OGH 13Os77/12s

OGH13Os77/12s18.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haberreiter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Klaus K***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Mai 2012, GZ 13 Hv 45/12t-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Klaus K***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB (1) und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er am 1. Oktober 2010 in Graz

(1) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versucht, eine Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz durch die wahrheitswidrige Behauptung, in einem Zivilprozess von der klagenden Partei vorgelegte Urkunden nicht unterschrieben, sondern Rene P***** ein mit seiner Unterschrift versehenes weißes Blatt Papier überlassen zu haben, zur Abweisung des Klagebegehrens über rund 128.000 Euro sA zu verleiten, wobei er durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeigeführt hätte, sowie

(2) durch die zu 1 angeführte wahrheitswidrige Behauptung Rene P***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn des Vergehens der Urkundenfälschung wissentlich falsch verdächtigte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist die Urteilsbegründung, wonach sich die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem Tatgeschehen sowie dem vom Angeklagten in der Hauptverhandlung hinterlassenen Eindruck ergeben (US 5), keineswegs undeutlich (Z 5 erster Fall).

Auch unter dem Aspekt hinreichender Begründung (Z 5 vierter Fall) ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zu Grunde liegendes Wollen oder Wissen nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).

Der Einwand fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite (der Sache nach Z 9 lit a) geht nicht von den diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 4, 6) aus und verfehlt solcherart den gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).

Die Sicht des Erstgerichts, allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zivilprozess die Einholung eines schriftvergleichenden Sachverständigengutachtens begehrt hat, spreche nicht gegen die Annahme vorsätzlichen Handelns (US 5), widerspricht weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen und ist demgemäß aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit ebenfalls nicht zu bemängeln (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444).

Indem die Beschwerde aus dem angeführten Umstand anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Mit den Ausführungen zu angeblichen Verurteilungen des Rene P***** und zu möglichen rechtlichen Gründen für eine Klagsabweisung im Zivilverfahren orientiert sich die Rüge nicht an den Kriterien der Nichtigkeitsgründe.

Die vermisste Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite findet sich auf US 5.

Aus welchen Gründen die Beilagen ./B und ./F unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) einer gesonderten Erörterung bedurft hätten, sagt die Beschwerde nicht.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, aus dem Verhalten des Beschwerdeführers anhand eigener, spekulativer Überlegungen für diesen günstigere Schlüsse abzuleiten als die Tatrichter und wendet sich solcherart zur Gänze unzulässig gegen deren Beweiswürdigung.

Der Ansatz der Rechtsrüge (Z 9 lit a), die im gegenständlichen Zivilverfahren klagende Partei hätte anderweitig Befriedigung erlangen können, entzieht sich mangels Schlüssigkeit einer inhaltlichen Erwiderung, weil der Tatvorwurf ja darin besteht, dass der Beschwerdeführer versucht habe, die Abweisung des (gegen ihn gerichteten) Klagsbegehrens zu erwirken.

Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass selbst für vollendeten Betrug (aktuell nahm das Erstgericht [bloß] Versuch an) kein dauernder Schaden erforderlich ist, vielmehr eine vorübergehende Vermögensminderung für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum genügt (RIS-Justiz RS0094383; Kirchbacher in WK² § 146 Rz 74).

Mit der Behauptung fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf den Tatbestand der Verleumdung (2) unterlässt die Beschwerde einmal mehr den gebotenen Vergleich der Gesamtheit des festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Recht.

Im Hinblick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei diesbezüglich festgehalten, dass die (teils disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) getroffenen Urteilskonstatierungen, wonach der Beschwerdeführer wusste, dass er Rene P***** keine Blankette übergeben hatte, und diesen durch die insoweit wahrheitswidrigen Angaben im gegenständlichen Zivilverfahren bewusst der Gefahr einer behördlichen Verfolgung wegen des Vergehens der Urkundenfälschung aussetzte (US 4, 6), den Schuldspruch wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB (2) sehr wohl tragen.

Die vermisste Begründung (auch) dieser Feststellungen (der Sache nach Z 5 vierter Fall) findet sich auf US 5.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO).

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