OGH 11Os104/06p

OGH11Os104/06p19.12.2006

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian K***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 14. Juli 2006, GZ 415 Hv 1/06z-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Christian K***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 19. Mai 2006 in Wien versucht, Renate E***** unter Vorhalt eines gezückten Küchenbeils, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe durch die Aufforderung, ihm Geld zu geben, eine fremde bewegliche Sache unbekannten Wertes mit dem Vorsatz abzunötigen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Die Geschworenen haben die anklagekonform gestellte Hauptfrage bejaht, die Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit als Folge voller Berauschung aber verneint, weshalb die Eventualfrage nach dem Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB folgerichtig unbeantwortet blieb.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 10a des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider erfolgte die Abweisung der beantragten Zeugenbeweise zu Recht: Durch die Aussage des Zeugen Burhan S***** sollte nachgewiesen werden, dass der Angeklagte „sich in einem Zustand befunden hat, der dem Zustand des § 287 StGB entspricht" (S 447, 459/I), wozu der Zeuge deshalb in der Lage sei, weil er den Angeklagten „wesentlich länger gesehen" habe als E*****. Daraus lässt sich nun aber kein eindeutiges Beweisthema erkennen, sind Gegenstand des Zeugenbeweises doch nur vom Zeugen persönlich wahrgenommene vergangene oder (betreffend noch andauernder Tatfolgen) gegenwärtige, positive oder negative äußere Tatsachen, nicht dagegen Rechtsfragen, reine Werturteile, Meinungen, Schlussfolgerungen oder Prognosen. Welche für die Annahme voller Berauschung entscheidungserheblichen Tatsachen der Zeuge bekunden sollte, lässt sich dem Beweisantrag jedoch ebenso wenig entnehmen wie es Hinweise dafür gibt, dass der Angeklagte in Gegenwart S*****s überhaupt ein eine Beeinträchtigung durch berauschende Mittel indizierendes auffälliges Verhalten an den Tag gelegt hätte (vgl S 53, 103 f/I). Der Beweisantrag bezweckte daher ersichtlich nur, aus der Befragung des Zeugen allenfalls verwertbare Ergebnisse zu erzielen und stellt sich damit als auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis gerichtet dar, womit er zu Recht der Ablehnung verfiel.

Unerfindlich ist, weshalb der Zeuge Andreas K***** bestätigen können sollte, dass der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Vernehmung zum Anklagevorwurf „arglos" war und „nicht wusste", dass er eine strafbare Handlung begangen hatte. Dass der Angeklagte dies behauptete, ergibt sich unmittelbar aus seiner protokollierten Aussage (S 91 f/I), weshalb die begehrte Beweisaufnahme (S 459/I) ohne Nachteil für den Angeklagten unterbleiben konnte. Die Vernehmung jenes Arztes des Wilhelminenspitals, welcher den Angeklagten bei seiner Aufnahme in den Morgenstunden des 20. Mai 2006 untersucht und die Ambulanzkarte ausgefertigt hatte, „zum Beweis des Bewusstseinszustandes des Angeklagten und zum Beweis der Tatsache, dass die Voraussetzungen des § 287 StGB beim Angeklagten vorliegen" (S 457 f/I) war von vornherein nicht geeignet, eine Verbreiterung der Beweisgrundlagen zu bewirken. Denn weil laut Ambulanzkarte, auf welche sich der psychiatrische Sachverständige in seinem Gutachten bezog (ON 31), beim Angeklagten zwar eine getrübte Bewusstseinstätigkeit (S 331/I), aber keine Bewusstseinsstörung festgestellt wurde (S 449/I), hätte es eines begründeten Vorbringens bedurft, weshalb vom beantragten Zeugen diesbezüglich andere Angaben zu erwarten gewesen wären.

Mit den spekulativen, das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen aber vernachlässigenden Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 10a) schließlich vermag der Beschwerdeführer erhebliche Bedenken gegen die Bejahung der Zurechnungsfähigkeit nicht zu erwecken

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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