OGH 14Os80/04 (RS0119249)

OGH14Os80/0423.4.2019

Rechtssatz

1. Die StPO versteht unter dem Begriff des anzuwendenden Strafsatzes nur die rechtsrichtige Subsumtion. Die "einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände" (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) meinen also nur die Deliktsbeschreibung, nicht aber weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen. Auch § 316 StPO zielt mit dem Begriff "Strafsatz" auf die gesetzliche Strafdrohung der strafbaren Handlung ab, der die Tat des Angeklagten subsumiert wurde. Demgemäß sind uneigentliche Zusatzfragen danach, ob der Angeklagte die Tat als Jugendlicher (vergleiche § 5 JGG) oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 36 StGB) begangen hat, nicht zu stellen.

2. Die einen Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) logisch voraussetzende Frage der Strafbefugnis ist der mit Rüge nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO zu bekämpfenden Subsumtion nachgeordnet. Während also eine Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine Subsumtion der Tat unter ein milderes Strafgesetz bedingen könnten, zum Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrages nach § 353 Z 2 StPO zu machen ist, ist die mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO bewehrte, (behauptete) Nichtanwendung des § 5 Z 4 JGG nach § 31a Abs 1 StGB zu beurteilen.

Normen

JGG §5 Z4
StGB §31a Abs1
StGB §36
StPO §260 Abs1 Z1
StPO §260 Abs1 Z2
StPO §281 Abs1 Z10 A
StPO §281 Abs1 Z11 B
StPO §316
StPO §345 Abs1 Z6
StPO §353 Z2
StPO §410 Abs1

14 Os 80/04OGH13.07.2004
12 Os 38/05pOGH02.06.2005

Auch; nur: 1. Die StPO versteht unter dem Begriff des anzuwendenden Strafsatzes nur die rechtsrichtige Subsumtion. Die "einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände" (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) meinen also nur die Deliktsbeschreibung, nicht aber weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen. Auch § 316 StPO zielt mit dem Begriff "Strafsatz" auf die gesetzliche Strafdrohung der strafbaren Handlung ab, der die Tat des Angeklagten subsumiert wurde. Demgemäß sind uneigentliche Zusatzfragen danach, ob der Angeklagte die Tat als Jugendlicher (vergleiche § 5 JGG) oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 36 StGB) begangen hat, nicht zu stellen. (T1)

15 Os 1/07xOGH22.01.2007

Auch; nur T1

15 Os 85/07zOGH06.09.2007

Auch

13 Os 83/08tOGH27.08.2008

Auch

13 Os 44/09hOGH23.07.2009

Auch; Bem: Grundlegende Auseinandersetzung mit SSt 46/40 (verst Senat: § 39 StGB als „fakultative Strafbemessungsvorschrift"); dogmatische Klarstellungen. (T2)

13 Os 26/10pOGH17.06.2010

Auch; Beisatz: Soweit § 91 Abs 1 und 2 StGB jeweils erhöhte Strafdrohungen vorsehen, ändert dies an der Schuldfrage (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), mithin am Strafsatz für die tätliche Teilnahme an einer Schlägerei (Abs 1: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen) und an einem Angriff mehrerer (Abs 2: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen), also der Subsumtion (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) dem Abs 1 oder 2 des § 91 StGB subsumierbarer Taten nichts. Wird durch eine Schlägerei oder einen Angriff mehrerer eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines anderen verursacht, führt dies bloß zu erhöhten Strafrahmen, also erweiterter Strafbefugnis im Sinn von § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO. (T3)

11 Os 68/11aOGH25.08.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Schadenshöhe. (T4)

15 Os 117/11mOGH14.12.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Verzögerte Reife iSd § 4 Abs 2 Z 1 JGG. (T5)

15 Os 18/13fOGH27.02.2013

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: § 39 StGB. (T6)

11 Os 79/15zOGH07.07.2015

Vgl; Beisatz: § 5 Z 10 JGG zielt nicht auf den Strafsatz, sondern auf Rechtsfolgen ab. (T7)

12 Os 21/17fOGH15.11.2017

Verstärkter Senat<br/>Vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof unterscheidet im Anschluss an 13 Os 44/09h strikt zwischen Strafdrohung, Strafsatz und Strafrahmen. Der Begriff Strafsatz ist bedeutungsgleich mit Strafgesetz und strafbarer Handlung. Ein Synonym für Strafrahmen ist Strafbefugnis. Strafdrohung ist der Überbegriff für Strafsatz und Strafrahmen. Unter dem Aspekt der materiellen Nichtigkeitsgründe ist die Wahl des richtigen Strafsatzes Gegenstand der Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO). Den Strafrahmen determinierende Umstände, die nicht zugleich die rechtliche Kategorie bestimmen, welcher subsumiert wurde (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), werden hingegen von § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO erfasst. (T8)

12 Os 155/18pOGH24.01.2019

Vgl

11 Os 44/19hOGH23.04.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20040713_OGH0002_0140OS00080_0400000_001