Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Der Beschwerde gegen die Verweigerung der Urteilsberichtigung wird keine Folge gegeben.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche sämtlicher Angeklagter von gleichgelagerten Vorwürfen enthält, wurden Kurt D***** jeweils eines Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB (I/A und B/b) und der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB (III), Wolfgang W***** je eines Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 15 StGB „unter Ausnützung einer Amtsstellung (§ 313 StGB)“ (I/A und B/b) und der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB „unter Ausnützung einer Amtsstellung (§ 313 StGB)“ (II) sowie Peter Le***** eines Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB (I/B) schuldig erkannt.
Danach haben
I/ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diesen oder einen anderen in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar:
A/a/ Kurt D***** von 2005 bis 2009 gewerbsmäßig 30 im Urteil bezeichnete Personen durch Vorspiegelung der Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit und durch Vortäuschung extrem hoher Zinszahlungen zur Gewährung von Darlehen im Gesamtbetrag von 2.711.000 Euro;
A/b/ Kurt D***** und Wolfgang W***** von 2005 bis 2009 in einverständlichem Zusammenwirken zwei im Urteil bezeichnete Personen (zu ergänzen:) durch Vorspiegelung der Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit und durch Vortäuschung extrem hoher Zinszahlungen unter Benützung falscher Beweismittel, indem Wolfgang W***** ohne Berechtigung inhaltlich unrichtige Forderungsbestätigungen der B***** (im Folgenden: B*****) als Besicherung für Kurt D***** ausstellte, obwohl er wusste, dass dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen würde, zur Gewährung von Darlehen im Gesamtbetrag von 212.000 Euro;
B/ von 2008 bis 2009 durch die Vorgabe bestehender Forderungen der P***** V***** E***** (im Folgenden: V*****) GmbH gegenüber der Republik Österreich zu Forderungskäufen zu verleiten versucht, und zwar
a/ Peter Le***** vier im Urteil bezeichnete Personen zu einem Kaufpreis von mehr als 15,5 Mio Euro;
b/ Kurt D***** und Wolfgang W***** in einverständlichem Zusammenwirken unter Benützung inhaltlich falscher, von Wolfgang W***** ausgestellten Forderungsbestätigungen der B*****, wobei Wolfgang W***** deren Inhalt auch telefonisch bestätigte und Kurt D***** gewerbsmäßig handelte, Dr. Baldur H***** zum Kaufpreis von 12 Mio Euro;
II/ Wolfgang W***** im Jahr 2005 sowie vom 4. Jänner bis 1. September 2008 als Bereichsleiter der B***** mit dem Vorsatz, der Republik Österreich einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zuzufügen, seine ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht, indem er in zehn im Urteil bezeichneten Fällen rechtsgrundlos Geld der Republik Österreich in Höhe von 16.923.748,87 Euro an im Einzelnen genannte Personen überwies;
III/ Kurt D***** ab 2005 bis 31. Dezember 2007 durch Privatentnahmen Bestandteile des Vermögens der V***** GmbH beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger im Betrag von 185.339,72 Euro vereitelt oder geschmälert.
Die Fassung der Schuldsprüche (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) betreffend den Angeklagten Wolfgang W***** (I/A/b, I/B/b und II) gibt zunächst Anlass zur Bemerkung, dass das Anführen des § 313 StGB unrichtig ist, weil diese Norm nicht den Strafsatz (RIS-Justiz RS0119249; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 25, 666) bestimmt, sondern eine Strafrahmen- und Strafbemessungsvorschrift darstellt (dazu eingehend 13 Os 44/09h, EvBl 2009/144, 965 sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 668b). § 313 StGB ist daher nicht Gegenstand des Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO, sondern - soweit er (was hier nicht der Fall ist) angewendet wird - jenes nach § 260 Abs 1 Z 4 StPO (RIS-Justiz RS0111831, vgl auch RIS-Justiz RS0096388). Das bloße irrige Zitieren des § 313 StGB (das Erstgericht ist - zumal es die Strafe nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB bemessen hat [US 6] - nicht von einem durch § 313 StGB erweiterten Strafrahmen ausgegangen [US 51 f]) begründet aber keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0096380, RS0112621).
Rechtliche Beurteilung
Gegen das Urteil richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die Kurt D***** auf Z 4, 5 und 9 lit a, Wolfgang W***** auf Z 9 lit a und 10, und Peter Le***** auf Z 4, 5, 5a und 9 lit a, jeweils des § 281 Abs 1 StPO, stützen. Sie schlagen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt D*****:
Die gegen die Abweisung von Anträgen auf Vernehmung von zehn namentlich genannten Zeugen gerichtete Verfahrensrüge (Z 4) geht schon deshalb ins Leere, weil sie die - bei umfangreichem Aktenmaterial (hier: 103 Aktenbände) stets gebotene - Bezeichnung der Fundstellen des Beweisbegehrens unterlässt (RIS-Justiz RS0124172). Die Beweisanträge (vgl ON 698 S 3 f, ON 723 S 35) wurden im Übrigen zu Recht abgewiesen; sie zielten auf Einschätzungen und Schlussfolgerungen der Zeugen zur subjektiven Ausrichtung des Angeklagten ab (vgl RIS-Justiz RS0097540 [T4, T10, T14]). Unerfüllte Kreditzusagen wurden zudem als gegeben unterstellt (US 38 f).
Vom Angeklagten ordnungsgemäß zurückgezahlte Darlehen sind nicht Teil des Schuldspruchs I/A/a (vgl US13 - 28) und damit auch kein Gegenstand der - die Annahme von „Täuschungs- und Schädigungsabsicht“ bei sämtlichen Kreditgeschäften kritisierenden - Mängelrüge (Z 5). Die Beteuerung, dass mit Blick auf die auch teilweise redliche Kreditabwicklung durch den Angeklagten bei den vom Schuldspruch umfassten Darlehen ein auf Täuschung und Schädigung gerichteter Vorsatz „sicher nicht“ bestanden habe, zeigt keinen Widerspruch im Sinn der Z 5 dritter Fall des § 281 Abs 1 StPO auf (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 436 ff), sondern zielt auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung ab.
Indem die gegen den Schuldspruch I/B/b gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) unter Hinweis auf die Abwicklung früherer Geschäftsfälle der V***** GmbH mit der B***** sowie mit der Behauptung, dass es sich bei den Forderungsbestätigungen der genannten Gesellschaft um eine „kurzfristige Liquiditätshilfe“ zur Überbrückung eines finanziellen Engpasses gehandelt habe, den festgestellten Schädigungsvorsatz (US 36) nach Maßgabe eigener Beweiswerterwägungen bestreitet, verfehlt sie den in den Urteilskonstatierungen gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0118342).
Die inhaltlich nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) vorgetragene Kritik an unterbliebener Einholung von „feststellenden Gutachten“ und der verabsäumten Veranlassung „notwendiger Aufklärungsschritte“ nach „näherer Befragung des Angeklagten“ zur Frage, ob „alle Forderungsbestätigungen“ falsch gewesen seien, lässt ein Vorbringen vermissen, aus welchem Grund der Beschwerdeführer an darauf abzielender (sachgerechter) Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 477 ff; RIS-Justiz RS0115823).
Mit der Behauptung, das Erstgericht habe den Milderungsgrund des Geständnisses nicht angenommen, wird lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang W*****:
Die gegen den Schuldspruch I/B/b gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet das Vorliegen einer straflosen Vorbereitungshandlung aufgrund unterbliebener Unterfertigung des Vertrags über den Forderungskauf durch den an dieser Vermögensveranlagung interessierten Dr. Ho*****. Indem sie jedoch die Urteilsannahmen (US 36) übergeht, wonach Kurt D***** dem bloß am Erhalt einer Vermittlungsprovision interessierten Zeugen Dr. Hi***** die vom Angeklagten Wolfgang W***** ausgestellte falsche Forderungsbestätigung der B***** zur Vortäuschung der darin angeführten Forderungen übergab (zur Bestimmungstäterschaft [schon] bei Einsatz eines vorsatzlos handelnden Werkzeugs vgl Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 17 und 44; zur Strafbarkeit [sowohl] des Bestimmungsversuchs und der Bestimmung zum Versuch Kienapfel/Höpfel/Kert, AT14 E 6 Rz 10), verfehlt sie den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099658). Der Vollständigkeit halber sei - mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO - angemerkt, dass die Beteiligungsform kein Gegenstand der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ist (RIS-Justiz RS0117604; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 646).
Ohne Ableitung aus dem Gesetz bleibt der pauschale Einwand der Subsumtionsrüge (Z 10), die Qualifikation des § 147 Abs 1 Z 1 StGB sei jedenfalls nicht erfüllt, wenn der Erklärungsinhalt des beim Betrug gebrauchten falschen Beweismittels nicht über das mündlich Versprochene hinausgehe. Dass der unrichtigen Forderungsbestätigung der B***** kein selbstständiger Beweiswert zukomme, behauptet die Beschwerde im Übrigen (zu Recht) nicht (vgl Kirchbacher in WK2 StGB § 147 Rz 36).
Mit der Behauptung unrichtiger Subsumtion der vom Schuldspruch II umfassten Taten nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB anstelle einer solchen nach § 302 Abs 1 und 2 zweiter Satz StGB geht die Beschwerde zunächst zutreffend davon aus, dass die Befugnis des Angeklagten zur Disposition über Bundesvermögen im Zusammenhang mit der Vergütung von privatwirtschaftlich erbrachten Leistungen der Vertragspartner des Arbeitsmarktservice des Bundes (AMS) an diese Institution bestand (vgl US 10 f). Aus welchem Grund die „Verfügung über die Konten der Republik Österreich und die Auszahlung von Geldern“ trotzdem einen „Akt der Vollziehung der Gesetze, somit ein Verhalten im Bereich der Hoheitsverwaltung“, darstellen soll, erklärt die Beschwerde aber nicht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter Le*****:
Nach dem (insoweit) ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll wurde in der Hauptverhandlung am 24. Mai 2012 im Schlussvortrag des Verteidigers ein Antrag auf „neuerliche Ladung des Zeugen D*****“ nicht gestellt (vgl ON 723 S 26 f), sodass die darauf bezogene Verfahrensrüge (Z 4) auf sich beruhen kann.
Soweit für die Erledigung der Mängelrüge (Z 5) wesentlich, gingen die Tatrichter davon aus, dass ein vom Angeklagten Le***** vertretenes Unternehmen in der Zeit vom 28. Juni bis 2. Oktober 2007 gegen Erhalt einer Reihe von Forderungsbestätigungen der B***** insgesamt sechs Forderungskaufverträge mit Kurt D***** abschloss, wovon einer (sogenannter „Vertrag 5“ vom 14. September 2007) eine Forderung von „mehr oder weniger € 15 Millionen um einen Kaufpreis von 70 % der Forderungssumme, zahlbar binnen 3 Monaten ab jenem Zeitpunkt, mit welchem die B***** die Existenz der Forderung bestätigt“, zum Gegenstand hatte. Der Kaufpreis wurde - bis zuletzt am 13. November 2007 - nur zum Teil entrichtet. Auf den „Vertrag 5“ erfolgten jedoch keine Zahlungen. Am 15. Dezember 2008 stellte Kurt D***** dem mittlerweile an der Richtigkeit der Bestätigungen und am Bestand der Forderungen zweifelnden Angeklagten Le***** über dessen Aufforderung hinsichtlich des „Vertrags 5“ neuerlich eine Forderungsbestätigung im Umfang von 16,3 Mio Euro, auszahlbar bis 1. Juni 2009, aus. In der Folge versuchte der Angeklagte Le***** mit dieser Bestätigung, den im Urteilsspruch (zu I/B/a/) genannten Personen die dort bezeichneten Geldbeträge mit entsprechendem Tatvorsatz herauszulocken (US 32 - 37).
Der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall), Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall), Widersprüchlichkeit (Z 5 dritter Fall) und offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) reklamierenden Mängelrüge ist vorweg zu erwidern, dass bei Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 prinzipiell die Gesamtheit der Entscheidungsgründe in den Blick zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) und dass formelle Begründungsmängel hinsichtlich entscheidender Tatsachen geltend zu machen sind. Von Letzteren ist die Rede, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Entscheidungsgründen die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder - im Fall gerichtlicher Strafbarkeit - darüber beeinflusst, welche strafbare(n) Handlung(en) begründet werde(n) (RIS-Justiz RS0117264). Davon zu unterscheiden sind erhebliche Tatsachen, also solche, die für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung, also erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) sind. Allerdings können einzelne dieser erheblichen Umstände, die in ihrer Zusammenschau die Grundlage für die bekämpfte Feststellung bilden, isoliert unter dem Aspekt der Z 5 nicht bekämpft werden, außer die Tatrichter haben darin erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellung einer entscheidenden Tatsache erblickt (RIS-Justiz RS0116737).
Die gegen die Annahme vorsätzlichen Handelns gerichtete Beschwerde übergeht, dass das Erstgericht insoweit entscheidend auf die neuerliche Ausstellung einer Forderungsbestätigung am 15. Dezember 2008 nach erheblicher zeitlicher Überschreitung der Zahlungszusagen in den Forderungskäufen des Jahres 2007 abstellte (US 45). Damit verfehlen aber die Einwände mangelhafter (Z 5 erster bis vierter Fall) Urteilserwägungen zur Frage, inwieweit der Angeklagte schon vor diesem Zeitpunkt das Vertrauen in die Richtigkeit der von Kurt D***** zedierten Forderungen verloren hat, die eingangs dargelegten Kriterien.
Gleiches gilt für die angeblich unvollständige (Z 5 zweiter Fall) Berücksichtigung von - im Übrigen auch nicht deutlich und bestimmt bezeichneten - Beweisergebnissen anlässlich der Würdigung der im „Vertrag 5“ angesprochenen mangelnden Bonität der V***** GmbH als Zedentin (US 44). Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, das Erstgericht hätte „auf die Bedachtnahme auf solche nach den Verfahrensergebnissen auf der Hand liegenden tatbestandsneutralen Gründe für die inkriminierte Anführung der schlechten Bonität der Zedentin im 'Vertrag 5' verzichtet“, ist im Übrigen unverständlich.
Indem der Beschwerdeführer nach Maßgabe eigenständiger Beweisinterpretation den vom Erstgericht auch aus der Nichtverwendung der Forderungsbestätigungen aus dem Jahr 2007 gezogenen Schluss auf die subjektive Tatseite des Angeklagten bestreitet, unternimmt er bloß einen unzulässigen Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.
Ebenso verhält es sich mit der Beschwerdethese, dass die Vorsatzentstehung beim Angeklagten auch zeitlich nach den inkriminierten Geschäften mit den Zeugen A*****, D***** und Dr. La***** angesetzt werden könne. Mit Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (Art 6 Abs 2 MRK) wird im Übrigen keiner der von der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO bezeichneten Fehler behauptet (RIS-Justiz RS0117445).
Der angebliche Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen der Annahme des Tatzeitbeginns im Urteilsspruch („2008“) und in den Entscheidungsgründen („Ende 2008“) liegt einerseits nicht vor und betrifft überdies - bei (wie hier) ansonsten hinlänglich individualisierter Tat - keinen entscheidenden Umstand (RIS-Justiz RS0098693, RS0098557).
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) nach Art einer Aufklärungsrüge dem Erstgericht einen „massiven Verstoß“ gegen die Pflicht zu amtswegiger Wahrheitserforschung wegen Außerachtlassung - im Übrigen nicht bezeichneter - entlastender Tatumstände vorwirft, legt sie nicht dar, wodurch der Beschwerdeführer an zielgerichteter Antragstellung gehindert war (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 477 ff; RIS-Justiz RS0115823). Neuerlich unzulässige Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung übt die Beschwerde, soweit sie lediglich die spekulativen Behauptungen der Mängelrüge ohne konkreten Aktenbezug wiederholt. Solcherart werden auch keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen erweckt.
Die gegen das „Faktum P*****“ (I/B/a/4) gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) reklamiert mit der Behauptung, die Annahme strafbaren Versuchs scheide bei Unmöglichkeit der Einigung aufgrund unterschiedlicher „Handlungsziele der präsumtiven Vertragsparteien“ aus, die Annahme einer straflosen Vorbereitungshandlung oder „allenfalls“ der Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 16 StGB). Indem diese Argumentation jedoch ohne methodisch fassbare Ableitung aus dem Gesetz bleibt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588), entzieht sie sich sachbezogener Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen (§ 285i StPO).
Zur Beschwerde des Angeklagten Peter Le*****:
Die Beschwerde (ON 758) gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem der Antrag auf Berichtigung des Protokolls über die Hauptverhandlung (ON 674, 675, 676, 696, 698, 723) abgewiesen worden ist (ON 757), bezieht sich nicht auf Vorgänge oder Umstände, die im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde als Urteilsanfechtungsgründe geltend gemacht wurden. Sie ist damit - ohne einer inhaltlichen Erwiderung zu bedürfen (zuletzt 13 Os 107/12b) - erledigt (RIS-Justiz RS0126057). Soweit sich der Peter Le***** gegen die Verweigerung der Berichtigung mehrfacher (indes leicht erkennbar) Verwechslung seiner Person („Viertangeklagter“) mit Wolfgang W***** („Zweitangeklagter“) als Schreibfehler in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils beschwert, ist ein über bloß ästhetische Belange hinausgehendes rechtliches Interesse nicht erkennbar, sodass auch dieses Rechtsmittel erfolglos bleibt.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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