OGH 11Os132/00

OGH11Os132/0012.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard R***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 2, 86 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 19. Juni 2000, GZ 37 Vr 807/00-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard R***** des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 2, 86 StGB schuldig erkannt, weil er am 1. Oktober 1999 in Hallein Alexander A***** durch Versetzen eines Stoßes mit beiden Händen gegen den Oberkörper, sodass der Genannte rücklings zu Boden stürzte und mit dem Hinterkopf auf Steinplatten aufprallte, am Körper misshandelt und dadurch (fahrlässig) zum Tod führende Verletzungen (Hirntraumatisierung mit einhergehender akuter Hirnvolumenvermehrung) herbeigeführt hat.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung der Zeuginnen Isolde D***** und Rosemarie M***** zum Beweis dafür, dass "Herr R***** nicht den Vorsatz hatte, Herrn Alexander A***** am Körper zu misshandeln und der gegenständliche Stoß auch nicht geeignet war, einen normalen Durchschnittsmenschen zu Fall zu bringen und der Fall des Herrn A***** ganz offensichtlich durch dessen übermäßigen Alkoholkonsum verursacht war" (S 265 f), Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil bereits das Beweisthema den formellen Voraussetzungen nicht genügt.

Wie das Erstgericht in der - gesetzwidrig (§ 238 Abs 2 StPO) erst im Urteil nachgeholten (US 10) - Begründung des Abweisungsbeschlusses (S 266) zutreffend zum Ausdruck brachte, sind Zeugen nur über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen zu befragen, nicht aber über subjektive Meinungen, Wertungen, Schlussfolgerungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge (Mayerhofer StPO4 § 150 E 2, 6b). Demnach war schon die Fragestellung an Zeugen über den Vorsatz des Angeklagten und die Beurteilung der Eignung des Stoßes gegen Alexander A***** als Ursache dessen Sturzes nicht zulässig. Die in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Erklärungsversuche sind als Neuerungen unbeachtlich, weil bei der Prüfung der Berechtigung des Antrages nur von den vorgebrachten Gründen bei seiner Stellung auszugehen ist (aaO § 281 Z 4 E 40, 41).

Die (zum Teil wie eine Tatsachenrüge) ausgeführte Mängelrüge (Z 5) zeigt keine formellen Begründungsmängel auf. Der Einwand unzureichender Begründung über die Art des Stoßes übergeht die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter (US 7 bis 10), worin sie sich auch auf die (geänderten) verlesenen (S 267) Angaben der Zeuginnen D***** und M*****, die ebenfalls von einem "Schupfer" bzw Stoß des Beschwerdeführers sprachen, bezogen (US 10) und ausführlich mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandersetzten (US 7 bis 9). Die Beschwerde argumentiert vielmehr nach Art einer unzulässigen Schuldberufung und trachtet auf Grund eigenständiger Beweiserwägungen der als unglaubwürdig abgelehnten Version des Nichtigkeitswerbers doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.

Soweit der Beschwerdeführer einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite (inhaltlich Z 9 lit a) darin erblickt, dass das Schöffengericht auf das Vorliegen des bedingten Vorsatzes nicht eingegangen sei, übersieht er die (sogar direkten Vorsatz beinhaltende) Konstatierung, wonach er Alexander A***** durch kräftiges Wegstoßen körperlich misshandeln wollte (US 4 bis 5).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt eine prozessordnungsgemäße Ausführung, weil sie nicht den gebotenen Vergleich des gesamten Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz vornimmt. Indem der Beschwerdeführer nämlich nicht von den getroffenen Feststellungen zur Intensität des Stoßes und zum Misshandlungsvorsatz ausgeht, sondern diese abermals in Abrede stellt, bekämpft er lediglich wiederum die tatrichterliche Beweiswürdigung, was dadurch unterstrichen wird, dass er anhand von Aussagendetails Indizien aufzuzeigen versucht, die unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu anderen Konstatierungen führen könnten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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