OGH 14Os49/97

OGH14Os49/9711.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer , in der Strafsache gegen Josef F***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Josef F***** und Dr.Ronald I***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.Feber 1997, GZ 11 a Vr 2.950/95-767, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden - Urteil wurden Josef F***** und Dr.Ronald I***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (A und B), Josef F***** überdies des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (C) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (E) sowie Dr.Ronald I***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (D) schuldig erkannt.

Darnach haben - zusammengefaßt dargestellt - in Wien und anderen Orten

Josef F***** und Dr.Ronald I***** (A) in den Jahren 1994 und 1995 im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter - Dr.I***** auch schon im Jahr 1993 mit dem damals vorsatzlos handelnden Josef F***** (A/a) sowie in einem Fall (A/b) gemeinsam mit der nicht weiter verfolgten Susanne F***** - gewerbsmäßig mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung in den im Urteilsspruch detailliert dargestellten zahlreichen Fällen Wohnungskäufer im Rahmen der Errichtung und Abwicklung von Wohnungseigentumsverträgen betreffend Liegenschaftsanteile an durch hypothekarisch besicherte Bankkredite finanzierten Altbauhäusern, und zwar:

Josef F***** als Geschäftsführer bzw Generalbevollmächtigter von jeweils auch zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere der Fremdkapitalausweitung gegründeten und als Zwischenerwerber der betroffenen Objekte eingeschalteten, von beiden Angeklagten dominierten zahlreichen Liegenschaftsverwertungsgesellschaften; und der damalige Rechtsanwalt

Dr.Ronald I***** als Vertragsverfasser und Treuhänder durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe ordnungsgemäßer treuhändiger Verwahrung der Kaufsummen bis zu deren bedungener Verwendung zur Lastenfreistellung der vertragsgegenständlichen Objekte und durch das Verschweigen maßgeblicher Beteiligung an den Liegenschaftsverwertungsgesellschaften, zur Ausfolgung der jeweiligen (tatplangemäß widmungswidrigen Zwecken zuzuführenden) Kaufsumme an Dr.I***** verleitet, wobei der diesem Angeklagten (allein) zur Last fallende Gesamtschaden 47,289.366 S, der von beiden Angeklagten gemeinsam zu verantwortende Schaden 55,168.967 S beträgt;

Josef F***** ferner

(B) im Sommer 1994 mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Anton W*****, Edda W***** und Josef W***** durch die unwahre Behauptung, das ihm als Geschäftsführer der F***** GmbH von Anton W***** zur Verfügung gestellte Geld gewinnbringend kurzfristig im Rahmen einer risikolosen Finanztransaktion anlegen und binnen weniger Monate rückführen zu können, und die Vorgabe, er sei auf dem Gebiete derartiger Transaktionen gut bewandert, unter Verschweigen der Tatsache, daß er noch nie ein solches Geschäft erfolgreich abgeschlossen hatte, zu vermögensschädigenden Handlungen verleitet, nämlich Anton W***** zur Aufnahme eines Kredites in der Höhe von 42 Mio S bei der Raiffeisenkasse Korneuburg und Überweisung eines Betrages von 38,5 Mio S hieraus an die (vom Angeklagten dominierte und notleidende) F***** GmbH, sowie Anton, Edda und Josef W***** zur Einverleibung einer Höchstbetragshypothek von 50 Mio S auf ihren Liegenschaften zur Besicherung dieses Kredites, wodurch Anton W***** um mindestens 42 Mio S geschädigt wurde;

(C) am 9.Jänner 1996 sein Vermögen durch Verkauf der ihm gehörigen Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** H***** im Wert von rund 23 Mio S um den (durch Übernahme eingetragener Pfandrechte in der Höhe von 13,952.331 S aufzubringenden) Betrag von - nominell - 14,052.331 S an die unter seinem Einfluß stehende Firma B***** GmbH tatsächlich verringert und hiedurch die Befriedigung seiner Gläubiger um die Differenz zwischen Grundstückswert und Belastungen (= ca 9,047.669 S) geschmälert;

(E) am 3.November 1995 als Kfz-Lenker den Klein-LKW des Peter M***** durch vorsätzliches Zurückfahren gegen das hinter ihm stehende Fahrzeug im Bereich der Frontseite beschädigt;

Dr.Ronald I***** außerdem

(D) zu nicht näher festgestellten Zeitpunkten in den im Urteilsspruch detaillierten dargestellten zahlreichen Angriffen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung ein ihm anvertrautes Gut, nämlich ihm zwischen Oktober 1991 und Dezember 1992 in seiner Eigenschaft als Treuhänder von Wohnungskäufern zum lastenfreien Erwerb übergebene Kaufpreissummen in der Höhe von insgesamt 16,063.865 S, sich (bzw den oben erwähnten Verwertungsgesellschaften) durch widmungswidrige Verwendung für eigene Zwecke (bzw solche der unter seinem Einfluß stehenden Gesellschaften) zugeeignet.

Die gegen dieses Urteil von den Angeklagten Josef F***** und Dr.Ronald I***** getrennt ausgeführten, jeweils (nominell) auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 9 lit a, von Josef F***** außerdem auf jene der Z 5, 5 a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht berechtigt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef F*****:

Rechtliche Beurteilung

In der Verfahrensrüge (Z 4) zum Schuldspruch A (Betrug beim Verkauf von Eigentumswohnungen) erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Abweisung (S 304 f/Bd 38; s auch US 87 ff, 102) seiner in der Hauptverhandlung vom 31.Jänner 1997 gestellten Anträge (S 293 ff/Bd 38) auf Vernehmung der Zeugen Dr.Christian K*****, Dr.Edgar R*****, Dr.Gerhard B*****, Christian V*****, Silvia B***** und Dr.Johannes K***** in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt.

Die in den einzelnen Anträgen genannten Beweisthemen zielten letztlich alle auf den Nachweis ab, daß der Beschwerdeführer bis zum Tag der Flucht Dris.I***** keine Kenntnis von dessen - allein zu verantwortenden - betrügerischen Manipulationen gehabt habe, wobei dieses Vorbringen durch die Darstellung konkreterer Beweisthemen untermauert werden sollte, nämlich insbesondere, daß über Weisung des Zweitangeklagten an diesen die Geschäftspost, besonders Bankpost und Kontoauszüge, ungeöffnet weiterzuleiten war und dem Erstangeklagten dadurch nicht zur Kenntnis gelangte (Christian V***** und Silvia B*****), sowie daß der Antragsteller sich um Sanierungsprogramme bzw Schadensbegrenzungsmaßnahmen bemüht habe (Dr.Christian K*****, Dr.Edgar R*****, Dr.Gerhard B***** und Dr.Johannes K*****). Das Schöffengericht wies die Beweisanträge im wesentlichen mit der Begründung ab, daß diese im Ergebnis bloße Erkundungsbeweise zum Gegenstand hätten, zumal konkrete Hinweise auf "unmittelbare Wahrnehmungen über das persönliche Verhältnis und den Informationsaustausch der beiden Angeklagten" gar nicht behauptet wurden (S 304 f/Bd 38; US 87 ff, 102).

In der Tat muß der Verfahrensrüge ein Erfolg schon deshalb versagt bleiben, weil sich die Beweisanträge für eine stattgebende Entscheidung nicht geeignet haben. Zutreffend wies das Schöffengericht darauf hin (S 304 f /Bd 38, US 87 ff, 102), daß der Antragsteller verpflichtet gewesen wäre, konkret darzulegen, aus welchen Gründen im einzelnen zu erwarten sei, daß die Zeugen, bei denen es sich um (erst nach Deliktsvollendung eingeschaltete) Notare, einen Rechtsanwalt, eine Büroangestellte des Zweitangeklagten Dr.I***** und einen Büroangestellter der F***** GmbH handelt, seine Behauptung fehlender Kenntnis über die wahren Vorgänge im Tatzeitraum - und dementsprechend fehlenden Vorsatzes - bestätigen könnten (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 19), legen doch (iVm der Aktenlage) die angeführten Beweisthemen - einschließlich jenes einer allfälligen Weisung des Zweitangeklagten (an Büroangestellte) auf ungeöffnete Weiterleitung der einlangenden Geschäftspost an ihn - eine solche Unkenntnis für sich allein nicht nahe.

Mit seiner Abweisung der auf den Nachweis eines Bemühens um Schadensbegrenzung gerichteten Beweisanträge war das Schöffengericht - der Beschwerde zuwider - deshalb im Recht, weil der Betrugsschaden kein dauernder sein muß und eine nachträgliche Schadensminderung lediglich bei der Strafbemessung Berücksichtigung finden kann (Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 44), sodaß dem Beweisthema die Relevanz zum Schuldspruch wegen Betruges fehlt. Im übrigen nahm es vereinzelt (Haus W*****straße *****, A/a/I/36; s auch Teilfreispruch) ohnehin eine verminderte Schadenssumme an.

Bleibt am Rande anzumerken, daß die Tatrichter einen Betrugsvorsatz des Beschwerdeführers im Rahmen eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens mit dem schon ab 1993 dolos handelnden Zweitangeklagten auch zeitlich einschränkend gegenüber dem Anklagevorwurf (vgl Freispruch US 25) annahmen.

Die Verfahrensrüge (Z 4) zum Schuldspruch B (Betrug zum Nachteil der Familie W*****) betrifft zunächst die vom Schöffengericht abgelehnte Vernehmung des Zeugen Josef W***** dazu, daß "bereits vor Kreditvertragsabschluß durch Anton W***** klargestellt und vereinbart war, daß die Kreditvaluta zumindest teilweise in risikoträchtige, aber vermeintlich ertragreiche Tradinggeschäfte eingestellt wird" (S 298/Bd 38).

Auch hier fehlt -angesichts der wiederholten gegenteiligen Bekundung des primär tatbetroffenen Zeugen Anton W*****indisch, wonach der Angeklagte ausdrücklich eine völlig risikolose Veranlagung in bezug auf das kreditierte Grundkapital zugesagt habe (S 181f/Bd 15; 39 ff/Bd 38), sowie der eigenen, ein fehlendes Fachwissen um die tatsächlichen Risken internationaler Geldtransaktionen zugestehenden (S 404/Bd 35) Verantwortung des Beschwerdeführers- dem Beweisantrag schon eine über das genannte Beweisthema hinaus, notwendige Konkretisierung, warum die Aussage des Zeugen das erhoffte Ergebnis bringen sollte (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 19). Demzufolge haben die Tatrichter den Beweisantrag mit Recht der Sache nach als bloßen "Erkundungsbeweis" gewertet und abgewiesen. Vom Beschwerdeführer nicht schon zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern erst in der Rechtsmittelausführung vorgebrachte Ergänzungen, wie etwa, daß der beantragte Josef W***** schon bei den kreditanbahnenden Gesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und Anton W***** zugegen gewesen sei, müssen im Nichtigkeitsverfahren außer Betracht bleiben (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 40 f).

Die aus der zivilrechtlichen Judikatur zitierten Rechtssätze treffen auf den hier vorliegenden Fall doloser Vorgangsweise nicht zu. Letztlich übersieht der Beschwerdeführer nämlich, daß dem generellen Risiko von Tradinggeschäften insoferne keine entscheidende Bedeutung zukommt, als die Tatrichter - darüberhinausgehend - betrügerisches Handeln des Angeklagten F***** dergestalt annahmen, daß dieser unter seiner vorgegebenen Sachkunde und Erfahrung vorgenommene Transaktionen mit dem Vorsatz vortäuschte, das Geld tatsächlich für eigene Zwecke zu verwenden (s US 40 ff, insbes US 68).

Zu Unrecht erachtet sich der Beschwerdeführer ferner in seinen Verteidigungsrechten durch die Abweisung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Josef St***** sowie auch des schon angeführten Zeugen Josef W***** im Zusammenhang mit dem Beweisthema beeinträchtigt, daß den Verantwortlichen der Raiffeisenbank Korneuburg bereits zum Zeitpunkt ihrer Kreditgewährung an Anton W***** bekannt gewesen sei, "daß die Kreditvaluta hinsichtlich des Kreditvertrages Anton W***** wie auch des ca. gleichzeitig abgeschlossenen Kreditvertrages zwischen der Raiffeisenbank Korneuburg und Josef St***** als Kreditnehmer bei der Bank für sogenannte Tradinggeschäfte in Form von Grundschuldprogrammen verwendet werden sollte" (S 298 f/Bd 38). Denn abgesehen davon, daß der Beweisantrag den erforderlichen Hinweis vermissen läßt, in welcher Weise die beantragten Zeugen zu Wahrnehmungen in bezug auf eine Kenntnis der Bankverantwortlichen über die Verwendung des Kredites Anton W***** gelangten (vgl allerdings dazu die konträren Angaben des Zeugen Gerhard F***** in der Hauptverhandlung - S 76 in ON 751/Bd 38), sagt das geltend gemachte Beweisthema nichts darüber aus, daß das Risiko eines solchen Geschäftes auch dem Anton W***** bekannt war, und steht auch hier der Umstand, daß die Bank die angebliche Verwendung des Kredites für ein bestimmtes Risikogeschäft annahm, in keinem relevanten Zusammenhang mit der dem Angeklagten vorgeworfenen Täuschungshandlung, die in der dolosen Vorspiegelung eines sachkundigen Einsatzes der (in der Folge tatplanmäßig für eigene Zwecke, ua zur Sanierung der F***** GmbH sowie zur Geldbeschaffung an Dr.I***** verwendeten) Darlehenssumme für kurzfristige risikolose Geldtransaktionen liegt (US 40 ff, insbes US 68).

Schließlich sind die Erwägungen des Beschwerdeführers über eine Aufklärungspflicht der Raiffeisenbank dem Anton W***** gegenüber nicht nur als erst in der Rechtsmittelschrift nachgeschoben (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 e 40 f) für die Beurteilung des erstgerichtlichen Zwischenerkenntnisses formell unbeachtlich, sondern sie stehen auch materiell mit der erstgerichtlichen Annahme einer dolosen Täuschung in keinem erkennbaren Zusammenhang.

In seinen weiteren Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 4 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung der zeugenschaftlichen Vernehmung mehrerer, teils nicht ausgeforschter Personen, nämlich des Rechtsanwaltes Dr.Christian V*****, des Dr.R*****, des Schweizer Rechtsanwaltes Dr.Martin St*****, des Rainer H*****, des Notars Dr.N. G***** und des Rechtsanwaltes Dr.Manfred V*****. Die umfangreichen Beweisthemen hatten im wesentlichen den Nachweis ausreichender Aufklärung des Anton W***** über die vom Angeklagten in Anspruch genommenen Finanzierungsprogramme, dem Angeklagten erstellter "seriöser" Finanzierungsangebote, widmungsgemäßer Verwendung des Kapitals und eigener unvorhersehbarer Verluste des (angeblich selbst Opfer einer Veruntreuung von 400.000 US-Dollar gewordenen) Erstangeklagten zum Gegenstand. Sie betreffen jedoch - wie auch den Beschwerdeausführungen eindeutig zu entnehmen ist (vgl das bei den Beweisanträgen Dr.Martin St***** und Dr.N. G***** jeweils angeführte Datum der nachzuweisenden Vorgänge) - durchwegs Vorfälle, die nach der Geldüberlassung durch W*****, damit aber jedenfalls nach Deliktsvollendung, liegen. Demzufolge verfehlen sie aber - wie das Schöffengericht bei seiner Abweisung der Beweisanträge zutreffend erkannte - allesamt eine Bedeutung für die vom Beschwerdeführer mit seiner Kritik ins Auge gefaßte Feststellung einer Täuschung durch den Angeklagten. Die Bemühungen des Angeklagten hinsichtlich einer Schadensbegrenzung bzw. Schadensgutmachung können nämlich - wie schon dargelegt - nicht für den Schuldspruch, sondern allein bei der Strafbemessung Berücksichtigung finden.

In der Mängelrüge (Z 5) weicht der Beschwerdeführer zunächst insoferne von den Urteilsgründen zum Schuldspruch A (Betrug beim Verkauf von Eigentumswohnungen) ab, als das Schöffengericht nicht davon ausging, daß der Erstangeklagte im Jahre 1993 noch "jedenfalls ohne Vorsatz" handelte, sondern bei diesem umgekehrt (im Zweifel zu seinen Gunsten) erst ab 1994 Eventualvorsatz angenommen wurde (US 37, 64f). Diese Konstatierung leitete es - dem Beschwerdevorbringen zuwider - logisch und empirisch einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen in Verbindung mit einer Vielzahl aktenkundiger Indizien (US 59 ff) - wie aufwendigem Lebensstil (insbes US 61), Vorgängen um die Absiedlung von Mietern, Branchenkenntnissen des Angeklagten (US 60), geständiger und teils den Erstangeklagten belastender Verantwortung des Zweitangeklagten, Kenntnis um die Abverkaufssituation (US 63; Freistehungslisten), Annahme von Schwarzgeld (US 61 f), Information durch Dritte (US 62 f), Gewährung von hohen Privatdarlehen an den Komplizen, Fluchtgedanken im Laufe des gegenständlichen Strafverfahrens (US 64) - ab, auf welcher Grundlage es die leugnende Einlassung des Erstangeklagten F***** für widerlegt erachtete. Wenn der Beschwerdeführer - unter teils spekulativen Erwägungen - versucht, aus einzelnen Verfahrensergebnissen andere Schlußfolgerungen zu seinen Gunsten zu ziehen, so macht er damit keine formellen Begründungsmängel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (iS der Z 5) geltend.

Den Beschwerdeausführungen zuwider beschränkten sich die Tatrichter hinsichtlich der Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite auch keineswegs auf die substanzlose Verwendung der verba legalia, sondern erörterten auf der Basis des gesetzlichen Auftrags zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 5 Z 2 StPO) in einwandfreier Weise Beweisgrundlagen, die sie zu den angefochtenen Urteilsannahmen veranlaßten. Mit dem Einwand, die Beweisergebnisse hätten zur Schlußfolgerung eines fehlenden Vorsatzes führen müssen, geschieht der formell einwandfreien Begründung des angefochtenen Urteils ebenfalls kein Abbruch, weil die mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung im Einklang stehenden Schlußfolgerungen nicht die einzig möglichen sein müssen.

Auch mit seiner Kritik an der Verwertung bloß als Gedächtnisstütze für die Urteilsberatung angefertigter Aufzeichnungen des Vorsitzenden über den in der Hauptverhandlung - erkennbar durch ihn selbst - gewonnen persönlichen Eindruck vom Angeklagten (US 58 f) vermag der Beschwerdeführer keinen nichtigkeitsrelevanten Vorgang aufzuzeigen. Wenngleich die Prozeßgesetze derartige Aufzeichnungen nicht vorsehen, so verstoßen sie weder gegen das in Art 6 Abs 1 EMRK verankerte Fairneßgebot noch gegen den in §§ 252, 258, StPO normierten Unmittelbarkeitsgrundsatz, weil im Ergebnis eigene Wahrnehmungen wiedergegeben werden, die im Sinne des Unmittelbarkeitsprinzips für die Feststellung der Wahrheit heranzuziehen sind (Mayerhofer StPO4 § 258 E 106 a).

Die Mängelrüge (Z 5) versagt auch hinsichtlich des Schuldspruches B (Betrug zum Nachteil der Familie W*****). Die Urteilsgründe bringen deutlich zum Ausdruck, auf welche Beweisergebnisse sich die Tatrichter stützten und von welchen logisch und empirisch nachvollziehbaren Erwägungen sie sich bei der Feststellung der eindeutigen Urteilsannahmen leiten ließen; nämlich, daß der Erstangeklagte mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz Angehörige der Familie W*****, insbesondere Anton W***** durch die Vorgabe seiner Kompetenz als Finanzfachmann und unter listigem Vortäuschen, er würde eine risikolose Kapitalveranlagung mit hohem Gewinn verschaffen, zur Aufnahme eines Kredites über 42 Mio S und der Überlassung der durch Kreditzinsen und Nebengebühren auf 38,5 Mio S reduzierten Summe veranlaßte (US 17, 39 ff, 102 f).

Dem Beschwerdeeinwand einer Undeutlichkeit, "ob der Erstangeklagte bei alleiniger Betrachtung der Feststellungen Betrug oder Veruntreuung zu verantworten hat", istt zu entgegnen, daß die vom Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung rein hypothetisch erwogene Möglichkeit einer Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand der Veruntreuung für den Fall, daß "die Beweisergebnisse" für die Annahme "sämtlicher Tatbestandsmerkmale des Betruges nicht ausgereicht hätten" (US 103), einen formellen Begründungsmangel nicht herzustellen vermag.

Die Kritik des Beschwerdeführers an der Höhe des von ihm aus dem in Rede stehenden Faktum zu verantwortenden Betrugsschadens betrifft nicht die jedenfalls weit überschrittene Qualifikationsgrenze von 500.000 Schilling (§ 147 Abs 3 StGB), damit aber nicht die Schuldfrage und hat demzufolge für den angesprochenen Nichtigkeitsgrund keine Bedeutung. Tatsächlich ergibt sich der Schadensbetrag von 42 Mio S, der sich betragsmäßig keineswegs mit dem Ausmaß der vom Angeklagten erwirkten Bereicherung decken muß, als Gesamtresultat der vom Angeklagten bei den Geschädigten bewirkten Vermögensdifferenz aus der mängelfreien Begründung der Tatrichter. Diese gingen erkennbar auch davon aus, daß sich der Schädigungsvorsatz auf die gesamte - durch das Täuschungsverhalten des seine unrechtmäßige Bereicherung anstrebenden Angeklagten bewirkte - Vermögensverfügung des Anton W***** erstreckt (US 40 ff, 102 f). Der im Vermögen des Anton W***** tatsächlich eingetretene Verlust wurde - der Beschwerde zuwider - zutreffend im Ausmaß der gesamten Kreditsumme angenommen, weil dabei im Wege einer Gesamtsaldierung (Vergleich der Vermögenslage vor und nach der durch die Täuschung bewirkten Vermögensverfügung; siehe Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 41) auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Deliktsvollendung, also auf den 8.Juli 1994 (US 40), abzustellen ist. Die spätere Verwendung von Teilbeträgen der betrügerisch herausgelockten Geldsumme im Rahmen von durch den Angeklagten allenfalls teilweise in Anwesenheit des Anton W***** eingegangenen Spekulationsgeschäften ist dabei bedeutungslos.

Diese Überlegungen treffen vor allem die Einwände bezüglich der in der Schadenssumme enthaltenen Kreditzinsen und Nebenkosten von 3,5 Mio S (S 410 ff/Bd 35) und die Hinweise auf den festgestellten gescheiterten und verlustbringenden Einsatz von 3 Mio US-Dollar sowie den ausdrücklich festgestellten Verlust von 400.000 US-Dollar (US 41 f). Sie gelten aber umso mehr für den Einsatz eines Betrages von 10 Mio S, den die Creditanstalt-Bankverein zur kompensationsweisen Abdeckung einer Schuld des Erstangeklagten zurückbehielt (US 42). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erneut sein Verhalten dem Tatbestand der Veruntreuung unterstellt haben möchte, so geht er von urteilsfremden Tatsachen aus.

Auch der Einwand der Mängelrüge, daß dem Geschädigten Anton W***** im "Schloß des Erstangeklagten" ein Vermögenswert von zumindest 23 Mio bis 30 Mio Schilling zur Verfügung stünde, muß aus den schon angeführten Gründen, nämlich daß bei Schadensberechnung auf den Deliktszeitpunkt abzustellen ist und einem präsenten Deckungsfonds für den Betrugstatbestand keine Bedeutung zukommt (Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 56), versagen. Im übrigen hat das Erstgericht festgestellt, daß das dem Erstangeklagten gehörende Haus in H***** nicht sofort verwertbar war (US 103), und daß ein "Differenzschaden" beim Betrug nur im Falle einer (hier nicht vorliegenden) vermögenswerten Gegenleistung zu eruieren wäre (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 41).

Zu Unrecht moniert der Beschwerdeführer auch eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe zum Schuldspruch E (Vergehen der Sachbeschädigung). Denn die Tatrichter waren nicht verhalten, sich mit dem Inhalt der Anzeige des Gendarmeriepostens H***** vom 4.November 1995 (ON 2 in ON 293/Bd 15) auseinanderzusetzen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), weil die bloß sinngemäß wiedergegebene Mitteilung der N.P***** bei der Gendarmerie, daß sich ein "Auffahrunfall" ereignet habe (S 9 in ON 293/BD 15), nur auf eine Annahme der Anzeigerin hinweist, die angesichts der auch beim festgestellten Geschehensablauf einem solchen Unfall ähnlichen Fahrzeuganordnung und Schadensverteilung keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Bewegungsrichtung der beteiligten Fahrzeuge zuläßt. Es wäre im übrigen dem ohnehin durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten unbenommen gewesen, in der Hauptverhandlung die Einvernahme dieser Anzeigerin als Zeugin zu beantragen.

In den Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a) bekämpft der Beschwerdeführer in erster Linie die Beweiswürdigung der Tatrichter zur subjektiven Tatseite der gegen ihn erhobenen Betrugsvorwürfe im Schuldspruch A mit dem Ziel, seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, er habe erst im Zeitpunkt der Flucht des Zweitangeklagten von dessen Malversationen erfahren und "unverzüglich eine Schadensbegrenzung unter Einholung juristischer Berater versucht" (Beschwerdeseite 39 f). Er tut dies mit einer neuerlichen Kritik an der Verwertung der Notizen des Vorsitzenden über den persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer in einer die tatrichterlichen Annahmen unter isolierter Betrachtung einzelner Beweisergebnisse bekämpfenden Weise, indem er insbesondere die Wertung der - keineswegs als einzige Beweisquelle verwendeten - Angaben des Mitangeklagten Dr.I***** zu Lasten des Erstangeklagten in Frage zu stellen versucht. Dabei gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die entscheidenden Konstatierungen der Tatrichter zu erwecken.

Das gleiche gilt auch für die gegen den Vorwurf der Sachbeschädigung zum Nachteil des Peter M***** (Schuldspruch E) vorgetragenen Argumente, denen es durch die Darstellung aus dem Zusammenhang gelöster Details ebenfalls nicht gelingt, erhebliche Bedenken gegen die Urteilsannahmen auszulösen. Dies geschieht auch nicht unter dem Gesichtspunkt mangelhafter Sachverhaltsaufklärung durch das Erstgericht infolge Unterlassung der zeugenschaftlichen Befragung der N.P***** (s obige Ausführungen und S 9 in ON 293/Bd 15). Da sich aus der Gendarmerieanzeige keine Hinweise über die Hintergründe der Anzeigeerstattung bzw eine Tatzeugeneigenschaft der N.P********** ergeben, müssen die diesbezüglichen Beschwerdeeinwände in den hypothetisch-spekulativen Bereich verwiesen werden, die angesichts der belastenden Angaben des Zeugen Peter M*****, auf den sich das Erstgericht stützt, keine erheblichen Bedenken aufzuzeigen vermögen. Das kann der Beschwerde auch nicht durch den Hinweis auf eine fehlende Übereinstimmung der Angaben dieses Zeugen, wonach der Erstangeklagte den von ihm gelenkten Pkw "mit voller Wucht" zurückgeschoben habe (S 11 und 21 in ON 293/Bd 15), mit dem kriminaltechnischen Gutachten (ON 293/Bd 15), demzufolge sich mangels feststellbarer Deformationen der Lampenwendel lediglich eine geringe Anstoßintensität ergebe, gelingen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Beschwerdeführers entbehrt zur Gänze der prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie dem Erfordernis eines Festhaltens am konstatierten Tatsachensubstrat des Urteils nicht entspricht (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 9 lit a E 5 ff). So bestreitet der Beschwerdeführer zum Schuldspruch A erneut, indem er insbesondere den festgestellten Informationsfluß zwischen ihm und seinem Komplizen über die betrügerischen Machenschaften in Abrede stellt, das Vorliegen eines schon vor Vertragsabschluß einsetzenden Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes bzw macht "hilfsweise" einen diesbezüglichen Feststellungsmangel geltend und orientiert sich solcherart nicht am Urteilssachverhalt.

Dies gilt auch für die Ausführungen zum Schuldspruch C (betrügerische Krida). Sie werden vor allem von der urteilsfremden Behauptung getragen, daß gleichzeitig mit der inkriminierten Vermögensverschiebung zum Nachteil der Gläubiger durch Veräußerung seiner Liegenschaft in H***** eine Verminderung der Passiven zufolge der Übertragung des Objekts in das Vermögen des Anton W***** und der damit verbundenen Verminderung von dessen Forderung einhergegangen sei. Dagegen kann jedoch nach den Urteilsgründen (US 43; vgl dazu auch die Aussage des Zeugen Anton W***** S 46f/Bd 38), die eine lange nach der Tat in Zwischenetappen erfolgte Übertragung der Liegenschaft in den Vermögensbereich des Anton W***** feststellen, von einer Gleichzeitigkeit, auf die es aber bei der vom Beschwerdeführer angesprochenen Judikatur (Leukauf/Steininger Komm3 § 156 E 10) ankommt, keine Rede sein.

Auch die Subsumtionsrüge (Z 10) zum Schuldspruch B (Betrug zum Nachteil der Familie W*****) verfehlt die Orientierung an den Urteilsannahmen und läßt damit eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.

Das trifft zunächst auf den - schon im Zusammenhang mit der Mängelrüge erörterten - auf eine Tatbeurteilung wegen Veruntreuung anstatt Betruges abzielenden urteilsfremden Beschwerdeeinwand zu, Anton W***** sei nicht getäuscht worden, sondern habe die geplanten Finanztransaktionen selbst tatkräftig gebilligt.

Mit den (auf eine "Schadensberechnung nach der Differenzmethode" abzielenden) Einwänden, daß jene Beträge, die zeitlich nach Deliktsvollendung mit dem Angeklagten gegenverrechnet (Zinsenzahlungen) bzw von diesem bei bestimmten Finanztransaktionen eingesetzt bzw verloren wurden (3 Mio US-Dollar, 400.000 US-Dollar, 10 Mio S), widmungsgemäß verwendet worden seien, weicht der Beschwerdeführer ebenfalls von den Konstatierungen der Tatrichter ab, denenzufolge Anton W***** durch Täuschung vom Angeklagten unter dolosen Vorspiegelungen zur Aufnahme eines Kredites im Gesamtbetrag von 42 Mio S veranlaßt wurde. Gleichfalls den notwendigen Bezug zu den Urteilsannahmen läßt die Rüge im Zusammenhang mit der - vom Erstgericht ohnehin bewerteten - Liegenschaft in H***** vermissen, die nach diesen Feststellungen erst lange Zeit nach Abschluß der Tathandlungen dem Geschädigten zukam.

Der Strafzumessungsrüge (Z 11) zuwider liegt in der Annahme eines Erschwerungsgrundes durch die "oftmalige, über die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit hinausgehende Tatwiederholung" (US 106) angesichts der Vielzahl der vom Erstangeklagten zu verantwortenden gewerbsmäßigen Betrugsangriffe kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (vgl auch Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 11 E 9). Auch die weiteren Beschwerdeargumente vermögen keine dem Nichtigkeitsgrund unterfallenden Umstände aufzuzeigen, sondern betreffen durchwegs den vom Berufungsgericht zu überprüfenden Ermessensbereich. So sind - der Beschwerde zuwider - "weit überzogenes Streben nach persönlichen Vorteilen auf Kosten anderer" und "eigene nutzorientierte Gleichgültigkeit" (US 108), welche Umstände vom Erstgericht nicht als besondere Erschwerungsgründe, sondern erkennbar nur im Rahmen der allgemeinen Schuldkriterien (§ 32 StGB) Berücksichtigung fanden, nur über die Strafberufung einer (materiellen) Überprüfung zugänglich.

Auch die - schon in der Subsumtionsrüge - subsidiär auch unter der Z 11 geltend gemachte Schadensreduktion zum Schuldspruch B (Betrug zum Nachteil W*****) hat nicht die fehlerhafte rechtliche Beurteilung einer für die Strafbemessung bedeutsamen Tatsache (oder eine der sonstigen Voraussetzungen der Z 11) zum Gegenstand und ist allein im Rahmen der Berufungsentscheidung überprüfbar.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr.Ronald I*****:

Für einen Erfolg der Verfahrensrüge (Z 4), das Erstgericht sei dem Beweisantrag "auf Ladung sämtlicher Geschädigter und informierter Vertreter sämtlicher bezughabender Banken nur insoferne nachgekommen, als der Sachverständige mit einer Ergänzung seines Gutachtens beauftragt wurde", fehlt schon die formelle Voraussetzung eines in der Hauptverhandlung diesbezüglich gestellten Antrages. Denn der (bei Gericht am 2.Jänner 1997 eingelangte) schriftliche Beweisantrag vom 27. Dezember 1996 (ON 732/Bd 36) wurde inhaltlich der Verhandlungsniederschrift (ON 765, 766/Bd 38) in der Hauptverhandlung nicht wiederholt (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 1). Davon abgesehen fehlt es dem - nur in einem hier unbeachtlichen Schriftsatz - gestellten Beweisantrag, der nur an Hand von Beispielen "die Möglichkeit" einer Schadensreduktion aufzeigt, an der ausreichenden Spezifizierung (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 16-18) und entbehrt das geltend gemachte Beweisthema der erforderlichen Relevanz, indem es bloß auf eine die entscheidenden Wertgrenzen (§ 147 Abs 3 bzw § 133 Abs 2 zweiter Fall StGB) nicht tangierende und daher bloß für die Strafbemessung bedeutsame Schadensminderung abzielt. Im übrigen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, daß bei einzelnen Fakten ohnehin die reduzierte Schadenshöhe (Haus W*****, A/a/I/36; s auch Teilfreisprüche) dem Schuldspruch zugrunde liegt, und es ist ein Teil der vom schriftlichen Beweisantrag betroffenen Tatangriffe (A/a/I/7, A/a/I/8, A/a/1/15) überhaupt nicht vom Schuldspruch umfaßt.

Seine Kritik unvollständiger Beweisaufnahmen macht der Beschwerdeführer (nominell) auch unter dem Aspekt der Rechtsrüge (Z 9 lit a) geltend, wobei er darauf hinweist, daß sich aus den vermißten Beweisaufnahmen das Vorhandensein eines Deckungsfonds sowie Maßnahmen der Schadensgutmachung ergeben hätten. Die Beschwerde ist insoferne nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie sich nicht an den Feststellungen des Urteils orientiert, das ausdrücklich davon ausgeht, daß ein präsenter Deckungsfonds nicht vorlag (US 35f, 104). Im übrigen schließt ein präsenter Deckungsfonds beim Tatbestand des Betruges weder den Schaden noch den Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung aus (Leukauf/Steininger Komm3 RN 56; Kienapfel BT II3 RN 174; je zu § 146).

Als verfehlt erweist sich schließlich auch der unter der Z 9 lit a (der Sache nach Z 5) erhobene Beschwerdeeinwand zum Schuldspruch A/a/II/2 (H***** Hauptstraße 200), wonach das Erstgericht im Falle des Käufers Bernhard P***** "zu Unrecht eine Treuhänderstellung des Rechtsmittelwerbers" angenommen habe, wo doch "aus der Beilage ./66/7 in ON 743 zum Ergänzungsgutachten" hervorgehe, daß er "in diesem Faktum nicht als Treuhänder aufgetreten ist (RA Dr.Eva Maria L*****)". Denn die in der bezeichneten Aktenstelle aufgezeigte treuhändige Geldübernahme durch die genannte Rechtsanwältin für die Tiroler Sparkasse (als seinerzeitige Darlehensgeberin an die dazwischengeschaltete Verwertungsgesellschaft) steht in keinem Zusammenhang mit der inkriminierten widmungswidrigen Verwendung der durch den Angeklagten von P***** unter dem Vorwand treuhändiger Verwendung herausgelockten Kaufsumme.

Aus den angeführten Gründen waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten zur Gänze schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).

Demzufolge ist zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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