OGH 13Os85/13v

OGH13Os85/13v3.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Karl P***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF vor BGBl I 2010/104 über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 22. April 2013, GZ 17 Hv 14/12b-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl P***** mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 (lit a) FinStrG idF vor BGBl I 2010/104 (I bis III) schuldig erkannt.

Danach hat er im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Spittal Villach als persönlich Steuerpflichtiger und als Geschäftsführer der F***** Gesellschaft mbH vorsätzlich und gewerbsmäßig unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen bewirkt, nämlich von

(I) Einkommensteuer für jedes der Jahre 2001 bis 2008 um insgesamt 264.923 Euro durch Nichterklären von Einnahmen;

(II) Kapitalertragsteuer für das Jahr 2008 um 10.000 Euro, indem er diese als Geschäftsführer der F***** Gesellschaft mbH nach dem Zufließen eines Ertrags nicht zeitgerecht abführte;

(III) Körperschaftsteuer für das Jahr 2008 um 6.541 Euro durch Nichterfassen eines Erlöses in der Jahressteuererklärung der F***** Gesellschaft mbH.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurde die einen Irrtum mangels Kenntnis von der Steuerpflicht in Österreich behauptende Verantwortung des Angeklagten in den Entscheidungsgründen ebenso berücksichtigt (US 9 f) wie die Angaben des beim Finanzamt tätigen Manfred S***** zu seinem diesbezüglich fehlenden Wissen (US 12), die im Übrigen - weil es sich nicht um einen Bericht über die Wahrnehmung von Tatsachen handelt - ohnedies nicht erörterungspflichtig waren (vgl RIS-Justiz RS0097540).

Entgegen dem Vorbringen offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) haben die Tatrichter die Feststellungen zum Wissen des Angeklagten um seine Steuerpflicht in Österreich mängelfrei auf das (auch Verschleierungsmaßnahmen umfassende) objektive Tatgeschehen, seine Funktion als Geschäftsführer mehrerer Unternehmen und den Umstand, dass er die dem Schuldspruch III zu Grunde liegenden Beträge auch im Ausland nicht versteuert hat (US 10 und 12), gegründet. Dass sie in diesem Zusammenhang auch die Passage eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das grundsätzliche Bestehen der Einkommensteuerpflicht (in Ansehung von Beratungshonoraren) jedenfalls bei einer intellektuell durchschnittlich begabten Person vorausgesetzt werden kann (E 25. 3. 1999, 97/15/005[6]; vgl auch E 5. 4. 2001, 2000/15/0150), angeführt haben, ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Während der Umstand, dass die dem Angeklagten in den Jahren 2001 bis 2008 ausbezahlten Beträge (insgesamt 795.235 Euro; US 5) unter dem Titel „Darlehen“ in den Bilanzen des in Kroatien ansässigen Unternehmens A***** d.o.o (dessen Geschäftsführer der Angeklagte im hier relevanten Zeitraum nach den Urteilsfeststellungen war; vgl US 4) ersichtlich waren, im Urteil berücksichtigt wurde (US 11), wurde die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach diese Beträge „mit Zustimmung und vorheriger Überprüfung der H***** ausbezahlt wurden“, vom Zeugen R***** gerade nicht bestätigt (ON 44 S 19 ff). Zur Erörterung der Angaben dieses Zeugen, wonach „die H*****“ (die an der A***** d.o.o zur maßgeblichen Zeit zu 20 % beteiligt war; vgl US 4) zufolge deren Ersichtlichkeit in den Bilanzen in Kenntnis der angeblichen Darlehen war, waren die Tatrichter dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - der weiteren Argumentation zuwider - nicht verhalten.

Das gegen den Tatsachengehalt der (im Übrigen unter Berücksichtigung anfangs fehlender Sicherheiten und Zinsklauseln, fehlender Tilgung, Missachtung handelsrechtlicher Bestimmungen und der Verantwortung des Angeklagten, der die angeblichen kurzfristigen Darlehen als eigene Verbindlichkeiten nicht nannte [vgl US 11], mängelfrei begründeten) Feststellung, wonach es sich bei den ausbezahlten Beträgen nicht um „kurzfristige Darlehen“, sondern um steuerpflichtiges Einkommen des Angeklagten handelte (US 5 f), gerichtete Vorbringen, es sei „für die Widmung als Darlehen vollkommen irrelevant“, „ob es diesbezüglich einen Gesellschafterbeschluss, einen Rückzahlungstermin oder/und vereinbarte Zinsen gibt“, bekämpft die Beweiswürdigung nach einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Indem schließlich die Subsumtionsrüge (Z 10) Feststellungen zum „Vorsatz“ des Angeklagten, „dass er sich eine fortlaufende Einnahme verschafft“, vermisst, missachtet sie die Konstatierungen zur in diesem Sinn bestehenden Absicht des Angeklagten (US 7 und 13) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt (vgl RIS-Justiz RS0099724, RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO, RIS-Justiz RS0098904 und RS0100080) - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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