OGH 13Os35/10m

OGH13Os35/10m17.6.2010

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Rumpl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Reinhard W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 30. Dezember 2009, GZ 29 Hv 192/08s-27, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhard W***** des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Satz StGB (A) sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er in Salzburg und an anderen Orten

(A) vor dem 10. März 2008 sich die Mastercard-Kreditkarte der Beate F*****, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, und

(B) gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere durch Täuschung über Tatsachen zu vermögensschädigenden Handlungen verleitet, nämlich

1) in der Zeit vom 10. März 2008 bis zum 20. März 2008 in 12 Angriffen Verantwortliche mehrerer Unternehmen durch die Vorgabe, berechtigter Kreditkarteninhaber zu sein, zur Herausgabe von Waren und zur Erbringung von Leistungen im Gegenwert von insgesamt rund 3.700 Euro, wobei er zur Täuschung jeweils die entfremdete Kreditkarte der Beate F***** (A) verwendete und den Kreditkartenbeleg mit deren Namen unterfertigte,

2) im März 2008 Beate F***** unter dem Vorwand, Gegenstände für deren Wohnung zu besorgen, zur Übergabe von 900 Euro sowie

3) am 20. August 2008 Verantwortliche der Hermann N***** GmbH & Co KG durch die wahrheitswidrige Behauptung, die gegnerische Versicherung oder eine angeblich bestehende eigene Vollkaskoversicherung würde einen Unfallschaden bezahlen, zur Durchführung einer Reparatur an seinem Klein-LKW im Gegenwert von ca 4.600 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 4, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung (ON 24 S 28, ON 26 S 16 f) des am 4. Dezember 2009 gestellten (ON 24 S 25), am 30. Dezember 2009 ergänzt wiederholten (ON 26 S 16) Antrags auf „Beiziehung des Sachverständigen E*****“. Nach der Aktenlage hat Roman E***** über Auftrag des Beschwerdeführers Befund und Gutachten über Schäden an dem vom Punkt B/3 des Schuldspruchs umfassten Klein-LKW erstellt (Beilage A zu ON 24), womit er - als Privatgutachter - zu Recht nicht zur Hauptverhandlung beigezogen wurde (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351).

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass dem in Rede stehenden Schuldspruch der Vorwurf zugrunde liegt, der Beschwerdeführer habe die Reparatur an seinem Klein-LKW unter der betrügerischen Vorspiegelung in Auftrag gegeben, deren Kosten seien gedeckt, womit dem Beweisthema, diese Reparatur sei mangelhaft erfolgt, weder Schuld- noch Subsumtionsrelevanz zukommt.

Soweit die Beschwerde die im Beweisantrag auch angesprochene Schadenshöhe releviert, ist sie darauf zu verweisen, dass die hier aktuelle Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB selbst bei gänzlichem Außerachtlassen des dem Schuldspruch B/3 zugrunde liegenden Schadens überschritten ist.

Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat aufgrund des im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bestehenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen.

Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Erstgericht stelle zu B/3 des Schuldspruchs kein absichtliches (§ 5 Abs 2 StGB) betrügerisches Vorgehen des Beschwerdeführers fest, orientiert sich nicht am Wortlaut des § 146 StGB, der in subjektiver Hinsicht bedingten Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) genügen lässt.

Der Vollständigkeit wegen wird festgehalten, dass (auch) die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 16, 19) den Schuldspruch jedenfalls tragen.

Mit den hypothetischen Ausführungen zu allfälligen Reparaturmängeln und daraus abgeleiteten Überlegungen zur Berechtigung des Beschwerdeführers, den diesbezüglichen Werklohn zurückzubehalten, verlässt die Beschwerde die - den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit darstellende - Basis der tatrichterlichen Feststellungen (US 10 bis 14).

Die Prämisse der Sanktionsrüge (Z 11), die angefochtene Entscheidung hätte im Strafausspruch gemäß § 31 Abs 1 StGB auf ein Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 15. Mai 2008 Bedacht nehmen müssen, trifft nicht zu, weil nicht sämtliche der hier aktuellen Taten zeitlich vor dem angesprochenen Urteil begangen worden sind (US 4, 11; Ratz in WK2 § 31 Rz 2).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde kommt daher dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter SatzStPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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