Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinrich P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, teils als unmittelbarer Täter, teils als Beteiligter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in G***** jeweils mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, teils als unmittelbarer Täter nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet (1./), teils nachgenannte gesondert Verfolgte zu Betrugshandlungen bestimmt (2./ und 3./), teils zu Betrugshandlungen nachgenannter gesondert Verfolgter beigetragen (4./ und 5./), welche die Opfer in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar:
1./ am 4./5. November 2009 Franz W***** zur Unterzeichnung einer Kaufvereinbarung betreffend das Boot Sessa C35 mit der Bootsnummer ***** und zur Übergabe eines Kaufpreisbetrags von 50.000 Euro, indem (auch) er vortäuschte, Eigentümer des Kaufgegenstands zu sein, wobei zudem eine falsche Urkunde, und zwar ein gefälschter Kaufvertrag vom 11. März 2005 benutzt wurde (Schaden restliche 20.000 Euro);
2./ zwischen Juni und August 2007 Berechtigte der H***** GmbH & Co KG zum Abschluss eines Mietkaufvertrags mit der gesondert verfolgten Mag. Nicole Pl***** betreffend eine (tatsächlich nicht in der Verfügungsmacht der Pu***** GmbH stehende) Motoryacht Princess 52 und Überweisung von 225.000 Euro an den gesondert verfolgten Rene Pu*****, indem er Mag. Nicole Pl***** bestimmte, sich gegenüber Berechtigten der H***** GmbH & Co KG als zahlungsfähige und zahlungswillige Kundin auszugeben;
3./ Im Herbst 2009 Berechtigte der B***** AG zur Zuzählung eines Kredits von 145.000 Euro an Mag. Nicole Pl***** im Zusammenhang mit dem Motorboot Fairline 48 Targa, indem er diese (im Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Rene Pu*****) bestimmte, sich gegenüber den Mitarbeitern der B***** AG der Filiale W***** als zahlungsfähige und zahlungswillige Kundin auszugeben;
4./ im Jänner 2009 in J***** Berechtigte der R***** reg Gen zur Gewährung eines Kredits an die Pu***** GmbH in der Höhe von 250.000 Euro durch die wahrheitswidrige Vorgabe, der genannten GmbH Eigentum an einer (tatsächlich nicht für ihn verfügbaren) Motoryacht Aicon 56 Flybridge im Wert von 450.000 Euro verschaffen zu können, wobei er den unmittelbaren Täter Rene Pu***** dabei unter anderem durch das Überlassen eines dieses Boot betreffenden Kaufvertrags sowie eines Vertrags über die Übertragung des vorbehaltenen Eigentums, in denen er sich jeweils wahrheitswidrig als Verkäufer und Eigentümer des Schiffs deklarierte, sowie durch Zurverfügungstellung eines Kontos bei der Ba***** AG unterstützte, den Getäuschten einen Kaufvorgang vortäuschen zu können;
5./ im November 2009 Herbert S***** zur Unterzeichnung einer Kaufvereinbarung betreffend das - auch Gegenstand des Faktum 1./ bildende - Boot Sessa C35 und zur Übergabe eines Betrags von 40.000 Euro an den gesondert verfolgten Rene Pu*****, indem er diesen bei der Tat durch das Überlassen einer falschen Urkunde, und zwar eines gefälschten Kaufvertrags unterstützte, damit dieser gegenüber dem Getäuschten Heinrich P***** als Eigentümer und sich selbst als berechtigten Vermittler ausgeben konnte (Schaden restlich 30.000 Euro).
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Nichtigkeitswerber durch die Ablehnung seines in der Hauptverhandlung am 8. April 2013 (ON 73 S 25) gestellten und am 22. April 2013 (ON 75 S 6) wiederholten Antrags auf (ergänzende) Vernehmung der Zeugen Franz W***** und Herbert S***** zum Beweis dafür, dass „in Wahrheit Darlehensverträge und nicht Kaufverträge abgeschlossen werden sollten, die Zeugen somit nicht über einen Kaufvertrag getäuscht“ wurden, und weiters, dass „der Zeuge S***** zwei Rückzahlungen aus dem Darlehensvertrag von 5.000 Euro erhalten hat, welchen Umstand er ebenso wie die Qualität als Darlehensvertrag bisher verschwiegen hat“, nicht in seinen Verteidigungsrechten verletzt. Gegenstand einer Zeugenaussage sind grundsätzlich nur sinnliche Wahrnehmungen, nicht aber subjektive Meinungen, Wertungen, rechtliche Beurteilungen oder ähnliche intellektuelle Vorgänge (RIS-Justiz RS0097540). Dementsprechend war das Gericht, das im Übrigen von einer Täuschung über die Eigentümerschaft ausging (US 6, 11), auch nicht dazu verhalten, Zeugen zu ihrer Rechtsmeinung zu befragen, ob die (zu 1./ und 5./) in Rede stehenden, schriftlich abgefassten Vereinbarungen ihrer rechtlichen Natur nach als „Darlehen“ oder als Kaufverträge zu qualifizieren seien. Da die Tatrichter ohnedies davon ausgingen, dass Rene Pu***** (Teil-)Rückzahlungen sowohl an W***** (idH von 30.000 Euro) als auch an S***** (idH von 10.000 Euro) geleistet hat (US 7 und 11), konnten die begehrten Zeugenvernehmungen zu diesem Themenkomplex ebenfalls ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen unterbleiben. In der Beschwerdeschrift nachgereichte Argumente als Versuch einer weiteren Antragsfundierung sind prozessual verspätet und daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Die Mängelrüge, die - auch unter dem Aspekt der Z 9 lit a - wiederholt eine Auseinandersetzung mit Verfahrensergebnissen (Z 5 zweiter Fall) vermisst, wonach Rene Pu***** (angeblich) an ihn gelangte Gelder zurückzuzahlen willens gewesen sei, lässt außer Acht, dass die (zu 1./ bis 5./) Geschädigten vorliegend nicht bloß über das Vorliegen von Leistungswilligkeit, sondern jeweils auch über die Leistungsfähigkeit der ihnen gegenüber in Erscheinung tretenden Vertragspartner in der Weise getäuscht wurden, dass eine nicht bestehende Verfügungsmacht über vermeintliche Kaufgegenstände bzw (wahrheitswidrig) Kreditfähigkeit vorgegeben wurde, um die Betroffenen zu selbstschädigenden Vermögensverfügungen zu veranlassen (US 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12). Insofern kommt einer - von der Beschwerde wiederholt thematisierten - Leistungsbereitschaft Pu*****s keine Schuld- oder Subsumtionsrelevanz zu.
Mit der - daran anknüpfenden - Bestreitung des Bereicherungs- und Schädigungsvorsatzes des Angeklagten (US 12) zeigt die Beschwerde kein Begründungsdefizit auf, sondern stellt vielmehr nur die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Frage.
Was an den (auf US 11 f getroffenen) Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten „undeutlich“ (Z 5 erster Fall) sein sollte, macht die - zu sämtlichen Schuldspruchpunkten gleichgerichtet vorgetragene - Beschwerdekritik, die ihrerseits jeweils nur einzelne Textpassagen des Urteilssachverhalts isoliert wiedergibt, um sie als „nicht eindeutig“ zu bezeichnen, nicht klar.
Der (zu 2./, 3./ und 5./ gleichförmig ausgeführten) Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter sowohl die Einlassung des Angeklagten, aus den inkriminierten Vorgangsweisen selbst keine wirtschaftlichen Vorteile erlangt zu haben, als auch gleichlautende Bekundungen des Zeugen Pu***** in den Kreis ihrer Erwägungen miteinbezogen (US 12 und 15), diese Verfahrensresultate jedoch mit mängelfreier - dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgender - Argumentation als nicht überzeugend verworfen (US 12 f, 15 und 18).
Die (zu 2./ und 3./ artikulierte) Reklamation einer offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung, wonach dem Angeklagten als Gegenleistung für seine Beteiligung an den Malversationen Geldbeträge zugeflossen sind (US 15, 16 und 18), widmet sich vorrangig der - in der Beweiswürdigung enthaltenen - Formulierung, ein bloßer Freundschaftsdienst des Angeklagten sei „lebensfremd“ (vgl US 15 und 16), nimmt aber nicht an der Gesamtheit der Gründe Maß (vgl RIS-Justiz RS0119370, RS0116504 [T3]) und lässt so die insofern maßgeblichen (weiteren) Erwägungen des Gerichts (US 15 ff) außer Acht, wonach Pu***** Zahlungen an den Angeklagten von insgesamt ca 150.000 Euro einräumte (vgl auch US 5), die im Scheitern eines gemeinsamen Geschäftsprojekts keinen plausiblen Rechtsgrund fänden.
Weshalb es für die Verwirklichung des Tatbestands des Betruges nach § 146 StGB auf den konkret eingetretenen Vermögenszuwachs und nicht bloß auf den (auf US 12 konstatierten) auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz des Täters ankommen sollte, bleibt die (zu 4./ vorgetragene) Beschwerdeargumentation (nominell Z 5 erster Fall, der Sache nach Z 9 lit a) aus dem Gesetz darzulegen schuldig. Insofern wird auch nicht deutlich, weshalb es entscheidend (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399) sein sollte, wann und bei wem welche Bereicherung konkret eingetreten ist (vgl § 146 StGB: „sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern“; Kirchbacher in WK² § 146 Rz 118).
Der Einwand, die Annahme der Gewerbsmäßigkeit (§ 148 StGB) setze eine Bereicherung des Täters selbst und nicht bloß jene eines Dritten voraus, welche beim Angeklagten „nach den Beweisergebnissen nicht indiziert“ sei (nominell Z 5, inhaltlich auch Z 10), bekämpft schlicht die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 12, 15, 16, 18), wonach der Angeklagte, dem als Gegenleistung für seine Rolle bei den primär zum Vorteil Pu*****s begangenen Betrugshandlungen Geldbeträge in einer Gesamthöhe von ca 150.000 Euro zuflossen, durchaus in der Absicht agierte, sich selbst durch die wiederholte Begehung (auch) schwerer Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme über einen längeren Zeitraum zu erschließen (vgl Jerabek in WK² § 70 Rz 14; RIS-Justiz RS0092444). Von ihr insofern als entgegenstehend und als vom Gericht übergangen ins Kalkül gezogene Beweisergebnisse benennt die Beschwerde nicht.
Die als „unvollständig“ (Z 5 zweiter Fall) kritisierte Schlussfolgerung vom äußeren Verhalten auf die zu Grunde liegende subjektive Tatseite des Angeklagten (US 18) erfolgte durchaus unter Mitberücksichtigung der - wirtschaftliche Vorteile des Angeklagten verneinenden, jedoch nicht als überzeugend erachteten - Depositionen des Beschwerdeführers und des Zeugen Pu***** (vgl US 12 ff) sowie des Umstands, dass Pu***** zwischenzeitlich (Teil-)Rückzahlungen geleistet hat (vgl US 16); dieser Schluss ist auch unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (Z 5 vierter Fall).
Der Erledigung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist voranzustellen, dass die prozessordnungskonforme Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes das strikte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und den ausschließlich auf dessen Basis geführten Nachweis eines Rechtsirrtums zur Voraussetzung hat (RIS-Justiz RS0118580).
Diesen Kriterien wird die Beschwerde, soweit sie das Fehlen von Feststellungen (insbesondere zur subjektiven Tatseite) behauptet, dabei aber die vom Erstgericht getroffenen (vgl US 11 f, 18) schlicht übergeht sowie bestreitet und ihrerseits - mehrheitlich auch ohne Bezugnahme auf (korrekte) Fundstellen in den Akten (RIS-Justiz RS0124172) - andere, gegenteilige Konstatierungen einmahnt, nicht gerecht. Die Darstellung bloß eigener Erwägungen und der darauf fußende Vorwurf an die Tatrichter, aus den Verfahrensergebnissen nicht andere, für den Nichtigkeitswerber günstigere Schlussfolgerungen abgeleitet zu haben, stellen vielmehr bloß (unzulässige) Kritik an deren Beweiswürdigung dar.
Auch der (wiederholt vorgetragene) Einwand, das Erstgericht habe zur subjektiven Tatseite bloß „undeutliche“ Konstatierungen getroffen bzw sich mit der Verwendung der verba legalia begnügt, erklärt nicht, weshalb im Einzelnen ein Sachverhaltsbezug fehlen sollte und welcher weiteren - im Urteil nicht enthaltenen - Konstatierungen es aus Beschwerdesicht bedurft hätte (RIS-Justiz RS0095939).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Heinrich P***** war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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