Zu § 197 und zum 20. Hauptstück.
Zu § 197 und zum 20. Hauptstück.
§ 231.
Flüchtig ist, wer sich der inländischen Gerichtsbarkeit dadurch entzieht, daß er sich im Ausland aufhält oder im Inland verbirgt. Wie ein Flüchtiger wird auch behandelt, wer sonst unauffindbar ist.