European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00012.15M.0630.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Schuldspruch des Franz L***** sowie in Rechtskraft erwachsene Freisprüche der Mitangeklagten Ernst und Franz M***** enthält, wurden Thomas K***** des Finanzvergehens (vgl aber 13 Ns 56/14k) der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG (gemäß § 265 Abs 1p FinStrG idF vor BGBl I 2010/104; [2]) und Walter F***** mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG (gemäß § 265 Abs 1p FinStrG idF vor BGBl I 2010/104; [1 und 3]) als Beteiligter nach § 11 zweiter „und dritter“ (richtig nur zweiter) Fall FinStrG schuldig erkannt.
Danach haben Nachgenannte im Zuständigkeitsbereich des Zollamts Innsbruck unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige‑, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Mineralölsteuer bewirkt, und zwar dadurch, dass sie Gasöl (KN‑Code 2710 1941), das dem Anschein zufolge (US 13, 17, 21, 24 f, 53) nach den Begleitenden Verwaltungsdokumenten (BVD) für ein Steuerlager der I***** (kurz I*****) in Ungarn bestimmt war, aus einem Steuerlager der R***** GmbH und der B***** GmbH in N***** (Bayern) zu gewerblichen Zwecken (US 10 ff) entnahmen oder entnehmen ließen und ohne Anmeldung und Entrichtung der Steuer an verschiedene Abnehmer in Österreich verkauften, und zwar
1) vom 10. bis zum 24. März 2009 in R***** um insgesamt 497.144,81 Euro die vorsatzlos handelnden Ernst und Franz M***** als Geschäftsführer der M‑***** GmbH, indem sie anlässlich von 45 Lieferungen insgesamt 1.432.694 Liter Mineralöl in das Steuergebiet verbrachten oder verbringen ließen,
2) im Juni 2009 in E***** oder S***** um insgesamt 107.677,57 Euro Thomas K***** als faktischer und Franz L***** als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E***** GmbH im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter gewerbsmäßig vorsätzlich, indem sie anlässlich von zehn Lieferungen insgesamt 310.310 Liter Mineralöl in das Steuergebiet verbrachten oder verbringen ließen, wobei
Walter F***** gewerbsmäßig vorsätzlich sowohl Ernst und Franz M***** (Schuldspruch 1) als auch Thomas K***** und Franz L***** (Schuldspruch 3) durch entsprechenden Vorschlag zu den einzelnen zu 1) und 2) genannten strafbaren Handlungen bestimmte, den Kontakt mit den Verantwortlichen des in Deutschland befindlichen Steuerlagers herstellte und die mit gefälschten ungarischen Zollstempeln versehenen Begleitenden Verwaltungs-dokumente (BVD) beibrachte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von den Angeklagten Thomas K***** und Walter F***** aus Z 5, 9 (lit a) und 11, vom Erstgenannten auch aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.
Zusammengefasst ging das Erstgericht davon aus, dass das im Spruch bezeichnete Mineralöl über Veranlassung des Angeklagten Walter F***** unter Vortäuschung eines Steueraussetzungsverfahrens von den Angeklagten Ernst und Franz M***** sowie Thomas K***** und Franz L***** in Bayern aus einem Steuerlager zu gewerblichen Zwecken bezogen, in das Steuergebiet verbracht und im Steuergebiet ohne Steueranmeldung und ‑entrichtung verkauft wurde. Dabei stellten die Tatrichter betreffend Ernst und Franz M*****, nicht aber Thomas K***** und Franz L***** (ON 396 S 9) fest, dass sie aufgrund der Angaben des Angeklagten F***** glaubten, die für das Gasöl (KN‑Code 2710 1941) fällige Mineralölsteuer sei in Österreich bereits entrichtet worden (US 10 f, 13 ff, 21 ff).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Thomas K*****:
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des Antrags auf Ladung und Vernehmung des bei einem Gespräch der Angeklagten F***** und K***** anwesenden Rudolf Fa***** „zum Beweis dafür, dass der Angeklagte Thomas K***** keine Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG und § 38 Abs 1 MinStG und § 38 Abs 1 FinStrG begangen hat, da ihm der Mitangeklagte Walter F***** zugesichert hat, dass der an die Gebrüder M***** verkaufte Diesel ordnungsgemäß in Österreich vermöstet, also mit Mineralölsteuer versteuert ist und auch umsatzversteuert ist, andernfalls ein derartiger Ankauf für den Angeklagten K***** und den Angeklagten Franz L***** wirtschaftlich unsinnig gewesen wäre und nicht vorgenommen worden wäre“ (S 41 in ON 395/Band 79), keine Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verletzt.
Die Lösung von Rechtsfragen und die Bewertung der Wirtschaftlichkeit kann von vornherein kein Gegenstand einer Zeugenvernehmung sein (RIS‑Justiz RS0097540; RS0088093).
Ob Walter F***** den Mitangeklagten Franz und Ernst M***** zugesichert habe, dass der Dieselordnungsgemäß versteuert wurde, ist für den Schuldspruch des Angeklagten K***** nicht von Bedeutung. Das den Beweisantrag ergänzende Rechtsmittelvorbringen („und folglich auch der Fa E*****“) hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende
Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS‑Justiz RS0099618, RS0099117).
Inwiefern die Einholung von Expertisen aus den Fachbereichen „Vertrieb von Mineralöl“ oder „Steuer und Wirtschaftsprüfungswesen“ geeignet sein könnten, den behaupteten Nachweis zu erbringen, ließ der zum selben Beweisthema gestellte Antrag nicht erkennen. Die Lösung von Rechtsfragen obliegt nicht dem Sachverständigen, sondern dem erkennenden Gericht. Bloße Beweggründe für ein deliktisches Verhalten sind für die Sachentscheidung nicht von Bedeutung (RIS‑Justiz RS0088761).
Der Kritik an der Begründung für die Abweisung der Anträge ist zu erwidern, dass die Richtigkeit einer solchen nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (RIS‑Justiz RS0121628).
Mit dem Vorbringen, dass das Erstgericht bei den Mitangeklagten Franz und Ernst M***** trotz annähernd gleich gelagerten Sachverhalts zur subjektiven Tatseite eine Negativfeststellung getroffen habe, lässt die Verfahrensrüge keinen Konnex zu einem Nichtigkeitsgrund erkennen.
Weshalb die begehrte Vernehmung des Zeugen Konrad Ka*****, p.A. FK*****, ergeben sollte, „dass der von der E***** GmbH in Österreich angekaufte Treibstoff sämtlicher mineralölversteuerter Treibstoff war und vom Mitangeklagten Walter F***** von der E***** GmbH angekauft worden ist“, legte der Beweisantrag mit der Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen Heintje Ba*****, der in der Hauptverhandlung am 29. April 2014 angegeben habe, „dass er Thomas K***** nicht kenne, und das Geschäft aus seiner Sicht, wenn, dann von diesem 'Conny' oder 'Ronny' organisiert worden sei und dass Matthias zu ihm gesagt habe, dass er lediglich die ausführende Kraft für 'Ronny' sei und nur das mache, was ihm gesagt werde“ (ON 395 S 43), nicht nachvollziehbar dar. Ob der Beschwerdeführer die von der Anklage vorgeworfenen Finanzvergehen in objektiver oder subjektiver Hinsicht zu verantworten habe, ist kein Gegenstand des Zeugenbeweises, weshalb der darauf gerichtete Antrag zu Recht abgewiesen wurde. Das den Beweisantrag ergänzende Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde ist unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099618, RS0099117).
Ein nach dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachter Begründungsmangel muss den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS‑Justiz RS0106268).
Vor dem Eingehen auf das Vorbringen der Mängelrüge ist dazu Folgendes klarzustellen:
Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld gemäß (dem hier zufolge der Subsidiaritätsregelung des § 21 Abs 1 MinStG ausschließlich zur Anwendung kommenden) § 41 Abs 1 MinStG dadurch, dass der Bezieher das Mineralöl im Steuergebiet (also in Österreich) in Empfang nimmt (Z 1) oder das außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt (Z 2). Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich das Mineralöl befindet (13 Ns 56/14k). Eine Besteuerung des Mineralöls in Deutschland steht dem nicht entgegen (vgl Achatz [Hrsg], FWB Steuerrecht 413; Doralt/Ruppe II7 Rz 717; zur allfälligen Doppelbesteuerung als im Einzelfall systemkonformes Ergebnis unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH Bieber, Verbrauchsteuern in Österreich 17).
Nach den ‑ von der Mängelrüge unbestritten gebliebenen ‑ Feststellungen wurde das im Schuldspruch 2) bezeichnete Mineralöl über Veranlassung des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten Franz L***** aus einem Tanklager in Deutschland zu gewerblichen Zwecken bezogen und nach Österreich verbracht (US 21). Nicht nur beim vom Erstgericht angenommenen Entzug aus einem rechtswirksam eröffneten Steueraussetzungsverfahren (§ 38 Abs 5 Z 4, Abs 6 MinStG idF BGBl I 2008/122), sondern auch wegen der gewerblichen Verbringung wären Thomas K***** und Franz L***** als Steuerschuldner zur unverzüglichen Anmeldung und Entrichtung der selbst zu berechnenden Mineralölsteuer verpflichtet gewesen (vgl § 41 Abs 5 MinStG idF BGBl I 2003/124 und § 41 Abs 5 MinStG idF BGBl I 2008/122).
Deshalb spricht die Mängelrüge, soweit sie sich gegen die Feststellungen zur Vortäuschung und zur Einleitung eines Steueraussetzungsverfahrens wendet, von vornherein keinen für § 33 Abs 1 FinStrG entscheidenden Umstand an.
Hinzugefügt sei, dass es sich bei § 21 MinStG um einen subsidiären Auffangtatbestand handelt, der hier nicht zur Anwendung gelangt (vgl 13 Ns 56/14k).
Der Mängelrüge sei zudem erwidert:
Soweit der Beschwerdeführer (nominell aus Z 5 erster, dritter und vierter Fall) einzelne Elemente der tatrichterlichen Argumentationskette (US 46 ff), und zwar jene zu den mit gefälschten ungarischen Zollstempeln versehenen Begleitenden Verwaltungsdokumenten und zum Grundsatz des ökonomischen Prinzips (US 48), isoliert herausgreift und daran die Kritik knüpft, dass diese die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht zu tragen vermöchten, bringt er den Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung (RIS‑Justiz RS0119370). Der unter anderem auch aus dem gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers gezogene Schluss der Tatrichter auf die subjektive Tatseite (US 46 ff) ist im Übrigen keineswegs unstatthaft (RIS‑Justiz RS0098671, RS0116882). Soweit die Beschwerde den Schlussfolgerungen eigene Beweiswerterwägungen nach Maßgabe der als widerlegt erachteten leugnenden Verantwortung des Angeklagten (US 43 ff iVm 46 ff; 49) entgegenstellt (BS 12 bis 16),
bekämpft sie bloß (unzulässig) die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Dass das Erstgericht den Angaben der Mitangeklagten M***** folgte, denen des Beschwerdeführers nicht, kann aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht releviert werden (RIS‑Justiz RS0099649).
Die gesetzmäßige Ausführung eines
materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das
Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS‑Justiz RS0099810).
Weshalb es beim konstatierten Verbringen von Mineralöl in das Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken zur Beurteilung der Frage einer in Österreich entstandenen Mineralölsteuerschuld weiterer Konstatierungen zur wirksamen Eröffnung eines ‑ jedenfalls nicht rechtmäßig beendeten ‑ Steueraussetzungsverfahrens, insbesondere zur Zulassung des ungarischen Empfängers bedurft hätte, legt die im Zusammenhang mit den Feststellungen zum Steueraussetzungsverfahren die Verwendung von verba legalia kritisierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) weder aus dem Finanzstrafgesetz noch aus § 1 Abs 1 MinStG noch aus § 41 Abs 1 Z 2 MinStG abgeleitet dar.
Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs für Steuern und Zölle vom 10. November 2009, VII R 39/08, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Im dort zugrunde liegenden Fall lieferte ein deutscher Steuerlagerinhaber unversteuertes Gasöl der Position 2710 1941 der Kombinierten Nomenklatur an einen polnischen Empfänger, der weder Steuerlagerinhaber noch berechtigter Empfänger war. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Steuerpflicht des deutschen Steuerlagerinhabers, zur Steuerpflicht des Empfängers traf er keine Aussage. Nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs trifft es vielmehr zu, dass die Besteuerung verbrauchssteuerpflichtiger Waren nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts im Bestimmungsland erfolgen soll, woraus aber nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kein Verbot der Entstehung und Erhebung der Verbrauchssteuer in verschiedenen Mitgliedstaaten abzuleiten sei.
Ebenso wenig lag der sich mit der Steuerpflicht des Versenders befassenden Entscheidung des unabhängigen Finanzsenats (UFS) vom 8. Jänner 2010, ZRV/0207‑Z3K/08, ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Der UFS wies im Erkenntnis vielmehr darauf hin, dass es im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren bei einer Versendung aus Österreich in Österreich nur dann zu keiner Steuerschuld kommt, wenn die Voraussetzungen für das Steueraussetzungsverfahren tatsächlich vorliegen und es im Verfahren selbst zu keiner Unregelmäßigkeit kommt.
Aus welchem Grund der subsidiäre Auffangtatbestand des § 21 Abs 1 Z 1 MinStG zur Anwendung gelangen sollte, leitet die Beschwerde nicht aus dem Gesetz ab (vgl im Übrigen § 21 Abs 1 Z 4 und Abs 4 Z 3 MinStG 1995 idF BGBl 1996/427).
Ebenso wenig erklärt die Rechtsrüge mit ihren Ausführungen dazu, was als Entziehung anzusehen sei, und einem Verweis auf §§ 8 Abs 1, 14 Abs 1 des deutschen Energiesteuergesetzes 2006, § 370 dAO, methodengerecht, weshalb eine allfällige Steuerpflicht des deutschen Steuerlagerinhabers dem Entstehen einer weiteren Steuerschuld in Österreich entgegenstehen sollte, obwohl das Mineralöl vom Beschwerdeführer nach den Feststellungen zu gewerblichen Zwecken bezogen und nach Österreich verbracht wurde und § 41 Abs 1 Z 2 MinStG genau dazu eine Regelung trifft.
Der Einwand, dass ausländische Verbrauchssteuern bis zur FinStrG-Novelle 2010 nicht in die Verfolgungskompetenz der österreichischen Finanz-strafbehörden fielen, lässt keine Bezugnahme zum gegenständlichen Urteilssachverhalt erkennen.
Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11) wurde die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 19 Abs 5 FinStrG, die zum teilweisen Absehen vom Wertersatz führte (US 58 f), gar wohl vorgenommenen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Walter F*****:
Soweit sich die Mängelrüge (Z 5) gegen die zur Beitragstäterschaft getroffenen Feststellungen (§ 11 dritter Fall FinStrG) wendet (Beibringen von gefälschten Begleitenden Verwaltungsdokumenten und Herstellen des Kontakts zum Inhaber des deutschen Steuerlagers), ist vorweg Folgendes klarzustellen:
Als für die Schuldsprüche entscheidend sind die zur Bestimmungstäterschaft (§ 11 zweiter Fall FinStrG) getroffenen Feststellungen anzusehen. Derjenige, der einen vorsatzlos Handelnden zur Ausführung der Tat veranlasst (Schuldspruch 1), ist nicht als Beitrags‑, sondern als Bestimmungstäter strafbar (RIS‑Justiz RS0086859; Lässig in WK 2 FinStrG § 11 Rz 4; Fabrizy in WK 2 StGB § 12 Rz 44). Bei mehrfacher Beteiligung desselben Täters an derselben strafbaren Handlung (wie hier betreffend Schuldspruch 1 und 3) geht die Beitragstäterschaft in der Bestimmungstäterschaft auf; Erstere ist zu Letzterer (materiell) subsidiär. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beteiligung an derselben strafbaren Handlung in beiden Täterschaftsarten ist daher rechtsirrig, aber mit keinem Nachteil für ihn verbunden (vgl RIS‑Justiz RS0113616, RS0089933, RS0090381; Fabrizy in WK 2 StGB § 12 Rz 17, 112).
Soweit sich der Beschwerdeführer unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gegen die Feststellungen zur Einleitung eines Steueraussetzungs-verfahrens wendet, ist er zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erledigung der Mängelrüge des Thomas K***** zu verweisen, wobei sich die Steuerschuld beim Schuldspruch 1) aus dem zur Tatzeit in Geltung gestandenen § 41 Abs 1 MinStG ergibt.
Die Tatrichter leiteten die zum Schuldspruch 1) getroffenen Feststellungen aus den für glaubwürdig befundenen Aussagen des Franz und des Ernst M***** ab, wonach ihnen Walter F***** die Versteuerung des Mineralöls zugesichert, den Geschäftskontakt zur R***** GmbH hergestellt und dadurch auch den Anstoß zur Tatausführung gegeben habe (US 26 ff iVm 34 f, 40 iVm ON 229 S 9, 19; ON 379 S 15, ON 373 S 15). Vom Erstgericht wurde dabei auch die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers, der lediglich als Vermittler tätig gewesen sein will, und die Aussage des Matthias D***** (H*****) erwogen, aber als Schutzbehauptung verworfen (US 35 f).
Indem die Rüge aus den Verfahrensergebnissen günstigere Schlüsse ableiten will als die Tatrichter, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen deren Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
Mit seinen Einwänden gegen die Feststellungen zum Herstellen des Kontakts und zur Beistellung der mit gefälschten Zollstempeln versehenen Begleitenden Verwaltungsdokumente (US 13 und 23) spricht der Beschwerdeführer Beiträge zu unwesentlichen Umständen, und damit weder einen für die Schuld noch einen für die Subsumtion bedeutsamen Aspekt an. Im Übrigen sind die aus den Angaben der Mitangeklagten Franz und Ernst M***** (US 36 iVm ON 3/IV S 35 ff), des Zeugen Manfred (auch Hans‑Jörg) Ei***** sowie der Zeugin Gabriele Ro***** (US 36 f; ON 26/IV Mappe I/1 S 36 und 40 = ON 3 in ON 55/VI S 7 f) abgeleiteten Feststellungen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.
Welche Rolle dem Beschwerdeführer in der I***** zukam, ist unter Beachtung der zur Bestimmungstäterschaft getroffenen Feststellungen nicht entscheidend (RIS‑Justiz RS0117264). Ausgehend von den für glaubhaft befundenen Angaben des Ernst M*****, wonach D***** zwar abwickelnder Geschäftsführer, der „eigentliche Chef“ aber Walter F***** war (US 26; vgl auch S 19 in Sammelmappe 3 in ON 25/III), oder auch des Franz M*****, wonach F***** ihm bereits bei der Geschäftsanbahnung gesagt habe, dass die I***** ihm gehören würde und er die Verbrauchssteuernummern für Österreich liefern würde (US 28 iVm US 35, 40), stellte das Erstgericht im Übrigen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze fest, dass der Beschwerdeführer hinter der I***** stand.
Indem die Mängelrüge (Z 5) spekulative Erwägungen zur Frage der Anstiftung durch Florin P***** anstellt, bekämpft sie ein weiteres Mal unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Aus welchen Gründen das Erstgericht den Aussagen des Walter F***** und des Matthias D***** (H*****) keinen Glauben schenkte, legte es eingehend dar (US 34 ff). Zu einer
Erörterung sämtlicher Details der Aussagen der als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der R***** GmbH, Manfred (auch Hans‑Jörg) Ei***** sowie Gabriele Ro*****, die nach Auffassung der Tatrichter in den Tatplan nicht eingeweiht waren (vgl dazu US 37), war das Erstgericht schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten. Sollte es sich dabei auch um gegen die Feststellungen zur Bestimmungstäterschaft gerichtete Einwände handeln, zeigt die Mängelrüge, indem sie die Aussagen der Mitangeklagten M***** als Schutzbehauptung bezeichnet und eigene Beweiswerterwägungen anstellt, keine formellen Begründungsmängel auf, sondern übt unzulässige Beweiskritik.
Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann zwar unter dem Gesichtspunkt von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Solche Umstände zeigt der Beschwerdeführer aber mit bloßem Hinweis auf an Matthias D***** bzw an „Sehr geehrte Damen und Herren“ adressierte Mails, „die den eigentlichen Geschäftsherrn“ nicht erwähnen, nicht auf.
Mit Spekulationen, was nach negativen SEED‑Abfragen mit Sicherheit zu erwarten gewesen wäre, wird kein Aspekt der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO angesprochen.
Nicht die führende Rolle des Beschwerdeführers in der I***** oder bloß ökonomische Erwägungen, sondern die Angaben der Mitangeklagten M***** wurden als entscheidendes Indiz für die Annahme der zur Bestimmungstäterschaft getroffenen Feststellungen gewertet (US 34 f). Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus Z 5 nur insoweit bekämpft werden, als dieser Umstand ein maßgebliches Indiz für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache war (RIS‑Justiz RS0116737).
Das trifft auf die Bezahlung der Ware auf Anweisung des Walter F***** auf ein Konto der G***** AG in der Schweiz (US 39), nicht aber auf die Stellung des Beschwerdeführers in der G***** AG zu (vgl dazu US 13, 38).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) sind die aus der Aussage des Franz M***** im Zusammenhang mit einer Mitteilung der Schweizer Kantonspolizei vom 23. November 2010 abgeleiteten Feststellungen (US 26 f, 29 iVm US 36; ON 24 S 289 ff) der Tatrichter unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Inwiefern der von der Beschwerde ins Treffen geführte E-Mail‑Verkehr mit darauf bezogenen Anweisungen des Matthias D***** (H*****) den Feststellungen zur Bestimmungstäterschaft oder zur subjektiven Tatseite als erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte (Z 5 zweiter Fall), legt die Rüge nicht nachvollziehbar dar.
Der von der Mängelrüge kritisierte Schluss vom gezeigten Verhalten auf das diesem zugrunde liegende Wissen und Wollen ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS‑Justiz RS0116882, RS0098671).
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der den Schuldspruch 3) betreffenden Mängelrüge (Z 5) Feststellungen zur rechtswirksamen Einleitung des Steueraussetzungsverfahrens vermisst (der Sache nach ausschließlich Z 9 lit a), ist er auf die Erledigung der Rechtsrüge zu verweisen.
Die Tatrichter gingen davon aus, dass sich das verbrauchssteuerpflichtige Gasöl zunächst in einem deutschen Steuerlager befand und sodann, unter Vortäuschung der Beförderung des Mineralöls in ein ungarisches Steuerlager (US 21), zu gewerbsmäßigen Zwecken nach Österreich verbracht und im Steuergebiet verbraucht wurde (US 13 und 25). Mit Blick auf diese Konstatierungen zeigt die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) mit der Behauptung eines Widerspruchs zwischen den Feststellungen zur Einleitung und zur Vortäuschung eines Steueraussetzungsverfahrens schon deshalb keinen Begründungsmangel auf, weil sie keinen für § 33 Abs 1 FinStrG entscheidungswesentlichen Umstand anspricht.
Wer den Kontakt zur R***** GmbH herstellte, ist auch für den Schuldspruch 3) nicht entscheidend. Im Übrigen blieb die Feststellung, wonach dies der Beschwerdeführer war (US 4, 21), nicht unbegründet, sondern wurde aus der in diesem Umfang für glaubwürdig erachteten Aussage des Thomas K***** abgeleitet (US 37 f). Einem Angeklagten nur bezüglich eines Teils seiner Angaben Glauben zu schenken, bezüglich anderer Angaben nicht, ist sehr wohl zulässig (RIS‑Justiz RS0098372). Die von der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) vermisste Darlegung der Gründe, weshalb die Tatrichter dem Angeklagten Thomas K***** partielle Glaubwürdigkeit zubilligten, findet sich im Übrigen auf US 43 ff, 47 f.
Bei den aus den ähnlichen Tatmodalitäten sowie aus den zeitlichen Zusammenhängen gezogenen Schlussfolgerungen der Tatrichter handelt es sich um keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache (RIS‑Justiz RS0116737). Im Übrigen überschreiten die dagegen gerichteten Einwände neuerlich die Grenzen zur im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Soweit sich die Argumente der Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit jenen der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** decken, wird auf die diesbezügliche Erledigung verwiesen.
Weshalb die Frage der Rechtskraft des Abgabenbescheids betreffend die M-S***** GmbH für die Schuld‑ oder die Subsumtionsfrage entscheidend sei, obwohl es sich bei der Mineralölsteuer um keine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe handelt (§§ 38 Abs 5, 41 Abs 5 MinStG jeweils idF BGBl I 2003/124, §§ 38 Abs 6, 41 Abs 5 MinStG jeweils idF BGBl I 2008/122), erklärt die Rüge nicht (vgl dazu Lässig in WK2 FinStrG § 33 Rz 31 ff). Hinzu kommt, dass die Frage nach der Rechtskraft von Abgabenbescheiden ‑ nach der hier anzuwendenden Fassung des § 33 Abs 3 lit a FinStrG (vor BGBl I 2013/14) ‑ nicht die Subsumtions‑, sondern die Sanktionsebene betrifft (RIS‑Justiz RS0122137).
Zur Klarstellung sei hinzugefügt, dass sich der Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig macht, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige‑, Offenlegungs‑ oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Das Mineralölsteuergesetz knüpft bei der Beurteilung der Steuerbarkeit nicht an Rechtshandlungen, sondern an Realakte an. Die Steuerschuld kann dabei auf vielfältige Weise entstehen. Den durch Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur definierten Steuergegenstand bildet dabei die verbrauchssteuerpflichtige Ware (vgl Doralt/Ruppe II7 Rz 708). Im innergemeinschaftlichen Verkehr sind grundsätzlich zwei Verfahrensarten zu unterscheiden, das Verfahren der Steueraussetzung und der steuerrechtlich freie Verkehr. Im Fall gewerblicher Verbringung gilt immer das Bestimmungslandprinzip, das bedeutet, dass die Verbrauchssteuer immer in dem Unionsstaat erhoben wird, in dem die Ware verbraucht, verwendet oder an den Letztverbraucher übergeben wird (vgl Doralt/Ruppe II7 Rz 712). Wird eine im freien Verkehr befindliche Ware aus einem anderen Unionsstaat zu gewerblichen Zwecken nach Österreich verbracht, entsteht die Steuerschuld in Österreich nochmals (vgl Doralt/Ruppe II7 Rz 717). Das behauptete Fehlen einer Berechtigung des Inhabers des ungarischen Steuerlagers tangiert den Schuldspruch wegen der Verwirklichung des Tatbestands der Abgabenverkürzung daher nicht.
§ 33 Abs 1 FinStrG setzt eine Abgabenpflicht voraus, die gegenständlich daraus resultiert, dass das im Spruch inkriminierte Mineralöl (§ 2 Abs 2 Z 1, Abs 8 Z 2 MinStG idF BGBl I 2004/180), das der Mineralölsteuer unterliegt, zu gewerblichen Zwecken bezogen und nach Österreich verbracht wurde (§§ 1 Abs 1, 41 Abs 1 MinStG). Durch jedes Unterlassen der unverzüglichen Anmeldung und Entrichtung der im Zusammenhang mit der gewerblichen Verbringung von Mineralöl in das Steuergebiet entstandenen (selbst zu berechnenden) Mineralölsteuer wurde eine selbständige Tat im Sinne des § 21 Abs 1 FinStrG begangen (vgl 13 Ns 56/14k). Die vom Beschwerdeführer behauptete Steuerpflicht des deutschen Steuerlagerinhabers steht dem Entstehen einer Steuerschuld in Österreich wie schon dargelegt nicht entgegen.
Die Behauptung der Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall), das Erstgericht habe die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 19 Abs 5 FinStrG unterlassen, trifft auch bei diesem Beschwerdeführer nicht zu. Vielmehr hat das Erstgericht gerade aufgrund der Vornahme der Prüfung vom Wertersatz teilweise abgesehen (US 58f).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher ‑ wie auch die Generalprokuratur zutreffend ausführt ‑ auch unter Berücksichtigung der weiters eingelangten Äußerungen bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Eine Bindung an die verfehlte Verurteilung des Walter F***** in Bezug auf eine Tat in beiden Täterschaftsformen (§ 11 zweiter und dritter Fall FinStrG statt richtig nur § 11 zweiter Fall FinStrG) besteht angesichts der Klarstellung des Fehlers nicht (RIS‑Justiz RS0089933, RS0113616, RS0118870).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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