OGH 13Os25/92 (RS0097540)

OGH13Os25/9231.1.2024

Rechtssatz

Das Zeugnis ist ein Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen, die der Vergangenheit angehören. Nur Tatsachenbekundungen stellen eine Aussage dar. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge können daher grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen.

Normen

StPO §150
StPO §247 Abs1
StPO §281 Abs1 Z4 B

13 Os 25/92OGH11.06.1992

Veröff: EvBl 1992/189 S 797

12 Os 72/92OGH11.03.1993

Vgl auch; Beisatz: Persönliche Meinungen von Zeugen und Sachverständigen stellen keine relevanten Beweismittel dar. (T1)

15 Os 75/93EGMR19.08.1993
14 Os 158/95OGH31.10.1995

Vgl auch

12 Os 52/95OGH18.01.1996

Vgl auch; Beisatz: Schlussfolgerungen sind kein der Begründungspflicht unterliegendes Zeugnis. (T2)

12 Os 41/99OGH22.04.1999
13 Os 115/99OGH15.12.1999
13 Os 51/00OGH07.06.2000

Auch; Beisatz: Gegenstand von Zeugenaussagen können nur wahrgenommene Tatsachen sein, nicht jedoch Meinungen oder Schlüsse. (T3)

15 Os 16/00OGH15.06.2000
11 Os 132/00OGH12.12.2000

Auch; Beisatz: Die Fragestellung an Zeugen über den Vorsatz des Angeklagten ist nicht zulässig. (T4)

13 Os 110/02OGH30.04.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Angemessenheit einer Leistung stellt eine, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage dar, die keinesfalls einem Zeugen überlassen werden darf. (T5)

12 Os 95/02OGH12.02.2004

Auch

11 Os 34/04OGH27.04.2004

Auch; Beis wie T1

13 Os 30/04OGH19.05.2004

nur: Das Zeugnis ist ein Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen, die der Vergangenheit angehören. Nur Tatsachenbekundungen stellen eine Aussage dar. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge können daher grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen. (T6)

15 Os 47/04OGH09.09.2004

Auch

13 Os 137/04OGH01.12.2004

Auch; Beisatz: Zwar kann die Abhörung eines Zeugen erfolgreich nur zum Beweis sinnlicher Wahrnehmungen, nicht aber von Schlussfolgerungen begehrt werden (SSt 52/5). Dem Gericht ist es jedoch nicht untersagt, von einem Zeugen geäußerte Schlüsse für überzeugend zu halten und sich im Rahmen der Beweiswürdigung zu eigen zu machen. (T7)

11 Os 140/04OGH12.04.2005

Auch; nur: Schlussfolgerungen können grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein. (T8)

11 Os 25/05iOGH23.08.2005

Auch

11 Os 109/05xOGH15.11.2005

Auch

12 Os 116/05hOGH17.11.2005

Vgl auch

13 Os 3/06zOGH15.02.2006

Auch

12 Os 72/05pOGH23.02.2006

Auch

15 Os 53/06tOGH29.06.2006

Teilweise abweichend

14 Os 68/06sOGH12.09.2006

Auch; Beis wie T3

15 Os 32/06dOGH05.10.2006

Vgl auch; Beis wie T2

15 Os 107/06hOGH09.11.2006

Auch; Beis wie T3

11 Os 104/06pOGH19.12.2006

Vgl auch

14 Os 33/06vOGH21.12.2006

Auch; Beisatz: Gegenstand der Vernehmung sind nicht Einschätzungen oder Meinungen des Zeugen, sondern seine Wahrnehmungen von Tatsachen (WK-StPO § 247 Rz 5, § 281 Rz 352). (T9)

11 Os 113/06mOGH23.01.2006

Vgl auch; Beis wie T1

14 Os 56/07bOGH12.06.2007

Auch; Beis wie T9

11 Os 135/07yOGH29.01.2008

Auch; Beisatz: Die persönliche Einschätzung einer Person über Beweggründe des Handelns eines Dritten ist nicht Gegenstand eines Zeugenbeweises. (T10)

12 Os 17/08dOGH13.03.2008

Auch

11 Os 133/07dOGH16.09.2008

Auch; Beisatz: Thema des Zeugenbeweises stellen aber nur sinnliche Wahrnehmungen, nicht aber Schlussfolgerungen oder sonstige Meinungen dar. Diese sind ausschließlich dem (hier) gerichtlich bestellten Sachverständigen vorbehalten. (T11)

15 Os 131/08sOGH16.10.2008

Auch; Beisatz: Als Zeugen können Privatsachverständige nur über den Inhalt ihrer Befundaufnahme, nicht hingegen über die von ihnen hieraus gezogenen Schlussfolgerungen vernommen werden. Denn nur Wahrnehmungen von Tatsachen sind Gegenstand einer Zeugenvernehmung, nicht aber Schlussfolgerungen oder Wertungen. (T12)

11 Os 169/08zOGH20.01.2009

Beisatz: Zeugen sind vom Angeklagten verschiedene Personen, die zur Aufklärung der Straftat wesentliche oder sonst den Gegenstand des Verfahrens betreffende Tatsachen mittelbar oder unmittelbar wahrgenommen haben könnten und darüber im Verfahren aussagen sollen (§ 154 Abs 1 StPO). Eine Zeugenvernehmung hat demgemäß nur Wahrnehmungen von Tatsachen zum Gegenstand, nicht aber Schlussfolgerungen oder Wertungen. (T13)<br/>Beisatz: Welche Absicht das Opfer vor der Tat verfolgte, konnte demnach nicht Gegenstand der Aussage des verlangten Zeugen sein. (T14)

12 Os 108/08mOGH15.02.2009

Vgl; nur T8; Beis wie T9

14 Os 54/09mOGH23.06.2009

Auch; Beisatz: Die Abhörung eines Zeugen kann erfolgreich nur zum Beweis sinnlicher Wahrnehmungen, nicht aber von Schlussfolgerungen, subjektiven Meinungen, Ansichten, Wertungen und ähnlichen intellektuellen Vorgänge beantragt werden. (T15)

11 Os 126/09bOGH08.09.2009

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T9

14 Os 81/09gOGH17.11.2009

Auch; Beis wie T13; Beisatz: Die rechtliche Beurteilung des als erwiesen angenommenen Sachverhalts ist dem Gericht vorbehalten. (T16)

13 Os 114/09bOGH17.06.2010

Auch

15 Os 95/10zOGH10.11.2010

Auch

12 Os 184/10sOGH25.02.2011

Vgl; Beis wie T10

13 Os 132/10aOGH17.02.2011

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

12 Os 4/11xOGH29.03.2011
15 Os 148/10vOGH04.05.2011

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Gegenstand einer Zeugenaussage können nur Wahrnehmungen über tatsächliche Umstände sein (aus denen gegebenenfalls Schlüsse zur subjektiven Tatseite gezogen werden könnten), nicht aber Wahrnehmungen über Wissen und Wollen und damit den Vorsatz des Angeklagten. (T17)

11 Os 57/11hOGH19.05.2011

Vgl auch; Beisatz: Persönliche Einschätzungen eines Zeugen sind nicht erörterungspflichtig. (T18)

15 Os 30/11tOGH04.05.2011

Auch; nur: Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge können grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden Prämissen. (T19)

13 Os 60/11iOGH14.07.2011

Auch

13 Os 43/11iOGH14.07.2011

Auch

12 Os 120/11fOGH15.11.2011

Auch; nur T6

14 Os 134/11dOGH13.12.2011

Auch; Beis wie T9

15 Os 109/11kOGH25.01.2012

Auch

13 Os 149/11bOGH05.04.2012

Vgl auch

12 Os 7/12iOGH28.02.2012

Auch; Beis ähnlich wie T3

15 Os 139/11xOGH28.03.2012

Vgl; nur T6; Vgl auch Beis wie T9; Beis wie T18

14 Os 169/11aOGH28.08.2012

Auch; Beis ähnlich wie T17

14 Os 75/12dOGH28.08.2012

nur: Nur Tatsachenbekundungen können Gegenstand einer Zeugenaussage sein. (T20)<br/>Beisatz: Wahrnehmungen über Wissen und Wollen des Angeklagten kann nur dieser selbst machen. (T21)

13 Os 110/12vOGH22.11.2012

Auch

14 Os 122/12sOGH29.01.2013

Vgl

12 Os 134/12sOGH13.12.2012

Auch

11 Os 14/13pOGH19.03.2013

Auch

15 Os 1/13fOGH22.05.2013
14 Os 76/13bOGH27.08.2013

Vgl; Beisatz: Nach Art eines Gutachtens gezogene Schlussfolgerungen sind nicht Gegenstand einer Zeugenaussage. (T22)

17 Os 4/13mOGH30.09.2013

Auch; Ähnlich Beis wie T4; Ähnlich Beis wie T10; Ähnlich Beis wie T14

15 Os 53/13bOGH02.10.2013

Auch; nur T19

13 Os 85/13vOGH03.10.2013

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T18

13 Os 70/13pOGH29.08.2013

Auch

13 Os 22/13dOGH02.07.2013

Auch; Beis ähnlich wie T3

11 Os 3/14xOGH11.02.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T18

15 Os 167/13tOGH02.01.2014
14 Os 189/13wOGH25.02.2014

Vgl; Ähnlich Beis wie T17; Beisatz: Deshalb genügt allein der Verweis auf die für glaubwürdig, schlüssig und nachvollziehbar befundenen Angaben einer Zeugin nicht, um die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu begründen. (T23)

15 Os 103/14gOGH29.10.2014

Auch; Beis wie T12; Beis wie T22

11 Os 136/14fOGH09.12.2014

Auch; Beis wie T2

14 Os 97/14tOGH16.12.2014

Beis ähnlich wie T17

14 Os 142/14kOGH20.01.2015

Beisatz: Ob eine die Qualifikation als geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades tragende psychische Erkrankung des Angeklagten besteht, ist Gegenstand des gemäß § 439 Abs 2 (§ 429 Abs 2 Z 2) StPO zwingend einzuholenden Sachverständigengutachtens und nicht des Zeugenbeweises. Der darauf abzielende Antrag wurde daher zu Recht abgewiesen. (T24)

15 Os 150/14vOGH14.01.2015

Auch

13 Os 67/14yOGH10.06.2015

Auch; Beis wie T2; Beis wie T18

15 Os 163/14fOGH29.04.2015

Auch

14 Os 57/15mOGH04.08.2015

Vgl

13 Os 42/15yOGH30.06.2015

Vgl

13 Os 12/15mOGH30.06.2015

Auch; Beisatz: Die Lösung von Rechtsfragen und die Bewertung der Wirtschaftlichkeit kann von vornherein kein Gegenstand einer Zeugenvernehmung sein. (T25)

15 Os 112/15gOGH11.11.2015

Auch; Beisatz: Sind sinnliche Wahrnehmungen der Vernehmungsorgane über allfällige Verständnis-schwierigkeiten nicht ersichtlich, bilden deren Mutmaßungen über die Auffassungsgabe des Betroffenen als bloß subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und Schlussfolgerungen grundsätzlich keinen Gegenstand einer Zeugenaussage. (T26)

15 Os 25/16mOGH27.06.2016

Auch

15 Os 38/16aOGH27.06.2016
13 Os 19/16tOGH18.05.2016

Auch

11 Os 112/17fOGH17.10.2017

Auch

17 Os 17/17dOGH19.03.2018

Auch; Beisatz: Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen, die nicht vom Gericht als Sachverständiger beigezogen wurde, sind kein iSd Z 5 zweiter Fall erörterungspflichtiges Beweisergebnis. (T27)

14 Os 19/18bOGH03.08.2018

Auch; Beisatz: Keine Erörterungspflicht betreffend in einer (gemäß § 252 Abs 2 StPO verlesenen) Urkunde enthaltenen Schlussfolgerungen und Meinungen des Verfassers. (T28)

14 Os 11/18aOGH11.09.2018

Auch; Beis wie T18

14 Os 47/18wOGH09.10.2018

Auch

14 Os 7/19iOGH05.03.2019

Beis wie T14

14 Os 112/18dOGH21.05.2019

Auch

14 Os 65/19vOGH25.06.2019

Auch; Beis wie T18

13 Os 103/20aOGH13.01.2021

Vgl; Beis wie T18

13 Os 50/20gOGH13.01.2021

Vgl; Beis wie T22

11 Os 11/21hOGH12.05.2021

Vgl; Beis wie T27

11 Os 104/21kOGH30.08.2022

Vgl

14 Os 43/23iOGH27.06.2023

vgl

15 Os 112/23vOGH31.01.2024

vgl; Beisatz wie T18

15 Os 127/23zOGH31.01.2024

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T18

Dokumentnummer

JJR_19920611_OGH0002_0130OS00025_9200000_001

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