OGH 14Os158/95

OGH14Os158/9531.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Oktober 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael B***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Michael B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.April 1995, GZ 5 a Vr 6.853/93-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Michael B***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 (zu ergänzen: Abs 1 und) Abs 2 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.

Darnach haben sich er und Joachim M***** (welcher das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ) als Mittäter (§ 12 StGB) im Winter 1992/1993 in Wien Geldbeträge in Höhe von 81.000 S und 772.000 S, die ihnen von Ing.Werner P***** am 21.Oktober 1992 sowie von Peter und Herbert H***** am 29.Oktober 1992, 4.November 1992 und 18.Jänner 1993 zur Weiterleitung an die Firma R***** anvertraut worden waren, mit Bereichungsvorsatz zugeeignet.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft nur Michael B***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4, 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch mit Berufung.

Durch die Abweisung des Antrages auf Vernehmung mehrerer Zeugen zum Beweis dafür, "daß der Angeklagte gutgläubig auf die Einräumung der versprochenen Kredite vertrauen konnte und im Vertrauen auf die Kreditzusage weder Betrugs- noch Bereicherungsvorsatz hatte", wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht verletzt.

Davon, daß (auch) der Beschwerdeführer an das von Liselotte O***** angebotene Kreditgeschäft geglaubt hat, ist das Erstgericht ohnehin ausgegangen (US 7). Die persönliche Meinung der Zeugen über das innere Vorhaben des Angeklagten konnte nach Lage des Falles für das Gericht nicht maßgebend sein (EvBl 1992/189 u.a.).

Im Sinne der Mängelrüge (Z 5) trifft es zwar zu, daß die Feststellung, die Geschädigten hätten die sogenannten "Bearbeitungsgebühren" den Angeklagten M***** und B***** zur Weiterleitung an die Firma R***** anvertraut (US 8 und 10), gänzlich unbegründet blieb und zudem der Aktenlage widerspricht, weil sich sowohl aus den Einzahlungsbelegen (S 105, 125, 127/I), als auch den Angaben der Zeugen Ing.Werner P***** (S 99 f/I, 151/II) sowie Peter und Herbert H***** (S 117 f/I, 193 f/II) eindeutig ergibt, daß die Geldübergabe allein an Joachim M***** (als Privatperson) - wenn auch teilweise in Anwesenheit des Beschwerdeführers - erfolgte. Mag demnach beim Angeklagten B***** auch ein mängelfrei begründetes Tatsachensubstrat für die erstgerichtliche Annahme seiner Mittäterschaft, welche ein durch Anvertrauen qualifiziertes Tatsubjekt voraussetzt (Kienapfel AT5 E 7 Rz 4, 10; BT II3 § 133 Rz

106) fehlen, betrifft dieser Begründungsmangel wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit von Ausführungs- und Beitragstäterschaft doch keine entscheidende Tatsache. Einen Tatbeitrag im Sinne des § 12 dritter Fall StGB hat das Erstgericht aber festgestellt, indem es dem Angeklagten anlastete, mit Bereicherungsvorsatz die - jedenfalls M***** anvertrauten - Anzahlungen zusammen mit diesem auf Konten, bezüglich deren sie nur gemeinsam zeichnungsberechtigt waren, transferiert, und sodann an den widmungswidrigen Überweisungen sowie Abhebungen für Geschäfts- und Privatzwecke durch Unterfertigung der Belege mitgewirkt zu haben (US 9). Diese Konstatierungen hat das Schöffengericht - der Mängelrüge zuwider - mit dem Hinweis auf das Geständnis beider Angeklagten über die zweckwidrige Mittelverwendung (S 183 f, 186 f/II), welche im Bewußtsein vorgenommen wurde, dadurch die versprochene Kreditauszahlung jedenfalls unmöglich zu machen (US 11), auch formal mängelfrei begründet.

Die Aussage des Peter H*****, wonach dieser Zeuge das Geld nur von M***** zurückfordere, weil er es diesem übergeben habe und der Beschwerdeführer "nach einer bestimmten Zeit dazu beigetragen habe, die Sachen aufzuklären", steht dem Schuldspruch nicht entgegen, weshalb sich die Tatrichter damit auch nicht eigens auseinanderzusetzen hatten.

Gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsache, daß der Angeklagte mit Bereicherungsvorsatz gehandelt hat, haben sich nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten auch keine erheblichen Bedenken (Z 5 a) ergeben.

Die Subsumtionsrüge (Z 10), das nachträgliche Ausgeben eines dem Mitangeklagten M***** anvertrauten Geldes erfülle "bei entsprechendem Wissen" allenfalls den Tatbestand nach § 164 StGB, übergeht die festgestellten Beitragshandlungen und verfehlt damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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