Spruch:
I. Der Beschwerde der Angeklagten Gabriele H***** wird nicht Folge gegeben.
II. Der Einspruch des Angeklagten Karl K***** gegen das Abwesenheitsurteil wird zurückgewiesen.
III. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Karl K*****, Helmut H***** und Gabriele H***** werden zurückgewiesen.
IV. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
V. Den Angeklagten K*****, H***** und H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, in Abwesenheit des Angeklagten Karl K***** ergangenen, jeweils in Rechtskraft erwachsene Freisprüche der Jelena A***** (gemäß § 214 FinStrG) sowie einen Teilfreispruch des Helmut H***** (gemäß § 259 Z 2 und Z 3 StPO) umfassenden Urteil wurde Karl K***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, teilweise als Beteiligter nach § 11 zweiter Fall FinStrG (A./1./a./, A./2./a./ und A./3./a./), sowie der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, teilweise als Beteiligter nach § 11 zweiter Fall FinStrG (A./1./b./, A./2./b./ und A./3./b./), Helmut H***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1
FinStrG (B./1./a./), der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b
FinStrG (B./1./b./) und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (B./2./) sowie Gabriele H***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (C./1./a./) und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (C./1./b./ und C./2./) schuldig erkannt.
Danach haben Karl K*****, Helmut H***** und Gabriele H***** in Wien jeweils durch betrügerische Aufnahme von Falschrechnungen in Rechenwerke, unberechtigte Geltendmachung von Vorsteuern und Aufwand auf Grund dieser Rechnungen und durch die Nichterklärung von Umsätzen
A) Karl K*****
1. als faktischer Machthaber der A***** GmbH (im Folgenden „A***** GmbH" genannt) in den Jahren 1998 bis März 2000 Jelena A***** als verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführerin der genannten Gesellschaft zu nachstehenden Abgabenverkürzungen vorsätzlich angestiftet, nämlich
a) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zur Verkürzung an Umsatzsteuer für das Jahr 1997 um den Betrag von 514.227 S;
b) unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen zur Verkürzung an Umsatzsteuer, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat, und zwar
- ba) für 1998 in Höhe von 759.495 S,
- bb) für 1999 in Höhe von 7,265.717 S,
- bc) für Jänner bis März 2000 in der Höhe von 390.447 S;
2. als Liquidator der AL***** GmbH (im Folgenden „AL***** GmbH" genannt)
a) in den Jahren 1996 bis 1997 vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, darüber hinaus durch wahrheitswidrige Jahreserklärungen folgende Abgabenverkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt,
- aa) für 1996 in Höhe von 76.900 S,
- ab) für 1997 in Höhe von 60.000 S;
b) im Jahr 1998 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von 285.500 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten;
3. als verantwortlicher Einzelunternehmer
a) in den Jahren 1995 bis 1997 vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht folgende Abgabenverkürzungen bewirkt,
- aa) 682.533 S an Umsatzsteuer für 1995,
- ab) 237.148 S an Umsatzsteuer für 1996,
- ac) 1,100.082 S an Umsatzsteuer für 1997,
- ad) 41.448 S an Einkommenssteuer für 1996,
- ae) 47.859 S an Einkommenssteuer für 1997;
b) in den Jahren 1998 bis März 2000 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, nämlich
- ba) für 1998 in Höhe von 686.574 S,
- bb) für 1999 in Höhe von 16,263.345 S,
- bc) für Jänner bis März 2000 in Höhe von 477.405 S;
B) Helmut H***** als verantwortlicher Geschäftsführer der S***** GmbH
(im Folgenden „S***** GmbH" genannt)
1. in den Jahren 1997 und 1998 vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, und zwar
a) hinsichtlich Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, nämlich an Umsatzsteuer, folgende Abgabenverkürzungen bewirkt,
- aa) für 1997 in Höhe von 380.000 S,
- ab) für 1998 in Höhe von 585.754 S;
b) hinsichtlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nämlich Kapitalertragssteuer für 1998 und ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden, eine Verkürzung um 33.333 S bewirkt;
2. im Jahr 1999 sowie im Jänner 2000 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, nämlich
- a) für 1999 in Höhe von 754.771 S,
- b) für Jänner 2000 in Höhe von 6.423 S ;
C) Gabriele H*****
1. als verantwortliche Geschäftsführerin der E***** Handels GmbH (im Folgenden „E***** GmbH" genannt)
a) in den Jahren 1995 bis 1998 vorsätzlich unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, folgende Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt
- aa) für 1995 in Höhe von 586.460 S,
- ab) für 1996 in Höhe von 573.100 S,
- ac) für 1997 in Höhe von 780.641 S,
- ad) für 1998 in Höhe von 962.598 S;
b) im Jahr 1999 und im Jänner 2000 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, nämlich
- ba) für 1999 in Höhe von 1,057.178 S,
- bb) für Jänner 2000 in Höhe von 96.001 S;
2. als verantwortliche Einzelunternehmerin im Jahr 1998 und im Jänner 2000 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar
- a) für 1998 in Höhe von 48.910 S,
- b) für 1999 in Höhe von 175.750 S.
Die strafbestimmenden Wertbeträge belaufen sich
bei Karl K***** auf 28,888.680 S (2,099.422,30 EUR, im Urteil unrichtig: 28,961.337 S = 2,104.702,44 EUR),
bei Helmut H***** auf 1,760.281 S (127.924,61 EUR, im Urteil unrichtig: 1,749.781 S = 127.161,54 EUR) und
bei Gabriele H***** auf 4,280.638 S (311.086,10 EUR, im Urteil unrichtig: 4,280.578 ATS = 311.081,73 EUR).
Der Angeklagte Karl K***** bekämpft dieses in seiner Abwesenheit ergangene Urteil mit Einspruch (§ 427 Abs 3 StPO) und mit einer auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 9 lit a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der Angeklagte Helmut H***** gründet seine Nichtigkeitsbeschwerde auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a sowie 9 lit b StPO, die Angeklagte Gabriele H***** stützt ihre Nichtigkeitsbeschwerde auf die Z 3, 4, 5 und Z 9 lit a leg cit. Die Beschwerde der Gabriele H***** wendet sich gegen den ihren Antrag auf Berichtigung der Urteilsausfertigung abweisenden Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. Juni 2005, GZ 123 Hv 139/03t-511.
Rechtliche Beurteilung
Zur Beschwerde der Angeklagten Gabriele H*****:
Mit Beschluss vom 17. Juni 2005, GZ 123 Hv 139/03t-511, wies der Vorsitzende den Antrag der Angeklagten Gabriele H***** (ON 500/Band XV) ab, die schriftliche Urteilsausfertigung dahin zu berichtigen, dass in ihrem Fall die Ersatzfreiheitsstrafe mit zwei Monaten festgesetzt wurde. Die Abweisung wurde mit der Übereinstimmung des schriftlichen Urteiles mit dem Beratungsprotokoll und dem Umstand begründet, dass nach der Erinnerung des Vorsitzenden das Urteil entsprechend der vom Schöffensenat getroffenen Entscheidung verkündet wurde, zumal anlässlich dieser Verkündung weder die beisitzende Richterin noch die Schriftführerin Einwände dagegen erhoben haben. Die handschriftlichen Aufzeichnungen der bei der Urteilsverkündung anwesenden Verteidigerinnen der Angeklagten Gabriele H***** und Helmut H***** (S 19, 21/ON 500/XV) sowie den Sitzungsbericht des Vertreters der Staatsanwaltschaft (S 3 eee/ON 1/I), die eine mündlich verkündete Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten schriftlich festhalten, führte der Vorsitzende auf Hörfehler zurück. In ihrer Beschwerde bemängelt die Angeklagte, dass die Beschlussfassung ohne die beantragte Einvernahme sämtlicher Beschuldigten und ohne Anhörung des Tonbandprotokolls über die Urteilsverkündung erfolgte; sie ist damit nicht im Recht. Der begehrten Abhörung der Tonbänder über die Urteilsverkündung vom 24. November 2004 steht schon der Umstand entgegen, dass bei dieser Gelegenheit keine Tonbandaufnahme gemacht wurde (ON 510/XV). Die Anhörung der Parteien ist nicht zwingend vorgeschrieben und war hier durchaus entbehrlich.
Da bei Verkündung eines vom Ergebnis der Urteilsberatung abweichenden Strafausmaßes nicht nur seitens der Schriftführerin und der beisitzenden Richterin, sondern auch seitens der Schöffen sofortige Einwände zu erwarten sind, solche laut Aktenlage aber nicht erfolgten und der beisitzenden Richterin (ON 507/XV) sowie der Schriftführerin (ON 510/XV) eine konkrete Erinnerung an die gegenständliche Urteilsverkündung fehlt, was im Fall einer vom Beratungsergebnis abweichenden mündlichen Urteilsverkündung so gut wie auszuschließen wäre, ist die Folgerung berechtigt, dass der Vorsitzende (entsprechend auch seiner Erinnerung [vgl Begründung der ON 511/XV]) die vom Schöffensenat getroffene Entscheidung auch mündlich verkündet hat (vgl auch den damit korrespondierenden von der Schriftführerin vorbereiteten Aktenvermerk über die Urteilsverkündung S 321/XIV). Der bekämpfte Beschluss geht daher mit überzeugender Begründung von einem Hörfehler all jener Personen aus, die vermeinen, das verkündete Maß der Ersatzfreiheitsstrafe bei Gabriele H***** mit zwei Monaten vernommen zu haben.
Zum Einspruch des Angeklagten Karl K*****:
Karl K***** wurde zum Tatverdacht durch den Untersuchungsrichter (ON 51/I) und in der Hauptverhandlung am 18. Februar 2004 (S 95 bis 145/ON 402/XII) umfassend vernommen. Die Ladung zu der für 5., 6. und 7. Oktober 2004 sowie 9., 10. und 24. November 2004 anberaumten Hauptverhandlung wurde am 27. Juli 2004 an der einzigen aktenkundigen Anschrift des Angeklagten in Güssing, Hauptstraße 26, an der er bis 27. August 2004 als Nebenwohnsitz bei gleichzeitig unbekanntem Hauptwohnsitz (ON 499/XV) gemeldet war, hinterlegt (Rückschein im Beilagenkuvert zu ON 407/XII). Zu dieser Hauptverhandlung erschien Karl K***** nicht. Seine Verteidigerin erklärte ausdrücklich, dass ihr Mandant vom Termin der Hauptverhandlung in Kenntnis war (S 7/ON 464/XIII); am 6. Oktober 2004 entschuldigte sie sein Fernbleiben damit, dass „er sich zur Auffindung von Beweismaterial in Jugoslawien aufhält" (S 87/ON 467/XIII), am 9. November 2004 mit einer vorerst nicht näher bezeichneten Krankheit (S 409/ON 476/XIII). In der Folge legte sie am 10. November 2004 (S 3/ON 477/XIV) die Kopie eines am 9. November 2004 gefaxten Schreibens des Einspruchswerbers vor, in dem er auf ein mit 5. November 2004 datiertes, von ihm als ärztliche Bestätigung bezeichnetes Formular in kyrillischer Schrift verweist, dem in lateinischer Schrift neben Ausführungen in serbischer Sprache der Name des Beschwerdeführers, sein Geburtsjahr und die Worte „colica renalis" (sohin Nierenkolik durch Nierensteine) zu entnehmen sind (nicht journalisiertes letztes Blatt zu ON 476). Am 24. November 2004 entschuldigte die Verteidigerin den weiterhin abwesenden Angeklagten „mit einer Nierenkolik" (S 119/ON 493/XIV). Gegen das am 24. November 2004 in Abwesenheit des Karl K***** verkündete Urteil (S 267 f/ON 493/XIV) meldete die Verteidigerin fristgerecht am 26. November 2004 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 497/XV).
Die Zustellung des Abwesenheitsurteils an den Angeklagten Karl K***** persönlich misslang, weil er von seiner aktenkundigen Zustelladresse in Güssing laut Vermerk des Zustellers verzogen war (ON 498/XV) und einer Auskunft aus dem Zentralmelderegister lediglich die am 27. August 2004 erfolgte Abmeldung, jedoch kein sonstiger Aufenthaltsort zu entnehmen ist (ON 499/XV). Der Rechtsmittelausführung folgend ist Karl K***** „derzeit in Jugoslawien aufhältig" (ON 502/XV). Die Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger erfolgte am 26. Jänner 2005 (RS bei S 3 ddd), der am 22. Februar 2005 in einem Schriftsatz einen Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil sowie die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung einbrachte (ON 502/XV). Dieser Einspruch erweist sich aus nachstehenden Erwägungen als verspätet:
Gemäß § 427 Abs 3 StPO kann der Angeklagte gegen das in seiner Abwesenheit gefällte Urteil beim Gerichtshof erster Instanz innerhalb von 14 Tagen Einspruch erheben. Der Beginn dieser Frist ist grundsätzlich an die Zustellung des Urteils an den Einspruchswerber persönlich gebunden (§ 427 Abs 1 letzter Fall StPO). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht § 235 FinStrG in Ansehung eines „Flüchtigen", dh eines Angeklagten vor, der sich der inländischen Gerichtsbarkeit durch Aufenthalt im Ausland, Verbergen im Inland oder sonstige Unauffindbarkeit entzieht (§ 231 FinStrG). Die Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen gilt als bewirkt, sobald diese seinem Verteidiger zugestellt sind. Da § 235 FinStrG der nur subsidiär anzuwendenden (§ 195 Abs 1 FinStrG) Regelung des § 427 StPO vorgeht, gilt im gerichtlichen Verfahren wegen eines Finanzvergehens die Zustellung von Gerichtsstücken an den Flüchtigen durch Zustellung an den Verteidiger als bewirkt (Jerabek, WK-StPO § 427 Rz 10). Fallbezogen liegen die besonderen Voraussetzungen der §§ 231, 235 FinStrG, die sich auf alle Abschnitte des Strafverfahrens beziehen (Dorazil-Harbich Anm zu § 235 FinStrG), vor:
Durch die Aufgabe des Wohnsitzes in Güssing während anhängigen Strafverfahrens und gleichzeitig unterbliebene Bekanntgabe einer geeigneten Zustelladresse in Verbindung mit dem im Einspruch behaupteten nunmehrigen Aufenthalt an einem nicht näher bezeichneten Ort „in Jugoslawien" entzieht sich der für das Gericht somit unauffindbare Angeklagte in der gegenständlichen Finanzstrafsache der österreichischen Gerichtsbarkeit.
Durch die Zustellung des Urteiles an den Verteidiger des auf Grund der konkreten Umstände flüchtigen bzw unauffindbaren Angeklagten gilt diese mit 26. Jänner 2005 auch an ihn bewirkt.
Der nicht innerhalb der 14-tägigen Frist des § 427 Abs 3 StPO ausgeführte Einspruch ist daher verspätet und war aus diesem Grund zurückzuweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Karl K*****:
Mit dem Vorbringen zur Z 3 des § 281 Abs 1 StPO stellt der Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abwesenheitsurteils in Abrede. Er übergeht jedoch die ordnungsgemäße Zustellung der Ladung zur unter einem für 5., 6. und 7. Oktober sowie 9., 10. und 24. November 2004 anberaumten Hauptverhandlung, die sich aus der zulässigen (§ 17 ZustellG) Hinterlegung (Rs im Beilagenkuvert zu ON 407/XII) in Verbindung mit der Bekanntgabe der Verteidigerin ergibt, wonach der Beschwerdeführer vom Termin der Hauptverhandlung wusste (S 7/ON 464/XIII).
Soweit der Beschwerdeführer von seiner Verteidigerin am 6. Oktober 2004 mit einem Aufenthalt in Jugoslawien zur Auffindung von Beweismaterial entschuldigt wurde (S 87/ON 467/XIII), liegt kein unabweisbares, den Angeklagten am Erscheinen in der Hauptverhandlung abhaltendes Hindernis vor. Dem Beschwerdeführer stand es nämlich frei, ihn entlastende Unterlagen bereits ab Einleitung des Strafverfahrens im März 2000 beizuschaffen. Spätestens wäre dies unmittelbar nach der Hauptverhandlung am 18. Februar 2004, bei der er mit den Anklagevorwürfen eingehend konfrontiert worden ist, zur rechtzeitigen Vorbereitung der ab 5. Oktober 2004 fortgesetzten Hauptverhandlung angezeigt gewesen; dass die Erlangung der betreffenden Beweismittel, deren Hervorkommen erst unmittelbar vor dem 5. Oktober 2004 nicht einmal behauptet wurde, ein unabweisbares Hindernis im Sinne des § 427 Abs 3 StPO dargestellt hätte, legt die Beschwerde nicht dar. Der Vorladung Folge zu leisten wäre umsomehr geboten gewesen, als gerade das Erscheinen in der Hauptverhandlung die Möglichkeit geboten hätte, auf die Entscheidungsrelevanz dieser Beweismittel hinzuweisen (SSt 36/4) und allenfalls geeignete Anträge (etwa auf Vertagung der Hauptverhandlung) zu stellen. Die mittels Fax vom 9. November 2004 aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, es hätte ihn „gesundheitlich so erwischt", und er werde seine Verteidigerin kontaktieren, „sobald er aufstehen kann", ist selbst in Verbindung mit der teilweise in kyrillischer Schrift abgefassten, eine Nierenkolik erwähnenden, bloß in teilweise unleserlicher Fotokopie vorgelegten (angeblich) ärztlichen Bestätigung vom 5. November 2004 (Beilage ON 476) nicht geeignet, die Unfähigkeit zur Anreise und zur Teilnahme an der für den 9., 10. und 24. November 2004 anberaumten Hauptverhandlung nachzuweisen. Die behauptete krankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit war überdies wegen des angeblichen Aufenthaltes des Angeklagten an einem nicht bekanntgegebenen Ort in Jugoslawien nicht überprüfbar. Mit dem Einwand, das Fragerecht des Verteidigers in der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2004 hätte wegen fortgeschrittener Zeit nicht zur Gänze ausgeübt werden können, wird eine von der Nichtigkeitssanktion des § 427 Abs 1 StPO umfasste - und damit aus Z 3 hier allein relevante - Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht einmal behauptet. Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer als erster von vier Angeklagten eingehend vernommen (S 95 bis 145/ON 402/XII) und den Verteidigern ein von ihnen auch genütztes Fragerecht eingeräumt wurde. Im Anschluss daran erfolgte die umfassende Vernehmung des Angeklagten Helmut H*****(S 145 ff/ON 402/XII) sowie die vorerst nur kursorischen Befragungen der Angeklagten Gabriele H***** (S 185 f/ON 402/XII) und Jelena A***** (S 187/ON 402/XII). Darüber hinaus fand nach Eröffnung des Beweisverfahrens (S 187/ON 402/XIII) die Vernehmung des Zeugen Lorenz R***** (S 187 bis 193/ON 402/XII) statt. Den Verteidigern wurde im Anschluss daran ferner noch Gelegenheit zu umfassenden Beweisanträgen gegeben (S 193 bis 203/ON 402/XII).
Soweit der Beschwerdeführer moniert, „es sei ihm nicht möglich gewesen, zu einer Vielzahl von Zeugenaussagen Stellung zu nehmen, weswegen seine gerichtliche Einvernahme unzureichend wäre", verkennt er, dass die dem pflichtgemäßen richterlichen Ermessen obliegende Frage der hinreichend gewährleisteten Sachverhaltsklärung einer Nichtigkeitsüberprüfung von vornherein entzogen ist (Jerabek, WK-StPO § 427 Rz 13 und 24). Im Übrigen stünde nur eine - gegenständlich nicht vorliegende - entscheidende Änderung des Sachverhaltssubstrats in Abwesenheit des Angeklagten der Urteilsfällung gemäß § 427 StPO entgegen (14 Os 138/93).
Unter der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO rügt der Beschwerdeführer die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 24. November 2004 gestellten Antrages, ihn neuerlich zu vernehmen, „damit er zu den Anklagevorwürfen vor Gericht persönlich seine Verantwortung darlegen kann, da ihm dies bisher aus gesundheitlichen Gründen, wie durch ärztliche Bestätigung dem Gericht nachgewiesen, nicht möglich war" (S 261/ON 493/XIV).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen verfiel dieser Beweisantrag zu Recht der Ablehnung, weil er jegliche Begründung vermissen lässt, aus welchen Gründen zu erwarten gewesen wäre, dass bei im Wesentlichen unveränderter Beweislage die begehrte neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers neben seiner Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2004 eine Erfolg versprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Grundlagen bewirken könnte.
Die in der Beschwerde dazu nachgetragenen Erwägungen haben dabei außer Betracht zu bleiben, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von den dabei vorgebrachten Gründen und der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Entscheidung darüber auszugehen ist (zuletzt 12 Os 90/05k).
Weiters wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 10. November 2004 gestellten Anträge (S 37 bis 41/ON 477/XIV) auf
- „Beischaffung des bereits schriftlich gestellten Protokolls der Außenhandelsstelle Belgrad zwischen der österreichischen Wirtschaftskammer über die Besprechung zwischen K*****, M***** und einem weiteren Interessenten, betreffend Ankauf der gegenständlichen Patente des DI B***** durch Slobodan M***** bzw dessen Unternehmenskonsortium", sowie „Ausforschung, Ladung und Einvernahme des Mitarbeiters der Außenhandelsstelle Belgrad, der bei den angeführten Besprechungen anwesend war, zum Beweis dafür, dass der Verkauf der in der Anklage angeführten gegenständlichen Patente tatsächlich verhandelt und durchgeführt wurde";
- „Ausforschung des zuständigen Mitarbeiters des Finanzamtes Baden, der bei einer Besprechung zwischen K***** und DI B***** das Gespräch geführt hat über den Ankauf der Patente des DI B***** und deren Weiterverkauf nach Jugoslawien, zum Beweis dafür, dass der Kauf stattgefunden hat und Ausforschung";
- „Beischaffung des TV-Berichtes des ORF über den Ankauf der österreichischen Patente und deren Verwertung in Jugoslawien zum Beweis dafür, dass diese Patente in Jugoslawien bzw des Firmenkonsortiums M*****". Hinsichtlich des Beweisthemas befragt führte die Verteidigerin aus, „dass diese Patente beabsichtigt waren, nach Jugoslawien ... und M***** bzw dessen Firmenkonsortium beabsichtigt hatte, die Patente anzukaufen bzw diese anzuwenden". Auch diese Anträge verfielen zu Recht der Abweisung, entbehren sie doch jeder Begründung, weswegen in Jugoslawien mit an Patenten des DI B***** interessierten Abnehmern geführte - im Übrigen von den Tatrichtern nicht ausgeschlossene (US 17) - Gespräche, an denen der Angeklagte (bloß) beteiligt gewesen sein soll bzw der Inhalt einer dazu stattgefundenen Besprechung vor einem Beamten des Finanzamtes Baden sowie ein bezughabender ORF Bericht den tatsächlichen Erwerb von Patenten im Wert von 89 Mio S vom Angeklagten nachweisen könnten. Auf die Einholung eines bloßen Erkundungsbeweises stellt der ebenfalls ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen abgelehnte Antrag (S 43/ON 477/XIV) ab, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines „kaufmännisch-technischen Sachverständigen" für den „jugoslawischen und serbischen Markt unter Zugrundelegung der (nicht näher bezeichneten) Untersuchungen bzw der Untersuchungsergebnisse des Finanzamtes betreffend die Trinkwassersysteme" zum Beweis dafür begehrt, „dass die gegenständlichen Trinkwassersysteme im Jahr 1998 in den Abnehmergebieten tatsächlich den angeführten Verkaufspreis erzielen konnten".
Wie dieser Sachverständige den weiters angestrebten Nachweis erbringen hätte sollen, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Verkaufspreise tatsächlich erzielt wurden, legt der Beweisantrag nicht dar.
Dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) zuwider gründeten die Tatrichter ihre Konstatierungen zur Höhe der während der einzelnen Tatzeiträume verkürzten Abgaben auf die Betriebsprüfungsberichte der Abgabenbehörde und die dort dargelegte Erhebungsergebnisse, weiters auf dazu übermittelte Unterlagen und auf die bezughabenden Zeugenaussagen (US 15).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht kein Zweifel, dass die vom Beschwerdeführer beispielsweise herausgegriffene Position der „273 Stück Bethesda 10 Trinkwassersysteme", für die eine mit 27. März 2000 datierte Rechnung der Firma AG***** GmbH in Form eines kopierten Fax vom 30. März 2000 (S 97 iVm S 85/jeweils ON 77/II) und ein Lieferschein vom 25. Juni 1997 (S 99/ON 77/II) vorliegen, bei der Berechnung der hinterzogenen Steuerbeträge mitberücksichtigt wurde. Die Finanzstrafbehörde ging in diesem Zusammenhang von einer bei Berechnungen der strafbestimmenden Wertbeträge berücksichtigten (S 345 f iVm S 355, jeweils ON 318/VIII) Steuerschuld gemäß § 11 Abs 14 Umsatzsteuergesetzes wegen nicht ordnungsgemäßer Buchführung aus. Die Tatrichter hingegen stellten, gestützt auf die (bereits optischen) Auffälligkeiten der Rechnung der Firma AG***** GmbH (S 85/ON 77/II), im Besonderen aber den rund dreijährigen Zeitraum zwischen angeblicher Lieferung und der - überdies nur wenige Tage vor der Verhaftung des Beschwerdeführers erfolgten - Rechnungslegung, im Zusammenhalt mit den sonstigen Vorgangsweisen des Beschwerdeführers und somit hinreichend begründet fest, dass es sich bei der Rechnung vom 27. März 2000 um eine Deckungsrechnung gehandelt und der Beschwerdeführer tatsächlich nie über die in der Rechnung angeführten Trinkwassersysteme verfügt hat (US 18). Sie gingen demgemäß, wenn auch wegen der Fakturierung einer nicht erbrachten Lieferung, ebenso wie die Finanzstrafbehörden bei ihren Berechnungen von einer Steuerpflicht für insgesamt 548 Stück der Trinkwassersysteme aus, der der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist. Auf der Grundlage der Feststellung der zwar an das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers in Rechnung gestellten, aber nicht gelieferten Trinkwassersysteme konstatierten die Tatrichter logisch einwandfrei, dass solche damit auch nicht an die A***** GmbH weiterverkauft werden konnten, es sohin auch an der Voraussetzung für die ordnungsgemäße Geltendmachung von Vorsteuern seitens des letztgenannten Unternehmens mangelte (S 231 f/ON 318/VIII).
Die von der Mängelrüge als unbeachtet monierten Teile der Zeugenaussage des an der Buch- und Betriebsprüfung als Prüfungsorgan mitwirkenden Martin T***** betreffen keine (allein relevanten [Mayerhofer StPO5 § 150 E 1, 2, 6b]) Tatsachenwahrnehmungen dieses Zeugen, sondern geben aus den Schlussberichten ersichtliche, hier unbeachtliche Schlüsse der Finanzstrafbehörde sowie teils allgemeine, teils fallbezogene rechtliche Erwägungen wieder.
Auch soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die zahlenmäßige Feststellung der Abgabenverkürzung dürfe mangels „der für das Strafverfahren erforderlichen absoluten Sicherheit" nicht auf Prüfberichte gegründet werden, die zumindest teilweise auf Schätzungen beruhen, ist seine Argumentation nicht zielführend:
Gerade das teilweise Fehlen brauchbarer Unterlagen zwang die Finanzbehörde, die fiskalisch relevanten Vorgänge auf andere Weise zu rekonstruieren, also gemäß § 184 BAO zu schätzen. Auf dieser Basis stellt es einen Akt freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 258 StPO) dar, wenn das Schöffengericht diese Berechnungen nach - wie hier - eigenständiger Überprüfung (US 15) als (taugliche) Grundlage für den Schuldspruch heranzog.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert das Fehlen ausreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite und den Gebrauch der verba legalia, leitet aber nicht aus einem Vergleich mit dem Gesetz ab, welche über die auf US 11, 12 und 16 f getroffenen Konstatierungen hinausgehenden Urteilsannahmen sie für notwendig erachtet. Die vermissten Urteilsannahmen, wonach der Beschwerdeführer im Tatzeitraum die A***** GmbH, die AL***** GmbH sowie sein Einzelunternehmen selbst führte und damit auch für die Buchhaltung verantwortlich war, finden sich - von der Beschwerde prozessordnungswidrig übergangen - auf US 9.
Der Vorwurf, das Erstgericht hätte die Prüfung unterlassen, „inwieweit tatsächlich ein Vorsatz und inwieweit eine Fahrlässigkeit (...) vorliegen", übergeht einmal mehr die Feststellungen zur Begehung der einzelnen Taten mit jeweils deliktspezifischem Vorsatz (US 11 und 12 iVm US 2, 3) und bringt damit den materiellen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung. Der Einwand (Z 9 lit b), „das Erstgericht wäre in Anbetracht der Verantwortung des Angeklagten K***** („dass an B***** eine Zahlung für das Paket, nämlich Patente und die Betreuung des Vorhabens in Jugoslawien, erfolgen sollte") verhalten gewesen, den Schuldausschließungsgrund des entschuldbaren Irrtums vor allem hinsichtlich des Faktums der Patente zu prüfen", vernachlässigt zunächst die Feststellung, dass DI Walter B***** die ihm erteilten, teilweise schon abgelaufenen Patente tatsächlich niemals verkauft hat und mit diesen nur ein Rechnungskreislauf generiert wurde, um (nicht zustehende) Vorsteuerguthaben der A***** GmbH zu lukrieren (US 17). Im Übrigen lässt er unberücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit einem entschuldbaren Rechtsirrtum verantwortete, sondern behauptete, dass die Rechnungen den Patentverkauf und „alles rund herum" (S 109/ON 402/XII), sohin tatsächlich erbrachte Lieferungen und Leistungen betroffen hätten, weshalb es vorweg an einem Sachverhaltssubstrat, das eine Prüfung nach (von der Beschwerde nicht differenziert) §§ 8, 9 StGB indizieren könnte, mangelt. Das Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) leitet nicht aus dem Gesetz ab, weswegen die Tatrichter ihre Strafbefugnis nach § 33 Abs 5 FinStrG, der neben einer Geldstrafe bis zum zweifachen des Verkürzungsbetrages (bzw der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) nach Maßgabe des § 15 FinStrG eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vorsieht, durch Verhängung einer Geldstrafe von 2 Mio EUR und einer Freiheitsstrafe von drei Monaten überschritten hätte. Die vermisste Begründung zum Vorliegen der Voraussetzungen der Verhängung einer Freiheitsstrafe nach § 15 FinStrG findet sich auf US 22. Bei der Entscheidung über die Berufung des Angeklagten K***** wird der Gerichtshof zweiter Instanz den zum Nachteil dieses Angeklagten unterlaufenen Fehler bei der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages (2,104.702,44 EUR statt richtig 2,099.422,30 EUR) zu berücksichtigen haben (Ratz, WK-StPO § 283 Rz 1, § 290 Rz 29).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut H*****:
Die Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft die Abweisung des erstmalig am 18. Februar 2004 (S 197 f/ON 402/XII) gestellten, am 10. November 2004 (S 35/ON 477/XIV) wiederholten Antrags auf „Beischaffung des bezughabenden Aktes beim zuständigen Zollamt Wien und Ausforschung des Zöllners, der damals die Waren verzollt hat" zum Beweis dafür, „dass die von Herrn H***** seinerzeit angekauften Gastronomieeinrichtungen an die A***** GmbH verkauft" und von dieser ins Ausland weiterverhandelt wurden, die Waren sohin vorhanden waren und das Exportgeschäft letztlich ca im Jänner 2000 durchgeführt wurde.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde dieser Beweisantrag von den Tatrichtern ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen (S 53/ON 477/XIV und US 21) abgelehnt. Denn er lässt die gebotene Konkretisierung der antragsspezifischen Eignung der ausschließlich die Verzollung betreffenden Beweisquellen für die damit angestrebten Beweise und damit jenes Mindestmaß an sachbezogener Schlüssigkeit vermissen, von der die Antragstauglichkeit unabdingbar abhing (Mayerhofer StPO5 § 281 Z 4 RN 19 ff).
Soweit der Beschwerdeführer unter der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO weiters rügt, dass die von ihm beantragte Vernehmung des Zeugen Milivoje P***** zum Beweis eines tatsächlich erfolgten Leistungsaustausches zwischen der M***** KEG und der S***** GmbH nicht stattgefunden hat, übergeht er die Versuche zur Ausforschung und Ladung dieses Zeugen (ON 486, 487/XIV). Dem Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. November 2004 (ON 492/XIV) ist letztlich zu entnehmen, dass dem Zeugen Milivoje P***** die Ladung zur Hauptverhandlung am 24. November 2004 mangels bekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden konnte und der Genannte bereits seit 16. Jänner 1998 mit Haftbefehl gesucht wird. Dieser Zeuge war sohin für das Gericht nicht greifbar, sodass die Nichtdurchführung dieses somit aussichtslosen Beweises keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO zu begründen vermag.
Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) vermeint der Beschwerdeführer, es könne „nicht mit Sicherheit behauptet werden, dass der Zweitangeklagte K***** nicht andere als jene angeblich am Flohmarkt erworbenen CD-Roms verkauft" habe, weil der Genannte nach seinen Angaben im Besitz solch anderer CD-Roms gewesen sei. Dass diese - im Übrigen rein spekulativen - Beschwerdeausführungen keine entscheidenden Tatsachen betreffen, ist evident.
Dem weiteren Vorbringen zuwider leiteten die Tatrichter ihre Urteilsannahme, die fünf (auf US 13 näher bezeichneten) Personenkraftwagen der Typen Audi A4, A6 und Renault Twingo seien entgegen ihrer (formellen) Bestimmung als Mietfahrzeuge tatsächlich für andere Verwendungszwecke angeschafft worden, logisch und empirisch einwandfrei aus den jeweils nur einmal für bloß zwei dieser Pkws erzielten Mieteinnahmen für die Mietdauer rund eines Monates ab (US 19 iVm S 493/ON 318/VIII). Soweit aus der Tatsache, dass der kleinere Teil der Kraftfahrzeuge kurz vermietet wurde für den Beschwerdeführer günstigere Konstatierungen gefordert werden, bekämpft die Beschwerde die kritisierte Konstatierung bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag angesichts der völlig außer Acht gelassenen belastenden Depositionen der Zeugen Pero B***** (S 59 ff/ON 3/I, S 21 ff/ON 76/II, S 273 ff/ON 467/XIII) und Milan M***** (ON 55/I, S 93 ff/ON 282/VI) keine sich aus dem Akteninhalt ergebenden erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Tatsachen zu erwecken. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst „zu allen Fakten" „ausreichende Feststellungen" zur subjektiven Tatseite und bewertet die Urteilsannahme „er (Helmut H*****) wusste um die so (nämlich durch auf US 13 f beschriebene einzelne Vorgangsweisen im Zusammenhang mit lukrierten Vorsteuern für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen und Gastronomieeinrichtungen, aus einer Provisionsabrechnung, aus Mietzahlungen und aus einer Rechnung der M***** KEG, der kein realer wirtschaftlicher Vorgang zu Grunde lag) bewirkte Abgabenhinterziehung, auf welche es ihm auch ankam" (US 14), als bloßen Gebrauch der verba legalia; er leitete jedoch aus einem Vergleich mit dem Gesetz nicht ab, welche darüber hinausgehenden Konstatierungen zur problematisierten Tatkomponente notwendig wären. Soweit der Beschwerdeführer zu den Faktenbereichen „Vermietung KFZ", „Provision Obrad K*****" und „Nissan Terrano V6" jeweils die Feststellung vermisst, wonach er eine Abgabenhinterziehung ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, legt er nicht dar, weswegen für eine richtige rechtliche Subsumtion zusätzlich zum (hinsichtlich aller angelasteten Beträge festgestellten) Wissen um die absichtlich angestrebte Steuerverkürzung weitere Konstatierungen in Richtung eines bedingten Vorsatzes erforderlich sein sollten. Aus dem Gesetz nicht ableitbar ist die rechtliche Relevanz der vermissten Feststellung, ob der Angeklagte „in Unkenntnis der Insolvenz (Auflösung) der M***** KEG" war.
Im Zusammenhang mit dem Vorwurf hinterzogener Steuerbeträge anlässlich der Anschaffung von Kraftfahrzeugen zum (behaupteten) Zweck der Vermietung moniert die Rechtsrüge Konstatierungen zu einer der S***** GmbH erteilten (zur Rückforderung der Nova und der Umsatzsteuer berechtigenden) Konzession für „Vermietung von Kfz ohne Bereitstellung eines Lenkers". Dieses Vorbringen vernachlässigt die ausdrückliche Urteilsannahme, dass die auf US 13 im Einzelnen angeführten Kraftfahrzeuge tatsächlich nicht zur Vermietung angeschafft waren, und die „maximal verrechnungsmäßige" kurzfristige Vermietung einzelner Personenkraftwagen lediglich der Vortäuschung der Voraussetzungen einer Vorsteuerabzugsberechtigung diente (US 13). Die problematisierte Frage der offiziellen Konzession ist daher fallbezogen ohne rechtliche Bedeutung.
Unter Hinweis auf die Angaben der Zeugin Heidemarie T*****, wonach sie in ihrer Eigenschaft als handelsrechtliche Geschäftsführerin der S***** GmbH wegen derselben, dem Angeklagten als de facto Geschäftsführer des genannten Unternehmens angelasteten Taten bereits in einem Finanzstrafverfahren verfolgt worden ist und sich letztlich mit der Finanzbehörde auf eine Abschlagszahlung geeinigt hat, bemängelt der Beschwerdeführer das Fehlen von Feststellungen zum Vorliegen des Verfolgungshindernisses „ne bis in idem", leitet jedoch die rechtliche Relevanz der vermissten Urteilsannahmen zum Finanzstrafverfahren gegen Heidemarie T***** nicht aus dem - das angesprochene Verfolgungshindernis ausschließlich zur Vermeidung mehrfacher Verfolgung derselben Person wegen einer bestimmten Tat vorsehenden - Gesetz ab.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Gabriele H*****:
Zum aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO erhobenen Einwand, der eine das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe betreffende Abweichung des schriftlichen Urteils von der mündlich verkündeten Entscheidung geltend macht, genügt der Verweis auf die eingangs getroffene Beschwerdeentscheidung.
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 10. November 2004 gestellten Anträge auf - „Beischaffung der beschlagnahmten Exportunterlagen zum Beweis dafür, dass die Waren wirklich exportiert wurden, und zwar wie in dem schriftlichen Beweisantrag vom 4.7.2004 (gemeint wohl: 4. Februar 2004, ON 400/XII), insbesondere die im Zuge der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Exportunterlagen, und zwar laut Beschlagnahmeprotokoll (S 659 f [zu ergänzen:] ON 66/I), FB-Nummer:
1, 7, 8, 9, 11, 15, 16, 17, 20, 24, 26, 27, 29, 30, 32, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 45, 48, 49, 52, 53 und 55 zum Beweis dafür, dass im gegenständlichen Zeitraum keine Scheinexporte durchgeführt wurden, sondern tatsächlich geliefert und exportiert wurde" (S 51/ON 477/XIV);
- „Beischaffung eines Sachverständigengutachtens für den österreichischen und jugoslawischen Markt zum Beweis dafür, dass die Waren 1998 und die CD-Rom-Spiele und die Trinkwassersysteme (im Hauptverhandlungsprotokoll unrichtig: „Pass-Systeme") von Frau H***** bzw ihren Firmen nicht überpreislich verkauft wurden, sondern diese Preise den tatsächlichen Marktverhältnissen zum damaligen Zeitpunkt (im Hauptverhandlungsprotokoll unrichtig: „Zeitpreis") entsprachen, und zwar unter der Annahme, dass die CDs, die sich in den Akten befinden, im Jahre 1998 in Jugoslawien verkauft wurden" (S 49/ON 477/XIV).
Die Beschwerdeführerin vermag mit diesem Vorbringen keine Verletzung von Verteidigungsrechten darzutun:
Der auf Beischaffung der Exportunterlagen gerichtete Antrag legt nämlich nicht dar, auf welcher Grundlage aus diesen Unterlagen die Identität der exportierten mit den von Karl K***** bzw den von ihm geleiteten Unternehmen fakturierten Waren nachgewiesen werden könnte. Gleiches gilt für die vom Angeklagten K***** fakturierten und die in Jugoslawien allenfalls verkauften Datenträger.
Der Antrag auf Beischaffung eines „Sachverständigengutachtens für den österreichischen und jugoslawischen Markt" legt nicht dar, auf welche Weise dieses zur Wahrheitsfindung beitragen könnte, weil die ins Ausland fakturierten Waren für eine Befundaufnahme nicht zur Verfügung stehen, es somit an einer fundamentalen Grundlage für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens mangelt. Die in der Beschwerde nachgetragenen Erwägungen, wonach das begehrte Sachverständigengutachten auch zum Nachweis geeignet gewesen wäre, „dass die Viertangeklagte nicht zu viel bezahlte" und „die entsprechenden Zahlungseingänge in der Buchhaltung der Viertangeklagten verbucht sind", haben außer Betracht zu bleiben, weil bei der Prüfung der Berechtigung des Beweisantrages stets von den dabei vorgebrachten Gründen und der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Entscheidung darüber (abermals 12 Os 90/05k) auszugehen ist. Soweit die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) einwendet, Beweisergebnisse wären unberücksichtigt geblieben, stützt sie sich im gegebenen Kontext teilweise auf unsubstantiierte und damit unbeachtliche Behauptungen, nämlich die „CD-Exemplare waren tatsächlich vorhanden", „Zoll- und Ausfuhrdokumente waren lückenlos vorgelegen" und ihre Buchhaltung wäre ordnungsgemäß gewesen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde ferner weder „vom Finanzamt" noch sonst „nachgewiesen", dass es mindestens 273 Stück (Trinkwassersysteme) gegeben hat; es liegt dazu im Gegenteil lediglich die Kopie einer im Fax-Weg übermittelten Rechnung der AG***** GmbH für „273 Stück Bethesta" vor (S 97/ON 77/II), die ihrem äußeren Anschein nach Merkmale einer „zusammengestellten oder zusammenkopierten Scheinrechnung" aufweist (S 85/ON 77/II - Zwischenbericht der Finanzstrafbehörde 1. Instanz). Abgesehen davon berücksichtigten die Tatrichter - entgegen der Beschwerdeargumentation - diese Rechnungskopie ohnehin, indem sie auf Grund ihres Erscheinungsbildes und der erst rund drei Jahre nach der behaupteten Lieferung im Jahr 1997 und nur wenige Tage vor der Verhaftung des Karl K***** erfolgten Ausstellung im Zusammenhalt mit den sonstigen inkriminierten Aktivitäten des Zweitangeklagten die den Schuldspruch der Beschwerdeführerin tragende Feststellung trafen, Karl K***** hätte über keine Trinkwassersysteme verfügt und demgemäß solche auch nicht an sie bzw die E***** GmbH verkauft (US 18).
Mit den Hinweisen auf die nicht näher konkretisierte Aussage des Zeugen Hans Jörg S*****, „die Ware" bei der Viertangeklagten gesehen zu haben und die Verantwortung des Angeklagten Karl K***** sowie auf dessen teilweise Abwesenheit von der Hauptverhandlung, bekämpft die Beschwerdeführerin in Verbindung mit eigenen Beweiswerterwägungen ebenfalls in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffensenats.
Soweit es die Beschwerdeführerin für unzulässig erachtet, aus den Karl K***** betreffenden Feststellungen zu von diesem verbuchten Scheinrechnungen Rückschlüsse auf ihr Verhalten zu ziehen, ist auf den bereits dargelegten mangelnden Nachweis der Identität angeblich von K***** gelieferter und in weiterer Folge exportierter Ware zu verweisen, weshalb die Tatrichter mängelfrei angenommen haben, dass die vom Genannten bloß fakturierten, tatsächlich nicht in seiner Verfügungsmacht befindlichen Waren naturgemäß nicht an Gabriele H***** geliefert und von letzterer damit - ihrer Verantwortung zuwider - auch nicht weiterverhandelt werden konnten. Der nicht näher substantiierte Einwand (Z 5 erster Fall), „den lapidaren Feststellungen (...) ist nicht entnehmbar, welche entscheidenden Tatsachen das Erstgericht auf objektiver und vor allem subjektiver Tatsachenebene als erwiesen angenommen hat und aus welchem Grund", ist nach dem Gesagten einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich und im Übrigen durch die eingangs des Rechtsmittelvorbringens zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO erfolgte Wiedergabe der die Beschwerdeführerin betreffenden wesentlichen Urteilsannahmen (S 2 f der NB ON 501/XIV) widerlegt.
Die Rechtsrüge (nom. Z 9 lit a) bekämpft der Sache nach einmal mehr die erstgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung und verfehlt solcherart den gebotenen Vergleich der entscheidungsrelevanten Feststellungen mit dem Gesetz. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)