OGH 14Os75/12d

OGH14Os75/12d28.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 26. März 2012, GZ 36 Hv 208/11g-110, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter K***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von Dezember 2002 bis Oktober 2008 in Feldkirch und anderen Orten Österreichs mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, teils gemeinsam mit dem bereits verstorbenen Georg W***** sechzehn im Urteil namentlich angeführte Personen durch die wahrheitswidrige Vorgabe, deren Gelder bei der A***** Ltd, bei der R***** oder bei der „T*****“ gewinnbringend zu veranlagen und sie an diesen Unternehmen gewinnbringend zu beteiligen, obwohl er das Geld für sich oder Dritte einbehielt und nicht veranlagte, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Übergabe oder in einem Fall zur Überweisung (I/1) von insgesamt 1.218.000 Euro verleitet und in einem Fall zu verleiten versucht (I/14), wobei er die schweren Betrügereien in der Absicht vornahm, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des Antrags auf Vernehmung von sieben namentlich genannten Personen zum Nachweis, „dass sie Gelder beim Angeklagten angelegt haben und ihnen dann das Geld wieder ausgezahlt wurde in den Jahren 2005/06“, woraus hervorginge, „dass der Angeklagte keine Bereicherungsabsicht hatte und sich auch nicht bereichert hat und ihm die Tat subjektiv nicht vorzuwerfen ist“, sowie des Antrags auf Vernehmung von Raphael und Debora K***** zum Nachweis, „dass selbst die Kinder des Angeklagten noch im Jahr 2008 ihr eigenes Geld in die Beteiligungen angelegt haben und somit auch zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte davon ausgegangen ist, dass es sich um eine sinnvolle Anlage handelt“.

Die Rüge vernachlässigt, dass nur Tatsachenbekundungen Gegenstand einer Zeugenaussage sein können (vgl RIS-Justiz RS0097540 [T4, T10 und T14]), während Wahrnehmungen über Wissen und Wollen des Angeklagten nur dieser selbst machen kann. Dass der Beschwerdeführer Personen Geld („allerdings nicht aus erwirtschafteter Rendite, sondern - wie bei solchen Geschäftsmodellen branchenüblich - aus den Einlagen anderer Opfer“; vgl US 9) ausbezahlt und auch das Geld von Angehörigen veranlagt hat, haben die Tatrichter zudem als erwiesen angenommen (vgl US 13 f, US 15).

Über den Beweisantrag hinausgehende, in der Beschwerde nachgetragene Erwägungen sind zufolge des sich aus dem Wesen des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 ergebenden Neuerungsverbots unbeachtlich (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).

Ob der Angeklagte unabhängig von den Betrügereien für die Gründung von Unternehmen ungefähr 20.000 Euro (vgl US 9) oder 20.000 S (wie die Rüge entgegen dem entsprechenden Erfordernis ohne hinreichenden Aktenbezug behauptet; vgl RIS-Justiz RS0124172) verlangt hat, ist dem Einwand von Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) zuwider nicht entscheidungswesentlich. Dies gilt auch für die Annahme der Tatrichter, wonach die Foundations (R*****, T***** und G*****) reine Phantasieprodukte waren (US 8), die der Beschwerdeführer mit dem Hinweis „die Polizei hat hier falsch ermittelt. (Zwischenbericht Akt Staatsanwaltschaft Innsbruck 23 St 74/12a)“ als aktenwidrig bekämpft.

Die Feststellungen, wonach die Geschädigten Walter K***** oder Georg W***** die Gelder bar übergeben haben und Erhard Wi***** 88.000 Euro auf ein Konto der A***** Ltd bei der B***** in London überwiesen hat (US 5 und 8), sind weiterer Kritik zuwider nicht undeutlich (Z 5 erster Fall). Ob das erwähnte Konto auf Paul C***** lautete, ist nicht entscheidend.

Soweit die Rüge - erneut ohne Angabe einer entsprechenden Fundstelle im Akt (vgl RIS-Justiz RS0124172) - eine Aussage ins Treffen führt, wonach „Paul C***** Personen gesucht hat, die für ihn Veranlagungen verkaufen“, und daran die Schlussfolgerung knüpft, dass die Anlageidee offenbar von diesem ausgegangen ist, wird nicht klar, weshalb dies gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechen sollte.

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit dem Hinweis auf den (im Urteil berücksichtigten; US 5 oben) Umstand, dass der Angeklagte nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste bis 25 % angekündigt habe, und der Behauptung, dieser habe „bis heute“ „gehofft, dass die Gelder ausbezahlt werden“, Feststellungen zur „Schlechtgläubigkeit“ vermisst, vernachlässigt sie bloß (prozessordnungswidrig; vgl RIS-Justiz RS0099810) die Konstatierungen zu den von einem entsprechenden inneren Vorhaben (US 5 unten) getragenen Taten des Angeklagten und deren mängelfreie Begründung (US 8 bis 26).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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