OGH 13Os34/01; 14Os121/02; 12Os107/01; 13Os110/02; 13Os170/03; 13Os135/03; 13Os37/07a; 13Os151/08t; 13Os35/10m; 14Os134/11d; 15Os110/12h (RS0115646)

OGH13Os34/01; 14Os121/02; 12Os107/01; 13Os110/02; 13Os170/03; 13Os135/03; 13Os37/07a; 13Os151/08t; 13Os35/10m; 14Os134/11d; 15Os110/12h24.4.2024

Rechtssatz

Die Forderung nach einem Privatsachverständigen ist verfehlt. Die StPO bezeichnet nur die Personen als Sachverständige, die vom Gericht als solche beigezogen werden (§ 120 ff, 254 Abs 2 StPO). Die Bedeutung sogenannter "Privatsachverständiger" liegt allein in der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter. Demgemäß entbehrt es einer gesetzlichen Grundlage, solche "Privatgutachten" zum Akt zu nehmen (§ 258 Abs 1 StPO).

Normen

StPO §281 Abs1 Z4

13 Os 34/01OGH26.09.2001
14 Os 121/02OGH12.11.2002

Auch; Beisatz: Die - in der beantragten Verlesung dessen schriftlicher Stellungnahme bestehende - Beiziehung eines Privatgutachters ist gesetzesfremd. (T1)

12 Os 107/01OGH05.12.2002

Auch; Beisatz: Eine - zur gerichtlichen Sachverständigenbestellung gleichwertige - Beiziehung von Privatgutachtern, deren Gutachten ohne die im XI.Hauptstück der StPO vorgesehenen Förmlichkeiten zu Stande gekommen sind und bloß der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter dienen, ist dem Gesetz fremd. (T2)

13 Os 110/02OGH30.04.2003

Auch; nur: Die Bedeutung sogenannter "Privatsachverständiger" liegt allein in der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter. Demgemäß entbehrt es einer gesetzlichen Grundlage, solche "Privatgutachten" zum Akt zu nehmen. (T3)<br/>Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn es sich beim Privatgutachter um einen erfahrenen Experten handelt. (T4)

13 Os 170/03OGH14.01.2004

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Auswahl der Sachverständigen kommt ausschließlich dem Gericht zu. Wird ein Privatgutachten zum Akt genommen, kann auch nur dessen Befund zu erheblichen Bedenken im Sinn der Z 5a Anlass geben. Da nämlich das Ziehen von Schlüssen gerichtlich beigezogenen Gutachtern vorbehalten ist, das Verfahrensrecht solcherart nur diese als Sachverständige begreift, sind abgehörte Privatgutachter nichts anderes als Zeugen. (T5)

13 Os 135/03OGH06.10.2004

Auch; Beis wie T2

13 Os 37/07aOGH20.06.2007

Auch; nur: Die Bedeutung sogenannter "Privatsachverständiger" liegt allein in der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter. (T6)<br/>Beisatz: Durch die Abweisung des Antrages der Verteidigung, das Gutachten eines Privatsachverständigen dem gerichtlichen Sachverständigen zur gutachtlichen Stellungnahme vorzulegen, wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Die Abweisung des letztlich zum Nachweis eines Gutachtensfehlers des Gerichtssachverständigen gestellten Antrages verstößt schon deshalb nicht gegen das Fairnessgebot des Art 6 Abs 3 lit d MRK, weil der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausreichend Gelegenheit erhielt, die in der Privatexpertise aufgeworfenen Aspekte durch gezielte Fragestellung an den Gerichtssachverständigen heranzutragen und auf dieser Basis allfällige Gutachtensmängel iSd §§ 125, 126 StPO aufzuzeigen. (T7)

13 Os 151/08tOGH19.03.2009

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Privatgutachten fallen weder unter Absatz 1 noch unter Absatz 2 des § 252 StPO und sind demgemäß in der Hauptverhandlung nicht zu verlesen (WK-StPO § 252 Rz 40). (T8)

13 Os 35/10mOGH17.06.2010

Auch; Beisatz: Privatgutachter wurde daher zu Recht nicht zur Hauptverhandlung beigezogen. (T9)

14 Os 134/11dOGH13.12.2011

Auch

15 Os 110/12hOGH27.02.2013

Auch; nur ähnlich T3

13 Os 131/12gOGH02.07.2013

Vgl auch

11 Os 101/13gOGH29.10.2013

Auch

11 Os 51/13dOGH11.03.2014

Auch; Beis wie T8

12 Os 45/14fOGH11.06.2014

Auch

17 Os 25/14aEGMR11.08.2014

Auch

11 Os 26/14dOGH16.09.2014

Vgl aber; Beis wie T1

11 Os 86/14bOGH28.10.2014

Vgl aber; Beis wie T1

11 Os 103/14bOGH25.11.2014

Vgl

11 Os 52/15dOGH20.10.2015
11 Os 26/16gOGH14.06.2016

Auch; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Auch die dem Gericht gemäß § 222 Abs 3 StPO zur Kenntnis gebrachte Stellungnahme samt Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen ist kein Beweismittel und daher nicht zu verlesen. (T10)

11 Os 10/16dOGH28.02.2017

Auch

11 Os 14/17vOGH21.03.2017

Auch; Beisatz: Das Gutachten eines Sachverständigen, der ausschließlich im Ermittlungs‑, nicht aber im Hauptverfahren bestellt wurde, ist kein für die Sache bedeutsames „Schriftstück anderer Art“ im Sinn des § 252 Abs 2 StPO und muss nicht verlesen werden. (T11)

14 Os 94/17fOGH12.12.2017

Vgl

11 Os 75/17iOGH10.04.2018

Vgl; Beis wie T11

12 Os 135/18xOGH06.12.2018

Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11

12 Os 81/18fOGH06.12.2018

Auch

15 Os 44/19pOGH11.09.2019

Vgl; Beis wie T8

11 Os 44/20kOGH28.04.2020

Vgl

12 Os 21/20kOGH22.07.2020

Vgl

14 Os 75/20sOGH03.11.2020

Vgl; Beis wie T10

11 Os 88/20fOGH28.12.2020

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Da ein die Schlussfolgerungen einer vom Angeklagten beauftragten Person mit besonderem Fachwissen enthaltendes Schriftstück (Privatgutachten) nicht unter § 252 Abs 1 StPO fällt, könnte sein Vorkommen in der Hauptverhandlung aber auch keine – gemäß § 252 Abs 4 StPO ausdrücklich mit Nichtigkeit bewehrte – Umgehung des dort normierten (bedingten) Verlesungsverbots bedeuten. (T12)

13 Os 104/20yOGH14.04.2021

Vgl; Beis nur T1

15 Os 22/22gOGH14.09.2022

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T10

11 Os 72/22fOGH27.09.2022

Vgl; Beis wie T1

13 Os 94/22fOGH22.03.2023

vgl

13 Os 127/23kOGH24.04.2024

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_20010926_OGH0002_0130OS00034_0100000_003