Rechtssatz
Die Tathandlung der Untreue muss in einem Rechtsgeschäft oder in einer sonstigen Rechtshandlung bestehen.
Der Verfügung über einen Kredit kommt bereits an sich der Charakter einer Rechtshandlung zu.
14 Os 123/00 | OGH | 07.11.2000 |
Auch; Beisatz: Hier: Treuhänder stellte unter wissentlicher Missachtung der Treuhandverpflichtung einen Bankscheck über den gesamten Kreditbetrag aus. (T1) |
11 Os 9/03 | OGH | 13.05.2003 |
Auch; Beisatz: Die Befugnis zur Verfügung über ein Konto ist eine solche zu einer Rechtshandlung. (T2) |
14 Os 123/05b | OGH | 14.03.2006 |
Auch; Beisatz: Eine Angestellte, welche im Auftrag ihres Dienstgebers über dessen Konto verfügt und Zahlungsanweisungen erteilt, übt eine rechtsgeschäftliche Handlung iSd § 153 StGB aus. (T3) |
14 Os 96/05g | OGH | 04.04.2006 |
Auch; Beisatz: Die rechtsmissbräuchliche Handlung kann auch darin bestehen, eine ungerechtfertigte Zahlungsanweisung zu erteilen. (T4) |
11 Os 5/07f | OGH | 06.03.2007 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Befugnis zur Verwaltung von Kautionen ausschließlich im Rahmen der jeweils abgeschlossenen Mietverhältnisse verbunden mit der Verpflichtung, die Kautionen zinsbringend anzulegen, nach Beendigung des jeweiligen Mietverhältnisses alle noch offenen Forderungen gegenüber dem jeweiligen Mieter von der Kaution in Abzug zu bringen und jenem den Rest wieder auszufolgen, stellt sehr wohl eine rechtliche Verfügungsmacht über fremdes Vermögen iSd § 153 StGB dar, die auch mit einem - von der neueren Lehre entgegen der bisherigen Rechtsprechung gar nicht als erforderlich angesehenen - (beschränkten) Machthaberermessen verbunden ist. (T5) |
11 Os 3/10s | OGH | 02.03.2010 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die dem Täter eingeräumte Rechtsmacht - worunter die Verfügungsbefugnis über ein Konto ebenso fällt wie die über Blankoschecks und -wechsel sowie Kreditkarten muss zum Tatzeitpunkt noch aktuell sein. Aufgehobene Vollmachten und frühere Befugnisse reichen nicht aus. (T6) |
14 Os 72/23d | OGH | 28.11.2023 |
vgl; Beisatz: Nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht geleistete Zahlungen, die nicht durch Kontoüberweisung, sondern in bar erfolgen, sowie die bloße (faktische) Entnahme aus dem Vermögen des Machtgebers ("Griff in die Kassa") stellen keine Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder einer sonstigen rechtlichen Handlung dar. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0110OS00162_9500000_003
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