OGH 13Os7/95

OGH13Os7/9519.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef Günther W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 (zweiter Deliktsfall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten, sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20.September 1994, GZ 9 Vr 2672/93-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz übermittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Josef Günther W***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 (zweiter Deliktsfalls) StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern, durch die Vorspiegelung,

I. ein rückzahlungswilliger und rückzahlungsfähiger Darlehensnehmer zu sein, den Helmut R***** zu dreizehn und Berta V***** zu zwei Darlehenszuzählungen von insgesamt 675.800 S,

II. ein reeller Vermieter und getreuer Kautionsverwalter zu sein, fünf (im Urteil namentlich genannten) Personen zur Ausfolgung von Mietkautionen in der Gesamthöhe von 690.000 S,

III. Geldbeträge zur Anschaffung von Sachwerten zu benötigen, Helmut R***** zur Übergabe von insgesamt 107.000 S und

IV. ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer zu sein, die Firma G***** zur Übergabe von Elektrogeräten im Wert von 21.832,16 S,

verleitet, wodurch die Genannten in der angeführten Höhe geschädigt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft diese Schuldsprüche formell gestützt auf die Nichtigkeitsgründe nach § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO.

Zu Recht wurden jedoch die vom Verteidiger beantragten Beweise (Z 4) nicht durchgeführt.

Ein präsenter Deckungsfonds kann beim Betrug niemals eine Rolle spielen (Leukauf-Steininger Komm3 § 146 RN 56). Die Vernehmung einer Zeugin zu diesem Beweisthema schied deshalb von vornherein aus, was die anderslautende Argumentation des Schöffengerichts (US 9) übersieht. Im übrigen wurde aber die Zeugin Mag.Hermine S***** in der Hauptverhandlung (S 475 f/I) gar nicht zu dem eben genannten Umstand, sondern über die Lebensverhältnisse des Angeklagten und darüber als Zeugin geführt, daß realistische Aussichten zur Rückzahlung der vom Angeklagten herausgelockten Geldbeträge bestanden hätten. Auch diese Beweisthemen sind jedoch ohne Belang, weil nicht die Lebensverhältnisse, sondern die im Verfahren durch ein Sachverständigengutachten ausgeleuchteten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten von Bedeutung waren und im Antrag nicht im mindesten dargetan wurde, woraus die bis zur Urteilsfällung weitgehend nicht verwirklichten (Rück-)Zahlungen sich ursprünglich doch als realistisch erweisen sollten. Außerdem wird dem Angeklagten Betrugsbegehung nicht allein durch Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit, sondern auch durch Vortäuschen der Zahlungswilligkeit angelastet; zu letzterem sind die genannten, unter Beweis zu stellenden Umstände ohne Bedeutung. Gleiches gilt für die von der Verteidigung beantragte Beischaffung eines Prozeßaktes über angebliche Abrechnungsdifferenzen bezüglich des vom Angeklagten im Miteigentum stehenden Hauses *****. Dazu kommt, daß der Angeklagte im Strafverfahren nie bestritten hat, Kridatar zu sein (US 18, auch Nichtigkeitsbeschwerde S 16/II).

Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), der (bedingte) Betrugsvorsatz des Angeklagten sei im Urteil nur mit seiner Berufsausbildung und damit mangelhaft begründet worden, übergeht die weiteren Feststellungen im Urteil (S 11 ff), insbesondere betreffend die jeweils sofort widmungswidrige Verwendung der erhaltenen Darlehen und Kautionen sowie die umfassende Kenntnis des Angeklagten von seiner hohen Überschuldung zum Zeitpunkt des Erhalts der Beträge und Waren.

Die Frage, ob sich einige der Darlehensgeber "eigentlich" betrogen fühlten, war nicht näher zu erörtern, weil eine solche Meinung keine schuldspruchsrelevante Tatsache betrifft. Im übrigen stellen auch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nur auf eine Kenntnis der Darlehensgeber über Schulden des Angeklagten ab, negieren aber dessen ebenfalls festgestelltes Vortäuschen der (Rück-)Zahlungswilligkeit.

Keineswegs ist - wie die Beschwerde behauptet - die Feststellung des Erstgerichts, die am Tag vor der Urteilsfällung mit einem der Hauptgläubigen getroffene Rückzahlungsvereinbarung (Beilage 3 zu ON 37) sei wertlos, "frei erfunden", sondern mit der aktuellen, sachverständig belegten (und vom Angeklagten auch zugegebenen, kridamäßigen) hohen Überschuldung ausreichend begründet worden.

Die von der Beschwerde erörterte zivilrechtliche Frage, ob der Angeklagte an den übergebenen Mietkautionen Eigentum erworben hat, berührt nicht den ihn treffenden strafrechtlichen Vorwurf des Betruges, weil die Kautionen durch im Urteil detailliert beschriebenes listiges Vorgehen bereits herausgelockt und nicht (erst) hernach widmungswidrig aufgebraucht wurden.

Ebenso konnte die Frage einer etwaigen späteren teilweisen Schadensgutmachung im Rahmen der Konstatierungen zum Schuldspruch unerörtert bleiben, weil der durch den Betrug zugefügte Vermögensschaden gar kein dauernder sein muß (Leukauf-Steininger, aaO, RN 44) und die nachträgliche teilweise Erstattung lediglich bei der Strafzumessung als mildernd zu berücksichtigen war und übrigens vom Erstgericht auch berücksichtigt wurde.

Die Rechtsrüge (Z 10) entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil ihr Begehren in Richtung einer Verurteilung wegen Veruntreuung bzw wegen fahrlässiger Krida nach § 159 StPO (richtig: StGB) nicht von den Feststellungen des Urteils, sondern von den anderslautenden Ausführungen im Rechtsmittel ausgeht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 d Abs 1 StPO zurückzuweisen.

Über die beiderseitigen Berufungen hat demnach gemäß § 285 i StPO das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

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