OGH 14Os8/95 (RS0099636)

OGH14Os8/9514.9.2022

Rechtssatz

Ob eine Urteilsannahme mit sich selbst im Widerspruch steht, ist an Hand der Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit und in ihrem Sinnzusammenhang zu beurteilen.

Normen

StPO §281 Abs1 Z5 A

14 Os 8/95OGH14.03.1995
14 Os 156/02OGH13.05.2003

Vgl auch

13 Os 29/04OGH07.04.2004

Vgl

14 Os 92/03OGH14.04.2004

Vgl

14 Os 28/05gOGH07.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Kann mit Blick auf eine Gesamtschau der Urteilsausfertigung eine als Widerspruch gerügte Divergenz klarstellend aufgelöst werden, ist der Nichtigkeitsgrund nicht gegeben. (T1)

17 Os 3/13iOGH27.05.2013

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Missbrauch der Amtsgewalt; Die Verneinung des Schädigungsvorsatzes bei einer Abfrage von Daten aus privatem Interesse steht mit der Feststellung, die Angeklagte wusste, dass die abgefragten Inhalte der Geheimhaltung unterlagen und im privaten Interesse nicht eingesehen werden durften, die missbräuchliche Einsichtnahme somit das Recht auf Datenschutz der betroffenen Person verletze nicht im Widerspruch, wenn die Tatrichter einen Schädigungsvorsatz der Angeklagten unmissverständlich verneint und dies vor allem damit begründet haben, dass ihr die abgefragten Daten bereits vor dem inkriminierten Verhalten bekannt waren und zudem die dem (bedingten) Vorsatz innewohnende Wollenskomponente nicht gegeben gewesen sei. (T2)

15 Os 69/13fOGH11.12.2013

Beis wie T1

11 Os 12/15xOGH10.03.2015
12 Os 157/14aOGH05.03.2015

Beis wie T1

12 Os 32/19aOGH15.10.2019
23 Ds 6/19pOGH25.11.2020

Vgl

15 Os 22/22gOGH14.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950314_OGH0002_0140OS00008_9500000_002