OGH 17Os3/13i

OGH17Os3/13i27.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2013 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kurzthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Linda K***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Oktober 2012, GZ 83 Hv 138/12i-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Linda K***** gemäß § 259 Z 3 StPO von der Anklage freigesprochen, sie habe am 20. März 2009 in Wien als Beamtin eines Finanzamts mit dem Vorsatz, dadurch Christian K***** an seinem Recht auf Datenschutz (§ 1 DSG) zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem sie in zehn Fällen auf den Steuerdatensatz des Genannten „im AIS-DB2 System der Finanz“ zugriff, wobei sie wusste, dass zu dieser Abfrage keine dienstliche Notwendigkeit bestand, sondern diese einzig ihrem privaten Interesse diente.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht im Recht.

Das Erstgericht ging in objektiver Hinsicht davon aus, die Angeklagte habe am 20. März 2009 über das finanzinterne Abgabeninformationssystem AIS-DB2 (hinsichtlich mehrerer Jahre) unter anderem Name, Versicherungsnummer, Abgabenbetrag, Dienstgeber und Nettoverdienst ihres geschiedenen Mannes Christian K***** abgefragt (US 9). Sie habe - die subjektive Tatseite betreffend - gewusst, dass ihr das Recht zu derartigen Abfragen „nur in dienstlich begründeten Fällen“ zukomme und dessen ungeachtet durch die Einsichtnahme in die Daten „aus privaten Motiven“ wissentlich ihre Befugnis missbraucht. Gleichwohl habe sie es nicht ernstlich für möglich gehalten und sich auch nicht damit abgefunden, „dass sie durch die genannten Abfragen Christian K***** in dessen Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, an denen dieser ein schutzwürdiges Interesse hatte, schädigte“ (US 13).

Die Mängelrüge erblickt einen zu diesen Feststellungen stehenden Widerspruch (Z 5 dritter Fall) in der Formulierung, nach welcher die Angeklagte auch „wusste“, dass „die von ihr in ihrer Eigenschaft als Finanzbeamtin abgefragten Inhalte und (personenbezogenen) Daten der Geheimhaltung unterlagen und von unberechtigten Personen im privaten Interesse nicht eingesehen werden durften, die missbräuchliche Einsichtnahme somit das Recht auf Datenschutz der betroffenen Person verletzte“ (US 13).

Ob zwei - im Rahmen der Feststellungen getroffene - Aussagen zueinander im Widerspruch stehen, also nach Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen unvereinbar sind, ist anhand der Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit und in ihrem Sinnzusammenhang zu beurteilen. Kann mit Blick auf die gesamten Urteilsgründe eine als Widerspruch gerügte Divergenz klarstellend aufgelöst werden, ist der Nichtigkeitsgrund nicht gegeben (RIS-Justiz RS0099636, RS0117402 T17; RS0119089 T6; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 440). Dies ist hier der Fall, denn die Tatrichter haben einen Schädigungsvorsatz der Angeklagten unmissverständlich verneint und dies (mängelfrei) vor allem damit begründet, dass ihr die abgefragten Daten bereits vor dem inkriminierten Verhalten bekannt waren; zudem sei die dem (bedingten) Vorsatz innewohnende Wollenskomponente nach ihren „diesbezüglichen glaubwürdigen und unwiderlegbaren Ausführungen“ nicht gegeben gewesen (US 17).

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen bringt die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Passage nichts anderes zum Ausdruck als das Wissen der Angeklagten, dass (allgemein) eine ohne dienstliche Veranlassung vorgenommene Datenabfrage das Recht der betroffenen Person auf Datenschutz verletzen und (daher) missbräuchlich sein kann.

Indem die Beschwerdeführerin aus der vom Erstgericht ohnehin gewürdigten (US 17) Verantwortung der Angeklagten gegenteilige Schlussfolgerungen zum Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes zieht, macht sie keinen Nichtigkeitsgrund geltend.

Bleibt zur Klarstellung anzumerken, dass in Fällen (ausschließlich) missbräuchlicher Beschaffung von Daten (ohne deren Weitergabe oder Verwertung) in aller Regel das Recht des Betroffenen auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten gegenüber dem ermittelnden (vgl § 4 Z 8 und 9 DSG) Beamten den Bezugspunkt des vom Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB geforderten Schädigungsvorsatzes bildet (vgl Marek/Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch5 § 302 Rz 24 f mwN). Ein solcher Anspruch auf Geheimhaltung (vgl § 1 Abs 1 und 2 DSG) scheidet aber - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - begrifflich aus, wenn die ermittelten Daten dem Beamten bereits vor der Abfrage bekannt sind und diese nicht auf Gewinnung weiterer (ihm unbekannter) Daten gerichtet ist. Dass die Angeklagte die abgefragten Daten verwertet, an Dritte (die von diesen noch keine Kenntnis hatten) weitergegeben hat oder dies wollte, haben die Tatrichter übrigens - von der Beschwerdeführerin unbekämpft - ausdrücklich verneint (US 13 und 17).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Stichworte