European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00097.14T.1216.000
Spruch:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch A und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben, insoweit eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache dazu an das Erstgericht verwiesen.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Dr. Hella R***** der Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (A) und der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat sie in G*****
(A) in zwei Angriffen am 2. Jänner 2008 und am 27. April 2009 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Karl P***** durch Täuschung über ihre Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Gewährung zweier Darlehen in Höhe von jeweils 50.000 Euro verleitet, wodurch der Genannte einen Vermögensnachteil von 100.000 Euro erlitt;
(B) als geschäftsführende Gesellschafterin der S***** GmbH (S*****) die ihr durch Rechtsgeschäft, nämlich durch Abschluss des Kooperationsvertrags vom 18. Dezember 2002, eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und der genannten Gesellschaft einen Vermögensnachteil von gesamt 414.533,88 Euro zugefügt, indem sie in zahlreichen Angriffen
I) vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2009 das Kanzleipersonal des Unternehmens beauftragte, ihr Beträge in Höhe von insgesamt 242.300,69 Euro als „Basispauschalvergütungen“ von Gesellschaftskonten auszubezahlen oder auf ihre Privatkonten zu überweisen, obwohl ihr diese zufolge Nichterreichens des jeweiligen Basisumsatzes nicht zustanden, und zwar
1. im Wirtschaftsjahr 2005/2006 65.847,77 Euro,
2. im Wirtschaftsjahr 2006/2007 53.624,73 Euro,
3. im Wirtschaftsjahr 2007/2008 48.659,61 Euro,
4. im Wirtschaftsjahr 2008/2009 74.168,58 Euro;
II) vom 12. März 2008 bis zum 11. September 2009 das Kanzleipersonal des Unternehmens beauftragte, von Gesellschaftskonten 75.800 Euro als Akontierung auf ihr tatsächlich nicht zustehende Prämien auf ihre Privatkonten zu überweisen;
III) vom 16. Juni 2008 bis zum 21. April 2009 das Kanzleipersonal des Unternehmens beauftragte, von Gesellschaftskonten private Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten Dritter im Gesamtbetrag von 11.102,26 Euro zu begleichen, und
IV) vom 11. Juni 2004 bis zum 19. April 2010 eine Vielzahl von im Urteil namentlich genannten Klienten veranlasste, die ‑ nach der vertraglichen Vereinbarung mit der S***** GmbH dieser zustehenden (Punkt 6 [2] des Auftragsvertrags; US 33 f) ‑ Honorare für während des aufrechten Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmen als Rechtsanwältin erbrachte Leistungen in der Höhe von gesamt 85.330,93 Euro auf ihre Privatkonten zu überweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus den Gründen der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist teilweise im Recht.
Sie zeigt nämlich zum Schuldspruch A zutreffend offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der ‑ wenn auch hinreichenden (vgl US 7 iVm US 11) ‑ Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf.
Die diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter erschöpfen sich ‑ abgesehen von der inhaltsleeren Bezugnahme auf den Schuldspruch A im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schuldspruch B (US 44 f) ‑ in einem Verweis auf die für glaubwürdig, lebensnah und widerspruchsfrei befundene Aussage des Karl P***** (US 7 f), welchen ‑ vom Erstgericht aktenkonform wiedergegebenen ‑ Depositionen jedoch lediglich zu entnehmen ist, dass der Genannte von der Angeklagten getäuscht, in Irrtum geführt und geschädigt wurde und ihr in Kenntnis ihrer tatsächlichen finanziellen Situation kein Darlehen gewährt hätte, während der Zeuge gleichzeitig einräumte, nicht zu glauben, dass sie „in böswilliger Absicht“ oder mit Betrugsvorsatz handelte (US 7 f; ON 75 S 4 ff).
Zudem können zwar aus den äußeren Umständen der Tat ‑ auch bei wie hier (zur subjektiven Tatseite) leugnenden Angeklagten ‑ durchaus Schlüsse auf die innere Tatseite gezogen werden (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0098671). Die Bezugnahme auf bloße Mutmaßungen von Zeugen über das Wissen und Wollen anderer Personen genügt zur Begründung entsprechender Feststellungen aber nicht, weil Gegenstand von Zeugenaussagen nur objektive Wahrnehmungen sein können (vgl Danek, WK‑StPO § 270 Rz 40, RIS-Justiz RS0097540, RS0128679).
Dieser Begründungsmangel macht die Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung unumgänglich (§ 285e StPO), womit das weitere diesbezügliche Beschwerdevorbringen (Z 9 lit a) auf sich beruhen kann.
Im Übrigen verfehlt die Nichtigkeitsbeschwerde ihr Ziel.
Soweit die Verfahrensrüge (Z 4)
auf einen (angeblich zur Vorbereitung auf die Erörterung des „schriftlichen Gutachtens..., welches der Verteidigung am 2. April 2014 ‑ somit lediglich acht Tage vor der Hauptverhandlung ‑ übermittelt wurde“ gestellten) Antrag auf Vertagung der Hauptverhandlung rekurriert, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil sie (bei umfangreichem Aktenmaterial) die
Fundstelle von Antrag und Abweisung in den Akten nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (an der angegebenen Fundstelle [„HV-Protokoll vom 10. April 2014; S 4 und 5“] findet sich ein solches Begehren nicht; vgl dazu RIS-Justiz RS0124172).
Im Übrigen bezog sich der Antrag ‑ auch nach dem Beschwerdevorbringen ‑ bloß auf die „Frage der Zahlungsunfähigkeit der Angeklagten“ und damit auf den von der Aufhebung umfassten Schuldspruch A. Bleibt daher nur der Vollständigkeithalber anzumerken, dass § 221 Abs 2 StPO selbst für die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung eine Frist von [bloß] acht Tagen normiert.
Durch die Abweisung der übrigen von der Beschwerde thematisierten Beweisanträge wurden ihrem Standpunkt zuwider Verteidigungsrechte nicht verletzt.
Jene auf Beischaffung der Honararnoten und Leistungsaufstellungen in der „Causa F*****“ und Vernehmung der Rechtsanwältin Mag. Evelyn H***** ‑ zusammengefasst ‑ zum Beweis dafür, dass die Angeklagte zusätzliche Eigenleistungen im Wert eines Teils des den Mandanten verrechneten Honorars von 47.000 Euro erbrachte, die im Erlöscontrolling des geschädigten Unternehmens nicht aufscheinen und bei der Berechnung von Basispauschale und Prämien zu berücksichtigen gewesen wären (ON 94 S 4 f), bezog sich mit Blick auf die, die Wertgrenze von 50.000 Euro bei weitem übersteigende inkriminierte Schadenssumme von 414.533,88 Euro nicht auf eine für die Schuldfrage oder die Subsumtion (auch) unter § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB entscheidende Tatsache. Zudem stammten die entsprechenden Honorarabrechnungen nach den Angaben des Zeugen Alexander H***** aus November und Dezember 2010 sowie aus 2011 (ON 94 S 4), während anklagegegenständlich Basispauschalvergütungen bis zum Wirtschaftsjahr 2008/2009 waren (vgl dazu auch Pfeifer , SbgK § 153 Rz 37).
Ebensowenig auf entscheidende Tatsachen gerichtet war der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens „zur Ermittlung des Werts des von der Angeklagten bei 'S*****' eingebrachten Rechtsanwaltskanzleibetriebs und Klientenstocks im Zeitpunkt ihres Ausscheidens“ zum Beweis dafür, dass die Forderungen der Beschwerdeführerin gegenüber dem von ihr vertretenen Unternehmen „die bisher ermittelte Schadenssumme übersteigen und daher die Qualifikation des § 153 Abs 2 StGB jedenfalls nicht erfüllt ist“ (ON 94 S 19 f). Weder ‑ hier zudem selbst nach dem Antragsvorbringen erst nach dem Deliktszeitraum fällig gewordene (vgl dazu erneut Pfeifer , SbgK § 153 Rz 37) ‑ Gegenforderungen des Befugnisträgers gegen den Machtgeber noch ein präsenter Deckungsfonds schließen nämlich eine Strafbarkeit wegen Untreue per se aus (RIS-Justiz
,
RS0094393). Inwieferne aus der begehrten Beweisaufnahme Rückschlüsse auf das Nichtvorliegen eines Schädigungsvorsatzes der Beschwerdeführerin zu den Tatzeitpunkten zu erwarten sein sollten (vgl Kirchbacher in WK² StGB § 153 Rz 40), ließ der Antrag hinwieder nicht erkennen.
Dass es grundsätzlich möglich gewesen wäre, in der Zukunft ‑ vorliegend aber eben nicht erwirtschaftete ‑ Umsätze in einer die vorgenommenen Akontierungen rechtfertigenden Höhe zu erzielen, sahen die Tatrichter ohnehin als erwiesen an (ON 94 S 24 f), gingen aber (zu den Schuldsprüchen B/I und II) dennoch davon aus, dass die Beschwerdeführerin es zu den Tatzeitpunkten ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, der S***** GmbH einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensschaden zuzufügen (US 32). Der ‑ ausschließlich zum Nachweis der theoretisch erzielbaren Umsätze gestellte ‑ Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Vornahme einer entsprechenden „ex-ante Beurteilung“ (ON 94 S 19) verfiel daher ebenfalls zu Recht der Abweisung.
Bezugspunkt der Mängelrüge (Z 5) ist der Ausspruch über entscheidende Tatsachen. In diesem Sinn entscheidend ist eine Tatsache genau dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder ‑ im Fall gerichtlicher Strafbarkeit ‑ darüber beeinflusst, welche strafbaren Handlungen begründet werden (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 391, 399; RIS-Justiz RS0106268).
Die ‑ zudem erneut ohne Benennung der Fundstelle in den umfangreichen Akten (RIS‑Justiz
RS0124172) zitierte ‑ Aussage des Mag. Klaus Sc*****, wonach er sicher sei, „dass die Angeklagte die in den Rechnungen ausgeführten Arbeiten auch erbracht hat“, steht ‑ dem Beschwerdestandpunkt zuwider ‑ nicht in erörterungsbe-dürftigem Widerspruch (Z 5 zweiter Fall) zu den ‑ den Ausführungen dieses Zeugen folgenden ‑ Urteilsannahmen, nach denen die von der Angeklagten (zum Nachweis von Honorarumsätzen, die die von ihr veranlasste Auszahlung der jährlichen Basispauschalvergütung gerechtfertigt hätten) in das Erlöscontrolling eingespeisten ‑ die Sc*****-Gruppe betreffenden ‑ Rechnungen nicht „werthaltig“ waren, weil gemäß mit dieser Unternehmensgruppe getroffener Vereinbarung sämtliche für diese erbrachten Leistungen bereits im Vorhinein pauschal verrechnet und auch bezahlt worden waren (US 23 ff).
In Bezug auf die Basispauschalvergütung bestand daher gleichermaßen keine Veranlassung zur Erörterung der Aussage des Zeugen Mario L*****, wonach die Uneinbringlichkeit einer Forderung bei der Umsatzberechnung keine Rolle spielte (ON 87 S 7 f), weil die zusätzlichen, über die Pauschalvereinbarung hinausgehenden Forderungen an die Sc*****-Gruppe nicht (bloß) uneinbringlich, sondern rechtsgrundlos waren.
Mit Einwänden gegen die Urteilsannahmen zu nicht gegebener Werthaltigkeit der Rechnungen, die die M***** GmbH und die MC***** AG betrafen, sowie zur fehlenden Befugnis der Beschwerdeführerin, der erstgenannten Gesellschaft eine Zahlungsstundung zu gewähren, spricht die Mängelrüge keine entscheidenden Tatsachen an. Weshalb nämlich die ‑ damit angestrebte ‑ Erhöhung der jährlichen Eigenumsätze um die an diese Unternehmen fakturierten Honorarnoten (in Höhe von 51.501,46 Euro im Wirtschaftsjahr 2005/2006, 33.353,14 Euro im Wirtschaftsjahr 2006/2007 und 1.854,73 im Wirtschaftsjahr 2007/2008 betreffend die M***** GmbH und in Höhe von 65.419,21 Euro im Wirtschaftsjahr 2007/2008 betreffend die MC***** AG), mit anderen Worten die Reduktion der Schadenshöhe hinsichtlich der vom Schuldspruch B/I umfassten Wirtschaftsjahre 2005/2006, 2006/2007 und 2007/2008 um insgesamt etwa 50.000 Euro (vgl dazu die Berechnungen US 19 ff sowie ON 89 S 99 ff) für die Lösung der Schuldfrage oder ‑ mit Blick auf die auch bei Werthaltigkeit der angesprochenen Rechnungen bereits zu B/I (mehrfach) überschrittene Qualifikationsgrenze des § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB ‑ die diesbezügliche Schadenshöhe für die Subsumtion entscheidend sein sollte (vgl § 29 StGB), lässt die Beschwerde nicht erkennen.
Schon im Ansatz verfehlt ist der Vorwurf unvollständiger (Z 5 zweiter Fall) und aktenwidriger (Z 5 fünfter Fall) Begründung der Feststellungen, nach denen die Akontierung von Pauschalvergütungen und Leistungsprämien von vorneherein unzulässig war. Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin wurde ihr nämlich zu den Schuldsprüchen B/I und II nach den entsprechenden Urteilsannahmen nicht die „quartalsmäßige Akontierung der Pauschalvergütung in den Geschäftsjahren 2005/2006 bis 2008/2009“ oder „die Akontierung einer Leistungsprämie im Geschäftsjahr 2008/2009“ als Verbrechen der Untreue nach § 153 StGB angelastet, sondern die Veranlassung der Auszahlung und Überweisung ihr ‑ zufolge Nichterreichens des erforderlichen Basisumsatzes ‑ nicht zustehender Beträge von Geschäftskonten des Unternehmens (US 1 f, US 19 ff, 30 ff, US 40, 42, 48). Damit betrifft die Frage der Zulässigkeit einer Akontierung ebenfalls keine entscheidende Tatsache.
Indem die Beschwerde unterlassene Erörterung der Verantwortung der Angeklagten in Zusammenhang mit ‑ vom schriftlichen Auftragsvertrag abweichenden ‑ angeblichen mündlichen Vereinbarungen mit der „Zentralbuchung Wels“ hinsichtlich der Höhe der Basispauschalvergütung ab dem Wirtschaftsjahr (richtig:) 2006/2007 (US 16) und „des Umstandes“, dass die diesen Abreden entsprechende Vorgangsweise der Beschwerdeführerin „in all den Jahren unbeanstandet blieb, also akzeptiert wurde“, kritisiert, entzieht sie sich mangels Aktenbezugs einer inhaltlichen Erwiderung (neuerlich RIS‑Justiz RS0124172).
Entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum Schädigungsvorsatz in Ansehung der Schuldsprüche B/I und II begegnet deren ‑ von der Rüge großteils ignorierte ‑ Ableitung aus einer vernetzten Betrachtung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin die ‑ sowohl für die Basispauschalvergütung als auch die Erfolgsprämien erforderlichen ‑ Basisumsätze schon in den Vorjahren nicht erreichte und ‑ auch aufgrund ihrer politischen Tätigkeit ab 2009 ‑ nicht damit rechnete, entsprechende Umsätze in Zukunft erwirtschaften zu können, aus ihrem Wissen um die fehlende Werthaltigkeit der zur Überprüfung ihrer Ansprüche vorgelegten Rechnungen (insbesonders hinsichtlich der Sc*****-Gruppe) und den Vereinbarungen zur Höhe der ihr maximal zustehenden Basispauschale im Verein mit ihrer prekären finanziellen Situation (US 40 ff), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken. Dass der notwendige Basisumsatz theoretisch erreichbar gewesen wäre und die zu Unrecht erfolgten Entnahmen zu Rückforderungen führen hätten können, worauf die Beschwerde ‑ erneut ohne Bezeichnung darauf hindeutender Beweisergebnisse ‑ verweist, steht diesen Erwägungen nicht entgegen.
Die vermisste Begründung der subjektiven Tatseite zum Schuldspruch B/III findet sich auf US 42 f. Indem die Tatrichter ausführlich darlegten, aus welchen Gründen sie der ‑ zum objektiven Sachverhalt geständigen ‑ Verantwortung der Angeklagten insoweit nicht folgten, als sie die Überweisungen auf ein „Missgeschick“ zurückführte, haben sie nämlich deutlich genug zum Ausdruck gebracht, den Schluss auf das Vorliegen auch der inneren Tatseite ‑ zulässig ‑ aus dem äußeren Täterverhalten gezogen zu haben (vgl dazu RIS-Justiz RS0098671, RS0116882) und sind damit ‑ auch mit Blick auf die insoweit vorgeworfenen Tathandlungen (nämlich missbräuchlicher Begleichung privater Verbindlichkeiten oder Verbindlichkeiten Dritter mit Geldern der Partnerschaft durch die geschäftsführende Gesellschafterin) und unter Berücksichtigung der oben dargestellten Erwägungen zu den Schuldsprüchen B/I und II ‑ ihrer Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ausreichend nachgekommen.
Das Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch B/IV, die Beschwerdeführerin habe durch das ihr zu diesem Schuldspruch angelastete Inkasso von Honoraren für von ihr selbst erbrachte Leistungen bei ihren eigenen Klienten gar nicht über Vermögen der S***** GmbH verfügt und zudem keine „Verfügungen rechtlicher Art“ getroffen, sondern bloß ‑ wenn auch vertragswidrig ‑ eigene Mandate betreut und damit „faktische Handlungen“ gesetzt, „was als solches niemals Gegenstand der Untreue nach § 153 StGB sein kann“, verfehlt den im festgestellten Sachverhalt gelegenen
Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Nach den Konstatierungen hat sich die Angeklagte nämlich durch die mit der Geschädigten abgeschlossenen Verträge verpflichtet, zum 31. Dezember 2003 noch laufende Mandate ab dem 1. Jänner 2004 ausschließlich über die S***** abzuwickeln (wobei sie Honorareingänge daraus, die bis zum 31. Dezember 2003 erbrachte Leistungen betrafen, erhalten sollte; Punkt 8.3.2. des Kooperationsvertrags) und rechtsanwaltschaftliche Tätigkeiten ausschließlich auf Rechnung der Gesellschaft auszuüben (Punkt 6 [2] des Auftragsvertrags; US 33). Demnach wurde insoweit keineswegs bloß ein von der Rüge angesprochenes ‑ in Punkt 6 (1) des Auftragsvertrags (US 18) geregeltes ‑ Wettbewerbsverbot (§ 24 GmbHG) vereinbart, sondern ‑ auch nach der deutlich genug erkennbaren Überzeugung der Tatrichter (US 35 f; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 19) ‑ der Sache nach eine Willenseinigung des Inhalts erzielt, dass (mit der eben angesprochenen, hier nicht aktuellen [US 36] Ausnahme) sämtliche Honorarforderungen der Angeklagten aus von ihr (innerhalb oder ‑ vertragswidrig ‑ außerhalb der Gesellschaft) erbrachten rechtsanwaltlichen Leistungen ab 1. Jänner 2014 ‑ im Sinne einer Globalzession (vgl § 1392 ABGB [zu den Gültigkeitsvoraussetzungen RIS‑Justiz RS0032519]) ‑ an das von ihr vertretene Unternehmen abgetreten wurden, demnach Forderungen der Gesellschaft waren.
Weshalb aber davon ausgehend die ‑ unter wissentlichem Missbrauch der der Angeklagten als Geschäftsführerin des Unternehmens (US 15) eingeräumten Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen, und mit Schädigungsvorsatz (US 46) erfolgte ‑ Veranlassung der Überweisung derartiger Honorare auf ihre Privatkonten (US 33 f) nicht als rechtliche Verfügung über fremdes Vermögen (nämlich des Machtgebers; vgl dazu SSt 62/113; RIS‑Justiz RS0095943 [T2 und T4]; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 153 Rz 51) und das Täterverhalten insgesamt nicht als Verbrechen der Untreue nach § 153 (Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall) StGB zu beurteilen sein sollte, wird nicht klar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war insoweit demnach ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf den kassatorischen Teil der Entscheidung verwiesen.
Zur Beschwerde der Privatbeteiligten S***** GmbH gegen den unmittelbar vor Urteilsverkündung gefassten Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. April 2014, mit dem (unter anderem) deren Privatbeteiligtenanschluss zurückgewiesen wurde (ON 94 S 28), wird (in dieser Form erstmalig [vgl zur Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 11 Os 19/12x, 11 Os 91/12k; 14 Os 43/12y]) klargestellt:
Aus § 67 Abs 5 StPO kann eine ‑ im Interesse der Verfahrensökonomie und der Vermeidung unnötiger Prozesskosten bestehende ‑ Verpflichtung zu möglichst frühzeitiger Zurückweisung unzulässiger Privatbeteiligtenanschlüsse abgeleitet werden. Ein entsprechender Beschluss kann in jedem Verfahrensstadium, so auch noch nach Schluss der Hauptverhandlung (§ 257 StPO) gefasst werden. Der Betroffene hat (mangels gesetzlicher Ausnahmeregelung) ‑ unabhängig davon, wann die Zurückweisung erfolgt ‑ das Recht, gegen einen solchen Beschluss des Gerichts Beschwerde an das Oberlandesgericht zu erheben (RIS‑Justiz RS0124921; Korn/Zöchbauer , WK‑StPO § 67 Rz 15; die zu [dem Wesen nach] prozessleitenden Verfügungen in der Hauptverhandlung ergangene Rechtsprechung [RIS‑Justiz RS0125707; Danek , WK‑StPO § 238 Rz 13 ff] hat im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung).
Der Beschwerde kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu (§ 87 Abs 3 StPO), die Vertagung der Hauptverhandlung allein im Hinblick auf die Beschwerde des Privatbeteiligten gegen einen in dieser erfolgten Zurückweisungsbeschluss kommt ‑ zufolge damit verbundener Verzögerung des Verfahrens ‑ nicht in Betracht.
Zur Vermeidung einer dadurch entstehenden Rechtsschutzlücke ist der von einer noch nicht rechtskräftigen Zurückweisung seiner Anschlusserklärung Betroffene weiterhin als Privatbeteiligter im Sinn des § 67 StPO anzusehen, womit ihm auch die in Abs 6 dieser Bestimmung normierten Rechte zustehen. Erhebt der von der Zurückweisung Betroffene (wie hier) rechtzeitig Beschwerde oder wird das Urteil innerhalb der 14‑tägigen Beschwerdefrist verkündet, ist er im Fall eines Schuldspruchs wegen der Tat(en), auf die sich der Privatbeteiligtenanschluss stützt (vgl § 366 Abs 3 StPO), zur Bekämpfung des Urteils mittels Berufung berechtigt, als wäre er mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Will er davon Gebrauch machen, hat er die Berufung binnen drei Tagen nach Urteilsverkündung (auch wenn er bei dieser nicht anwesend war [RIS‑Justiz RS0099963]) anzumelden, in welchem Fall ihm eine Urteilsabschrift zuzustellen ist (§ 294 Abs 1 und 2 StPO).
Das Berufungsgericht hat dann auch die noch nicht rechtskräftig entschiedene Frage der Parteistellung des Privatbeteiligten zu prüfen und (bei deren Vorliegen) einen eigenständigen Ausspruch über dessen Ansprüche zu treffen. Daraus folgt aber auch, dass über die Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Anschlusserklärung nach Urteilsfällung nicht mehr zu entscheiden ist, eine dessen ungeachtet erfolgte Entscheidung unwirksam wäre, und dass die Bekämpfung der (Nicht‑)Legitimation eines Privatbeteiligten nach diesem Zeitpunkt nur mehr mit den gegen das Urteil vorgesehenen Rechtsmitteln erfolgen kann (vgl RIS‑Justiz RS0126603). Eine Übermittlung der Akten an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde erübrigt sich daher.
Eine im Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits rechtskräftige Zurückweisung des Privatbeteiligtenanschlusses entfaltet hingegen Bindungswirkung. Die vorstehenden Ausführungen gelten ‑ wie der Vollständigkeit halber ergänzt sei ‑ sinngemäß auch für die Legitimation zur Ergreifung einer Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 282 Abs 2 StPO (zum Ganzen Spenling , WK‑StPO Vor §§ 366‑379 Rz 57 ff).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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