OGH 13Os132/76 (RS0094545)

OGH13Os132/765.10.1976

Rechtssatz

Untreue ist Mißbrauch rechtlich eingeräumter Verfügungsmacht; der Täter ist nach seiner Vertretungsmacht nach außen, nicht aber nach seinen Verpflichtungen im Innenverhältnis zu seinem Tun berechtigt.

Normen

StGB §153

13 Os 132/76OGH05.10.1976
10 Os 93/77OGH10.08.1977

Beisatz: Mißbrauch faktischer Verfügung begründet nicht Untreue. (T1)

10 Os 61/77OGH31.08.1977
9 Os 171/77OGH24.01.1978

Beis wie T1

10 Os 113/80OGH23.07.1980

Beis wie T1

10 Os 108/79OGH30.09.1980

Vgl; Beisatz: Die Befugnis zu rechtlichen Verfügungen erstreckt sich auf die gesamte Tätigkeit eines Machthabers und somit auch auf alle der Effektuierung der eigentlichen Rechtshandlung dienenden tatsächlichen Maßnahmen, welche daher nicht als bloß rein faktische Zugriffsmöglichkeit gewertet werden können. (T2) Veröff: SSt 51/46

10 Os 134/80OGH30.09.1980

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1981/93 S 296

11 Os 106/81OGH09.09.1981

Beisatz: Das widerrechtliche Ausnützen faktisch bestehender Verfügungsmöglichkeiten über eine anvertraute Sache durch Zueigung begründet Veruntreuung. (T3)

13 Os 34/82OGH15.04.1982
10 Os 37/81OGH12.11.1982

Vgl auch; Beisatz: Befugnis ist die Vertretungsmacht nach außen hin. (T4) Veröff: EvBl 1983/112 S 404

12 Os 121/82OGH17.05.1983

Veröff: SSt 54/42 = EvBl 1984/18 S 49

11 Os 186/83OGH21.12.1983

Veröff: JBl 1983,545

11 Os 81/84OGH26.06.1984
13 Os 34/84OGH25.10.1984

Vgl auch; Veröff: RdW 1985,213

13 Os 1/86OGH15.05.1986

Beisatz: Und wodurch er die Interessen des Vertretenen beeinträchtigt. (T5)

13 Os 62/88OGH27.10.1988

Vgl; Beis wie T1

14 Os 68/88OGH23.11.1988

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Mißbrauch einer selbständigen rechtlichen Dispositionsbefugnis ist Untreue. (T6) Veröff: JBl 1989,330

12 Os 50/90OGH06.09.1990

Veröff: JBl 1991,532

13 Os 109/90OGH12.06.1991

Vgl auch; Beis wie T4

3 Ob 503/92OGH25.03.1992

Vgl auch; Beisatz: Seine Befugnis mißbraucht nicht nur, wer seinen - ausdrücklichen - Verpflichtungen im Innenverhältnis, sondern auch, wer überhaupt den Grundsätzen redlicher und verantwortungsbewußter, an den Interessen des Geschäftsherrn und an den besonderen Umständen des Falls orientierter Geschäftsführung zuwiderhandelt. (T7)

13 Os 125/92OGH29.09.1993

Beis wie T1; Beisatz: Die Tathandlung liegt in einer mißbräuchlichen Vornahme (oder Unterlassung) eines Rechtsgeschäftes oder einer sonstigen Rechtshandlung. Ein rein faktisches Handeln zum Nachteil des Machtgebers ohne rechtlichen Charakter kommt demnach als Tathandlung der Untreue nicht in Betracht. (T8)

9 ObA 46/95OGH10.05.1995

Auch; Beis wie T1; Beis wie T8

13 Os 110/97OGH06.08.1997

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

14 Os 101/96OGH01.07.1997

Vgl auch; nur: Untreue ist Mißbrauch rechtlich eingeräumter Verfügungsmacht (T9)<br/>Beisatz: Im Gegensatz zu einer bloß tatsächlichen Verfügungsmacht. (T10)

15 Os 211/98OGH11.03.1999

Vgl auch; Beisatz: Bei tatsächlichen Maßnahmen, wie etwa Entnahme von Bargeld, ist genau auf die Differenzierung zwischen rechtlichen und faktischen Akten zu achten, um die gebotene Unterscheidung zwischen pflichtwidrigen (treuwidrigen) tatsächlichen Handlungen und pflichtwidrigen Rechtshandlungen im Sinne des streng zu trennenden Mißbrauchs- und Treuebruchstatbestandes herbeiführen zu können. Der Mißbrauch ist ausschließlich an der einzelnen Rechtshandlung zu messen. (T11)

14 Os 107/99OGH28.06.2000

Beisatz: Seine Befugnis missbraucht, wer sie im Verhältnis zum Machtgeber bestimmungswidrig ausübt oder (bestimmungsgemäß) auszuüben unterlässt, mithin als Machthaber etwas tut oder zu tun unterlässt, wozu er zwar nach seiner Vertretungsmacht nach außen hin berechtigt ist, es jedoch nach den Verpflichtungen im Innenverhältnis nicht darf und solcherart im Rahmen seines rechtlichen Könnens gegen das interne Dürfen verstößt. Dabei schließt eine auf bewusst unrichtiger oder unvollständiger Information beruhende Zustimmung des Machtgebers zu einer bestimmten Vertretungshandlung die Annahme eines Befugnismissbrauchs nicht aus. (T12)<br/>Beisatz: Auch die Mitwirkung des Bürgermeisters an der Beschlussfassung des Kollegialorgans Gemeinderat über seinen eigenen Antrag stellt rechtlich eine Verfügung über fremdes Vermögen dar. (T13)

14 Os 148/00OGH25.09.2001

Auch; Beis wie T8

12 Os 117/02OGH08.05.2003

Auch; Beisatz: Der Täter verstößt im Rahmen des durch seine Machthaberposition bestehenden rechtlichen Könnens gegen sein rechtliches Dürfen. (T14); Beis wie T1

14 Os 96/05gOGH04.04.2006

Vgl; Beis wie T12 nur: Eine auf bewusst unrichtiger oder unvollständiger Information beruhende Zustimmung des Machtgebers zu einer bestimmten Vertretungshandlung schließt die Annahme eines Befugnismissbrauchs nicht aus. (T15)

14 Os 162/09vOGH13.04.2010

Vgl auch; Beis wie T15

12 Os 113/14fOGH27.11.2014

Vgl; Beisatz: Rein faktisches Handeln kann den Tatbestand der Veruntreuung, eine allfällige Schädigung durch Belastung eines Kontos als Rechtshandlung den Untreuetatbestand erfüllen. (T16)<br/>Beisatz: Die Feststellung „untitulierter Entnahmen zu unternehmensfremden Zwecken“ lässt keine dahingehende Beurteilung zu. (T17)

11 Os 27/15bOGH11.08.2015

Auch

13 Os 110/18bOGH13.02.2019

Auch; Beis wie T16

11 Os 32/19vOGH28.05.2019

nur T9; Beis wie T1; Beis wie T8

13 Os 128/18zOGH10.07.2019

Auch; Beisatz: Deshalb schließt das (mängelfreie, spätestens im Tatzeitpunkt gegebene und seinerseits nicht pflichtwidrige) Einverständnis des Machtgebers einen Befugnisfehlgebrauch des Machthabers grundsätzlich aus. (T18)

11 Os 17/21sOGH29.03.2021

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T16

14 Os 94/21mOGH30.11.2021

Vgl; Beis insb T18

15 Os 58/21zOGH20.10.2021

Vgl

13 Os 14/22sOGH18.05.2022

Vgl; nur T9; Beis nur wie T8

Dokumentnummer

JJR_19761005_OGH0002_0130OS00132_7600000_002

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