OGH 15Os80/93 (RS0092444)

OGH15Os80/933.9.2024

Rechtssatz

Gewerbsmäßigkeit in der Bedeutung des § 70 StGB erfordert die Täterabsicht, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei dies unmittelbar aus der Tat oder mittelbar auf dem Umweg über einen Dritten, aber immer als eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat erfolgen kann. Es reicht nicht aus, dass der Täter eine direkte Einnahme unmittelbar für einen Dritten anstrebt, wie dies bei einem sogenannten fremdnützigen Betrug der Fall wäre. Der bloße Umstand aber, dass der Täter eine in seinem Vermögen eingetretene Bereicherung zugunsten anderer Personen heranziehen will, vermag an der Einnahmenerzielung durch den Täter selbst nichts zu ändern und steht daher der Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht entgegen.

Normen

StGB §70
StGB §148

15 Os 80/93OGH19.08.1993
15 Os 113/94OGH13.10.1994

Vgl auch

11 Os 144/94OGH17.01.1995

Vgl auch

13 Os 140/96OGH22.01.1996

Vgl auch; nur: Gewerbsmäßigkeit in der Bedeutung des § 70 StGB erfordert die Täterabsicht, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei dies unmittelbar aus der Tat oder mittelbar auf dem Umweg über einen Dritten, aber immer als eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat erfolgen kann. Es reicht nicht aus, dass der Täter eine direkte Einnahme unmittelbar für einen Dritten anstrebt, wie dies bei einem sogenannten fremdnützigen Betrug der Fall wäre. (T1)

13 Os 34/01OGH26.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Es genügt nicht, wenn der Täter darauf abzielt, "für die von ihm vertretene Firma" durch die wiederkehrende Begehung der Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahmsquelle zu erlangen. (T2)

14 Os 148/00OGH25.09.2001

Auch; Beisatz: Ob er die Vermögensvermehrung für sich selbst oder zu Gunsten eines Dritten anstrebt, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen, wobei ua dann Gewerbsmäßigkeit vorliegen kann, wenn der Täter an der Gesellschaft, der die verschafften Einnahmen formell zukommen, (hier: sogar als Alleingesellschafter) beteiligt ist. Fließen Einnahmen aus der wiederkehrenden Begehung von Straftaten nicht unmittelbar dem Täter, sondern Unternehmen zu, an denen er zumindest zum Teil wirtschaftlich beteiligt ist, steht der Annahme gewerbsmäßigen Handelns des Täters keine dem Analogieverbot unterliegende strafrechtliche Regelungslücke entgegen. (T3)

14 Os 143/01OGH29.10.2002

Auch; Beis wie T3 nur: Gewerbsmäßigkeit kann ua dann vorliegen, wenn der Täter an der Gesellschaft, der die verschafften Einnahmen formell zukommen, beteiligt ist. (T4)

14 Os 118/05tOGH22.11.2005

Auch; Beisatz: Eine der im Vermögen des Täter eingetretenen Bereicherung nachfolgende Aufteilung der Beute steht einer gewerbsmäßigen Begehung nicht entgegen. (T5)

13 Os 43/09mOGH18.06.2009

Vgl auch

11 Os 112/09vOGH22.09.2009

Auch; nur: Gewerbsmäßigkeit in der Bedeutung des § 70 StGB erfordert die Täterabsicht, sich selbst eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T6)

13 Os 67/09sOGH19.11.2009

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Geboten ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (WK-StGB - 2 § 70 Rz 14). (T7)

13 Os 187/08mOGH14.01.2010

Auch

13 Os 26/11iOGH25.08.2011

Auch

15 Os 167/13tOGH22.01.2014

Vgl

14 Os 125/14kOGH16.06.2015

Auch

12 Os 12/17gOGH02.03.2017

Auch

13 Os 13/17mOGH28.06.2017

Vgl auch; Beis wie T2

13 Os 127/16zOGH28.06.2017

Auch; Beis wie T2

13 Os 115/17mOGH09.05.2018

Vgl; Beis wie T2

14 Os 27/22kOGH29.03.2022

Vgl

15 Os 40/23fOGH30.08.2023

vgl; Beisatz wie T3

14 Os 65/24aOGH03.09.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19930819_OGH0002_0150OS00080_9300000_003

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