OGH 14Os143/01

OGH14Os143/0129.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt R***** und Manfred SCH***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 4. Dezember 2000, GZ 11 Vr 271/95-282, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, der Angeklagten, ihrer Verteidiger DDr. Nordmeyer und Dr. Kitzberger sowie der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Müller zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt R***** wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 15 Abs 1 Z 1 KMG (2 des Urteilssatzes) sowie im Kurt R***** betreffenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Kurt R***** wird für das ihm nach dem unberührt gebliebenen Schuldspruch 1 weiterhin zur Last liegende Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt.

Im Übrigen wird dessen Nichtigkeitsbeschwerde sowie jene des Angeklagten Manfred Sch***** verworfen.

Mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch wird der Angeklagte Kurt R***** auf die Strafneubemessung verwiesen.

Die ihn betreffende Vorhaftanrechnung wird aus dem Ersturteil übernommen.

Im Übrigen wird seiner Berufung sowie jener des Angeklagten Manfred Sch***** nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden - Urteil wurden die Angeklagten Kurt R***** und Manfred Sch***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (1), Ersterer überdies des Vergehens nach § 15 Abs 1 Z 1 KMG (2) schuldig erkannt.

Darnach haben

1. Kurt R***** und Manfred Sch***** in Wien und Linz ab Herbst 1995 als Beteiligte mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, mittels der von ihnen kontrollierten Vertriebsorganisation P***** P***** B***** GmbH (künftig: PPB) zahlreiche Anleger zum Ankauf von Aktien der Firma A***** T***** S***** Inc. (künftig: ATS Inc.) durch Täuschung über Tatsachen - nämlich durch bewusste Falschinformation über die Erfolgs- und Gewinnaussichten der genannten Firma, somit den inneren Wert ihrer Aktien, die Art des Handels der Aktien an den Börsen, die Vermittlerrolle von PPB und die Verwendung der investierten Gelder - verleitet, wodurch die Getäuschten in einem insgesamt 500.000,-- S übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden (zu ergänzen: und wobei sie die schweren Betrugshandlungen in der Absicht begangen haben, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen [s US 86 iVm S 285/XI]);

2. Kurt R***** allein ab Herbst 1995 die oben genannten Aktien der ATS Inc. mithin Wertpapiere, die (gemäß § 2 KMG) prospektpflichtig sind, öffentlich angeboten, ohne dass zeitgerecht ein kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagten bekämpfen den Schuldspruch in einer gemeinsam ausgeführten, auf die Gründe der Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Berechtigt ist nur das gegen Punkt 2 des Schuldspruches gerichtete Beschwerdevorbringen des Angeklagten Kurt R*****.

Zu Punkt 1 des Schuldspruches:

Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der zum Schuldspruch führenden Tatsachenfeststellungen (Z 5a) wären nach Auffassung der Beschwerdeführer angebracht, weil das Erstgericht den Großteil der über die PPB als erfolgsversprechend beworbenen Unternehmensbeteiligungen der ATS Inc. als bloße Scheinprojekte, Täuschungsmanöver etc eingestuft habe, "ohne dass diese zahlreichen Beteiligungen und Projekte mit den Angeklagten auch nur ansatzweise erörtert und analysiert worden wären und ohne dass auch sonst hiezu ein Beweisverfahren abgeführt worden wäre". Die Seriosität der (in der Beschwerde namentlich angeführten) Unternehmensbeteiligungen bzw Projektförderungen der ATS Inc. bzw deren Tochterunternehmen ATS GmbH wäre nach Ansicht der Beschwerdeführer aber durch Einvernahme bestimmter, in der Beschwerde genannter Zeugen, Verlesung von ihnen vorzulegender oder vom Erstgericht beizuschaffender Urkunden etc durchaus beweisbar gewesen. Desgleichen hätten bei Einholung eines Buchsachverständigengutachtens (entgegen den Konstatierungen US 23, 26, 40 und 66) auch nähere Feststellungen über die nach Annahme der Tatrichter nicht nachvollziehbaren Geldflüsse - nämlich jene von 19 Mio S, die an die KVM GmbH für die Erzeugung eines Mix- und Trinkglases überwiesen worden seien und jene zu den Empfängern der Erlöse aus den Aktienemissionen der ATS Inc. - getroffen werden können.

Mit diesem (zumeist auch auf aktenfremder Grundlage entwickelten) Vorbringen machen die Beschwerdeführer aber nur Mängel der Sachverhaltsermittlung geltend, die aus der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO nur mit der - hier nicht vorliegenden - Behauptung gerügt werden können, dass sie an einer darauf abzielenden Antragstellung (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) gehindert waren (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).

Der Behauptung hinwieder, bestimmte Themenkreise - etwa die in der Aussendung "ATS Unternehmensdaten und Finanzleitzahlen" (erliegend in Blg./V zu ON 278) behauptete Beteiligung der ATS GmbH an einer privaten Telefongesellschaft in Österreich - seien in der Hauptverhandlung nie zur Sprache gekommen, ist kein deutlich und bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu entnehmen, das in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen, gleichwohl bei der Beweiswürdigung berücksichtigt worden sei. Eine auf die Missachtung der Förmlichkeit des § 258 Abs 1 zweiter Satz StPO angelegte Mängelrüge aber bedürfte der Behauptung, dass auf die tatsächliche Verlesung oder Vorführung nicht verzichtet wurde.

Der nach Ansicht des Angeklagten Manfred Sch***** gegen den ihm angelasteten Betrugsvorsatz sprechende Umstand, dass er verschiedentlich Aktien auch an nahe Verwandte und Bekannte verkauft hat und diese Personen trotz der daraus resultierenden misslichen Erfahrung zu ihm nach wie vor ein gutes Einvernehmen haben, wurde vom Erstgericht hinreichend erörtert (vgl US 80 oben und US 84 Mitte). Mit der Behauptung, diese Überlegungen des Erstgerichtes seien "in einem Ausmaß abwegig und konträr zu jeder Vernunft und Lebenserfahrung, sodass sie die Annahme eines Betrugsvorsatzes nicht tragen können", bekämpft dieser Angeklagte erneut nur nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die kollegialgerichtliche Beweiswürdigung.

Dem Urteil haften auch die behaupteten Begründungsmängel (Z 5) nicht an.

Mit dem "zur Vermeidung von Wiederholungen" eingangs der Mängelrüge vorgenommenen und später mehrfach (S 14, 16 der Nichtigkeitsbeschwerde) wiederholten globalen Hinweis auf die "obigen Ausführungen in der Tatsachenrüge" wird jener Tatumstand, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt (§ 285a Z 2 StPO, Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10).

Die als unvollständig und aktenwidrig bezeichneten Feststellungen über die wirtschaftliche Entwicklung der Aktiengesellschaft "S***** A*****" (nach Namensänderung im März 1998: "C***** T***** ***** Ltd", US 9) und des von dieser Aktiengesellschaft betriebenen Voice Pager-Projektes betreffen keine für die Schuldfrage entscheidenden Tatsachen. Zum einen wurden beide Angeklagte vom Anklagevorwurf, auch Aktien der "S***** A*****" betrügerisch verkauft zu haben, freigesprochen (US 3f). Zum anderen wird nicht behauptet, dass die erst ab 1999 (vgl Gutachten der Sachverständigen MMag. Christina M***** S 172/XI) nach massiver Kapitalzufuhr mehrerer italienischer Bankinstitute möglicherweise eingetretene wirtschaftliche Besserung dieser Gesellschaft von den Angeklagten, die auf deren Leitung - anders als in Bezug auf die ATS Inc. - nie einen Einfluss hatten, in Rechnung gestellt wurde.

Kein Begründungsmangel haftet weiters der Feststellung an, dass der Angeklagte Kurt R***** auch nach dem 27. November 1995 - trotz der Übergabe der Geschäftsführung der PPB an seinen abgesondert verfolgten Stiefbruder Harald S***** - bestimmender Faktor der PPB geblieben ist, weil Letzterer für ihn als Strohmann die Geschäfte führte (US 16f, 20). Denn das Erstgericht hat - was in der Beschwerde übergangen wird - diese Annahme denkrichtig und lebensnah schon aus dem Umstand abgeleitet, dass die PPB seit dieser Zeit "insbesondere" (laut dem Gutachten der Sachverständigen MMag. Christina M***** ab Jahresmitte 1996 sogar ausschließlich, vgl S 97/XI) die Aktien der vom Angeklagten Kurt R***** kontrollierten ATS Inc. gehandelt hat (US 16). Der in der Beschwerde zur Begründung dieser Feststellung als unzureichend bezeichnete Hinweis in den Urteilsgründen (US 74f) auf die Aussagen des Angeklagten Manfred Sch***** (S 272/XI) und des Zeugen Peter F***** (S 268/XI) diente ersichtlich nur mehr der Bekräftigung dieser erstgerichtlichen Überlegung. Auf Grund der festgestellten weitestgehenden wirtschaftlichen Abhängigkeit der PPB von der Entwicklung der ATS Inc. war auch - der Beschwerde zuwider - die Erörterung der Angaben des Zeugen Werner Schm***** (S 209ff und 473ff/X und S 192ff/XI), der ab 2. August 1996 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der PPB gewesen ist (vgl Firmenbuchauszug der PPB, Blg zu ON 278), entbehrlich. Denn entscheidend für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten Kurt R***** ist bloß die Annahme, wonach er auch nach Rücklegung der Geschäftsführung weiterhin faktisch die PPB geleitet hat, nicht aber, wer nach außen hin als Geschäftsführer der PPB aufgetreten ist und ob jener bei Einvernahmen im Strafverfahren ausdrücklich oder konkludent seine "Strohmanneigenschaft" zugegeben hat.

Die Feststellung, wonach der Angeklagte Manfred Sch***** - der als Direktor der ATS Inc. und als Leiter von Vertrieb und Marketing der PPB die tatsächliche "Projektabwicklung" direkt verfolgen konnte - "zB im Wissen um die Erledigung eines Projektes dieses trotzdem in der Werbung weiterführte, um eben die Firma ATS als innovative und finanzstarke Firma darstellen zu können" (US 19), hat das Erstgericht durch Benennung derartiger Projekte (samt den Zeitpunkten ihres Scheiterns) und der darauf bezogenen Werbung zureichend (und aktengetreu) begründet (vgl insbes US 21 bis 24, 27 bis 40 und 69 bis 80). Die Hinweise in der Mängelrüge auf bestimmte im "News-Letter 1/1997" genannte Projekte der ATS Inc. sind zur Stützung des gegenteiligen Beschwerdevorbringens nicht geeignet, haben die Tatrichter doch jeweils unter Bezugnahme auf entsprechende Verfahrensergebnisse auch einlässlich begründet, dass bei Erscheinen des von der PPB herausgegebenen "News-Letter 1/1997" die darin als aussichtsreich beschriebenen Beteiligungen der ATS Inc. an der KVM GmbH, dem Waldaufforstungsprojekt in Chile, der "H***** GmbH - *****" und an der Firma "F*****" GmbH (vgl US 29 bis 32 und 39) entweder nicht mehr bestanden haben oder überhaupt nie zu Stande gekommen sind: Die Feststellung, dass die über die KVM GmbH vorgesehene Produktion eines Mix- und Trinkglases bereits 1996 eingestellt worden ist, konnte das Erstgericht auf die Angaben ihres Geschäftsführers Adolf Thomas W***** vom 7. Oktober 1996 vor dem Finanzamt Kirchdorf (siehe unter S 9ff der "Niederschriften" in Ordner Blg./VII) stützen (vgl US 71). Entgegen der Mängelrüge hat dieser Zeuge bei seiner gerichtlichen Einvernahme zudem angegeben, dass auch über die KVM Gmbh das Konkursverfahren eröffnet worden ist (S 186f/X). Die Feststellung, dass die ATS GmbH bereits Anfang 1996 aus dem Waldaufforstungsprojekt in Chile ausgeschieden ist (US 21 unten), stützt das Erstgericht auf die Aussagen des Zeugen Bernhard P***** (US 73, vgl S 225/XI). Dass die behauptete kurzfristige 31 %ige Beteiligung an der "H***** GmbH - *****" letztlich nicht zu Stande gekommen ist, hat der Angeklagte Kurt R***** schon bei seiner Gendarmerieeinvernahme am 18. Juni 1996 (S 177/III) selbst zugegeben (vgl US 74). Die Feststellung hinwieder, dass auch die Beteiligung am Projekt "W*****" über die Firma "F***** GmbH" in Deutschland - basierend auf Pseudoverhandlungen - nur vorgetäuscht war (vgl US 23, 39), findet im (als wesentliche Entscheidungsgrundlage herangezogenen, vgl US 81f) Gutachten der Sachverständigen MMag. Christina M***** ihre Stütze, wonach der erst am 1. September 1997 erworbene Viertelanteil an diesem Unternehmen schon am 3. Feber 1998 wieder abgegeben worden ist (S 60 oben/XI).

Unbeachtlich ist der Vorwurf der fehlenden bzw unzureichenden Begründung der Urteilsfeststellung, dass "den Käufern von ATS-Aktien laufend vorgespiegelt wurde, dass die ATS am Nasdaq oder an der Börse in New York gehandelt werde". Denn die Beschwerdeführer geben diese Feststellung nur unvollständig und damit sinnentstellt wieder, indem sie den daran unmittelbar anschließenden, relativierenden Halbsatz ("bzw unmittelbar vor der Aufnahme in das Nasdaq Listing stehe", vgl US 20, 25) übergehen.

Der behauptete Widerspruch zwischen den das Waldaufzuchtsprojekt in Chile betreffenden Feststellungen (US 21 unten) zu den bezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen (US 73f) liegt nicht vor, lässt sich jenen - der Beschwerde zuwider - doch gar nicht entnehmen, dass der Ausstieg der ATS Inc. aus diesem Projekt nur unfreiwillig (über Betreiben der chilenischen Geschäftspartner) erfolgt sei. Vielmehr hat das Erstgericht (im Gesamtzusammenhang gesehen) den - zudem für die Schuldfrage fallbezogen nicht entscheidenden - Umstand offen gelassen, ob in Ansehung dieses Projektes von Verantwortlichen der ATS Inc. von vornherein nur Scheinverhandlungen geführt wurden oder ob lediglich nach der raschen Beendigung der Zusammenarbeit dieses Projekt gleichwohl in der Werbung der ATS Inc. oder der PPB (etwa im "News-Letter 1/1997") weiterhin genannt wurde (vgl US 21, 31f).

Das Erstgericht hat aus der Vorgangsweise der Angeklagten beim Verkauf der Aktien (vgl US 82f) iVm dem (zuvor aus den Verfahrensergebnissen einlässlich begründeten) Umstand, wonach alle Projekte (ganz abgesehen von den Scheinprojekten), die von der ATS Inc. bzw von Tochterfirmen gefördert wurden, in finanziellem Desaster endeten (US 70), den mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang stehenden Schluss gezogen, dass Letzteres nicht auf Managementschwäche, sondern auf die Absicht der Angeklagten zurückzuführen ist, durch extreme Überbewertung der Erfolgsaussichten (der angegebenen Projektbeteiligungen) Kunden anzulocken, um durch Verkauf inhaltsleerer Aktien rasch zu Geld zu kommen. Eine ordnungsgemäße Führung der ATS Inc .(und damit auch ihrer Tochter- und Enkelunternehmungen sowie der sonstigen Projektbeteiligungen) sei dagegen nie geplant gewesen (US 81f, 65).

Diese aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse abgeleitete Feststellung machte die von den Beschwerdeführern vermisste Erörterung ihrer Angaben über die Gründe des Scheiterns der Beteiligungen an der "H***** GmbH" (R***** S 176/X) und an der "Mou***** GmbH" (Sch***** S 272/XI) ebenso entbehrlich wie die Erörterung von Zeugenaussagen, wonach einzelne von der ATS Inc. betriebene Projekte, wie der W*****hof (Zeuge Konstantin P*****, S 214ff/XI) und die Vermarktung des "Mix- und Trinkglases" über die Firmen VIP, KEM und KVM (Zeuge Adolf Thomas W*****, S 186ff/X) anfangs durchaus gute Erfolgsaussichten gehabt hätten.

Wegen der konstatierten von Anfang an bestehenden Unwilligkeit beider Angeklagter auf ordnungsgemäße Führung der ATS Inc. betrifft die als unbegründet bezeichnete (auf besonders kostenintensive Projekte bezogene) Feststellung, wonach die Angeklagten schon objektiv nicht in der Lage gewesen wären, die angegebenen Projekte der ATS Inc. zu erstellen und vor allem zu finanzieren (US 24), keine für die Schuldfrage entscheidende Tatsache.

Aus dem gleichen Grund war auch die Erörterung der Aussage des Zeugen Mag. Wolfgang Qu***** (S 230ff/XI), der erst ab 1997 Bilanzen der ATS Inc. miterstellt und zuvor nur bei der ATS GmbH und ihren Tochterunternehmen (freiwillige) Wirtschaftsprüfungen vorgenommen hat, nicht geboten. Der Mängelrüge zuwider ist den Gründen - im Gesamtzusammenhang gelesen - sehr wohl zu entnehmen, dass die Feststellung, wonach nicht erkennbar sei, "wie die Erlöse aus den Emissionen der Firma ATS zu Gute kommen sollten, da diese weder über Bankkonten noch über eine eigene Buchhaltung verfügte" (US 26), auf die Firma ATS Inc. bezogen ist (vgl US 25) und nicht auf deren österreichisches Tochterunternehmen ATS GmbH. Der Zeuge Mag. Wolfgang Qu***** hat aber - was die Beschwerde verschweigt - keineswegs angegeben, dass der Großteil der aus den Aktienemissionen eingenommenen Gelder investiert wurde, sondern (nur) jener (Teil-)Betrag, der (hieraus) der ATS GmbH zugeflossen ist (vgl S 231/XI). In welcher Weise ein Teil der aus dem Verkauf von ATS Inc.-Aktien lukrierten Gelder im Bereich der ATS GmbH tatsächlich für Betriebszwecke verwendet wurde, ist beim festgestellten Betrugskonzept, wonach "es sich bei jenen Projekten, in die tatsächlich Geld investiert wurde, bloß um im Rahmen der groß angelegten Betrugshandlungen zur Tarnung durchgeführte Investitionen handelte" (US 70), nicht entscheidungswesentlich. Die konstatierten Investitionen zum Erwerb des W*****hofes sowie zur Beteiligung an der KVM GmbH (US 23) sowie für Beteiligungen am Waldaufzuchtsprojekt in Chile (US 21) und am Projekt "W*****" (US 24), stehen mit diesem Betrugskonzept in Einklang und widersprechen demnach - der Beschwerde zuwider - auch nicht der Feststellung, wonach sich die Firma ATS Inc. zum größten Teil an Scheingeschäften beteiligt hat (US 28).

Mit dem Beschwerdeeinwand, wonach die den Kunden in Aussicht gestellte "gigantische Wertentwicklung" der ATS-Aktien mit Gewinnen von bis zu 100 % (vgl US 28, 32, 37) zu jener Zeit (etwa bei Aktien von Internetfirmen) keineswegs außergewöhnlich war, zeigen die Angeklagten keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpfen in Wahrheit nur die kollegialgerichtliche Beweiswürdigung, wonach sie nie an einer (für dauerhafte Kursgewinne vorauszusetzenden) ordnungsgemäßen Führung der ATS Inc. interessiert waren (US 82).

Eine Undeutlichkeit der Urteilsfeststellungen machen die Angeklagten weiters deshalb geltend, weil unklar bleibe, ob die im (von der PPB herausgegebenen) "News Letter 2/1995" beworbenen Beteiligungen an einem "B*****-Oasenprojekt" (über eine Firma I***** Inc.) und an einem langfristigen Immobilien Investment in Nordamerika schon Projekte der "ATS Inc." oder noch solche der "S***** A*****" waren. Diese Fragestellung kann dahingestellt bleiben, ist doch lediglich entscheidend, dass auch hier - im gleichen Sinn wie bei den sonstigen Täuschungshandlungen - den Kunden der PPB eine seriöse Geschäftstätigkeit nur vorgespiegelt wurde. Dass auch die im "News Letter 2/1995" angeführten Projekte "in der Hauptverhandlung mit keiner Silbe erwähnt wurden", vermag - wie bereits in der Tatsachenrüge erläutert - den in diesem Zusammenhang nochmals relevierten Nichtigkeitsgrund der Z 5a nicht herzustellen.

Die von beiden Angeklagen mit dem Hinweis auf den Zeitpunkt des Erscheinens von "News Letter 2/1995" geltend gemachten Begründungsmängel liegen schon mangels Feststellung des Erscheinungszeitpunktes im Urteil nicht vor.

Weshalb die Feststellungen über die unrechtmäßige Bereicherung der Angeklagten und über die Mittelverwendung (US 40) eine Erörterung der Zeugenaussage des Mag. Wolfgang Qu***** (S 230ff/XI) und der Beweisergebnisse über die derzeitige finanzielle Situation des W*****hofes erfordert hätten, legt die Beschwerde nicht dar. Ebenso wenig wird verdeutlicht, weshalb die Feststellung, der Angeklagte Sch***** habe erstmals in einer Aussendung im Jahr 1998 den Kunden der PPB mitgeteilt, dass "KVM und Armo Flops gewesen seien" (US 34), hiezu im Widerspruch stehen soll (§ 285a Z 2 StPO).

Die Feststellung schließlich, wonach der Angeklagte R***** ua sich auch aus Provisionszahlungen unrechtmäßig bereichert habe, entbehrt keineswegs einer beweismäßigen Grundlage, war dieser Angeklagte doch bis 27. November 1997 auch nominell Geschäftsführer der PPB (US 15) und wurden schon vor diesem Zeitpunkt wiederholt ATS Inc.-Aktien über die PBB verkauft (vgl US 40ff).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bringen die Beschwerdeführer nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung, orientieren sie sich doch bei der Behauptung, das Urteil enthalte mehrfach Rechtsirrtümer und Feststellungsmängel, nicht am gesamten festgestellten Sachverhaltssubstrat.

So machte das konstatierte Betrugskonzept der Angeklagten, wonach nie eine ordnungsgemäße Führung der ATS Inc. beabsichtigt war, sondern lediglich durch Verkauf inhaltsloser Aktien dieses Unternehmens rasch Geld gemacht werden sollte (vgl US 81f iVm US 65, 77 und 79), weitere Feststellungen darüber entbehrlich, welche konkreten (falschen) Tatsachenbehauptungen für die irrtumsbedingten Vermögensverschiebungen der Aktienkäufer kausal waren und aus welchen Gründen im Einzelnen verschiedene, sei es auch künftige Projektbeteiligungen gescheitert sind.

Die von beiden Angeklagten als fehlend reklamierten Feststellungen zum unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz finden sich (sogar mehrfach) in Urteilsgründen (vgl US 40, 65f, 79, 80, 81, 83f). Dass sich die Angeklagten um die Gesamtsumme der aus den Aktienemissionen lukrierten Gelder unrechtmäßig bereichert hätten, hat das Erstgericht nicht festgestellt. Bei der Behauptung, die Bereicherung durch Erhalt von Provisionszahlungen sei nicht aus dem Vermögen der geschädigten Anleger, sondern aus jenem von Vermittlungsfirmen erfolgt, sodass "die geforderte Stoffgleichheit von Vermögensschäden und Bereicherung (Kienapfel, BT II3, § 146 StGB, Rz 223)" nicht gegeben sei, übergehen die Beschwerdeführer, dass der Handel mit ATS Inc.-Aktien im Wesentlichen nur über die (deren ausschließlichen Geschäftszweck bildende) PPB erfolgte (vgl US 16, 20), von der ATS Inc. oder der PPB geleistete Provisionen daher bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise aus dem (den Anlegern herausgelockten) Erlös der Aktienemissionen finanziert wurden (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 6).

Zur Feststellung der "derzeitigen finanziellen Lage des W*****hofes" bestand kein Anlass, lässt die behauptete positive Wirtschaftsentwicklung, die erst nach einer im August 1998 erfolgten Konkurseröffnung mit anschließendem Zwangsausgleich zu Stande gekommen sein kann (vgl US 23, 69, 77), einen Schluss auf die innere Tatseite der Angeklagten bei den schon ab Oktober 1995 erfolgten Aktienverkäufen der ATS Inc. nicht zu. Verfehlt ist der in diesem Zusammenhang weiters erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5), gibt das Urteil doch (zusammengefasst) die zitierte Verantwortung des Angeklagten Kurt R***** vom 27. November 2000 (S 144f/XI) richtig wieder (vgl US 69). Dass das Erstgericht aus dieser Aussage einen anderen als von den Beschwerdeführern erwünschten Schluss gezogen hat, stellt den behaupteten Begründungsmangel nicht her.

Zu Unrecht relevieren beide Angeklagten mit dem Hinweis darauf, dass "sowohl der Board of Directors als auch der Aufsichtsrat (der ATS Inc.) aus mehreren Personen bestanden hat", unter der Z 9 lit a weiters das Fehlen von Feststellungen über die Entscheidungsfindung im Rahmen der ATS Inc. Weder aus ihrer Verantwortung noch aus sonstigen Beweisergebnissen ist nämlich ableitbar, dass die beiden Angeklagten je von anderen Entscheidungsträgern der ATS Inc. überstimmt worden wären, die gefassten Beschlüsse daher nicht ihrem Willen entsprochen hätten (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 9 lit a E 18f).

Da die den Anlegern herausgelockten Schilling-Millionenbeträge (vgl allein US 40 und 65) weit höher sind als die von beiden Angeklagten behaupteten persönlichen Zahlungsverpflichtungen, die sie im Zusammenhang mit Unternehmensbeteiligungen der ATS Inc. und ihrer Tochtergesellschaften sowie zur Finanzierung des Ausgleichs des W*****hofes eingegangen sein wollen (vgl R***** S 263f, Sch***** S 264 je Band XI), war auch die von beiden Angeklagten vermisste Feststellung ihrer daraus resultierenden nunmehrigen Schuldverpflichtungen entbehrlich; die behauptete Gutgläubigkeit ließe sich daraus nicht ableiten.

In der Subsumtionsrüge (Z 10) machen die Beschwerdeführer - die (von amtswegen nicht aufgreifbar) die fehlende Bezeichnung der den Strafsatz nach § 148 zweiter Fall StGB bedingenden Tatumstände im Urteilsspruch nicht aus der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO als Verstoß gegen § 260 Abs 1 Z 1 StPO gerügt haben - zu Unrecht mangelnde Feststellungen betreffend die Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung geltend, reichen hiefür doch schon allein die (sanktionslos) im Rahmen der rechtlichen Würdigung ergänzend getroffenen Feststellungen (vgl US 86) hin. Die Behauptung, es sei (mangels Stoffgleichheit zwischen Vermögensschaden und unrechtmäßiger Bereicherung) schon der Grundtatbestand des Betruges nicht gegeben (und damit die Annahme der Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB denkunmöglich), beruht - wie schon zur Rechtsrüge ausgeführt wurde - auf der urteilsfremden Annahme, dass den Angeklagten Provisionszahlungen für den Verkauf von ATS Inc.-Aktien aus dem Vermögen unbeteiligter Dritter zugekommen seien. Zudem übersehen die Beschwerdeführer, dass Gewerbsmäßigkeit auch dann vorliegen kann, wenn dem Täter auch nur ein Teil des fraudulösen Gewinnes über ein Unternehmen, an dem er selbst beteiligt ist oder das ihm wirtschaftlich zuzurechnen ist, zufließt. Darüber hinaus setzt Gewerbsmäßigkeit nicht voraus, dass die beabsichtigte fortlaufende Einnahme des Täters mit dem ganzen aus den einzelnen Taten resultierenden Schaden identisch ist (vgl Jerabek in WK2 § 70 StGB Rz 14 und 15).

Demgemäß geht der Beschwerdehinweis auf die vom Erstgericht nur beispielsweise aufgezeigte Mittelverwendung (etwa zum Erwerb und zur Neugründung von Firmen; Abführen eines Teiles des Erlöses in Kanäle, die nicht aufgedeckt werden konnten; US 40), fehl. So sind auch die in den W*****hof und in die KVM GmbH aus den Emissionserlösen investierten Geldbeträge nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Angeklagten R***** zu Gute gekommen, standen beide Unternehmen doch zu 100 % im Eigentum der ATS GmbH (US 23, 71), welches Unternehmen wiederum zur Gänze in die von diesem Angeklagten kontrollierte ATS Inc. eingebracht worden ist (US 19, 23). Zudem geht das Erstgericht ersichtlich davon aus, dass auch die "in dunkle Kanäle geleiteten" Teile des Emissionserlöses letztlich größtenteils den beiden Angeklagten zugekommen sind, zumal Letztere nach Annahme der Tatrichter die schon in betrügerischer Absicht zur Geldbeschaffung gegründete ATS Inc. ja zur Erhöhung des eigenen Lebensstandards geführt haben (vgl US 79, 80, 86).

Zu Punkt 2 des Schuldspruches:

Im Sinne des (unter der Z 9 lit a erstatteten) Vorbringens des Angeklagten Kurt R***** zu diesem, nur ihn betreffenden Schuldspruch trifft es zu, dass vom Erstgericht keinerlei Feststellungen zur Strafbarkeitsvoraussetzung des Vorliegens eines "öffentlichen Angebotes" im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 KMG getroffen wurden. Anknüpfungspunkte für die Prospektpflicht (deren Verletzung Strafbarkeit nach § 15 Abs 1 Z 1 KMG begründet) ist nämlich nicht - wie das Erstgericht ersichtlich vermeint - der "Verkauf" einer Kapitalanlage, sondern deren "Angebot", sofern dieses ein "öffentliches Angebot" im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 KMG ist und erstmalig im Inland erfolgt. Ein "öffentliches Angebot" iS des § 1 Abs 1 KMG liegt (nur) dann vor, wenn es an einen nicht bestimmten Personenkreis (sohin an die Öffentlichkeit) gerichtet ist und in einer (auf die Veräußerung von Wertpapieren oder Veranlagungen gerichteten) Willenserklärung im Sinn des § 861 ABGB (Offerte) besteht (vgl Gancz, Das "öffentliche Angebot" nach dem Kapitalmarktgesetz, ÖBA 1992, 264; Brawenz, Prospektpflicht und Prospekthaftung nach dem neuen Kapitalmarktgesetz, ÖBA 1992, 189).

Dass der Angeklagte Kurt R***** im Zusammenhang mit dem Handel der ATS-Aktien in Österreich (der überwiegend als "Telefonkeilung" oder als Vermittlungsverkauf an Bekannte etc betrieben wurde, US 27, 65) ein an die Öffentlichkeit gerichtetes, ihn einseitiges bindendes Anbot (Offerte) erstellt habe, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Dieser (grundsätzlich die Aufhebung dieses Schuldspruchpunktes bedingende) Rechtsfehler mangels Feststellungen kann aber dahingestellt bleiben, weil bei der hier gegebenen Fallgestaltung zusätzlich noch die (vom Angeklagten R***** aus der Z 10 relevierte) Subsidiaritätsklausel des § 15 Abs 1 KMG Platz greift. Nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers ist eine Strafbarkeit nach § 15 Abs 1 KMG nämlich nur gegeben, "sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist".

Die (dem hier aktuellen ersten Fall des) § 15 Abs 1 Z 1 KMG zu Grunde liegende Tat ist das (zumindest bedingt) vorsätzliche (vgl Nowak, Praxiskommentar zum Kapitalmarktgesetz, Erl zu § 15 Abs 1 KMG) Unterlassen der zeitgerechten Veröffentlichung eines kontrollierten Prospektes trotz gegebener Prospektpflicht.

Der Prospekt hat alle Angaben zu enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenslage, insbesondere über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten und dessen Entwicklungsaussichten und über die mit den Wertpapieren (oder den Veranlagungen) verbundenen Rechte zu bilden (§ 7 Abs 1 KMG). Demgemäß wird beim betrügerischen Verkauf von Wertpapieren die Täuschung der Anleger durch Fehlen eines kontrollierten (§ 8 KMG) und veröffentlichten (§ 10 KMG) Prospekts über das Wertpapier entscheidend erleichtert.

Bei einem (wie hier) schon zu Beginn des Aktienverkaufes bestehenden Betrugsvorsatz des Emittenten stellt ein auf den Verkauf der Wertpapiere gerichtetes öffentliches Angebot ohne rechtzeitige Veröffentlichung eines kontrollierten Prospektes daher die erste ausführungsnahe Täuschungshandlung des mehrstufig angelegten Betrugsvorhabens dar. Die strafbare Handlung nach § 15 KMG wird aber durch jede Art von schwerem Betrug zufolge ausdrücklicher Subsidiarität verdrängt.

Da die Nichtveröffentlichung eines kontrollierten Prospekts die gewerbsmäßig schweren Betrugshandlungen des Angeklagten Kurt R***** jedenfalls gefördert hat, wäre eine Strafbarkeit dieses Angeklagten nach § 15 Abs 1 Z 1 KMG selbst dann nicht gegeben, wenn er die ATS Inc.-Aktien in Österreich auch öffentlich angeboten haben sollte.

Zu den Berufungen bzw zur Strafneubemessung:

Das Schöffengericht verhängte nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB über Kurt R***** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und über Manfred S***** eine solche von zweieinhalb Jahren, wobei hinsichtlich letzterer gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von zwei Jahren unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Gemäß § 20 Abs 1 StGB wurde Kurt R***** zur Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von 5 Mio S und Manfred S***** zur Zahlung eines solchen von 2 Mio S verurteilt.

Während die übrigen Privatbeteiligten gemäß § 366 Abs 2 StPO (rechtskräftig) auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden, wurden die Angeklagten schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten Peter F***** nach § 369 Abs 1 (iVm § 366 Abs 2) StPO den Betrag von 7,030.000 S zu bezahlen.

Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten eine wesentliche Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen und deren gänzliche bedingte Nachsicht, die Ausschaltung der Aussprüche über die Abschöpfung der Bereicherung und eine Abänderung des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche dahin an, dass auch Peter F***** mit jenen auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde.

Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung bei beiden Angeklagten als erschwerend die mehrfache Qualifikation der Betrügereien, die enorme Höhe der Schadenssumme, den langen Tatzeitraum, die Vielzahl der einzelnen Betrugsfakten und die Begehung eines weiteren Vergehens hinsichtlich Kurt R*****, als mildernd ihren bisher ordentlichen Lebenswandel und zum Teil eine fast unerheblich zu bezeichnende Schadensgutmachung bei Opfern, denen durch die PPB eine Aktienrückgabe ermöglicht wurde.

Diese vom Erstgericht zutreffend angeführten Strafzumessungsgründe konnten auch bei der zufolge Kassation des Schuldspruchs 2 erforderlichen Strafneubemessung in Bezug auf den Angeklagten Kurt R***** durch den Obersten Gerichtshof mit der Maßgabe zugrunde gelegt werden, dass der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen zu entfallen hat.

Der behaupteten finanziellen Konsolidierung des W*****hofes kommt angesichts des Umstands, dass diese insbesondere auf Durchführung eines Zwangsausgleichs zurückzuführen ist, keine tragende Bedeutung zu, wurde er doch zudem zwischenzeitig deshalb an eine von der ATS dominierte englische Firma übertragen, um eine in Österreich nicht mehr mögliche Finanzierung eines Ausbaues zu erreichen.

Die in den Feststellungen illustrativ angeführten Kontakte Kurt R*****s zu dubiosen Banken etc fanden in die Strafbemessung ebensowenig Eingang wie allfällige Betrugshandlungen zum Nachteil der Raiffeisenbank W*****.

Mit der Forderung der Annahme mangelnder Bereicherung der Angeklagten übergehen diese die Urteilsannahmen, sie hätten sich nicht nur durch Provisionen, Errichtung aufwendiger Büros und Erwerb bzw Gründung von Firmen bereichert, sondern einen Teil der Anlegergelder in nicht aufgedeckte Kanäle abgeführt (US 40, 66), den eigenen Lebensstandard erhöht (US 79) und die Tathandlungen in der Absicht getätigt, schnelles Geld (US 80) "abzucashen" (US 82).

Mit Blick auf die enorme (US 86), auch vom Rechtsmittel nicht bestrittene Schadenssumme (Ausgabe von über 13,8 Mio ATS-Stammaktien zu Beträgen von über zwei Dollar pro Stück [US 20]; laut Kurt R***** Verkauf von ATS-Aktien um 110 Mio S [S 148/XII], deren Kurs nicht nur nach dessen Angaben in der Hauptverhandlung vom 15. November 1999 [S 130/X], sondern auch vom Rechtsmittel eingeräumt [dessen Seite 28] "im Keller sind") fand sich der Oberste Gerichtshof bei der Strafneubemessung hinsichtlich Kurt R***** ungeachtet des Wegfalls des geringer sanktionierten Vergehens nach dem Kapitalmarktgesetz nicht dazu bestimmt, dessen Strafe zu reduzieren.

In Anbetracht der verantwortlichen Rolle Manfred S*****s beim gegenüber leichtgläubigen Anlegern mottogetreu ("Wir legen es einfach schlauer an") aufgebauten Bertrugskonzept besteht auch kein Anlass zur Minderung seiner vom Erstgericht ohnedies äußerst moderat ausgemittelten Sanktion.

Was die - von der Urteilsaufhebung nicht betroffene - Abschöpfung der Bereicherung anbelangt (§ 443 Abs 3 StPO), finden die vom Erstgericht angenommenen Geldbeträge in der (zur Strafbemessung zitierten) enormen, zum Teil den Angeklagten persönlich zugekommenen Schadenssumme auch in Anrechnung des Peter F***** betreffenden Adhäsionserkenntnisses jedenfalls volle Deckung, wobei das Erstgericht bei seiner - wegen unverhältnismäßigen Aufwandes der Ermittlung (§ 20 Abs 1 Z 2 letzter Satz StGB) vorgenommenen - Schätzung des abzuschöpfenden Betrages auch zutreffend die von einer Firma Manfred S*****s bezogenen Provisionen von ca 4,5 Mio S in seine Ermittlungen einbezog (US 84).

Zudem nicht überprüfte, von den Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter aufgestellte Behauptungen über ihre finanzielle Situation allein vermögen ein Absehen von der Abschöpfung im Sinne des § 20a Abs 2 Z 3 StGB nicht zu rechtfertigen, kann doch angesichts der Dimension des Straffalls und der Größenordnung der teils in nicht recherchierbare Kanäle abgewanderten Geldbeträge keine Rede davon sein, dass ihr Fortkommen durch Zahlung der Geldbeträge unverhältnismäßig erschwert oder sie unbillig hart getroffen würden.

Allfällige Ansprüche auf den Zivilrechtsweg verwiesener Privatbeteiligter haben außer Betracht zu bleiben.

Aber auch der - vom Rechtsmittel der Höhe nach nicht bestrittene - Zuspruch an den Privatbeteiligten Peter F***** erfolgte zu Recht. Abgesehen davon, dass die Behauptung mangelnden Schädigungsvorsatzes die oben genannten auf Schädigung der Anleger gerichteten Urteilskonstatierungen zur inneren Tatseite übergeht, kommt der These, die Angeklagten seien nicht damit einverstanden gewesen, dass jemand den Großteil seines Vermögens in derartige Risikopapiere veranlage, mangelns Ingerenz der Angeklagten auf die Gestion des Anlegers keine Relevanz zu und haften diese jedenfalls für die Folgen ihres schuldhaft errichteten, schädigenden Betrugskonzepts, mögen sie auch persönlich in die Geschäftsabschlüsse Peter F*****s nicht involviert gewesen sein.

Die vom Rechtsmittel zitierte Negativfeststellung des Urteils (US 67 zweiter Absatz), ob sich die Beschwerdeführer auch mit Harald S***** (irrig: S*****) zur Tatbegehung verbunden haben, trägt hinsichtlich des Privatbeteiligtenzuspruchs nichts aus.

Nur der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass der Antrag des Privatbeteiligten Peter F***** auf Angleichung der Urteilsausfertigung an dessen Verkündung in Bezug auf ein Mehrbegehren von 137,48 S zuzüglich eines (näher detaillierten) Zinsenbegehrens keiner (vorherigen) Erledigung zugeführt werden musste, weil einem Privatbeteiligten im Schöffenverfahren nur gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg ein Rechtsmittel eröffnet ist (§ 366 Abs 3 StPO), er aber vorliegend zudem der Sache nach auf jenen verwiesen worden war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.

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