OGH 14Os174/93

OGH14Os174/9326.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. April 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Mag. Strieder und Dr. Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bernhard A* und andere wegen des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Bernhard A*, Stefan A*, Maria A* und Margarethe A* gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 1. April 1993, GZ 40 Vr 2588/88‑53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00174.9300000.0426.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil (zur Gänze) aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Angeklagten werden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen.

 

Gründe:

 

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen (auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthaltenden) Urteil wurden Bernhard A*, (seine Mutter) Maria A*, (sein Vater) Stefan A* und (seine Ehegattin) Margarethe A* des Verbrechens der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 und Abs 2 StGB, Maria, Stefan und Margarethe A* als Beteiligte nach dem dritten Fall des § 12 StGB, schuldig erkannt.

Danach haben in H*, P*, bzw andernorts

A) Bernhard A* sein Vermögen wirklich bzw zum Schein zu verringern getrachtet und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen zu vereiteln oder zu schmälern versucht, wobei durch die Tat ein 500.000 S übersteigender Schaden herbeigeführt werden sollte, indem er

1.1. am 6. März 1987 in Form eines Notariatsaktes seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 711, Grundbuch 56225 Thurnberg, im Verkehrswert von 1,640.000 S seinem minderjährigen Sohn Siegfried A* schenkte und zu dessen Gunsten in die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf diesen Liegenschaftsanteil einwilligte;

1.2. am 6.März 1987 in Form eines Notariatsaktes den in seinem Eigentum stehenden Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 842, Grundbuch 56225 Thurnberg, im Verkehrswert von 4.500 S seiner Ehegattin Margarethe A* schenkte und zu deren Gunsten in die Einverleibung des Eigentumsrechtes an diesem Liegenschaftsanteil einwilligte;

1.3. am 30. April 1987 in Form eines Notariatsaktes gegenüber seiner Mutter Maria A* in die Aufhebung des Schenkungsvertrages vom 28. Dezember 1984 betreffend den 1/3 Anteil an der Liegenschaft EZ 36, Grundbuch 56225 Thurnberg, im Verkehrswert von 110.000 S einwilligte und auf die Einverleibung seines Eigentumsrechtes an diesem Liegenschaftsanteil verzichtete;

B./ Maria A*

C./ Stefan A* und

D./ Margarethe A* zur Ausführung der Tathandlungen des Bernhard A* durch Mitwirkung an den in Rede stehenden Verträgen und durch Zustimmung zu diesen bzw durch sonstige psychische Unterstützung beigetragen, und zwar Maria und Stefan A* zu den unter Punkt A) 1.1. und 1.3. und Margarethe A* zu den unter Punkt A) 1.1. und 1.2. des Urteilssatzes beschriebenen Taten.

Der unter Punkt A) 1.1. erfaßte Vorgang bewirkte nach Auffassung des Erstgerichtes nur eine scheinbare Vermögensverrringerung, weil sich Bernhard A* ein unentgeltliches Wohnrecht sowie ein Veräußerungs‑ und Belastungsverbot zu seinen Gunsten einverleiben ließ (US 14 f); Versuch nahm das Erstgericht in allen Fakten deshalb an, weil es (nach seiner Ansicht) "zu einer effektiven Benachteiligung eines Gläubigers nicht gekommen" (US 15) und "der Erfolg der Schmälerung der Gläubigerbefriedigung nicht eingetreten ist" (US 27).

Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde, die Maria, Stefan und Margarethe A* in einer gemeinsam ausgeführten Beschwerdeschrift auf die Z 3, 4, 5, 5 a und 9 lit a, der Angeklagte Bernhard A* in einem gesondert erstatteten Schriftsatz auf die Z 4, 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO stützen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bernhard A*

Zum Faktum A) 1.1. des Schuldspruchs ist in Ergänzung des bereits wiedergegebenen Urteilsspruchs zunächst festzuhalten, daß die Liegenschaft EZ 711, Grundbuch 56225 Thurnberg, mit einem verbücherten Veräußerungs‑ und Belastungsverbot im Sinne des § 364 c ABGB zugunsten der Eltern des Beschwerdeführers (Maria und Stefan A*) belastet war, deren Zustimmung zur tataktuellen Schenkung des Hälfteanteils des Angeklagten Bernhard A* an den minderjährigen Siegfried A* der Schöffensenat als Tatbeitrag nach § 12 dritter Fall StGB wertete. Ungeachtet der vorgenannten (auch) auf dieser Liegenschaftshälfte intabulierten Verfügungsverbote erblickte das Erstgericht in dem solcherart belasteteten Grundstück dennoch ein taugliches Deliktsobjekt einer betrügerischen Krida, weil eine exekutive Verwertung im Wege der (auch) dem Masseverwalter offenstehenden Teilungsklage (zufolge der hiedurch bewirkten gerichtlichen Aufhebung dieser Verbote) grundsätzlich möglich gewesen wäre (US 23).

Gegen diese Rechtsauffassung führt der Beschwerdeführer aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ins Treffen, daß einer allenfalls vom Masseverwalter angestrebten Liegenschaftsteilung als rechtliches Mittel zur Aufhebung des der exekutiven Verwertung entgegenstehenden Belastungsverbotes gewichtige (in der Beschwerdeschrift näher erörterte) Hindernisse vor allem rechtlicher Natur entgegengestanden wären, die das Erstgericht unberücksichtigt gelassen habe.

Eine nähere Auseinandersetzung mit diesen in der Beschwerde angestellten und gegen die vom Schöffengericht bejahte Möglichkeit einer Beseitigung der Wirkungen des Veräußerungs‑ und Belastungsverbotes durch eine erfolgreiche Teilungsklage des Masseverwalters sprechenden Erwägungen ist indes entbehrlich. Die objektive Eignung der dem Schuldspruch zu Punkt A) 1.1. zugrunde liegenden Schenkung als Tathandlung zur Verwirklichung der betrügerischen Krida und demzufolge die mangelnde Stichhaltigkeit der Rechtsrüge ergibt sich nämlich schon aus anderen, sowohl vom Erstgericht als auch vom Beschwerdeführer vernachlässigten Gründen:

Das Wesen der betrügerischen Krida besteht in der wirklichen oder scheinbaren Verringerung des zur Befriedigung der Gläubiger bestimmten Vermögens (also des ihnen zur Verfügung stehenden Befriedigungsfonds) durch den Schuldner zumindest zweier Gläubiger und der dadurch bewirkten Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung zumindest eines Gläubigers (Leukauf‑Steininger Komm3 § 156 RN 1); Vermögensverringerung und (eine daraus resultierende) Gläubigerbenachteiligung sind sohin in objektiver Beziehung unabdingbare Voraussetzungen einer betrügerischen Krida. Daß die ‑ im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer als Schuldner zumindest zweier Gläubiger angelastete ‑ unentgeltliche Hingabe einer Liegenschaftshälfte im Wert von 1,640.000 S an einen Dritten an sich eine effektive, rechnerisch faßbare Vermögenseinbuße darstellte, liegt auf der Hand. Es verbleibt somit in objektiver Richtung allein die Prüfung, ob damit auch eine effektive Gläubigerbenachteiligung verbunden war.

Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde unternommene Versuch, die Möglichkeit eines Befriedigungsausfalls auch nur bei einem Gläubiger schon mit dem Hinweis zu verneinen, daß diesem ein exekutiver Zugriff auf die vom Veräußerungs‑ und Belastungsverbot betroffene Liegenschaftshälfte zum Zeitpunkt der aktuellen Schenkung (an den Sohn des Beschwerdeführers) ohnedies verwehrt gewesen wäre, wird der im Vermögensstrafrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht gerecht. Nur ein die ökonomische Gesamtsituation des Gläubigers berücksichtigender Vergleich der ihm vor und nach der urteilsgegenständlichen Tathandlung offenstehenden Möglichkeiten, im exekutiven Wege auf die in Rede stehende Liegenschaftshälfte zu greifen, kann Maßstab der hier anzustellenden Prüfung sein, die aber unter diesem Gesichtspunkt zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfällt:

Vor dieser Schenkung unterlag der exekutive Zugriff der Raika O* auf Grund des rechtskräftigen Versäumungsrteils des Landesgerichtes Salzburg vom 19. Dezember 1985, AZ 9 Cg 392/85, auf die im Eigentum des Nichtigkeitswerbers stehende Liegenschaftshälfte (also deren Verwertung) wirtschaftlich und rechtlich gesehen nur einer zeitlich befristeten Beschränkung. Verliert doch ein Veräußerungs‑ und Belastungsverbot als höchstpersönliches Recht (vgl Schwimann‑Pimmer ABGB II § 364 c Rz 4 ua) spätestens mit dem Ableben des (der) Berechtigten oder mit dem Tod des Belasteten (SZ 25/95; Rummel ABGB2 § 364 c Rz 15) seine Wirksamkeit. Eine für den Gläubiger in Betracht kommende exekutive Zugriffs(Verwertungs‑)möglichkeit auf die (der) Liegenschaftshälfte des Beschwerdeführers ist demnach keineswegs von vornherein für immer ausgeschlossen; er hat vielmehr eine Art (im exekutiven Weg begründetes, 30 Jahre lang währendes) Anwartschaftsrecht, dessen Realisierung nicht nur im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter der Berechtigten Maria A* (geboren 6.Juli 1924) und Stefan A* (geboren 21.November 1922) mit hoher Wahrscheinlichkeit auch erwartet werden konnte. Die Möglichkeit der Befriedigung durch Zwangsvollstreckung innerhalb der für eine Judikatschuld geltenden Verjährungsfrist von 30 Jahren (Rummel aaO Rz 7 und Schwimann ABGB Band 5 Rz 13 jeweils zu § 364 c) beruhte somit keineswegs bloß auf vagen und spekulativen Erwartungen, sondern auf einer durchaus realistischen Grundlage. Dies umso mehr, als gemäß § 138 KO nach Aufhebung des Konkurses zum Vorschein gekommenes (hier: ein durch Erlöschen des verdinglichten Veräußerungs‑ und Belastungsverbotes wieder frei verfügbar gewordenes) Konkursvermögen zu einer Nachtragsverteilung führt (vgl Mohr KO7 § 138 E 1).

Als Folge der Schenkung vom 6.März 1987 schied aber diese Liegenschaftshälfte aus dem Vermögen des Beschwerdeführers tatsächlich aus und ging sohin als mögliches Objekt einer Gläubigerbefriedigung im Wege des exekutiven Zugriffs für immer verloren. Die dadurch herbeigeführte wirkliche Verschlechterung der Position der Gläubiger des Angeklagten Bernhard A* ist somit offenkundig. Einem Schenkungsakt, durch den ein potentielles Exekutionsobjekt dem Vermögen des Schuldners für immer (endgültig) entzogen wird, kann demzufolge die objektive Eignung als taugliche Tathandlung im Sinn des § 156 StGB nicht abgesprochen werden. Es liegt demnach ‑ entgegen der (verfehlten) Rechtsansicht des Erstgerichtes ‑ gegenständlich nicht bloß eine scheinbare, sondern vielmehr eine tatsächliche Vermögensverringerung vor, die in concreto geeignet war, die Befriedigung der Gläubiger zu vereiteln oder zu schmälern.

Das Delikt der betrügerischen Krida ist vollendet, sobald durch die Tathandlung eine effektive Benachteiligung wenigstens eines Gläubigers eingetreten ist. Bei einer wirklichen Vermögensverringerung, wie sie vorliegend der Beschwerdeführer herbeigeführt hat, ist dies ‑ wie dargelegt ‑ dann der Fall, wenn der Vermögensbestandteil aus dem exekutiv realisierbaren Schuldnervermögen ausgeschieden ist (vgl Leukauf‑Steininger aaO § 156 RN 16; SSt 55/44). Somit verantwortet Stefan A* unter den gegebenen Umständen zu Punkt A) 1.1. des Urteilssatzes ‑ objektiv gesehen ‑ in Wahrheit das vollendete Delikt nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB.

Der Schuldspruch im Urteilsfaktum A) 1.1. ist allerdings mit einem (vom Beschwerdeführer auch geltend gemachten) Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zur subjektiven Tatseite behaftet, der eine Aufhebung (auch) dieses Teiles des Schuldspruchs unvermeidlich macht.

Der (zumindest bedingte) Vorsatz eines Täters muß sich beim Delikt der betrügerischen Krida nach § 156 StGB sowohl auf die durch die Tathandlung bewirkte Verringerung seines Vermögens als auch auf die dadurch herbeigeführte Benachteiligung wenigstens eines seiner Gläubiger erstrecken (Leukauf‑Steininger aaO § 156 RN 15). Ein Handeln des Beschwerdeführers mit einem solchen Vorsatz nahm das Erstgericht zwar zumindest der Sache nach als erwiesen an, indem es konstatierte, daß der Angeklagte nicht nur um die durch sein Tatverhalten bewirkte Verringerung seines Vermögens, sondern auch um die Eignung seiner Tathandlungen wußte, die Schmälerung der Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger herbeizuführen (vgl US 16 und 26). Das Urteil läßt aber ‑ worauf der Beschwerdeführer im Kern seiner Mängelrüge mit Recht verweist ‑ für diese Feststellung zur subjektiven Tatseite jede Begründung vermissen:

Der Angeklagte Bernhard A* hat nämlich in der Hauptverhandlung (am 16. Juli 1992 sowie am 3. Dezember 1992) der Sache nach einen auf Verringerung seines Vermögens und eine dadurch bewirkte Gläubigerbenachteiligung gerichteten Vorsatz in Abrede gestellt, indem er sich ua damit verantwortete, er habe das auf der Liegenschaft EZ 711, Grundbuch 56225 Thurnberg, zugunsten seiner Eltern Maria und Stefan A* grundbücherlich eingetragene Veräußerungs‑ und Belastungsverbot so verstanden, daß diese Liegenschaft immer im Familienbesitz bleiben müsse (S 408/I); er sei sich sicher gewesen, daß keiner einen Zugriff (auf diese Liegenschaft) habe; dies sei doch der Sinn eines Belastungs‑ und Veräußerungsverbotes (S 434/I). Damit hat er sinngemäß, aber dennoch deutlich zum Ausdruck gebracht, der Meinung gewesen zu sein, daß eine Benachteiligung seiner Gläubiger durch die schenkungsweise Übertragung der Liegenschaftshälfte an seinen Sohn im Hinblick auf das auf dieser Liegenschaft zugunsten seiner Eltern grundbücherlich einverleibte Veräußerungs‑ und Belastungsverbot gar nicht möglich gewesen sei, womit er im Kern einen auf Gläubigerbenachteiligung gerichteten Vorsatz in Abrede stellte.

Diese wesentliche Verantwortung des Beschwerdeführers blieb jedoch im angefochtenen Urteil völlig unerörtert und wurde mit Stillschweigen übergangen (vgl US 22 und 23), sodaß es insoweit an einer den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO bewirkenden Unvollständigkeit leidet, die zur Kassierung dieses Schuldspruchs gemäß § 285 e StPO zwingt.

Zur Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO), mit welcher der Beschwerdeführer (auch "unter dem Blickwinkel des § 281/3 StPO" sinngemäß) geltend macht, daß er ungeachtet des ausdrücklichen Widerspruchs seines Verteidigers (AS 397/I) in der (ersten) Hauptverhandlung am 16. Juli 1992 in Abwesenheit der übrigen Angeklagten vernommen worden sei, genügt der Hinweis, daß er in den zwei folgenden, jeweils gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlungen vom 3. Dezember 1992 und vom 1. April 1993 neuerlich, teilweise sehr eingehend und beide Male in Gegenwart der drei anderen Angeklagten gehört wurde (S 431 ff/I, 5 f/II). Eine Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde gegen die Berechtigung der Anordnung auf gesonderte Vernehmung ins Treffen geführten Argumenten sowie mit den dort angestellten spekulativen Erwägungen, ob die behauptete Formverletzung dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichte, ist demzufolge entbehrlich.

In bezug auf die Schuldspruchfakten A) 1.2. und 1.3. zeigt der Rechtsmittelwerber gleichfalls ‑ der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO - im angefochtenen Urteil unerörtert gebliebene Beweisergebnisse auf, die entscheidungswesentliche Urteilsfeststellungen betreffen, nämlich die Frage einer durch die (inkriminierten) Tathandlungen tatsächlich bewirkten Vermögensverringerung.

So brachte der Beschwerdeführer im Zuge seiner wiederholten Vernehmungen ‑ im wesentlichen stets gleichlautend ‑ vor, daß die Aufgabe seines (außerbücherlichen) Eigentumsrechtes am 1/3 Anteil der Liegenschaft EZ 36, Grundbuch 56225 Thurnberg (Faktum A 1.3.), welcher in der Folge vereinbarungsgemäß ins Eigentum seiner Schwester Karin D* übertragen wurde (US 13), die Gegenleistung für eine Geldhingabe der Genannten in einer den Verkehrswert dieses Liegenschaftsanteils von 110.000 S jedenfalls übersteigenden Höhe dargestellt habe (S 83, 400, 434 ff/I). Karin D* gab im Einklang damit an, daß sie "den Wald" als Gegenleistung für ihr "Darlehen" bekommen habe (S 456 f/I). Zur Übertragung des Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ 842, Grundbuch 56225 Thurnberg, im Verkehrswert von 4.500 S (Faktum A 1.2.) verantwortete sich der Beschwerdeführer dahingehend, daß mit dieser Eigentumsübertragung an seine Ehegattin Margarethe (unter anderem) die von ihr allein getätigte Rückzahlung eines gemeinsam für ihn aufgenommenen Darlehens in Höhe von 100.000 S abgegolten werden sollte (S 83/I), was Margarethe A* auch sinngemäß bestätigte (S 178/I, 10 f/II).

Diese entscheidenden Beweisergebnisse blieben im angefochtenen Urteil gleichfalls unberücksichtigt. Das Erstgericht hat zwar im Rahmen seiner beweiswürdigenden Erwägungen zur subjektiven Tatseite (US 22 f) die (sämtliche Fakten betreffende, das Vorliegen gleichwertiger Gegenleistungen behauptetende) Verantwortung des Beschwerdeführers erwähnt und zu deren Widerlegung wirtschaftliche Gesichtspunkte ins Treffen geführt, daß nämlich der Verkehrswert der drei übertragenen Liegenschaftsanteile die "Gesamthöhe" der von den "Familienmitgliedern" insgesamt gewährten Darlehen "um ein Vielfaches übersteige", dabei aber die besonderen, vom Angeklagten Bernhard A* dargelegten näheren Umstände, die zu diesen drei Grundstückstransaktionen führten, außer acht gelassen. Feststellungen dahingehend, daß die "Familienmitglieder" nach vorangegangener Verabredung ein gemeinsames "Gesamtdarlehen" gewähren wollten, sind den Entscheidungsgründen indes nicht zu entnehmen; den Urteilsannahmen zufolge handelt es sich vielmehr um von verschiedenen Personen (nämlich den Eltern, der Gattin und der Schwester) zu verschiedenen Zeitpunkten aus verschiedenen Anlässen zugunsten des Beschwerdeführers vorgenommene Geldzuwendungen (US 10 ff). Werden aber die von Karin D* und Margarethe A* hingegebenen Geldbeträge jeweils mit dem Wert der ihnen zugekommenen Liegenschaftsanteile verglichen, ist das vom Erstgericht herangezogene Gegenargument des wirtschaftlichen Minderwerts dieser Geldleistungen nicht mehr tragfähig.

Auch die weitere in diesem Zusammenhang angestellte Überlegung der Tatrichter, daß die Anmeldung eines ausstehenden Darlehensbetrages von 460.000 S im Konkurs des Beschwerdeführers durch dessen Eltern (Maria und Stefan A*) der behaupteten Abgeltung in Form der Übertragung von Liegenschaftsanteilen entgegenstehe, schlägt für die Karin D* und Margarethe A* betreffenden Liegenschaftstransaktionen nicht durch. Das Erstgericht hat vielmehr die gebotene nähere Erörterung der vom Rechtsmittelwerber aufgezeigten Beweisergebnisse dahin unterlassen, ob die genannten Frauen als durch die im Punkt A) 1.2. und 1.3. erfaßten Tathandlungen Begünstigte dem Beschwerdeführer hiefür nicht schon vorher einen wirtschaftlich äquivalenten Gegenwert (durch entsprechende Geldzuwendungen) überlassen hatten. In diesem Fall würde es aber an der für das Delikt nach § 156 Abs 1 StGB essentiellen Tatbestandsvoraussetzung, nämlich einer durch das Verhalten des Beschwerdeführers bewirkten Vermögensverringerung, fehlen.

Die aufgezeigte Unvollständigkeit der Urteilsbegründung nötigt demnach auch zur Urteilsaufhebung in den Schuldspruchfakten laut Punkt A) 1.2. und 1.3. des Urteilssatzes.

Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten

Maria, Stefan und Margarethe A*

Schon der Vorwurf der mangelhaften Begründung (Z 5) der entscheidungswesentlichen Urteilsannahme, die genannten Beschwerdeführer hätten davon gewußt, daß Bernhard A* zur Tatzeit Schuldner zumindest zweier Gläubiger war, ist berechtigt und führt daher zur Aufhebung des gesamten gegen diese drei Angeklagten ergangenen Schuldspruchs.

Zum Tatbestandserfordernis, daß nur der Schuldner zumindest zweier Gläubiger als Täter einer betrügerischen Krida in Frage kommt, stellt das Erstgericht zwar ausdrücklich fest, daß Bernhard A* zu der hier aktuellen Tatzeit Schuldner zumindest zweier Gläubiger war, weil er bei der Raika O* die persönliche Haftung für einen der Firma F* GesmbH im Jahre 1984 gewährten Kredit in der Höhe von ca. 3 Mio S übernommen und bei der C* am 31. Oktober 1986 gemeinsam mit seiner Ehefrau Margarethe einen Kredit in der Höhe von 100.00 S aufgenommen hatte (US 10, 14); weitere Gläubiger werden im Urteil nicht angeführt.

Ein Nachweis dafür, daß Maria und Stefan A* bereits in dem hier aktuellen Deliktszeitraum (März und April 1987) von der persönlichen Verbindlichkeit ihres Sohnes Bernhard bei der Raika O* Kenntnis hatten, war einer ausdrücklichen Urteilskonstatierung zufolge nicht zu erbringen (US 16, 18, 24); eine Feststellung, daß sie von der Schuld ihres Sohnes bei der C* wußten, ist dem angefochtenen Urteil gleichfalls nicht zu entnehmen. Dessen ungeachtet gingen die Tatrichter davon aus, Maria und Stefan A* hätten es damals ernstlich für möglich gehalten und sich damit auch abgefunden, daß Bernhard A* zumindest zwei ‑ namentlich nicht angeführte und auch sonst in keiner Weise näher bezeichnete ‑ Gläubiger hatte (US 16, 18). Diese Annahme stützt der Schöffensenat allein auf die ‑ in den Entscheidungsgründen wiedergegebenen ‑ Angaben des Stefan und der Maria A* vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 1992 sowie auf die Aussage des Zeugen W* in der Hauptverhandlung vom 1. April 1993 (US 24 f). Diese Begründung ist jedoch, wie die Beschwerdeführer Maria und Stefan A* mit Recht geltend machen, unvollständig geblieben bzw unzureichend.

Die im angefochtenen Urteil zunächst (nur teilweise) zitierte und isoliert zum Nachteil der Rechtsmittelwerber verwertete Deposition des Stefan A* vor dem Untersuchungsrichter (S 174/I), wonach er schon im Rahmen des Ausgleichsverfahrens der Firma F* GesmbH Anfang 1987 von der Zahlungsunfähigkeit seines Sohnes erfahren habe, erfährt durch die ‑ im Konnex zu sehenden ‑ nachfolgenden Passagen dieses Vernehmungsprotokolls insofern eine andere Deutung, als dort ausdrücklich nur von Zahlungsschwierigkeiten der Firma F* GesmbH die Rede ist, die Bernhard A* als deren Geschäftsführer mit finanzieller Hilfe seiner Eltern offensichtlich zu beheben suchte. Von ihm konkret bekannten persönlichen Schulden seines Sohnes hat Stefan A* vor dem Untersuchungsrichter ‑ wie im übrigen auch vor dem Landesgendarmeriekommando für Salzburg und in der Hauptverhandlung ‑ nur im Zusammenhang mit der (ihm angeblich erst im Jänner 1988 zur Kenntnis gelangten) Bürgschaftsübernahme bei der Raika O* gesprochen (S 97 ff, 174, 441 f/I und 8/II).

Die zur Stützung der bekämpften Urteilsannahme des weiteren herangezogene Verantwortung des Stefan A* in der Hauptverhandlung vom 3.Dezember 1992 (S 441/I), derzufolge Bernhard A* schon während der Heuernte 1986 dringend 150.000 S erbeten habe, läßt für sich allein keinen Schluß zu, daß damit nach Meinung des Stefan A* persönliche Schulden seines Sohnes oder Fremdschulden (nämlich solche der Firma F* GesmbH) getilgt werden sollten. Die im Urteil unerörtert gebliebene nachfolgende Bemerkung des Stefan A*, er habe sich mit seiner Frau gefragt, "was geht uns die Firma an, für die er das Geld braucht" (abermals S 441/I), indiziert vielmehr den Schluß, daß Stefan A* damals Fremdschulden gemeint hat.

Auch die Einlassung der Maria A* in der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 1992 (S 438/I), sie habe schon zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausgleichschuld (der Firma F* GesmbH) ‑ sohin vor dem Deliktszeitraum März, April 1987 ‑ von der Verschuldung ihres Sohnes erfahren, deutet im Konnex mit ihren übrigen Angaben darauf hin, daß sie von der persönlichen Haftung ihres Sohnes bei der Raika O* möglicherweise erst im Jänner 1988 Kenntnis erlangt hat (siehe insbesondere S 307, 439, 440/I und 7/II). Die sich aus dem Zusammenhang ergebende naheliegende Möglichkeit, daß Maria A* mit der vom Erstgericht zur Begründung der sie betreffenden Schuldsprüche herangezogenen Passage ihrer Verantwortung in Wahrheit (nur) die Verschuldung der Firma F* GesmbH gemeint haben könnte, blieb in den Entscheidungsgründen gleichfalls unberücksichtigt.

Letztlich erweist sich auch der Hinweis im angefochtenen Urteil auf die Aussage des Zeugen W* in der Hauptverhandlung vom 1. April 1993 als ungeeignet, der bekämpften Urteilsannahme eine hinreichende beweismäßige Grundlage zu verschaffen. Christian W* konnte nämlich, wie in der Beschwerde zutreffend gerügt wird, keinerlei Begründung für die von ihm geäußerte (bloße) Vermutung geben, daß die Eheleute A* sen. tatsächlich bereits vor dem Gespräch mit ihm am 13. Jänner 1988 über die persönliche Haftung ihres Sohnes für den bei der Raika O* aufgenommenen Firmenkredit Bescheid gewußt hätten (US 14/II).

Die Urteilsannahme hinwieder, daß der (zumindest bedingte) Vorsatz der Margarethe A* im März 1987 auch die Existenz eines weiteren Gläubigers ‑ neben der C*, bei der sie im Oktober 1986 gemeinsam mit ihrem Ehemann einen zur Tatzeit noch unberichtigten Kredit zwecks "anderweitiger Schuldbegleichung" (US 24) aufgenommen hatte ‑ umfaßte, leitete das Erstgericht (ungeachtet der ihr zugebilligten damaligen Unkenntnis von der persönlichen Haftung des Bernhard A* bei der Raika O*) lediglich aus der ihr bekannten Tatsache ab, daß ihr Ehemann seit 1985 kein Einkommen (als Geschäftsführer der Firma F* GesmbH) mehr bezog, von ihrem Gehalt als Sonderschullehrerin lebte und demzufolge große finanzielle Schwierigkeiten "haben mußte" (US 19, 24); eine weitere Begründung ist den Urteilsgründen ebensowenig zu entnehmen wie eine auch nur andeutungsweise nähere Bezeichnung dieses weiteren (zweiten) Gläubigers.

Die ‑ zutreffend gerügte ‑ Mangelhaftigkeit auch dieser Begründung läßt die nach Lage des Falles gebotene sachlich fundierte, logisch nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der zur bekämpften Urteilsannahme in Widerspruch stehenden Verantwortung der Margarethe A* (S 178 f, 445 ff//I und 9 ff/II) vermissen.

Die ‑ schon angesichts der bisher erörterten Begründungsmängel (Z 5) - unvermeidliche Aufhebung des Schuldspruchs macht eine Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens der Angeklagten entbehrlich. Nach Anhörung der Generalprokuratur war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO).

Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte