OGH 13Os110/02

OGH13Os110/0230.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Reichel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen DI Dkfm. Manfred S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und weitere Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten DI Dkfm. Manfred S*****, Peter B***** und Lars Bertil St***** sowie über die Berufungen der Angeklagten DI Dkfm. Manfred S***** und Lars Bertil St***** sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 25. Jänner 2002, GZ 38 Hv 555/01h-241, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

DI Dkfm. Manfred S***** und Lars Bertil St***** wurden der Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB sowie der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 StGB, Lars Bertil St***** jeweils als Beteiligter gemäß § 12 dritter Fall (s § 14 Abs 1) StGB, und Peter B***** des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 1 und Abs 5 Z 1, 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach haben

A: DI Dkfm. Manfred S***** in Weikersdorf die ihm durch (Gesetz oder) Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der R***** GmbH zu verfügen und diese zu verpflichten, wissentlich missbraucht und der R***** GmbH dadurch einen Vermögensnachteil mit einem 40.000 EUR übersteigenden Schaden zugefügt, und zwar

1. im Zeitraum Juni 1995 bis 2. Juni 1997 dadurch, dass er als von den Gesellschaftern eingesetzter faktischer Geschäftsführer der R***** GmbH diese in einer mündlichen Vereinbarung zur Bezahlung von monatlichen Geldbeträgen, tituliert als "Management-Fees", in der Höhe von 75.000 Sfr an die E***** AG verpflichtete, und Überweisungen aus dieser Verpflichtung von umgerechnet zumindest 5,5 Mio S sowie weiters für Notargebühren von 2,112.720 S und eines unbenannt gebliebenen Betrages von 130.785 S aus dem Vermögen der R***** GmbH an die E***** AG zur Bezahlung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen veranlasste (Schadensbetrag 7,743.505 S);

2. im Zeitraum 3. Juni 1997 bis Jänner 1998 dadurch, dass er als Geschäftsführer der R***** GmbH die Überweisung als "Management-Fees" bezeichneter Geldbeträge von umgerechnet zumindest 2,3 Mio S aus dem Vermögen der R***** GmbH an die E***** AG zur Bezahlung von tatsächlich nicht erbrachten Leistungen veranlasst; B: Lars Bertil St***** im Zeitraum Juni 1995 bis Jänner 1998 in Zug zur Ausführung der zu Punkt A/1. und 2. dargestellten strafbaren Handlungen dadurch beigetragen, dass er die Überweisungen "rechtfertigende" Fakturen herstellte und an die R***** GmbH sandte, nach dem 16. September 1996 einen mit 15. September 1995 datierten Management-Vertrag für die E***** AG mit der R***** GmbH unterfertigte und die Bankkonten der E***** AG für den Eingang und die Weiterüberweisung der von der R***** GmbH eingehenden Zahlungen zur Verfügung stellte (Schadensbetrag 10,043.505 S); C: DI Dkfm. Manfred S***** in Weikersdorf als leitender Angestellter der R***** GmbH, somit einer juristischen Person, deren Vermögen verringert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei er durch die Tat einen 40.000 EUR übersteigenden Schaden herbeiführte, und zwar

1. im Zeitraum Juni 1995 bis 2. Juni 1997 durch die zu A/1. angeführten Tat (Schadensbetrag 7,743.505 S),

2. im Zeitraum 3. Juni 1997 bis Jänner 1998 durch die zu A/2. angeführte Tat (Schadensbetrag 2,3 Mio S);

D: Lars Bertil St***** im Zeitraum Juni 1995 bis Jänner 1998 in Zug durch die zu B angeführte Tat zur Ausführung der zu C/1. und 2. dargestellten strafbaren Handlungen beigetragen;

E: Peter B***** in Weikersdorf im Zeitraum Juni 1995 bis 2. Juni 1997 als Geschäftsführer der R***** GmbH grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der R***** GmbH dadurch herbeigeführt, dass er entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens einen bedeutenden Bestandteil des Vermögens der R***** GmbH verschleudert hat, und zwar dadurch, dass er gemeinsam mit DI Dkfm. Manfred S***** (wie unter Punkt A/1. dargestellt) die R***** GmbH in einer mündlichen Vereinbarung zur Bezahlung von monatlichen Geldbeträgen, tituliert als "Management-Fees", in der Höhe von 75.000 Sfr an die E***** AG verpflichtete und Überweisungen aus dieser Verpflichtung von zumindest 5,5 Mio S sowie weiters für Notargebühren von 2,112.720 S und eines unbenannt gebliebenen Betrages von 130.785 S aus dem Vermögen der R***** GmbH an die E***** AG zur Bezahlung tatsächlich nicht erbrachter Leistungen veranlasste, sowie weiters dadurch, dass er nach dem 16. September 1996 für die R***** GmbH einen mit 15. September 1995 datierten Management-Vertrag mit der E***** AG, beinhaltend die Verpflichtung der R***** GmbH zur monatlichen Bezahlung von 75.000 Sfr ohne Vereinbarung einer Gegenleistung an die E***** AG unterfertigte (Schadensbetrag 7,743.505 S).

Rechtliche Beurteilung

Diese Schuldsprüche bekämpfen die Angeklagten mit (gesondert ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden, die sämtliche Beschwerdeführer auf Z 5, 5a und 9 lit a, die Angeklagten DI Dkfm. Manfred S***** und Lars Bertil St***** auch auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO stützen. Keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe liegt vor. Zu den (im Wesentlichen inhaltsgleichen) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten DI Dkfm. S***** und St*****:

Entgegen den Beschwerdebehauptungen wurden durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge Verteidigungsrechte (Z 4) nicht verletzt.

Der Antrag auf Vernehmung der Zeugen Sir Richard Bu*****, Roland Sa*****, Kurt R*****, Franz L*****, Dr. P*****, Hans F*****, Mark D*****, Mikael W*****, Alfred N*****, Andreas P. G*****, Dr. Martin Ru*****, Dr. Friedrich We*****, Dr. Michael Br*****, Frank Le*****, Dr. N. Do***** und Prof. Heinz T***** insbesondere (zusammengefasst wiedergegeben) zum Beweis dafür, dass die Firma E***** AG für die R***** GmbH konkrete Management-, Restrukturierungs- und Sanierungsleistungen erbrachte und den von der R***** GmbH bezahlten monatlichen "Management-Fees" konkrete Gegenleistungen der E***** AG gegenüberstanden, die auch wirtschaftlich äquivalent waren (S 311 ff/XI; S 327 ff, 425/XIII), wurden vom Erstgericht (im Ergebnis zutreffend) abgewiesen (S 429/XIII, ergänzt durch die Ausführungen im Urteil S 30 f; dass der Name des Zeugen Frank Le***** in der Begründung des Abweisungserkenntnisses [offensichtlich aus Versehen] nicht enthalten ist, ist fallbezogen ohne Bedeutung, weil sich die Begründung der Entscheidung zweifelsfrei auch auf ihn bezieht). Den Beschwerdeführern fehlt es nämlich bereits an der formellen Voraussetzung zur Geltendmachung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, da der Beweisantrag keine für eine Beweisaufnahme ausreichende Präzisierung des Beweisthemas enthält. Im Hinblick auf die Gesamtheit der bereits vorliegenden Verfahrensresultate, insbesondere den Umstand, dass auch die Angeklagten selbst keine über die Geschäftsführertätigkeit des DI Dkfm. S***** hinausgehenden konkreten Leistungen der E***** AG für die R***** GmbH darlegen konnten, hätten die Beschwerdeführer anführen müssen, über welche konkret (und nicht bloß allgemein) zu bezeichnenden Restrukturierungs- oder Sanierungsmaßnahmen die Zeugen Wahrnehmungen gemacht haben und daher aussagen hätten können. Nur eine entsprechende Substantiierung der Beweisthemen hätte dem Gericht eine Beurteilung ermöglicht, ob durch Vernehmung dieser Zeugen eine erfolgversprechende Bereicherung der Wahrheitsfindung hinsichtlich erheblicher Tatsachen zu erwarten gewesen wäre.

Die Frage, ob "die C*****" (gemeint: deren Verantwortliche) von der Zahlung der Mangement-Fees von Anfang an Kenntnis hatten sowie ob sie diese für gerechtfertigt und "leistbar" hielten, ist für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage nicht von Bedeutung, sodass die Vernehmung des zu diesem Beweisthema beantragten Zeugen Fritz A***** (S 327 und 413/XIII) entbehrlich war (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 64).

Soweit die zuvor genannten Zeugen auch zum Beweis der Angemessenheit dieser Zahlungen geführt wurden, war deren Vernehmung nicht geboten, weil die Angemessenheit einer Leistung überhaupt die (hier nicht getroffene) Feststellung derselben durch das erkennende Gericht voraussetzt und erst dann deren Angemessenheit eine, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage darstellt, die keinesfalls einem Zeugen überlassen werden darf (aaO § 150 E 1 f, 7 f; Ratz WK-StPO § 281 Rz 352). Der geprüfte Unternehmensberater Mag. Martin Ge***** wurde vom Erstgericht als Sachverständiger beigezogen und am 11. Dezember 2001 vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes gemäß § 121 Abs 2 StPO beeidet (S 3 gg des AV-Bogens), wobei die Parteien rechtzeitig vor der Erstattung des Gutachtens, nämlich bereits in der Hauptverhandlung vom 20. November 2001, Kenntnis von der Wahl des Sachverständigen erhielten. Dagegen wurden keine Einwendungen vorgebracht. Von einer unzulässigen oder unwirksamen Beiziehung des genannten Sachverständigen kann daher keine Rede sein. Dem Wortlaut des § 119 Abs 1 StPO kann im Übrigen kein Verbot entnommen werden, von der danach primär vorgesehenen Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Einzelfall abzugehen und einen anderen Sachverständigen zu bestellen. Die Betrauung eines Sachverständigen hängt allein davon ab, ob das Gericht seine dazu erforderliche Sachkunde positiv beurteilt (EvBl 1997/119). Allein der Umstand, dass es sich bei Mag. Ge***** um keinen allgemein gerichtlich beeideten zertifizierten Sachverständigen handelt, vermag eine Nichtigkeit nicht zu begründen.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer bestand auch kein Anlass, das vom Verteidiger Dr. Bre***** in der Hauptverhandlung vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen Dkfm. Erhard Bo***** (S 339 ff/XIII) zum Akt zu nehmen oder zu verlesen sowie den Genannten in der Hauptverhandlung als Sachverständigen (bzw als sachverständigen Zeugen) zu vernehmen. Privatgutachten, die ohne Beobachtung der im XI. Hauptstück der StPO vorgesehenen Förmlichkeiten zu Stande gekommen sind und die allein der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter dienen, haben keinen Anspruch auf strafprozessuale Beachtung (Mayerhofer StPO4 § 118 E 106 ff; Ratz WK-StPO § 281 Rz 351; 13 Os 34/01). Es fehlt daher jede gesetzliche Grundlage, solche "Privatgutachten" zu verlesen oder den Privatgutachter als Sachverständigen zu hören. Das gilt auch dann, wenn es sich - wie hier - beim Privatgutachter um einen erfahrenen Experten handelt (Mayerhofer StPO4 § 118 E 110a). Dem Angeklagten Lars Bertil St***** fehlt in diesem Zusammenhang auch die formelle Voraussetzung zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4, weil die entsprechenden Anträge (auf Verlesung des Privatgutachtens und Vernehmung des Privatsachverständigen) nur vom Verteidiger des Erstangeklagten gestellt wurden (vgl S 341 f, 409, 425/XIII).

Der Beweisantrag auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Sanierung und Restrukturierung von Unternehmen (S 415 f, 425 f/XIII) hätte substantiiert dartun müssen, weshalb das bisher eingeholte Gutachten des Mag. Ge***** Mängel (§ 125, 126 StPO) aufweist bzw eine besondere Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung vorliegt (§ 118 Abs 2 StPO). Eine entsprechende Darlegung im Antrag ist jedoch unterblieben, sodass er ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgelehnt werden konnte.

Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen. Erst in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachte Argumente (Hinweise auf das im TZ 151 ff des Ergänzungsgutachtens ON 237 enthaltene Leistungsverzeichnis der Firma E***** AG und die sogenannten "Notargebühren"), mit denen die Beschwerdeführer Widersprüche und Unvollständigkeiten im Gutachten aufzuzeigen versuchen, können daher keine Berücksichtigung finden (Ratz WK-StPO § 281 Rz 325).

Soweit die Nichtzulassung von Fragen an den Sachverständigen gerügt wird (S 371 ff/XIII), fehlt es den Beschwerden schon an einer formellen Voraussetzung, weil es die Verteidiger nach der Entscheidung des Vorsitzenden unterlassen haben, einen Senatsbeschluss über die Zulässigkeit der jeweiligen Fragen einzuholen, und daher keine Entscheidung des Gerichtshofes hierüber vorliegt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 6; Ratz WK-StPO § 281 Rz 303). Die zum Zwecke der besseren Vorbereitung auf die Gutachtenserörterung gestellten Anträge auf Vertagung der Hauptverhandlung (S 367, 369/XIII) wurde gleichfalls zu Recht abgewiesen, war doch den Angeklagten bzw ihren Verteidigern das schriftliche Ergänzungsgutachten ON 237 ohnehin bereits am 18. Jänner 2002 (S 3 kk bzw ON 236) zugekommen, sodass sie ausreichend Zeit hatten, sich auf die mündliche Erörterung des Gutachtens in der Hauptverhandlung vom 25. Jänner 2002 vorzubereiten (Mayerhofer StPO4 § 221 E 22a, § 273 E 6). Dass den Verteidigern die von ihnen persönlich in Auftrag gegebenen Privatgutachten erst kurz vor der letzten Hauptverhandlung zur Verfügung standen, vermag eine Vertagung nicht zu rechtfertigen. Der vom Vorsitzenden im Rahmen der Sitzungspolizei verkündete Beschluss, mit dem eine Kommunikation zwischen den Verteidigern und dem im Verhandlungssaal anwesenden Privatsachverständigen Dkfm. Bo***** unterbunden wurde (S 371/XIII), stellt kein im Sinne der Z 4 bekämpfbares Zwischenerkenntnis dar (aaO § 281 Z 4 E 6). Die Anträge auf Verbesserung und Ergänzung des Gutachtens des Sachverständigen Mag. Ge***** unter Einbeziehung sämtlicher bisher nicht gesichteter beschlagnahmter Aktenunterlagen (S 417 ff/XIII), lassen die für eine Beweisaufnahme nötige Spezifizierung vermissen und verfielen daher gleichfalls zu Recht der Ablehnung. Im Hinblick auf den Umfang der sichergestellten Unterlagen hätte der Antragsteller die entscheidungsrelevanten Dokumente bezeichnen und jene konkreten daraus zu entnehmenden Umstände anführen müssen, aus denen sich das angestrebte (entlastende) Resultat ergeben sollte (14 Os 104/01).

Dass sämtliche am Schluss des Beweisverfahrens noch unerledigten Beweisanträge zusammenfassend mit einer Pauschalbegründung abgewiesen wurden (S 429/XIII), entspricht zwar nicht der Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO, doch liegt eine Nichtigkeit infolge der im Urteil nachgeholten näheren Begründung nicht vor (US 30 ff; Mayerhofer StPO4 § 238 E 10 f).

Soweit die Beschwerdeführer die abgewiesenen Beweisanträge auch zum Gegenstand der Tatsachenrüge (Z 5a) machen, ist dieser Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil Mängel in der Sachverhaltsermittlung nicht solche Beweisanträge betreffen, die bereits in der Hauptverhandlung zutreffend abgewiesen wurden (14 Os 112/97, 11 Os 47/02).

Die Mängelrüge der beiden Beschwerdeführer vermag einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) nicht aufzuzeigen.

Den Beschwerden zuwider hat das Erstgericht im Zusammenhang mi dem unter dem Titel "Pauschale für Notargebühren" von der R***** GmbH überwiesenen Betrag von 2,112.720 S (= 240.000 Sfr) die Rechnung der E***** AG vom 16. August 1995 über 225.000 Sfr bei der Beurteilung des Vorliegens von Gegenleistungen ohnehin berücksichtigt, es ist jedoch im Rahmen seiner Beweiswürdigung unter Einbeziehung der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse, insbesondere gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen, zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Rechnung keine konkreten für die Firma R***** GmbH erbrachten Beratungs- oder Sanierungsleistungen zu Grunde lagen (US 23 f). Von einer unvollständigen Begründung kann daher keine Rede sein. Soweit die Beschwerdeführer auch die Berücksichtigung der "Notargebühren" bei der Schadensberechnung fordern, wenden sie sich nur in unzulässiger Weise gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung. Die Begründung zur konstatierten Schadenshöhe ist - entgegen den Beschwerden - ebenfalls nicht mit Nichtigkeit behaftet. Dem Ersturteil ist nämlich hinreichend deutlich zu entnehmen, dass es als einzige Gegenleistung der E***** AG die Geschäftsführertätigkeit des Angeklagten DI Dkfm. Manfred S***** für die R***** GmbH angenommen hat (US 15, 23, 30 f und 36), weshalb die in den Rechtsmittelausführung behauptete gänzliche Negierung von Gegenleistungen urteilsfremd ist. Demnach hat das Schöffengericht von insgesamt 30 zwischen Juni 1995 und Ende 1997 in Rechnung gestellten und überwiesenen Management-Fees in der Gesamthöhe von 19,563.674,86 S (US 12) als angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Erstangeklagten innerhalb dieser Zeit 11,763.674,86 S abgezogen, den Schaden mit der Differenz (7,8 Mio S) festgestellt (US 2 f iVm 36) und mit fehlenden konkreten Gegenleistungen der E***** AG beweiswürdigend begründet (US 21 bis 25).

Die in der Beschwerdekritik vertretene Ansicht, für die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers DI Dkfm. S***** seien insgesamt 12,676.495 S anzurechnen gewesen, geht schon deshalb ins Lehre, weil sie - abgesehen von der relativ geringen Abweichung - insgesamt 33 Monate in Rechnung stellt, obwohl im Jänner 1998 bloß drei Management-Fees aus dem Jahre 1997 überwiesen wurden. Die Frage der Angemessenheit der im Werkvertrag zwischen der E***** AG und dem Erstangeklagten vereinbarten monatlichen Zahlung von zuerst 30.000 Sfr, dann nach drei Monaten von 41.667 Sfr netto zuzüglich 7,5 % Mehrwertsteuer (laut Rechtsmittelschrift des Beschwerdeführers DI Dkfm. S***** inklusive Spesenersatz trotz zu Lasten der R***** GmbH gelegter Spesenabrechnungen in Höhe von mehreren Millionen Schilling pro Jahr, vgl US 14 iVm Sachverständigengutachten ON 237 TZ 68 f) wurde - wohl zugunsten dieses Angeklagten - weder im Urteil noch in der Beschwerde näher erörtert. Soweit in den Beschwerdeeinwänden eine Auseinandersetzung mit der darüber hinaus begehrten Anrechnung der Arbeitsleistung des DI Dkfm. S***** von Februar bis Herbst 1998 in Höhe von rund 3,3 Mio S als Schadensminderung vermisst wird, übersehen sie die Urteilsannahmen, wonach der vollständige Schaden bereits mit der letzten Überweisung von Management-Fees im Jänner 1998 eingetreten ist, weshalb es sich bei dem thematisierten Betrag um keinen erörterungsbedürftigen Umstand handelt.

Zutreffend zeigen die Beschwerden auf, dass sich das Erstgericht in der Urteilsbegründung mit den von Dr. K***** vorgelegten "Stundenaufzeichnungen" (TZ 151 ff im Gutachten des Sachverständigen ON 237) nicht befasst hat, doch ist dieser Mangel nicht entscheidungswesentlich, weil die strafrechtlich maßgebliche Wertgrenze von 40.000 EUR nicht berührt wird. Im Übrigen lassen die Rechtsmittel, welche von einer Verminderung des Schadens um 5,6 Mio S ausgehen, außer Betracht, dass der Sachverständige (ohne inhaltliche Überprüfung der Berechtigung der Stundenanzahl und der Art der erbrachten Leistungen) den geltend gemachten Betrag als weit überhöht angesehen hat (ON 237 TZ 159).

Die bloße Behauptung, das Erstgericht habe Beweisergebnisse, die für die Weiterverrechnung der "Management-Fees" an andere Gesellschaften der R***** Gruppe sprechen, unberücksichtigt gelassen, ohne diese konkret zu bezeichnen, stellt keine gesetzmäßige Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 dar (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 74). Die Frage, ob die Verantwortlichen der C***** von Beginn an über die Zahlung der "Management-Fees" informiert waren, betrifft keine entscheidende Tatsache.

Entgegen den Beschwerden hat das Schöffengericht seine Feststellungen zur finanziellen Entwicklung der R***** GmbH mit dem Hinweis auf das Sachverständigengutachten, das die Verantwortung der Angeklagten ohnehin berücksichtigt hat, und die Aussage der Zeugin Dr. Monika Fü***** hinreichend begründet. Dem Gebot zu gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend war das Erstgericht aber nicht verpflichtet, sich mit der diesbezüglichen Verantwortung der Angeklagten im Detail auseinanderzusetzen (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 7, 8).

Der Beschwerdeeinwand des Angeklagten DI Dkfm. S*****, der Schöffensenat hätte sich nicht stillschweigend über die fachlich profunden Ausführungen des Privatgutachters Dkfm. Bo***** hinwegsetzen dürfen, negiert, dass dessen Expertise in der Hauptverhandlung weder verlesen noch sonst vorgebracht wurde und daher bei der Urteilsbegründung gar nicht verwertet werden durfte (Mayerhofer aaO § 252 E 112a, § 258 E 7, § 281 Z 5 E 75, 76). Soweit dieser Beschwerdeführer bei der Schadensberechnung auch seine Gesellschafterstellung (Selbstschädigung) berücksichtigt haben will und eine Auseinandersetzung mit diesem Umstand vermisst, übersieht er, dass bei einer Untreue zu Lasten einer GmbH nicht der (mittelbare) Schaden der Gesellschafter maßgebend ist, sondern jener, den die GmbH als juristische Person (§ 61 GmbHG) erleidet (vgl SSt 53/45; 11 Os 165/96). Anders würde der Fall nur dann liegen, wenn der Täter einziger Gesellschafter und damit wirtschaftlich gesehen mit der Gesellschaft ident wäre (vgl abermals SSt 53/45); diese Voraussetzung ist jedoch hier nicht gegeben (vgl US 10). Der Beschwerde des Nichtigkeitswerbers St***** zuwider hat das Erstgericht die subjektive Tatseite der Angeklagten sowohl zur Untreue als auch zur betrügerischen Krida mit dem Hinweis auf ihre Positionen in den involvierten Unternehmen und das damit verbundene Wissen, dass den Zahlungen der R***** GmbH an die E***** AG - abgesehen von der Geschäftsführertätigkeit des Erstangeklagten - keine Gegenleistungen gegenüberstanden, sowie unter Bezugnahme auf die schlechte wirtschaftliche Entwicklung und die angespannte finanzielle Situation der R***** GmbH (US 25, 28 und 36) hinreichend begründet. Nach den korrespondierenden und eine untrennbare Einheit bildenden Sachverhaltsschilderungen im Spruch und in den Entscheidungsgründen haben die Tatrichter den Angeklagten deutlich umschriebene deliktsspezifische Tat- bzw Beitragshandlungen angelastet, die fallbezogen nur unter wissentlichem Befugnismissbrauch des Erstangeklagten sowie mit dementsprechendem Wissen des Drittangeklagten und im Übrigen willentlich begangen werden konnten und eine gegenteilige Deutung nicht zulassen, sodass es unter den konkreten Umständen keiner weiteren Begründung zu diesem Themenkreis bedurfte.

Mit der Argumentation des Beschwerdeführers St*****, er habe selbst erheblich persönliche Investitionen getätigt, trachtet er lediglich das Vorliegen der subjektiven Tatseite zu bestreiten und wendet sich demnach in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die durch bloße Verweisung auf die Ausführungen zur Mängelrüge erhobenen Tatsachenrügen (Z 5a) der beiden Angeklagten lassen eine prozessordnungskonforme Ausführung vermissen. Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung jene Punkte deutlich und bestimmt zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber beschwert erachtet. Der in den Beschwerden enthaltene allgemeine Hinweis auf das Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 entspricht daher nicht der Strafprozessordnung (13 Os 132, 140/01).

In den Rechtsrügen (Z 9 lit a) bestreiten die Beschwerdeführer das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht des Erstangeklagten für die R***** GmbH, weil er bloß deren faktischer Geschäftsführer und nur im Innenverhältnis mit der erforderlichen Vermögensverfügungsgewalt ausgestattet gewesen sei. Sie negieren jedoch das sich aus der Gesamtheit der Urteilsfeststellungen eindeutig ergebende Resultat, dass DI Dkfm. Manfred S***** die Geschäfte mit Wissen und Willen des Machthabers und mit Wirksamkeit für die GmbH geführt hat, die durch seine Vertretungshandlungen auch tatsächlich verpflichtet wurde. Die von den Beschwerdeführern zu ihrer Argumentation herangezogene Urteilsformulierung, der Angeklagte habe "ab Gründung der R***** GmbH deren Geschäfte tatsächlich geführt und sei dafür im Innenverhältnis mit der erforderlichen Verfügungsgewalt ausgestattet gewesen" (US 9 f), ist im Gesamtzusammenhang nur dahin zu verstehen, dass die Einräumung der Vertretungsmacht intern und nicht durch Erklärung nach außen erfolgte, nicht aber - wie dies die Nichtigkeitswerber umzudeuten versuchen -, dass damit die Verfügungsgewalt auf das Innenverhältnis eingeschränkt war.

Die Rechtsmittelwerber stellen weiters das Vorliegen eines Befugnismissbrauches in Abrede, weil der Angeklagte DI Dkfm. S***** die im Innenverhältnis gezogenen Grenzen nie überschritten habe; ein Widerspruch zwischen den von ihm gesetzten Tathandlungen und dem Willen der R***** Holding AG, die neben seiner eigenen Person die einzige Gesellschafterin der R***** GmbH gewesen sei, sei auszuschließen, da die Anteile an der Holding AG ausschließlich von der (begünstigten) E***** AG sowie vom Erst- und Drittangeklagten gehalten worden seien. Bei diesem Vorbringen übergehen sie jedoch (abermals prozessordnungswidrig) die diesbezüglichen Urteilsannahmen, wonach auch verschiedene andere Investoren Aktien der R***** Holding AG hielten (US 10).

Die Behauptung, die Willensbildung der für die R***** GmbH handelnden Personen sei von jener der R***** Holding AG 100 %ig gedeckt gewesen, setzt sich über diese Feststellung ebenso hinweg wie der Einwand, dass infolge der vorliegenden Gesellschaftsbeteiligungen (neben der begünstigten E***** AG) nur die beiden Beschwerdeführer selbst als Geschädigte in Betracht kommen würden.

Aus welchem Grund das Vorliegen einer absolut übereinstimmenden Willensbildung zwischen den tatsächlich für die einzelnen Gesellschaften (R***** GmbH, R***** Holding AG und E***** AG) handelnden Personen der Annahme eines Befugnismissbrauches entgegenstehen sollte, wird in der Beschwerde nicht näher dargetan und somit der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund insoweit nicht deutlich und bestimmt bezeichnet.

Der Beschwerde des Angeklagten Lars Bertil St***** zuwider finden sich ausreichende Feststellungen zu den ihm angelasteten Beitragshandlungen nicht nur im Urteilsspruch (US 3), sondern auch in den Gründen (insbesondere US 11, 36). Weshalb die Unterfertigung des Managementvertrages (US 11) nach Lage des Falles keine strafrechtlich relevante Beitragshandlung sein sollte, wird im Rechtsmittel nicht näher erörtert, sodass dieser Einwand einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist.

Hinsichtlich der von diesem Beschwerdeführer vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite ist auf die diesbezügliche Erledigung der Mängelrüge hinzuweisen.

Soweit Lars Bertil St***** das Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 Abs 1 Z 8 StGB bestreitet, weil es an einer Straftat des unmittelbaren Täters im Inland mangle und von ihm (Lars Bertil St*****) gesetzte Tatbeiträge nicht festgestellt worden seien, übergeht er die die beiden Beschwerdeführer betreffenden Urteilskonstatierungen.

Die Rechtsrügen orientieren sich demnach nicht am gesamten Urteilssachverhalt und verfehlen daher eine prozessordnungsgemäße Darstellung.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter B*****:

Die Mängelrüge (Z 5), mit welcher zunächst eine Korrektur des als aktenwidrig bezeichneten Tatzeitraumes angestrebt wird, versagt schon deshalb, weil sie sich nicht auf eine schuldspruch- oder subsumtionsrelevante Tatsache bezieht.

Eine Aktenwidrigkeit wird auch hinsichtlich der Feststellung zur Beteiligung dieses Beschwerdeführers am Abschluss der mündlichen "Management-Fees" - Vereinbarung, die im Widerspruch zu Beweisergebnissen stünde, nicht zur Darstellung gebracht, sondern lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 185, 191).

Die Frage, ob der Zweitangeklagte von allen Zahlungen tatsächlich Kenntnis erlangt und in welchem Umfang er selbst Überweisungen an die Firma E***** AG veranlasst hatte, ist nicht entscheidungswesentlich, wird ihm doch insgesamt eine mangelhafte Ausübung seiner Kontroll- und Überprüfungspflicht angelastet (siehe insbesondere US 34 f). Auch der Umstand, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung die monatlichen Zahlungen (gemeint Management-Fees) als angemessen erachtet wurden, ist fallbezogen für die Lösung der Schuldfrage irrelevant. Diese Einschätzung des Betriebsprüfers beruht nämlich nur auf einem Vergleich mit entsprechenden Zahlungen anderer Konzerngesellschaften (S 137/XIII) und nicht im Hinblick auf allfällige konkrete Gegenleistungen, weshalb diese Aussage nicht eigens erörterungsbedürftig war.

Worin eine Nichtigkeit nach Z 5a liegen soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt, sodass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wird.

Soweit der Beschwerdeführer ein strafrechtlich relevantes Verhalten in Abrede stellt (Z 9 lit a), weil er lediglich für die Produktion zuständig und von der Geschäftsführung ausgeschlossen gewesen sei, übergeht er die erstgerichtlichen Konstatierungen, wonach er seine Kontroll- und Überwachungspflichten nicht wahrgenommen und sich um die Geschäftsführung nicht gekümmert hat (US 13, 34 f). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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