OGH 12Os83/76; 11Os145/03; 12Os37/04; 11Os28/11v; 15Os92/17v; 11Os5/20z; 11Os17/21s (RS0094828)

OGH12Os83/76; 11Os145/03; 12Os37/04; 11Os28/11v; 15Os92/17v; 11Os5/20z; 11Os17/21s15.5.2024

Rechtssatz

Dem Verheimlichen entspricht auch das pflichtwidrige Verschweigen eines Vermögensbestandteils.

Normen

StGB §156

12 Os 83/76OGH09.11.1976
11 Os 145/03OGH10.02.2004

Vgl auch; Beisatz: Verschweigen kann nur dann ein tatbestandsmäßiges Verheimlichen sein, wenn eine Rechtspflicht zur Offenbarung besteht. (T1); Beisatz: Beispielsweise das Verschweigen von Vermögensbestandteilen im Vermögensverzeichnis (entgegen der Offenbarungspflicht) des § 47 Abs 2 EO mit dem Ziel, diese dem Zugriff der andrängenden Gläubiger zu entziehen. (T2)

12 Os 37/04OGH10.03.2005

Vgl auch; Beisatz: Da den Gemeinschuldner die Rechtspflicht trifft, dem Masseverwalter die für die Ermittlung der Masse, ihre Einbringung und die Sicherstellung der Aktiven erforderlichen Aufklärungen zu geben (§§99 bis 101 KO), stellt das Verschweigen der Forderung ein tatbestandsmäßiges Verheimlichen iSd §156 Abs1 StGB dar. (T3)

11 Os 28/11vOGH14.07.2011

Vgl; Beisatz: Wenn schon die durch das Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen bewirkte scheinbare Vermögensverringerung (hier: durch Einbringung in eine im Fürstentum Liechtenstein gegründete Stiftung) zu einem Befriedigungsausfall führt und damit den Tatbestand des § 156 StGB erfüllt, kommt dem Verschweigen der Verbringung – ungeachtet der Offenlegungspflicht nach § 99 KO – keine maßgebliche Bedeutung zu. (T4); Beisatz: Ein Verheimlichen eines Vermögensbestandteils iSd § 156 StGB setzt voraus, dass dieser damit den Gläubigern entzogen bzw dessen Existenz verschleiert wird; ein bloß passives Verschweigen genügt nicht. (T5)

15 Os 92/17vOGH13.12.2017

Vgl

11 Os 5/20zOGH26.08.2020

Vgl

11 Os 17/21sOGH29.03.2021

Vgl; Beis wie T3

15 Os 7/24dOGH15.05.2024

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19761109_OGH0002_0120OS00083_7600000_002

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