Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten Anton T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Monika T***** und Anton T***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1, Abs 2 lit a und b FinStrG, Anton T***** teilweise als Bestimmungstäter nach § 11 zweiter Fall FinStrG, schuldig erkannt.
Soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung hat Anton T*****
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II.2. vom 1. April 1994 bis Jahresende 1997 als faktischer Geschäftsführer der K*****-GmbH in Leibnitz vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch Abgabenverkürzungen bewirkt, dass er deren handelsrechtliche Geschäftsführerin Monika T***** dazu bestimmte, zu im Spruch näher detaillierten Zeiten Umsatzsteuer, teils unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen, Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe, teils unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1972 entsprechenden Lohnkonten, von insgesamt 4,728.412,-- S zu hinterziehen, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt, sowie selbst vom 1. April 1994 bis zum 31. März 1995 25.620,-- S an Umsatzsteuer und 43.357,-- S an Kapitalertragssteuer hinterzogen.
Rechtliche Beurteilung
Die nur von Anton T***** dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Beischaffung sämtlicher beim Finanzamt Leibnitz zum Vorwurf der Abgabenhinterziehung vorhandener Urkunden, Unterlagen und Belege zum Beweis dafür, dass die Steuerhinterziehung bei der K*****-GmbH sich aus diesen Urkunden nicht ableiten lasse und die Geschäftsführerin Monika T***** eigenmächtig diese Belege ausgestellt, ausgefertigt und verfasst habe (S 400 f) mit Recht abgewiesen (S 422, US 14). Zielt er doch im Ergebnis auf die Durchführung eines bloßen Erkundungsbeweises ab. Im Blick auf den Umfang der beim Finanzamt Leibnitz erliegenden Unterlagen (40 Kartons; ON 50) und die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensresultate vermittelte Sach- und Beweislage hätte der Beschwerdeführer die entscheidungsrelevanten Unterlagen genau bezeichnen und jene konkreten, aus den Urkunden zu entnehmenden Umstände anführen müssen, aus denen sich das angestrebte (ihn entlastende) Ergebnis ableiten lasse. Inwieweit sich aus schriftlichen Unterlagen ein eigenmächtiges Handeln der Geschäftsführerin nachweisen lasse, vermag er gleichfalls nicht darzutun.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei begründet, dass Anton T***** als alleinbestimmender faktischer Geschäftsführer der K*****-GmbH fungierte, wobei sie sich insbesondere auf die Angaben der Zeugen Emil G*****, Helmut U*****, Hermann D*****, Rosa W***** und Johannes M***** stützten, die übereinstimmend angaben, dass der Beschwerdeführer der "Chef" war und die Geschäfte führte. Unter Berücksichtigung dieser Aussagen hat das Erstgericht der leugnenden Verantwortung dieses Angeklagten keinen Glauben geschenkt und auch den entlastenden Angaben des Zeugen Mag. Wolfgang K***** keine Bedeutung beigemessen, zumal dieser selbst einräumen musste, zuwenig Einblick in das Unternehmen gehabt zu haben (US 13).
Im Sinne des Gebotes gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) erübrigte es sich, sich mit sämtlichen, von der Beschwerde isoliert hervorgehobenen Details in der Aussage der Zeugin Rosa W***** auseinanderzusetzen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist im § 390a StPO begründet.
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