 33 f).

Aus dem Blickwinkel der Tatsachenrüge (Z 5a) werden durch die bisher behandelten - zum Teil prozessordnungswidrig nicht auf konkrete Verfahrensergebnisse aufbauenden (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481, 487) - Beschwerdeargumente keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen geweckt.

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch 4 nicht von den Feststellungen zur subjektiven Tatseite ausgeht, sondern diese anhand eigener Beweiswerterwägungen bekämpft, bringt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung. Die Beschwerdeprämisse, die angefochtene Entscheidung enthalte keine hinreichenden Feststellungen zur Täuschung der Geschädigten, übergeht die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 29). Das Vorbringen, aufgrund der Haftung des Treuhänders gegenüber dem Treugeber sei bei Treuhandgeschäften wie dem vorliegenden ein Schadenseintritt auf Verkäuferseite ausgeschlossen, geht schon im Ansatz fehl, weil es nicht erkennen lässt, aus welchem Grund die Schädigung eines Dritten - dem Wortlaut des § 146 StGB zuwider - die Tatbestandsmäßigkeit betrügerischen Handelns ausschließen soll. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Tatbestand des Betruges keinen dauernden Schaden voraussetzt, sondern schon eine vorübergehende Vermögensverminderung für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum genügen lässt (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 146 Rz 74).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Das Erstgericht bezog die im Rahmen der Urteilsfeststellungen individualisierten Vertretungshandlungen des Angeklagten Dr. S***** (US 21 bis 25; 27 f, 30) bei den Kreditgeschäften (Freispruch 1) und dem Wohnungskauf (Freispruch 2) in seine beweiswürdigenden Erwägungen ein (US 38) und war solcherart - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - aufgrund des Gebots zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gehalten, darüber hinaus auf jede einzelne dieser Handlungen im Detail einzugehen. Der Umstand, dass die Tatrichter - mit formal mängelfreier Begründung (US 38 bis 40) - trotz dieser Aktivitäten ein tatbestandsmäßiges Verhalten des Angeklagten Dr. S***** verneinten, entzieht sich als kritisch-psychologischer Vorgang richterlicher Beweiswürdigung (Fabrizy, StPO9 § 258 Rz 8) der Anfechtbarkeit im Nichtigkeitsverfahren.

Aus welchem Grund die Konstatierung, der Angeklagte Dr. S***** habe den Angeklagten B***** anlässlich des Wohnungskaufs (Freispruch 2) anwaltlich vertreten (US 27), der Urteilsannahme mangelnder Kausalität dieses Einschreitens für die diesbezügliche Betrugstat entgegenstehe, vermag die Beschwerde nicht darzulegen. Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen zu den exakten Bewegungen auf den Treuhandkonten (Freispruch 1) vermisst, lässt sie nicht erkennen, weshalb diese schuld- oder subsumtionsrelevant sein sollen.

Korrespondierendes gilt für den Einwand mangelnder Feststellungen zur Frage, ob der Angeklagte Dr. S***** über eine - angeblich Rückschlüsse auf die allenfalls geplante Verwendung der überwiesenen Gelder „für Zwecke eines Joint-Interest-Vertrags" zulassende - Vollmacht des Markus C***** verfügt hat.

Die Beschwerdeprämisse, das Erstgericht stelle fest, dass der Angeklagte B***** die (mit dem Freispruch 2 korrespondierenden) Täuschungshandlungen zum Schuldspruch 4 am 3. September 2004 gesetzt habe, entfernt sich von den Urteilskonstatierungen und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Das Vorbringen, das Erstgericht hätte aufgrund einer Faxmitteilung des Ernst J***** an den Angeklagten Dr. S***** von dessen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit des Angeklagten B***** ausgehen und demgemäß die Mitwirkung des Angeklagten Dr. S***** an der Vertragserrichtung als Tatbeitrag werten müssen, wendet sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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