Rechtssatz
Eine auf mangelnde Sachkunde des Sachverständigen gegründete Einwendung gegen diesen ist nach Erstattung von Befund und Gutachten zufolge der Spezialregelung des § 127 Abs 3 erster Satz StPO nicht mehr zulässig. Da spätestens mit der Abgabe des schriftlichen Gutachtens die Meinungsbildung erfolgt ist, liegt Befangenheit im Sinn des § 47 Abs 1 Z 3 StPO (iVm § 126 Abs 4 StPO) in solchen Fällen nur vor, wenn die Annahme indiziert ist, der Sachverständige werde sein Gutachten auch dann nicht ändern, wenn die Beweisergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen.
11 Os 101/13g | OGH | 29.10.2013 |
Auch; nur: Eine auf mangelnde Sachkunde des Sachverständigen gegründete Einwendung gegen diesen ist nach Erstattung von Befund und Gutachten zufolge der Spezialregelung des § 127 Abs 3 erster Satz StPO nicht mehr zulässig. (T1)<br/>Beisatz: Vielmehr ist lediglich die allfällige Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zu erwägen. (T2) |
13 Os 80/17i | OGH | 06.09.2017 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20101223_OGH0002_0140OS00143_09Z0000_007
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