OGH 13Os115/99

OGH13Os115/9915.12.1999

1Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Handler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rueben Tiadei O***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Rueben Tiadei O***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 13. April 1999, GZ 24 Vr 2262/98-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen weiteren Angeklagten betreffenden Urteil wurde Rueben Tiadei O***** (gemäß dem Angleichungsbeschluss vom 16. August 1999, ON 89) des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG schuldig erkannt.

Danach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider am 28. November 1998 in Schärding Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich 297,2 Gramm Heroin (mindestens 19,10 Gramm Reinsubstanz) und 297,7 Gramm Kokain (mindestens 129,79 Gramm Reinsubstanz) aus- bzw eingeführt, indem er dieses Suchtgift mit dem Schnellzug EN 225 "Donauwalzer" bei Schärding über die Grenze von Deutschland nach Österreich schmuggelte.

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 3, 4, 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen zu den Z 3 und 10 leg. cit. richten sich zur Gänze, jene zur Z 5 teilweise gegen die Qualifikation der gewerbsmäßigen Tatbegehung. Ihnen ist zufolge des genannten Angleichungsbeschlusses (Entfall der Gewerbsmäßigkeit) der Boden entzogen.

Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert das Unterbleiben der beantragten Vernehmung des Zeugen Billy B***** (alias Tessy E*****). Dieser war in der Hauptverhandlung vom 23. Februar 1999 (ON 58) zum Beweis dafür beantragt worden, "dass der Erstangeklagte (Rueben Tiadei O*****) keine Kenntnis davon hatte, dass in dem ihm übergebenen Schuhen Drogen eingearbeitet wurden und Tessy ihn nur um eine Gefälligkeit ersuchte". Ungeachtet der Zustellung der Ladung dieses Zeugen an die im Kriminalbericht ON 59 vorweg angegebene Adresse (S 447), deren zugleich aufgezeigte Änderung (S 453) vom Erstgericht ersichtlich unbeachtet blieb, des weiteren Umstandes, dass ein Verzicht auf die Vernehmung dieses (zur vertagten Verhandlung nicht erschienenen - S 509) Zeugen aus dem Protokoll nicht zu entnehmen ist und der entgegen § 238 Abs 1 StPO nicht begründeten inhaltlichen Ablehnung der Durchführung dieses Beweisantrages konnte dieser unterbleiben. Denn eine rechtliche Prüfung des Antrages zeigt, dass dies nicht zu Unrecht geschah. Denn eine rechtliche Prüfung zeigt, dass dies nicht zu Unrecht geschah. Grundsätzlich ist eine Zeugenaussage ein Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen; subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge, wie fallbezogen die persönliche Meinung des Zeugen über ein Nicht-Wissen des Angeklagten (ohne konkrete Tatsachen hiefür im Antrag zu bezeichnen), können nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sein (Mayerhofer StPO4 § 150 E 2, 6b). Der Antrag war daher ungeeignet, einen Beweis über den Wissensstand des Angeklagten zu erbringen; ein Handeln aus "Gefälligkeit" steht dem nicht entgegen.

Durch das Unterbleiben dieser Beweisaufnahme sind daher keine Verteidigungsrechte verletzt worden.

Den Erwägungen zur Mängelrüge (Z 5) ist voranzustellen, dass die erfolgreiche Geltendmachung eines formellen Nichtigkeitsgrundes verlangt, dass hiedurch eine wesentliche Tatsache betroffen ist. Eine solche liegt nur dann vor, wenn hiedurch der Schuldspruch selbst oder der hierauf anzuwendende Strafsatz betroffen sind. Diesem Kriterium ermangelt es sowohl dem Vorbringen zur "Unvollständigkeit", dass in der Urteilsausfertigung der Beitrag des Angeklagten zur Identifizierung des Billy B***** übergangen worden sei, weil (wie auch in der Beschwerde zugegeben) hiedurch lediglich ein Strafbemessungsgrund angesprochen wird. Auch die behaupteten Aktenwidrigkeiten betreffen nichts Entscheidungswesentliches, wird doch durch den die Reinsubstanz betreffenden Rechenfehler die große Menge des § 28 Abs 6 SMG nicht berührt; ob der Angeklagte ein Fußballmatch sehen oder beim Fußballclub Austria Memphis trainieren wollte (oder solches bloß vorgab), ist für die angelastete Aus- und Einfuhr für Suchtgift ohne jeden Belang.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt keine, geschweige denn erhebliche, sich aus den Akten ergebende Zweifel an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen und auch keinen schwerwiegenden Verstoß gegen die Verpflichtung des erkennenden Gerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit auf, sondern bekämpft nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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