OGH 11Os17/21s

OGH11Os17/21s29.3.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. März 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Günter K* und Mag. Claudia B* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 (teils iVm § 161 Abs 1) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter sowie über die Berufungen des Angeklagten K* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Oktober 2020, GZ 17 Hv 47/19w‑214, weiters über den Antrag der Angeklagten Mag. B* auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das genannte Urteil nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019

I./ den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E131370

 

Spruch:

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verweigert.

Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. November 2020, GZ 17 Hv 47/19w‑221, wird zur Klarstellung beseitigt.

II./ zu Recht erkannt:

 

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Günter K* wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch I./3./, demzufolge auch im diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Die weitere Nichtigkeitsbeschwerde des K* und jene der Mag. B* werden zurückgewiesen.

Mit ihren den Angeklagten K* betreffenden Berufungen werden der genannte Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft auf die teilkassatorische Entscheidung verwiesen.

Die Akten werden dem Erstgericht rückgemittelt, das die entsprechenden Aktenteile dem Oberlandesgericht Graz zur Erledigung der Berufung der Staatsanwaltschaft in Ansehung der Angeklagten Mag. B* zuzuleiten haben wird.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden Günter K* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB teils iVm § 161 Abs 1 erster Satz StGB (I./2./b./ und II./1./) sowie des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB (I./3./) und Mag. Claudia B* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt.

[2] Danach haben in G* und andernorts – verkürzt wiedergegeben –

I./ Günter K* als verantwortlicher (bzw verantwortlich gewesener) Geschäftsführer der L* GmbH, sohin als leitender Angestellter (§ 74 Abs 3 StGB) einer juristischen Person

2./b./ im Zeitraum vom 27. Jänner 2016 bis 31. Oktober 2017 einen Bestandteil des Vermögens der genannten Gesellschaft in einem 300.000 Euro nicht übersteigenden Wert verheimlicht, beiseite geschafft sowie veräußert und dadurch die Befriedigung wenigstens eines der Gläubiger im Verfahren AZ 26 S 14/16b des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zumindest geschmälert, indem er eine im Eigentum der Gesellschaft gestandene Küche samt Küchengeräten (Wert: 5.760 Euro und 11.325,05 Euro) vor dem „Masseverwalter“ des Insolvenzverfahrens trotz erteilter Rechtsbelehrung iSd §§ 99 bis 101 IO verheimlichte und in der Folge teils verkaufte und teils zu persönlichen Zwecken verwendete;

3./ durch die zu Punkt I./2./[b./] geschilderten Handlungen seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch die L* GmbH in einem 5.000 Euro, nicht jedoch 300.000 Euro übersteigenden Betrag in der Höhe von 17.085,05 Euro am Vermögen geschädigt;

II./ K* als Privatperson

1./ einen Bestandteil seines Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger zumindest geschmälert, wobei die Tat einen 300.000 Euro nicht übersteigenden Schaden von 168.000 Euro herbeiführte, indem er am 16. Dezember 2015 eine in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft an seine Ehefrau Mag. B* gegen die bloße Einräumung eines lebenslangen Wohnungsgebrauchsrechts übergab, wobei die Übergabe verbüchert wurde;

III./ Mag. Claudia B* zu der unter II./1./ geschilderten Handlung des Günter K* beigetragen, indem sie am 16. Dezember 2015 den Übergabevertrag betreffend diese Liegenschaft unterfertigte.

Rechtliche Beurteilung

 

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 sowie Z 9 lit a und lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* sowie eine verspätet angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Mag. B*.

 

[4] 1./ Zum Antrag der Angeklagten Mag. B* auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

[5] Die Angeklagte gab nach Verkündung des Urteils am 23. Oktober 2020 keine Rechtsmittelerklärung ab (ON 213 S 16). Der letzte Tag der dreitägigen Frist für die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 284 Abs 1 StPO) war der 27. Oktober 2020.

[6] Am 28. Oktober 2020 langte eine elektronisch eingebrachte (und mit 28. Oktober 2020 datierte) „Rechtsmittelanmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde“ der Angeklagten ein (ON 216).

[7] Mit am 5. November 2020 eingebrachtem Antrag begehrte die Angeklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Rechtsmittelanmeldung und holte zugleich die versäumte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde nach (ON 219). Inhaltlich der Antragsbegründung liege ein rein „manipulatives Versehen“ bei der Absendung der – am 23. Oktober 2020 diktierten, am 27. Oktober 2020 geschriebenen und „zur Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr freigegebenen“ – Rechtsmittelanmeldung vor, „welche im Ablagefach liegen geblieben sei“.

[8] Mit Beschluss vom 19. November 2020 bewilligte der Vorsitzende des Schöffengerichts die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Rechtsmittelanmeldung (ON 221).

[9] Da aber die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung, der sich (auch) auf eine Nichtigkeitsbeschwerde bezieht, dem Obersten Gerichtshof zukommt (§ 364 Abs 2 Z 3 StPO), ist die verfehlte Entscheidung des Erstgerichts unbeachtlich und war zur Klarstellung zu beseitigen (RIS-Justiz RS0101250 [T1], RS0101256 [T1, T2], RS0101265; Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 54 und 56).

[10] Gemäß § 364 Abs 1 StPO ist Verfahrensbeteiligten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie – neben anderen Voraussetzungen – nachweisen, dass es ihnen durch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, eine Frist einzuhalten oder eine Verfahrenshandlung vorzunehmen.

[11] Ein solcher Nachweis gelingt der Angeklagten jedoch nicht: Das Vorbringen des Wiedereinsetzungsantrags, es liege ein (bloß) „manipulatives Versehen“ bei der Absendung einer am 23. Oktober 2020 diktierten sowie am 27. Oktober 2020 geschriebenen, von der Verteidigerin kontrollierten und „zur Einbringung im elektronischen Rechtsverkehr freigegebenen“ Rechtsmittelanmeldung vor, die „zufolge des vorangegangenen Feiertags und der damit einhergehenden übermäßigen Inanspruchnahme der Verteidigerin und der Kanzleiangestellten“ im Ablagefach verblieben sei, wird durch Bescheinigungsmittel gerade nicht untermauert; vielmehr ist der Schriftsatz über die „Rechtsmittelanmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde“ (ON 216) selbst – dem Vorbringen entgegen – mit 28. Oktober 2020 datiert (ON 216 S 5 und 7).

[12] Dementsprechend war die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verweigern.

 

[13] 2./ Zur amtswegigen Maßnahme:

[14] Bereits aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K* überzeugte sich der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur davon, dass der Schuldspruch I./3./ des Genannten mit einer von diesem nicht geltend gemachten materiell‑rechtlichen Nichtigkeit (Z 10) behaftet ist, die von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):

[15] Der Tatsachenbasis des Urteils (US 2 und 8 f) zufolge verheimlichte der Angeklagte gegenüber dem (im Insolvenzverfahren AZ 26 S 14/16b des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz bestellten; vgl US 7) Insolvenzverwalter eine in einem Ausstellungsraum befindliche, im Eigentum der L* GmbH stehende Küche samt Küchengeräten in einem Gesamtwert von 17.085,05 Euro, welche er „in der Folge“ „teils verkaufte“ und „teils zu persönlichen Zwecken verwendete“. Dabei gingen die Tatrichter in subjektiver Hinsicht davon aus (US 8 f), dass der Angeklagte bezugnehmend auf den Missbrauch seiner durch Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, als geschäftsführender Gesellschafter über das Vermögen der L* GmbH verfügen zu können, wissentlich handelte und „im Zeitpunkt der pflichtwidrigen Handlung, nämlich der Bekanntgabe des Vermögensbekenntnisses“, über seine Aufklärungspflicht nach den §§ 99 ff IO Bescheid und auch wusste, dass der eingebaute Küchenblock samt den dazugehörigen Elektrogeräten im Eigentum der Gesellschaft stand, wobei er den Eintritt eines Vermögensschadens in der Höhe von 17.085,05 Euro ernstlich für möglich hielt und sich folglich mit dieser eingetretenen Vermögensschädigung abfand.

[16] Dieses Feststellungssubstrat vermag die rechtliche Unterstellung des Sachverhalts (auch) unter die Bestimmung des § 153 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB nicht zu fundieren:

[17] Obgleich einen Schuldner (bzw dessen Vertreter) die Rechtspflicht trifft, dem Insolvenzverwalter die für die Ermittlung der Masse, ihre Einbringung und die Sicherstellung der Aktiven erforderlichen Aufklärungen zu erteilen (§§ 99 ff IO), und das Verschweigen eines Vermögenswerts ein Verheimlichen im Sinn des § 156 Abs 1 StGB darstellt (RIS‑Justiz RS0094828 [T3]), wäre Grundvoraussetzung einer (ideal konkurrierenden) rechtlichen Unterstellung des Sachverhalts (auch) unter § 153 StGB (vgl dazu RIS-Justiz RS0108610), dass der Vermögensnachteil für die vertretene Gesellschaft unmittelbare Folge des Missbrauchs einer nach außen hin bestehenden Vertretungsbefugnis ihres Geschäftsführers ist (RIS-Justiz RS0131129) und nicht erst durch eine zusätzliche Handlung entsteht (RIS-Justiz RS0130418).

[18] Inwieweit die unterbliebene Angabe von Vermögenswerten der im Konkurs befindlichen L* GmbH in einem gegenüber dem Insolvenzverwalter erstatteten Vermögensverzeichnis unmittelbar einen Vermögensschaden für diese bewirken sollte, lassen die Entscheidungsgründe nicht erkennen. Die weitere Feststellung, wonach der Angeklagte die Küche „in der Folge“ teils „selbst verwendete“ (US 2 und 8), kann den Tatbestandserfordernissen des § 153 StGB ebenfalls nicht entsprechen, weil Tathandlung der Untreue ein Rechtsgeschäft oder eine sonstige Rechtshandlung sein muss (RIS-Justiz RS0095943) und rein faktisches Verhalten diesen Tatbestand nicht erfüllt (vgl dazu RIS-Justiz RS0094733, RS0094545 [T8, T16], RS0093826; Kirchbacher/Sadoghi in WK² StGB § 153 Rz 24 und 48 f). Sofern der Angeklagte die Vermögenswerte „in der Folge“ „teilweise verkaufte“ (US 2 und 8), bleibt unklar, in wessen Namen dies geschah und wem der Kaufpreis zufloss. Als Abschluss eines für die von ihm vertretene Gesellschaft ungünstigen Rechtsgeschäfts wäre ihm dies nur dann anzulasten (und ein tatbestandsmäßiger Vermögensschaden aus der unter Befugnismissbrauch gesetzten Handlung entstanden), wenn ein alternatives Vorgehen einen (vergleichsweise) größeren Vermögenszuwachs oder einen geringeren Vermögensnachteil nach sich gezogen hätte, wozu das Urteil (mangels Beschreibung des Preis-Leistungsverhältnisses und sonstiger Umstände des Verkaufs) keine Aussage enthält.

[19] Da bereits dieses Defizit die Aufhebung der rechtlichen Unterstellung des vom Schuldspruch I./3./ erfassten Sachverhalts (auch) unter § 153 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB erfordert, erübrigt sich ein Eingehen auf die darauf bezogenen (aus Z 9 lit a und lit b erstatteten) Beschwerdeeinwände des Angeklagten K*.

 

[20] 3./ Zu dessen verbleibender Nichtigkeitsbeschwerde:

[21] Die Überzeugung des Gerichts, dass der Angeklagte im Jahr 2015, als er bereits Schuldner mehrerer Gläubiger war, beschlossen hatte, sein in „Ki*“ geschaffenes Vermögen vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu schützen, und dementsprechend mit Übergabevertrag vom 16. Dezember 2015 die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft mit einem Verkehrswert von 412.000 Euro gegen die bloße Einräumung eines lebenslangen Wohnungsgebrauchsrechts an seine Ehefrau übergab, wobei die Liegenschaft mit Intabulation des Eigentumsrechts am 15. April 2016 aus seinem Vermögen ausschied (US 9 ff; II./1./), blieb nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall):

[22] Vielmehr wurde dieses Geschehen in objektiver Hinsicht – mängelfrei – aus den zu Grunde gelegten (von den Tatrichtern in Klammerzitaten angeführten) Urkunden, dem Grundbuchsstand, dem (mittels Klammerzitat vorgenommenen) Verweis auf die Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen (US 9 iVm ON 124 S 28) sowie aus den (in Klammerzitaten bezeichneten) Ergebnissen des Insolvenzverfahrens AZ 26 S 136/16v des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz abgeleitet (US 5, 7, 9 ff). Auch der unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gezogene Schluss vom äußeren Verhalten auf die innere Tatsache des Angeklagten begegnet methodisch – worauf bereits das Erstgericht hinweist (US 14) – keinen Bedenken (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452 mwN). Die dagegen vorgetragenen Beschwerdeeinwände erschöpfen sich in einer – aus der Z 5 nicht eröffneten – Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[23] Der (zu I./2./b./ erhobene) Einwand (nominell Z 9 lit b), der Angeklagte sei – allenfalls irrtümlich (§ 8 StGB) – von einer berechtigten Verwertung der Kücheneinrichtung als Bezahlung seines Geschäftsführergehalts ausgegangen, bestreitet bloß die gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 8), wonach es der Angeklagte ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, diese Vermögenswerte durch seine – auf die Frage nach bestehenden Rechten an beweglichen Sachen bezogene – Verneinung zu verheimlichen und teils durch eigene Verwendung, teils durch deren Verkauf eine Vermögensverringerung der Gesellschaft und eine Verletzung der Befriedigungsrechte ihrer Insolvenzgläubiger herbeizuführen (RIS-Justiz RS0099810 [T9]).

[24] Da die prozessordnungskonforme Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes das strikte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt und den ausschließlich auf dessen Basis geführten Nachweis eines Rechtsirrtums zur Voraussetzung hat (abermals RIS-Justiz RS0099810), während ein Feststellungsmangel geltend gemacht wird, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellung geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Gericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird (RIS-Justiz RS0118580), geht es (zu II./1./) auch nicht an, (unter der Z 9 lit a) bloß einzuwenden, das Erstgericht habe „eine nähere Begründung“ verabsäumt, „aus welchem Grund beim Erstangeklagten ein Schädigungsvorsatz vorliegen sollte“. Der Einwand, mit der Feststellung eines vom Angeklagten intendierten Schutzes der Liegenschaft „Ki*“ „vor dem Zugriff der Gläubiger“ sei noch keine Aussage über „sein Wissen und Wollen“ getroffen, „seine Gläubiger zu schädigen“, blendet die tatrichterlichen Annahmen in ihrer Gesamtheit aus (US 9 und 12), wonach der Angeklagte, der die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (auch) über sein privates Vermögen für möglich hielt, bereits bei der Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots [am 22. April 2015; US 12] und auch bei der Verbücherung des Eigentumsrechts zu Gunsten der Mitangeklagten [am 15. April 2016; US 11] mit dem Vorsatz handelte, eine Vermögensverringerung herbeizuführen, und dabei den Befriedigungsausfall der Insolvenzgläubiger ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand.

[25] Mit der Reklamation anderer, für den Prozessstandpunkt des Angeklagten günstigerer Feststellungen (als jene vom Erstgericht getroffenen) wird der Bezugspunkt materieller Nichtigkeit verfehlt (erneut RIS‑Justiz RS0099810 [T9]).

[26] Inwiefern es vorliegend für die rechtliche Beurteilung des Geschehens nach (dem Grundtatbestand des) § 156 Abs 1 StGB und trotz rechtlich gleichwertiger Strafbarkeit des Versuchs (vgl RIS-Justiz RS0122138, RS0115184 [T1, T5, T8]) auf (nicht näher bezeichnete) Feststellungen zur „Rechtsnatur“ des dem Angeklagten „höchstpersönlich eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechts“ (vgl dazu aber RIS-Justiz RS0011826 [T1, T2, T8]), auf Konstatierungen zur „theoretischen Möglichkeit einer Befriedigung“ der „den Banken im Rang nachfolgenden Gläubiger“ sowie auf einen „für die Schadensermittlung unerlässlichen“ „Vergleich der den Gläubigern“ „vor und nach der jeweiligen Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots offenstehenden Möglichkeit“ ankäme, „im exekutiven Wege auf die betreffenden Vermögenswerte zu greifen“ (vgl insofern aber RIS-Justiz RS0108603 [= SSt 62/140] und 14 Os 174/93 [= SSt 62/11 = RS0094637]), macht die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht deutlich (RIS-Justiz RS0116565, RS0116569).

[27] Sie legt schließlich (zu I./2./b./) auch nicht dar, weshalb ein von ihr reklamierter „Zeitwert“ des Ausstellungsküchenblocks bzw dessen Minderwert als „Ausstellungsware“ für die Lösung der Schuldfrage bzw der Subsumtion nach § 156 Abs 1 StGB von Bedeutung wäre (vgl aber RIS-Justiz RS0094862).

 

[28] 4./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Mag. B*:

[29] Zufolge Verweigerung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde war auch die gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung angemeldete und in der Folge schriftlich ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0100229).

[30] Im Übrigen wäre die Nichtigkeitsbeschwerde aber auch der Sache nach nicht berechtigt:

[31] Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert die (in der Beweiswürdigung enthaltene – US 14) tatrichterliche Erwägung zur Kenntnis der Angeklagten über die persönlichen Haftungen des Mitangeklagten K* und über die finanzielle Schieflage des von ihm geführten Unternehmens als „unzumutbare Vermutung“ zu Lasten der Angeklagten bzw als „undeutlich, unvollständig und auch unzureichend begründet“ (Z 5 erster, zweiter und vierter Fall), spricht aber keinen derartigen Mangel an:

[32] Der Einwand der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) übersieht, dass die Mängelrüge stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 9 ff) in den Blick zu nehmen hat (RIS-Justiz RS0119370), aus welchen im Gegenstand unmissverständlich hervorgeht, dass die Angeklagte im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrags wusste, dass der Angeklagte K* (selbst) Schuldner mehrerer Gläubiger mit aushaftenden Forderungen von über 400.000 Euro war und sie es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, mit der Unterzeichnung des Übergabevertrags vom 16. Dezember 2015 einen kausalen Beitrag zur Verringerung seines Vermögens zu leisten und dadurch einen Befriedigungsfall der Gläubiger herbeizuführen (US 13).

[33] Unter Bezugnahme auf Passagen der Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach über finanzielle Dinge „hauptsächlich nicht gesprochen“ worden (ON 172 S 4) und ihr „nie bewusst“ gewesen sei, dass „im Zuge eines Konkurses eventuell dieses Haus in Ki* weg sein könnte“ (ON 213 S 11), spricht die Beschwerde auch keine gesondert erörterungsbedürftigen Umstände (Z 5 zweiter Fall) an, weil die Tatrichter die Ausführungen beider Angeklagten zu den beim Übergabevertrag vom 16. Dezember 2015 verfolgten Zielsetzungen insgesamt als Schutzbehauptungen (US 13) verwarfen (RIS-Justiz RS0106295, RS0098778, RS0106642).

[34] Mit eigenständigen (unter dem Aspekt der Z 5 vierter Fall vorgetragenen) Erwägungen zur Beweiskraft der Verfahrensresultate erschöpft sich die Beschwerde nur in einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen – Kritik an der insofern maßgeblichen Beweiswürdigung der Tatrichter, die ihre Schlussfolgerungen zum Kenntnisstand der Angeklagten über die wirtschaftliche Situation des Mitangeklagten K* mängelfrei aus deren ehelicher und geschäftlicher Verbindung, der wirtschaftlichen Ausbildung der Angeklagten und dem von ihr gebotenen Zugeständnis abgeleitet haben, aufgrund der Schwierigkeiten der L* GmbH auf Mietzinsforderungen dieser gegenüber verzichtet zu haben (US 13 und 14).

[35] Zum Einwand fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierung, wonach K* im Zeitpunkt der Unterfertigung des Übergabevertrags am 16. Dezember 2015 bereits Schuldner mehrerer Gläubiger war (US 9 und 11 f), ist auf die Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) dieses Angeklagten zu verweisen.

[36] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) reklamiert eine unzureichende Tatsachenbasis zur subjektiven Tatseite, blendet aber (abermals) die dazu getroffenen Feststellungen aus (US 13).

[37] Soweit die Beschwerde den Standpunkt vertritt, die Liegenschaft „Ki*“ sei „ab Jänner 2015“ bzw „ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbots“ als „gesamtes bereits dem Zugriff allfälliger Gläubiger entzogen“ gewesen, wobei es zu diesem Zeitpunkt aber noch „keine Gläubiger“ gegeben habe, lässt sie zunächst die Urteilsannahmen zum Zeitpunkt der Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbots (am 22. April 2015 – US 10 f) sowie über die bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gläubigerstellungen zweier Bankinstitute sowie der Republik Österreich (US 10 ff) unbeachtet und verfehlt mit der Reklamation anderer, für den Prozessstandpunkt der Angeklagten günstigerer Feststellungen ihren gesetzlichen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810 [T9]).

[38] Gleiches gilt, soweit die Beschwerde den zur subjektiven Tatseite getroffenen Konstatierungen (bloß) eigene Darstellungen zum Kenntnisstand der Angeklagten über die geschäftlichen Aktivitäten und die finanziellen Verpflichtungen der L* GmbH sowie des Mitangeklagten entgegenhält.

[39] Soweit die Rechtsmittelausführungen zur Geschäftstätigkeit des Angeklagten K* auf die Geltendmachung von Feststellungsmängeln (Z 9 lit a) abzielen, entziehen sie sich schon mangels Bezeichnung von in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnissen (§ 258 Abs 1 StPO), die entsprechende Konstatierungen indizieren würden, einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0116735, RS0118580 [T7 und T8]).

[40] Bloß behauptet wird, das im April 2015 auf der Liegenschaft verbücherte Veräußerungs- und Belastungsverbot hätte eine für immer ausgeschlossene Verwertungsmöglichkeit nach sich gezogen (vgl insofern aber 14 Os 174/93 [= SSt 62/11 = RIS-Justiz RS0094637]) und solcherart auch bedingt, dass die Eigentumsübertragung an dieser (am 16. Dezember 2015 einen Verkehrswert von 412.000 Euro aufweisenden – US 9) Liegenschaft an die aus dem Veräußerungs- und Belastungsverbot berechtigte Angeklagte ohne ein wirtschaftlich verwertbares Äquivalent (US 12; vgl [zur Rechtsnatur des bloßen Wohnungsgebrauchsrechts] nochmals RIS-Justiz RS0011826 und RS0094773 [T1, T2, T8]) keine Eignung mehr gehabt hätte, die Befriedigung von Gläubigern zu vereiteln (vgl Kirchbacher in WK² StGB § 156 Rz 17; RIS-Justiz RS0108603 = SSt 62/140) und damit ein Tatbeitrag iSd §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 StGB durch Unterfertigung des Übergabevertrags (rechtlich) nicht mehr möglich gewesen wäre (vgl aber Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 94).

[41] Weshalb von der Angeklagten (bzw ihrer Tochter) getätigte Investitionen für die Liegenschaft eine (vorsätzliche) Verringerung des Vermögens des Angeklagten K* ausschließen und solcherart der Strafbarkeit nach § 156 StGB entgegenstehen sollten, erschließt sich ebenfalls nicht. Vielmehr verfehlt die Beschwerde, die unter dem Titel „sekundärer Feststellungsmängel“ nur andere als die vom Erstgericht getroffenen („Ersatz-“)Feststellungen (insbesondere auch zur subjektiven Tatseite) einfordert, auch damit den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810, RS0118580 [T25]).

 

[42] Insgesamt war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

[43] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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