Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Zeljko Z***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zeljko Z***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I/2) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffenG (I/3/a) schuldig erkannt.
Danach hat er
(I) in W*****
2) am 17. März 2012 im einverständlichen Zusammenwirken mit dem hiefür unter einem rechtskräftig verurteilten Mario N***** versucht, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) Verfügungsberechtigten einer B***** Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen, indem er sich mit Mario N***** nach Auskundschaftung mehrerer möglicher Tatobjekte und Vereinbarung der Fluchtrichtung mit Sturmhaube, doppelter Kleidung und einer Gaspistole zur Tankstelle begab und diese aus geringer Entfernung beobachtete, wobei die Tatvollendung infolge Betretung durch Polizeibeamte unterblieb, und
3/a) vom Juni 2011 (US 10) bis zum 17. März 2012 unbefugt eine Gaspistole der Marke Bruni besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffenG verboten war.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zeljko Z***** geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider setzte sich das Erstgericht mit der Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei zum Raub (I/2) nicht entschlossen gewesen, sehr wohl auseinander (US 13). Eine darüber hinausgehende Erörterung sämtlicher Details dieser Verantwortung (einschließlich einer in diesem Zusammenhang relevierten Bemerkung gegenüber den intervenierenden Polizeibeamten) war unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht geboten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428).
Tatrichterliche Überlegungen zur persönlichen Einschätzung der vor der Betretung der Angeklagten gegeben gewesenen Situation durch den intervenierenden Polizeibeamten Klaus Ze***** unterblieben zu Recht, weil Schlussfolgerungen oder Wertungen nicht Gegenstand des Zeugenbeweises sind (RIS-Justiz RS0097540; Kirchbacher, WK-StPO § 154 Rz 8).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet nicht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund Feststellungen dazu, wer von den Angeklagten nach dem Tatplan die Waffe führen, als Erster die Tankstelle betreten, zur Geldübergabe auffordern und das Geld hätte entgegennehmen sollen, subsumtionsrelevant seien, und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erledigung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass § 15 Abs 2 StGB (bei - wie hier - unmittelbarer Täterschaft) in Bezug auf den Tatplan keineswegs die Festlegung sämtlicher Details der Tatausführung, sondern bloß das Fassen des Entschlusses, einen Sachverhalt zu verwirklichen, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, verlangt (Hager/Massauer in WK² StGB §§ 15, 16 Rz 29; Leukauf/Steininger StGB Komm³ § 15 RN 5).
Auch die Behauptung, die Umstände, dass sich die Angeklagten „nervös verhalten“ haben und dass sie rund 50 m von der gegenständlichen Tankstelle entfernt betreten worden sind, würden die vorgenommene Subsumtion hindern, wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet.
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei darauf hingewiesen, dass eine Entfernung von 50 m zwischen Täter und geplantem Tatort nach der Judikatur keineswegs der Annahme der von § 15 Abs 2 StGB verlangten Ausführungsnähe entgegensteht (RIS-Justiz RS0090137, SSt 63/14).
Soweit die Beschwerde das Vorliegen des Tatentschlusses bestreitet, entfernt sie sich von den (gegenteiligen) Urteilsfeststellungen (US 9) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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