OGH 13Os149/11b

OGH13Os149/11b5.4.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2012 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Linzner als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung der Sabine T***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 27. September 2011, GZ 8 Hv 73/11a-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sabine T***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach hat sie am 12. Dezember 2010 in G***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoid-schizophrenen bzw schizoaffektiven Erkrankung beruht, Anna T***** am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt, indem sie ihr einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte, wodurch die Genannte zu Sturz kam, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung zur Folge hatte, nämlich Brüche des rechten Oberschenkelhalses und des Beckens (Schambeinast rechts), und dadurch das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 1 StGB begangen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Betroffenen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider bedurften - in den Angaben der Zeugin Aurelia T***** (ON 17 S 19) und im Befund des Sachverständigen Dr. O***** (ON 20 S 7 iVm ON 8 S 51) enthaltene - Hinweise auf Mutmaßungen des Tatopfers zur Willensausrichtung der Betroffenen keiner Erörterung (Z 5 zweiter Fall; vgl RIS-Justiz RS0097540).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

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