OGH 13Os102/00

OGH13Os102/0025.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Norbert W***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. April 2000, GZ 3c Vr 5250/98-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der zu ON 78 (von Rechtsanwalt Dr. Achim Maurer) ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu 2. (Betrug zum Nachteil des Dr. Youssef A*****) und demgemäß auch im Strafausspruch sowie im Zuspruch privatrechtlicher Ansprüche des Dr. Yousef A***** aufgehoben und die Strafsache im Umfang dieser Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Diese Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen, sowie die weiteren, zu ON 79 (von den Rechtsanwälten Dr. Preschitz/Dr. Stögerer) ausgeführten Rechtsmittel des Angeklagten (= Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung) werden zurückgewiesen.

Mit ihren Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe und jene des Angeklagten auch gegen den Zuspruch privatrechtlicher Ansprüche des Dr. Yousef A***** (ON 78) werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung verwiesen. Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (ON 78) gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche des Fritz S***** und Svetozar J***** werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch den erfolglos gebliebenen Teil seiner Rechtsmittel verursachten Verfahrenskosten zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Norbert W***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Danach hat Norbert W***** in Wien wiederholt mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch die Vorgabe, ein redlicher Kaufmann sowie ein erfüllungsfähiger und erfüllungswilliger Vertragspartner zu sein, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung verleitet, die diese am Vermögen schädigten, wobei der Schaden 500.000 S übersteigt, und zwar

1.) am 2. Juni 1997 Fritz S***** bei Abschluss des Kaufvertrages hinsichtlich des Erwerbes von 75 % der Anteile des Betriebes "Sa*****" durch Verschweigen eines wesentlichen Umstandes, nämlich des Bestandes eines rechtsgültigen Abbruchbescheides betreffend einen Teil der Anlage zur Anrechnung einer bereits für ein anderes Lokal geleisteten Akontozahlung von 400.000 S;

2.) im Winter 1996/1997 Dr. Youssef A***** durch die Vorgabe, ihm 50 % der Geschäftsanteile des Lokales "St*****" auf der Donauinsel zu verschaffen, am 20. Jänner 1997 zur Übergabe von 540.000 S Bargeld;

3.) Ende März 1997 Svetozar J***** durch die Vorgabe, ihm ab 15. Mai 1997 ein Lokal auf der Donauinsel zu verpachten, zur Übergabe von 200.000 S.

Gegen das Urteil meldete der durch die von ihm bevollmächtigten (ON 39 bzw ON 7) Verteidiger RA Dr. Achim Maurer und RA Dr. Michael Stögerer (in der Folge Rechtsanwälte Dr. Preschitz/Dr. Stögerer) vertretene Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 55/III). Der erstgenannte Verteidiger führte die Rechtsmittel fristgerecht (vgl S 3l des Antrags- und Verfügungsbogens) mit einem am 28. Juli 2000 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 78) aus.

Am 31. Juli 2000 langte eine weitere Rechtsmittelausführung des Angeklagten, die von "Rechtsanwälte Dr. Preschitz/Dr. Stögerer" verfasst worden ist, bei Gericht ein (ON 79).

Nach einhelliger Rechtsprechung ist jedoch die Einbringung von mehr als einer Rechtsmittelschrift auch dann unzulässig, wenn der Angeklagte von seinem in § 40 Abs 2 StPO normierten Recht Gebrauch macht, mehrere Verteidiger beizuziehen. Werden von mehreren Verteidigern eines Angeklagten nacheinander mehrere - jeweils für sich allein gesehen zulässige - Rechtsmittelschriften eingebracht, gebührt dem zuerst eingebrachten Rechtsmittel der Vorzug, wogegen die späteren Rechtsmittelausführungen als unzulässig zurückzuweisen sind, weil das Recht zur Rechtsmittelausführung schon durch die zuerst eingebrachte Rechtsmittelschrift verbraucht worden ist. Für die Beurteilung der chronologischen Abfolge der Rechtsmittelschriften ist der Tag ihres Einlangens beim Erstgericht maßgeblich (Mayerhofer StPO4 § 284 E 3 mwN).

Verfahrensaktueller Anfechtungsschritt ist daher ausschließlich die zuerst eingelangte Nichtigkeitsbeschwerde (und Berufung) des Verteidigers Dr. Achim Maurer (ON 78), wogegen die von den Verteidigern Dr. Preschitz/Dr. Stögerer verfassten Ausführungen der Rechtsmittel (wobei deren Berufung den Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche überhaupt nicht bekämpft) infolge ihre späteren Einbringung unbeachtlich und daher zurückzuweisen sind.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde (ON 78) macht die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO geltend. Sie ist teilweise berechtigt.

Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass der Ausspruch des Erstgerichtes im Schuldspruchfaktum 2) - schwerer Betrug zum Nachteil des Dr. Youssef A***** - mit einem formellen Begründungsmangel (Z 5) behaftet ist.

Das Erstgericht hat die Feststellung, dass der Angeklagte dem Zeugen Dr. Youssef Al-H***** die geleistete Anzahlung von 540.000 S betrügerisch herausgelockt hat, weil er gar nicht willens war, den mit diesem Zeugen und Rafet F***** vereinbarten Gesellschaftsvertrag abzuschließen, mit dem den beiden Genannten insgesamt (verabredungsgemäß) ein Anteil von 50 % am Betrieb des Lokals "S*****" übertragen werden sollte, vor allem aus den Bekundungen dieser Zeugen sowie des mit der Abfassung entsprechender Vertragsentwürfe beauftragten Rechtsanwalt Dr. Heribert K***** abgeleitet. Worauf die Mängelrüge zu Recht verweist, bezog sich das Gericht jedoch nur auf eine isoliert hervorgehobene Passage aus den Angaben dieses Rechtsanwaltes (im Urteil unrichtig "K*****" in anderer Schreibweise - vgl US 20), wonach Rafet F***** und Dr. Yousef A***** gegenüber dem Beschwerdeführer bereits sehr misstrauisch gewesen wären (US 20 iVm S 21/III), wogegen der Inhalt der Aussage des Dr. K***** im Übrigen unerörtert geblieben ist. Dieser hat nämlich sowohl im gegenständlichen Strafverfahren als auch in der Rechtssache AZ 6 Cg 253/97p des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien deponiert, nach langwierigen Vorgesprächen schließlich die vereinbarten Verträge vorbereitet und diese auch bereits an einen Notar zur Durchführung (einschließlich der Abhaltung der erforderlichen Generalversammlungen) "in einer Sitzung" weitergeleitet zu haben, weshalb der Geschäftsabschluss nur deshalb gescheitert wäre, weil die (sachlich unbegründet) misstrauischen Zeugen Rafet F***** und Dr. Yousef A***** die Unterfertigung der Verträge verweigert hätten (siehe insbes S 21/III und S 31 des vorangeführten Cg-Aktes).

Da bei Berücksichtigung dieser Bekundungen des Zeugen Dr. Heribert K***** eine andere Lösung der Beweisfrage (insbesonders in subjektiver Hinsicht) denkbar und somit nicht auszuschließen ist, dass sich die unterbliebene Rücksichtnahme auf das gesamte Beweisergebnis zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, ist die Aufhebung dieses Schuldspruchs zufolge seiner unvollständigen Begründung, demnach auch des Strafausspruches und bezughabenden Adhäsionserkenntnisses und die diesbezügliche Verfahrenserneuerung in erster Instanz unabdingbar (§ 285e StPO).

Hingegen ist die Beschwerde im Übrigen nicht berechtigt.

Zum Schuldspruchfaktum 1 (Betrug zum Nachteil des Fritz S*****):

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) konnte das Erstgericht die für die Lösung der Tatfrage entscheidungswesentlichen Tatsachen, dass einerseits der Angeklagte bei der vorliegenden Geschäftsabwicklung von Anfang an mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung sowie Täuschungsvorsatzes gehandelt hat und anderseits der Zeuge Fritz S*****, hätte er vom Abbruchbescheid gewusst, nicht zur vereinbarten Anrechnung der geleisteten Anzahlung von 400.000 S auf den Abtretungspreis bereit gewesen wäre, mängelfrei aus der Gesamtsicht des Verhaltens der Beteiligten und der Beeinträchtigung des in Aussicht genommenen Betriebes durch den Abbruchbescheid als ermittelte Prämissen ableiten. Wenn sich der Beschwerdeführer demgegenüber auf die Möglichkeit zivilrechtlicher Maßnahmen betreffend einen Wandlungs-, Rücktritts- oder Anfechtungsanspruch beruft, geht dies im Hinblick auf vom Tatopfer bereits bezahlte 400.000 S ins Leere, weil dieses Vorbringen keine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft. Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Geschäftes schließen nämlich den Tatbestand eines Betruges keineswegs aus, lassen also eine betrügerisch herbeigeführte Vermögensverschiebung nicht straflos (Mayerhofer StGB5 § 146 Rz 74). Für vollendeten Betrug ist nämlich kein dauernder Schaden erforderlich, sondern es reicht eine vorübergehende Vermögensminderung für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum (SSt 57/42). Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf den noch offenen Rest von 4,100.000 S des Abtretungspreises, der ohnehin der Schadensberechnung nicht zugrunde gelegt wurde.

Zuzugestehen ist der eine Aktenwidrigkeit behauptenden Beschwerde, dass die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zum Inhalt des Abbruchbescheides (S 409/II) im Urteil unrichtig wiedergegeben wurde, doch ist hiemit für den Angeklagten nichts gewonnen, weil dadurch nichts für den Schuldspruch Bedeutsames berührt wird: Entscheidungswesentlich sind nämlich in diesem Zusammenhang der (wirkliche) Inhalt des Bescheides (der im Urteil richtig wiedergegeben wird) und die Tatsache, dass der Angeklagte die Existenz dieses Bescheides dem Zeugen S***** betrügerisch verschwiegen hat. Im Übrigen findet die zur subjektiven Tatseite erfolgten Annahme der Tatrichter, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung Bedeutung und Folgen dieses Bescheides für den Geschäftsbetrieb zu relativieren getrachtet, in dem mit denkmöglicher Begründung angestellten Vergleich zwischen dem Bescheidinhalt und den entsprechenden Passagen des Hauptverhandlungsprotokolls sehr wohl Deckung (vgl US 16 iVm S 409 f/II und S 157/I).

Die Ausführungen der Tatsachenrüge (Z 5 a) erschöpfen sich in einer Umdeutung des Inhalts des Abbruchbescheides zu Gunsten des Beschwerdeführers und in einer Erörterung seiner Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation des Zeugen Fritz S*****. Damit vermag der Beschwerdeführer jedoch keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen das dem gegenständlichen Schuldspruch zu Grunde liegende entscheidungswesentliche Tatsachensubstrat zu wecken, sondern unternimmt mit dieser Argumentation lediglich den unzulässigen Versuch, nach Art einer Schuldberufung einer für ihn günstigeren Tatversion zum Durchbruch zu verhelfen. Soweit die Rechtsrügen (Z 9 lit a) die Annahme eines Schadens in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in Frage stellt und einwendet, der Zeuge S***** hätte nach Anzahlungsleistung (durch Widmung einer Rückzahlungsforderung als Kaufpreisteilzahlung) diese Vermögensverschiebung zivilrechtlich durch Geltendmachung eines Preisminderungsanspruches und Abzug vom vertragsmäßigen Kaufpreisrest ausgleichen können, die Beschwerde damit ohnedies einen Schadenseintritt zugesteht und Möglichkeiten zum Schadenersatz in den Raum stellt, unterlässt sie aus dem Gesetz darzulegen, aus welchen Gründen eine durch Beschreitung des Zivilrechtsweges allenfalls mögliche Schadensminderung oder -beseitigung strafbefreiend wirken soll. Solcherart wird die Rechtsrüge nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht.

Zum Schuldspruchfaktum 3 (Betrug zum Nachteil des Sveteozar J*****):

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht die Urteilsfeststellungen (zur subjektiven Tatseite), dass der Angeklagte dem Zeugen Svetozar J***** die Anzahlung von 200.000 S für die zugesagte Verpachtung eines Gastlokales auf der Donauinsel (nicht nur mit Täuschungsvorsatz sondern auch) mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz herauslockte (US 10), mit den Hinweisen auf die für glaubwürdig erachteten Bekundungen sowohl dieses Zeugen als auch jener der Sasa M*****, wonach der Beschwerdeführer die erforderlichen Arbeiten zur Adaptierung dieses Lokals weder selbst durchführte noch den Genannten den Zutritt zur Durchführung der Fertigstellungsarbeiten in Eigenregie ermöglichte und damit die vereinbarte Inbetriebnahme des Lokals hintanhielt, zureichend logisch und korrekt begründet (US 21 iVm S 117 ff und 141/je II). Die Behauptung, das Erstgericht hätte insoweit seiner Begründungspflicht nicht entsprochen, steht sohin mit der Aktenlage nicht im Einklang. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist auch zu diesem Schuldspruchfaktum nicht gesetzmäßig ausgeführt:

Soweit die Beschwerde das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales der Täuschung im Sinn des § 146 StGB in Abrede stellt, weil das Erstgericht - wie sie meint - keine Feststellungen getroffen hätte, dass das Unterbleiben der Fertigstellung des betreffenden Lokals von seiner Person veranlasst oder vorhergesehen wurde, bleibt sie nicht auf dem Boden der diesbezüglichen Feststellungen, wie dies jedoch zur erfolgreichen Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist. Hat das Erstgericht doch ein tatrelevantes Täuschungsverhalten des Beschwerdeführers ausdrücklich bejaht (US 10) und hiezu auch noch ergänzend konstatiert, dass dieser niemals die Absicht hatte, Svetozar J***** das Lokal zur Verfügung zu stellen, sondern von vornherein auf das betrügerische Herauslocken der erhaltenen Anzahlung abstellte (US 10 und 21).

Da diese Konstatierungen zur subjektiven Tatseite auch das Bewusstsein des Beschwerdeführers bei Entgegennahme der Anzahlung mit einschließen, dass die zugesagten Fertigstellungsarbeiten nicht durchgeführt werden würden, ist die Argumentation des derartige Urteilsannahmen vermissenden Beschwerdeführers insoweit nicht an dem dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Tatsachensubstrat orientiert. Dieser Nichtigkeitsbeschwerde war sohin teilweise Folge zu geben und mit spruchgemäßer Teilaufhebung und insoweit Anordnung der Verfahrenserneuerung (§ 285e StPO) vorzugehen, im Übrigen war sie jedoch ebenfalls in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO).

Mit den recte eingebrachten Straf-Berufungen waren der Angeklagte, dieser auch mit seiner Berufung gegen den (teilweisen) Zuspruch der (erhobenen) privatrechtlichen Ansprüche des Dr. Youssef A*****, und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Über die damit noch unerledigte Berufung des Angeklagten (ON 78) gegen die privatrechtlichen Ansprüche des Fritz S***** und des Svetozar J***** hat gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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