European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1993:E33671
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
I. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und es wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Peter P* laut den Punkten A/I/19 (vollendeter Betrug), A/II/2‑4 (versuchter Betrug), B/2 (betrügerische Krida), C/1 (Untreue), F (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt) und G (Vergehen nach den §§ 122 Z 1, 124 GmbHG) sowie in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben.
II. Hinsichtlich der Punkte C/1 und G wird gemäß dem § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
Peter P* wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe
1. als Alleintäter in O* in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der K* Wohnbau‑GmbH die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich mißbraucht und der genannten Gesellschaft einen 25.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem er den am 4. Juni 1987 bei der W* Versicherungs‑AG gegen eine Anzahlung von 120.000 S und monatlich zu entrichtende Leasingraten in der Höhe von 10.445 S geleasten PKW der Marke Mercedes 260 SE in der Zeit vom 13. Juli 1987 bis 18.November 1987 trotz seiner Enthebung als Geschäftsführer weiterbenützte und nicht zurückstellte, wodurch die K* Wohnbau‑GmbH einen Vermögensnachteil in der Höhe von 41.780 S erlitt;
2. am 16. Juli 1987 in I* im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Adolf S* als Geschäftsführer der in Gründung begriffenen L* Bau‑GmbH in der zum Zwecke der Eintragung in das Handelsregister abzugebenden Erklärung, das erforderliche Stammkapital in der Höhe von 500.000 S zur Hälfte in bar zur Einzahlung gebracht zu haben, vorsätzlich eine zur Täuschung über den Vermögensbestand dieser Gesellschaft geeignete falsche Angabe gemacht,
gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
III. Im übrigen Umfang der Aufhebung (Punkte A/I/19, A/II/2‑4, B/2 und F sowie in Ansehung des Strafausspruches) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
IV. Ansonsten wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
V. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Peter P* auf die Aufhebung des Strafausspruches (I) verwiesen.
VI. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Peter P* auch die Kosten des Verfahrens über den erfolglos gebliebenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde der Angeklagte Peter P* des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 und 15 StGB (A), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach den §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 StGB (B), des Verbrechens (richtig: Vergehens) der Untreue nach dem § 153 Abs 1 und Abs 2, erster Fall, StGB (C), des Vergehens der fahrlässigen Krida nach den §§ 159 Abs 1 Z 2, 161 Abs 1 StGB (D), des Vergehens nach dem § 114 Abs 1 und Abs 2 ASVG (E), des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 StGB (F) und des Vergehens nach den §§ 122 Z 1, 124 GmbHG aF (G) schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs (soweit dieser für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren von Bedeutung ist) hat Peter P*
(zu A) mit dem Vorsatz, sich oder die K* Wohnbau‑GmbH durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich
I. unter dem falschen Schein eines zahlungskräftigen und zahlungswilligen Auftraggebers und mit der Vorspiegelung, nach Erhalt der Rechnungen die geschuldeten Zahlungen innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles leisten zu wollen, zu vermögensschädigenden Handlungen verleitet, wobei der hiedurch verursachte Schaden 379.498,62 S beträgt, und zwar
11) im Zusammenwirken mit Georg F* als Mittäter am 31. März 1987 in I* den Notar Dr. Wilhelm S* zur Abfassung von Kaufverträgen mit Emilie A*; Schaden (infolge Nichtbegleichung des Honorars) 51.441,50 S;
12) am 24. April 1987 in I* den Notar Dr. Wilhelm S* zur Abfassung eines Kaufvertrages mit Richard und Ilse V*; Schaden (infolge Nichtbegleichung des Honorars) 32.789,25 S;
13) im Zusammenwirken mit Georg F* als Mittäter Angestellte der Horst Th* GmbH zur Durchführung von Installationsarbeiten in O*; Schaden (infolge Nichtbezahlung der erbrachten Leistungen) 64.650,12 S;
15) in der Zeit ab 9. Juni 1987 bis zum 5. August 1987 in O* Angestellte der Firma Johann W* zur Durchführung von Dachfertigstellungsarbeiten; Schaden (infolge Nichtbezahlung der erbrachten Leistungen) 46.000 S;
16) im Zusammenwirken mit Georg F* als Mittäter am 4. Juli 1987 in O* den Günter M* zur Durchführung von Spengler‑ und Dachdeckerarbeiten; Schaden (infolge Nichtbezahlung der erbrachten Leistungen und Sachaufwendungen) 36.812,04 S;
18) im Zusammenwirken mit Georg F* als Mittäter in der Zeit zwischen 6. Juli 1987 und 21. Juli 1987 in I* und O* Angestellte der B* GmbH zur Lieferung von Waren; Schaden (infolge Nichtbezahlung der Rechnungen) 13.749,36 S;
19) im Zusammenwirken mit Georg F* als Mittäter am 20. Juli 1987 und am 11. August 1987 (richtig: nur am 20. Juli 1987) in I* den Notar Dr. Hans B* zur Protokollierung eines Gesellschafterbeschlusses (Entlassung des Peter P* und Bestellung des Dipl.‑Ing. Peter L* zum neuen Geschäftsführer der K* Wohnbau‑GmbH); Schaden (infolge Nichtbezahlung des Honorars) 14.045 S;
21) in der Zeit vom 13. Juli 1987 bis zum 27. Juli 1987 in I* den Notar Dr. Wilhelm S* zur Abfassung von Kaufverträgen mit Erika Maria P* und Adolf S*; Schaden (infolge Nichtbezahlung des Honorars) 109.021,35 S;
22) am 23. Juli 1987 in I* den Notar Dr. Wilhelm S* zur Verfassung eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung der L* Bau‑GmbH; Schaden (infolge Nichtbegleichung des vereinbarten Pauschalhonorars) 11.000 S;
II. unter Verschweigung der Zahlungsunfähigkeit der B* Gesellschaft für Bauwesen GmbH zu vermögensschädigenden Handlungen, nämlich zum Ankauf von Geschäftsanteilen dieses Unternehmens zu verleiten versucht, und zwar
1) am 23. März 1987 den Georg F* zum Ankauf der gesamten Gesellschaftsanteile zu einem Preis von 400.000 S;
2) am 15. Mai 1987 den Adolf S* zum Ankauf von 25 %‑Anteilen zu einem Preis von 187.500 S;
3) am 22. Mai 1987 den Gerold P* zum Ankauf von 5 % Gesellschaftsanteilen zu einem Preis von 37.500 S;
4) am 26. Mai 1987 Horst Th* zum Ankauf von 5 % Gesellschaftsanteilen zu einem Preis von 37.500 S;
(zu B) im Zusammenwirken mit Georg F* als Mittäter in seiner Eigenschaft als leitender Angestellter (§ 309 StGB) von Gesellschaften, die Schuldner mehrerer Gläubiger waren, das Gesellschaftsvermögen verringert und dadurch die Befriedigung der Gläubiger geschmälert, wobei durch die Tat ein 500.000 S übersteigender Schaden herbeigeführt wurde, und zwar
2) in der Zeit vom 25. März 1987 bis zum 31. März 1987 in O* als Geschäftsführer bzw. Prokurist der K* Wohnbau‑GmbH dadurch, daß er einen Anteil von 40,45 % an der Liegenschaft samt Reihenhaus in O*, EZ * der KG O*, samt der Verpflichtung zur Vornahme von Bauleistungen im Gesamtwert von 2,316.976 S an Emilie A* zum Preis von bloß 1,800.000 S veräußerte und grundbücherlich überschreiben ließ; Schaden für die Gläubiger 516.976 S;
(zu C) in O* in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der K* Wohnbau‑GmbH die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich mißbraucht und der Gesellschaft einen 25.000 S übersteigenden Schaden zugefügt, indem er
1) am 4. Juni 1987 einen PKW der Marke Mercedes 260 SE mit dem Kennzeichen T 862.071 bei der W* Versicherungs‑AG gegen eine Anzahlung von 120.000 S und monatlich zu entrichtende Leasingraten in der Höhe von 10.445 S leaste und den PKW in der Zeit vom 13. Juli 1987 bis zum 18. November 1987 trotz seiner Enthebung als Geschäftsführer weiter benützte und nicht zurückstellte, wobei die K* Wohnbau‑GmbH einen Vermögensnachteil in der Höhe von 41.780 S erlitt;
2) in der Zeit vom 26. März 1987 bis zum 13. Juli 1987 in I* eine zur Steuernummer 928/5354 beim Finanzamt Innsbruck für die K* Wohnbau‑GmbH bestehende Steuergutschrift zum Teil als (angebliche) Provision für eine Vermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit einem nicht zustandegekommenen Bauprojekt in S* verrechnete; Schaden 206.827 S;
(zu F) am 8. November 1987 in H* dadurch, daß er dem Gendarmeriebeamten Hansjörg F*, der im Begriff war, ihn festzunehmen und am Verlassen des Amtsgebäudes zu hindern, Faustschläge androhte und mehrere Stöße versetzte, einen Beamten mit Gewalt und gefährlicher Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versucht;
(zu G) am 16. Juli 1987 in I* im Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Adolf S* als Mittäter als Geschäftsführer der in Gründung befindlichen L* Bau‑GmbH in der zum Zwecke der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister abzugebenden Erklärung, das erforderliche Stammkapital in der Höhe von 500.000 S zur Hälfte in bar zur Einzahlung gebracht zu haben, vorsätzlich eine zur Täuschung über den Vermögensstand dieser Gesellschaft geeignete falsche Angabe gemacht.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte Peter P* bekämpft diese Teile seines Schuldspruchs mit einer auf die Gründe der Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
I. Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt in folgenden Punkten Berechtigung zu:
1. Zum Betrugsfaktum A/I/19:
Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge (Z 5) auf, daß das Erstgericht Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen hat, die gegen seine Mitwirkung an der Erteilung des Auftrages an den Notar Dr. Hans B* zur Protokollierung des Gesellschafterbeschlusses (vom 21. Juli 1987 - vgl S 21 f/I in Band V) sprechen, mit dem der Beschwerdeführer als Gesellschafter der K* Wohnbau‑GmbH abberufen und zugleich ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde.
Denn nach der Aktenlage erfolgte die Enthebung des Beschwerdeführers von seiner Funktion als Geschäftsführer dieser Gesellschaft keineswegs einvernehmlich. Vielmehr wurde zunächst mit Schreiben vom 10. Juli 1987 seine fristlose Entlassung ausgesprochen (S 143 f/III), dem der sogenannte "Umlaufbeschluß" der "einzigen Gesellschafterin" der K* Wohnbau‑GmbH vom 13. Juli 1987 folgte, womit der Beschwerdeführer seiner Geschäftsführerfunktion für enthoben erklärt und durch einen anderen Geschäftsführer ersetzt wurde (S 27 in ON 2). Der bereits erwähnte Gesellschafterbeschluß vom 21. Juli 1987 hatte (neben anderen Anordnungen) abermals die Abberufung des Beschwerdeführers zum Gegenstand. Von diesem Beschluß wurde ‑ wie den entsprechenden Polizeierhebungen in Verbindung mit der Forderungsanmeldung des seinerzeitigen Rechtsvertreters der K* Wohnbau‑GmbH im späteren Konkursverfahren über deren Vermögen zu entnehmen ist ‑ der Beschwerdeführer am 22. Juli 1987 in Kenntnis gesetzt und zugleich aus den Firmenräumlichkeiten verwiesen (insbesondere S 247 f/I und 997/II). Schon die durch die angeführten Verfahrensergebnisse indizierte Unfreiwilligkeit seines Ausscheidens aus der Geschäftsführerfunktion spricht gegen seine Bemühungen um das Zustandekommen des Gesellschafterbeschlusses vom 21. Juli 1987.
Bei dieser Sachlage hätte die Urteilsfeststellung, daß auch der Beschwerdeführer den Notar Dr. B* (vgl hiezu den Stempelaufdruck auf S 27 in ON 2) mit der Protokollierung des Gesellschafterbeschlusses, in dem seine eigene Entlassung verfügt wurde (US 27), beauftragt hat, einer eingehenden Begründung bedurft. Die Urteilsausfertigung läßt jedoch in dieser Hinsicht jegliche Begründung vermissen. Hinsichtlich dieses Faktums ist daher eine Verfahrenserneuerung unumgänglich, ohne daß es des Eingehens auf die weiteren Beschwerdepunkte bedurfte.
2. Zu den Fakten A/II/2 bis 4 (versuchter Betrug):
Zu Recht bemängelt der Beschwerdeführer, daß im angefochtenen Urteil eine nähere Begründung für diese Schuldsprüche fehlt (Z 5). Denn die in diesem Zusammenhang relevanten beweiswürdigenden Urteilsausführungen (US 31) betreffen ausschließlich den Schuldspruch zu Punkt A/II/1. Hingegen ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, auf Grund welcher Erwägungen das Gericht zu den die Schuldsprüche zu A/II/2 bis 4 tragenden Feststellungen gelangt ist (vgl US 31 und 43).
Hiezu ist noch anzumerken, daß das Erstgericht darüber keine Beweise aufgenommen und die insoweit von den Kaufangeboten des Beschwerdeführers betroffenen Personen zu dessen leugnender Verantwortung (vgl S 140/VII iVm S 517 f/I in Band V) bisher entweder überhaupt nicht (hinsichtlich Gerold P*) oder jedenfalls nicht zu dem hier aktuellen Beweisthema (vgl die Angaben des Adolf S* S 413 ff/I in Band V und S 65 ff/VI iVm S 186/VII sowie des Horst Th* S 141 f/I und 397 f/III) vernommen hat.
Es zeigt sich daher, daß auch in diesen Fällen die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist.
3. Zum Faktum B/2 (betrügerische Krida):
Der Beschwerdeführer ist auch im Recht, wenn er diesen Schuldspruch der Sache nach, soweit es die subjektive Tatseite betrifft, als unzureichend begründet bezeichnet (Z 5).
Das Erstgericht hat aus dem Vergleich der gewinnorientierten Preiskalkulation der K* Wohnbau‑GmbH beim Verkauf einer Wohneinheit (mit Garage) samt Grundanteil an die Wohnungseigentumswerber Manfred und Edeltraud W* (Top 2 und 4 des Bauprojektes O*) mit dem erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Preis eines an die Stieftochter des Mitangeklagten Georg F* (Emilie A*) verkauften weiteren Objekts (Top 3) gefolgert, daß im Rahmen des zuletzt angeführten Verkaufsgeschäftes auch der Beschwerdeführer vorsätzlich an der Verschleuderung eines Bestandteiles des Gesellschaftsvermögens zum Nachteil der Gläubiger der Gesellschaft mitgewirkt habe (US 32 bis 34 und 44). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Z 9 lit a) ist dem Schöffengericht insoweit zwar kein die subjektive Tatseite betreffender Feststellungsmangel unterlaufen (vgl US 44), jedoch hat es, weil es allein auf die Preisdifferenz bei den beiden vorerwähnten Wohnungsverkäufen abstellte, Verfahrensergebnisse übergangen, deren Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage in diesem Fall denkbar erscheinen läßt. Wie nämlich schon die Staatsanwaltschaft in der Begründung der Anklageschrift ‑ insoferne allerdings im Widerspruch zu dem auch den Beschwerdeführer treffenden Schuldvorwurf im Anklagepunkt B/2 ‑ ausführte (S 206 und 207/VI), beruhte der vom Beschwerdeführer namens der K* Wohnbau‑GmbH am 31. März 1987 mit Emilie A* (der Stieftochter des Mitangeklagten Georg F*) abgeschlossene Kaufvertrag (S 109 ff/II) auf einer zwischen der Genannten und Georg F* im Rahmen eines Vorvertrages vom 25. März 1987 getroffenen Vereinbarung, die bereits alle wesentlichen Punkte des späteren Kaufvertrages vom 31. März 1987 enthielt und auch ausdrücklich in diesem Vertrag erwähnt wird (vgl Punkt VII des Kaufvertrages). Der Beschwerdeführer übte erst seit dem 27. März 1987 die Funktion eines Geschäftsführers aus, weshalb ihm ‑ ungeachtet seiner Befassung mit Belangen der K* Wohnbau‑GmbH seit Herbst 1986 ‑ schon deshalb nicht von vornherein unterstellt werden kann, beim Vertragsabschluß am 31. März 1987, der sich bloß als Erfüllung einer bereits vorher getroffenen Vereinbarung darstellte, die entsprechende Preiskalkulation gekannt und diese vor Vertragsunterfertigung auch überprüft zu haben. Dazu kommt, daß der Kaufvertrag mit Manfred und Edeltraud W* bereits am 12. Dezember 1986 abgeschlossen wurde, während der ‑ vom Erstgericht ebenfalls zum Vergleich herangezogene ‑ Verkauf weiterer Wohnungseigentums‑ und Liegenschaftsanteile an Heinrich F* (den Sohn des Mitangeklagten Georg F*) am 23. Jänner 1987 erfolgt ist (S 83 ff und 125 ff/II). Beide Vertragstermine liegen somit vor der Zeit der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers bei der K* Wohnbau‑GmbH. Überdies war der Beschwerdeführer nach der Aktenlage auch sonst weder am Zustandekommen dieser Verträge noch an der Preiskalkulation beteiligt.
Da das Erstgericht diese für die Beurteilung in subjektiver Hinsicht entscheidungswesentlichen Umstände, welche schon in der Anklageschrift dargelegt wurden, nicht in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen hat, ist der dem Beschwerdeführer vorsätzliches Handeln im Sinne des § 156 StGB anlastende Schuldspruch zu Pkt B/2 (vgl US 44) mit einem formellen, der Sache nach vom Beschwerdeführer auch geltend gemachten Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO behaftet. Dies erfordert die Aufhebung des Schuldspruchs auch in diesem Punkt und insoweit die Erneuerung des Verfahrens vor dem Erstgericht.
4. Zum Faktum C/1 (Untreue):
Zufolge dieses Schuldspruchs war der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der K* Wohnbau‑GmbH zur Benützung eines firmeneigenen PKW der gehobenen Mittelklasse berechtigt (vgl Pkt VII des als Beilage 4 zu ON 21/Bd I zu Band V im Akt erliegenden Geschäftsführervertrages). Deshalb leaste er am 4. Juni 1987 (richtig: am 5. Juni 1987) einen PKW der Marke Mercedes 260 SE, wobei er zur Abdeckung der bei Leasingbeginn fälligen Anzahlung von 120.000 S einen Teil eines Steuerguthabens seiner Arbeitgeberfirma heranzog und den Leasingvertrag sowohl namens dieser Firma als auch "persönlich" (gemeint: im eigenen Namen) unterfertigte (US 36 f und 47 f iVm S 681 ff/II, 237 f und 409 f = Blg 13 jeweils Bd I im Bd V sowie 196 f/VII). Das Untreueverhalten des Beschwerdeführers erblickt das Erstgericht darin, daß dieser ungeachtet seiner Enthebung als Geschäftsführer den PKW vom 13. Juli 1987 (insoweit geht das Erstgericht ‑ in Abweichung von dem in den übrigen Fakten für maßgeblich erachteten Zeitpunkt der tatsächlichen Enthebung des Beschwerdeführers am 22. Juli 1987 - vom Datum des bereits erwähnten "Umlaufbeschlusses der einzigen Gesellschafterin" aus) bis zum 18. November 1987 weiter benützte und die Firma K* Wohnbau‑GmbH mit den hiefür aufgelaufenen Leasingraten in der Gesamthöhe von 41.780 S belastete (US 37).
Dem Beschwerdeführer ist (im Ergebnis) beizupflichten (Z 9 lit a), daß dieses als erwiesen angenommene Tatverhalten den Schuldspruch wegen Untreue nach dem § 153 Abs 1 StGB nicht zu tragen vermag.
Das Wesen der Untreue besteht darin, daß ein Machthaber seine (ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder durch Rechtsgeschäft eingeräumte) Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich mißbraucht, indem er sich bei Ausübung seiner Vertretungsmacht nach außen hin über die ihm im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetzt und dadurch dem Machtgeber vorsätzlich einen Vermögensnachteil zufügt. Die Tathandlung liegt demnach in einer mißbräuchlichen Vornahme (oder Unterlassung) eines Rechtsgeschäftes oder einer sonstigen Rechtshandlung (vgl Leukauf‑Steininger Komm3 § 153 RN 16 bis 18 und 21 sowie Kienapfel BT II2, Rz 37 ff zu § 153 StGB). Ein rein faktisches Handeln zum Nachteil des Machtgebers ohne rechtlichen Charakter kommt demnach als Tathandlung der Untreue nicht in Betracht (vgl abermals Leukauf‑Steininger aaO RN 19 f und Kienapfel aaO Rz 42 f ‑ jeweils zu § 153 StGB).
Von diesen Beurteilungskriterien ausgehend zeigt sich, daß im vorliegenden Fall schon eine im Sinn des § 153 StGB mißbräuchliche Rechtshandlung des Beschwerdeführers (als Machthaber) nicht in Betracht kommt. Zur Anschaffung eines Firmen‑PKW war der Beschwerdeführer auf Grund des ihm die Benützung eines solchen Fahrzeuges gestattenden Geschäftsführervertrages befugt, sodaß der Abschluß des Leasingvertrages (unter Hingabe einer Anzahlung aus Mitteln der K* Wohnbau‑GmbH) ‑ wie das Erstgericht insoweit zutreffend erkannt hat (US 47) ‑ als Tathandlung ausscheidet. Die unbefugte Fortbenützung des PKW nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit stellt aber keine Rechtshandlung, sondern bloß ein Handeln faktischer Natur dar und begründet daher entgegen der Meinung des Erstgerichtes (gleichfalls) keinen Befugnismißbrauch im Sinne des § 153 StGB. Ein derartiges Verhalten kann aber auch nicht dem Tatbestand des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 StGB unterstellt werden, weil dieser nur einen Fahrzeuggebrauch ohne Wissen und Willen des Berechtigten, nicht aber auch einen solchen erfaßt, bei dem eine ordnungsgemäß erteilte Ermächtigung zur tatsächlichen Verfügung (wie hier) bloß überschritten wird (vgl Leukauf‑Steininger Komm3 RN 29 und Kienapfel BT II2 Rz 27 jeweils zu § 136 StGB). Daß der Beschwerdeführer in bezug auf die Nichtbezahlung von Leasingraten von Anfang an betrügerisch gehandelt hätte, macht ihm weder die Anklage zum Vorwurf, noch ist ein solches Vorhaben durch die Aktenlage indiziert.
Es zeigt sich sohin, daß der Beschwerdeführer zu Pkt C/1 kein Vermögensdelikt zu verantworten hat, sodaß sich daher seine dagegen aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde als begründet erweist.
5. Faktum F (versuchter Widerstand gegen
die Staatsgewalt):
Zu Recht wendet der Beschwerdeführer ein (Z 5), von den beiden Gendarmeriebeamten Hansjörg F* und Klaus V* einer tatsächlichen Gewaltanwendung ‑ durch Versetzen von Stößen ‑ gegen die Person des Erstgenannten gar nicht bezichtigt worden zu sein (vgl S 183, 185 und 191, 193/I in Bd V sowie S 203 und 204/VII). Die dem Beschwerdeführer dennoch ein solches (auf die Hinderung seiner Festnahme abzielendes) Verhalten anlastenden Urteilsfeststellungen beruhen demnach auf der unrichtigen Wiedergabe der Angaben dieser beiden Beamten (US 40).
Ebenso zutreffend macht der Beschwerdeführer ‑ unter Bezugnahme auf den Inhalt der vom Gendarmeriebeamten Hansjörg F* in der Hauptverhandlung vom 5. Juni 1992 abgelegten Zeugenaussage (S 203 f/VII) - der Sache nach geltend (Z 9 lit a), daß die der rechtlichen Annahme einer gefährlichen Drohung zugrundeliegenden Urteilsfeststellungen nicht erkennen lassen, ob das Erstgericht in sachverhaltsmäßiger Beziehung von einer Drohung mit einer Körperverletzung oder (bloß) von einer ‑ nicht tatbildmäßigen (vgl § 115 Abs 1 StGB) - Drohung mit einer Mißhandlung ausgegangen ist.
Die hier aktuelle Hinderung eines Beamten an einer Amtshandlung kann mit Gewalt oder gefährlicher Drohung im Sinne des § 74 Z 5 StGB begangen werden. Unter gefährlicher Drohung ist nach dieser Gesetzesstelle eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen zu verstehen, die geeignet ist, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen. Für die Beantwortung der Frage, ob einer Äußerung die Eigenschaft einer solchen gefährlichen Drohung zukommt, ist zunächst deren ‑ als Tatfrage im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilender ‑ Bedeutungsinhalt maßgeblich (vgl Mayerhofer‑Rieder StGB3 § 74 E 51). Diese Tatfrage nach dem Bedeutungsinhalt der Äußerung des Beschwerdeführers (Androhung von Faustschlägen) und des damit im Zusammenhang stehenden inneren Vorhabens hat das Erstgericht aber offen gelassen. Denn abgesehen davon, daß mit der Urteilsfeststellung, der Beschwerdeführer habe den Gendarmeriebeamten Faustschläge angedroht, das nach deren Angaben aus Drohgesten und der Äußerung: "Fassen Sie mich nicht an, sonst schlage ich Sie ab (bzw nieder) wie einen Esel" (S 183 und 193/I in Bd V) bestehende Tatverhalten nur ungenau umschrieben wird, läßt diese Konstatierung offen, ob dieses Verhalten als eine tätergewollte Drohung mit einer (nach Lage des Falles allein in Betracht kommenden) Verletzung am Körper oder lediglich als eine nicht dem § 74 Abs 5 StGB unterliegende und daher auch nicht von § 269 StGB erfaßte Drohung (bloß) mit einer Mißhandlung anzusehen ist.
Die dargelegten Erwägungen erfordern demnach auch die Aufhebung des Schuldspruchs zu Pkt F. Im neuen Rechtsgang wird das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Umstandes, daß dieser nach dem Vorbringen der beiden betroffenen Beamten im Vorverfahren lediglich passiven Widerstand geleistet hat (S 183 und 191/I in Bd V), neuerlich zu überprüfen sein. Zunächst bedarf es einer Klärung der Tatfrage nach dem Bedeutungsinhalt der angeführten Äußerung und der sie begleitenden Gesten, sodann wäre noch die ‑ wie die Beschwerde zutreffend ausführt ‑ vom Erstgericht gleichfalls offen gelassene Rechtsfrage nach der (objektiven) Eignung dieser Äußerung, den Beamten begründende Besorgnis einzuflößen, zu lösen. Dabei ist nicht aus der Sicht eines Durchschnittsmenschen, sondern von den für ein durchschnittlich ausgebildetes Exekutivorgan geltenden Kriterien auszugehen, allerdings unter Mitberücksichtigung persönlicher Aspekte des Bedrohten an Hand eines objektiv‑individuellen Maßstabes (EvBl 1983/123, 11 Os 81/90 ua). Dagegen ist es ‑ der Beschwerde zuwider ‑ für die rechtliche Beurteilung ohne Belang, ob die bedrohte Person die Drohung ernst genommen hat. Maßgebend ist vielmehr allein die objektive Eignung der Drohung als Mittel zur Tatbegehung.
6. Zum Faktum G (Vergehen nach den §§ 122 Z 1, 124 GmbHG aF):
Nach den hiefür maßgeblichen Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der neu gegründeten L* Bau‑GmbH in der bei Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister gemäß dem § 10 Abs 3 GmbHG vorgesehenen Erklärung am 16. Juli 1987 angegeben, daß das erforderliche Stammkapital in der Höhe von 500.000 S zu Gunsten dieser Gesellschaft (nach der Aktenlage zunächst durch eine Gutschrift im Sinne des § 10 Abs 2 GmbHG) zur Hälfte einbezahlt worden sei. Tatsächlich wurde ein solcher Betrag in der Folge nach der Aktenlage am 20. Juli 1987 von einem Privatkonto des Beschwerdeführers bei der S*‑Bank AG, das ursprünglich für eine zur Tatzeit aber nicht bestehende Firma des Beschwerdeführers eröffnet worden war, auf ein für die neu gegründete Gesellschaft bei derselben Bank eingerichtetes Konto überwiesen. Am 24. Juli 1987 veranlaßte jedoch der Beschwerdeführer, der diese Vorgangsweise von Anfang an geplant hatte, die Rücküberweisung des Geldbetrages auf das erwähnte Privatkonto, sodaß die neu gegründete Gesellschaft über kein (Mindest‑)Stammkapital (mehr) verfügte (vgl. insbesonders S 427 bis 441/I in Bd V; ferner Ablichtungen aus dem Akt HRB 5647 des Landesgerichtes Innsbruck). Da die neu gegründete GmbH nach dem Willen des Beschwerdeführers sohin lediglich vorübergehend mit der erforderlichen Mindestzahlung auf die Stammeinlagen (§ 10 Abs 1 GmbHG) ausgestattet worden war, ging das Erstgericht davon aus, daß das erforderliche Mindeststammkapital in Wirklichkeit niemals vorhanden war und legte dem Beschwerdeführer daher zur Last, darüber in seiner gemäß dem § 10 Abs 3 dieses Gesetzes abgegebenen Erklärung unrichtige Angaben gemacht zu haben.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt (sachlich nur Z 9 lit a), kann dieser Auffassung des Erstgerichtes nicht gefolgt werden.
Durch die gemäß dem § 10 Abs 3 GmbHG als Voraussetzung für die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister (nunmehr in das Firmenbuch) vorgeschriebene Erklärung, daß die bar zu leistenden Stammeinlagen in dem laut vorzulegender Aufstellung genannten Betrag tatsächlich, allenfalls ‑ wie auch im vorliegenden Fall zunächst (vgl die im Akt HRB 5647 des Landesgerichtes Innsbruck einliegende Bankbestätigung vom 10. Juli 1987) - durch Gutschrift bei einer Bank (§ 10 Abs 2 GmbHG) eingezahlt wurden und sich diese Beträge in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden, soll gewährleistet werden, daß (zumindest) ein dem § 10 Abs 1 GmbHG entsprechender Teil des Stammkapitals den Gläubigern in der Entstehungszeit der Gesellschaft als Haftungsfonds zur Verfügung steht. Bei nachfolgenden Dispositionen über diese Beträge sind die Gläubiger dagegen nach dem Verlust eines ihrem Zugriff unterliegenden Gesellschaftsvermögens auf die gesetzmäßige Haftung der Geschäftsführer und Gesellschafter angewiesen. Der Erklärung nach dem § 10 Abs 3 GmbHG kommt daher insoweit keine weitergehende Aussagekraft zu (vgl 15 Os 120/88 samt den dort enthaltenen Literaturhinweisen).
Für die Strafbarkeit nach dem zur Tatzeit geltenden § 122 Z 1 GmbHG (die gleichartige Bestimmung des § 122 Abs 2 Z 1 GmbHG in der Fassung BGBl 475/1990 und 10/1991 ist wegen ihrer höheren Strafdrohung gemäß dem § 61 StGB nicht anwendbar) ist demnach lediglich maßgebend, daß die nach dem § 10 Abs 3 GmbHG abzugebende Erklärung betreffend eine von außen her nicht eingeschränkte Verfügungsmacht des Geschäftsführers aber die eingezahlten Beträge den Tatsachen entspricht. Dabei ist auf die Zeit des Einlangens dieser Erklärung beim Registergericht abzustellen, weil erst dadurch eine wegen ihrer abstrakten Täuschungseignung pönalisierte falsche Angabe wirksam wird. Eine spätere Disposition aber die Einlage vermag dagegen ‑ selbst wenn sie vorausgeplant war ‑ an der ursprünglichen Richtigkeit der betreffenden Erklärung nichts zu ändern. Durch sie wird somit ‑ mag sie auch allenfalls nach anderen Bestimmungen (etwa nach den §§ 153, 156 StGB) strafbar sein ‑ der Tatbestand nach dem § 122 Z 1 GmbHG (wie auch jener nach der nunmehr geltenden Bestimmung des § 122 Abs 2 Z 1 GmbHG) nicht verwirklicht (15 Os 120/88). Dem Beschwerdeführer wurde daher das Vergehen nach dem § 122 Z 1 GmbHG zu Unrecht angelastet.
II. Im übrigen erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hingegen als nicht begründet.
1. Zu den Fakten A/I/11 bis 13, 15, 16, 18, 21 und 22 (Betrug):
Den Ausführungen in der Mängelrüge (Z 5) ist zunächst entgegenzuhalten, daß das Erstgericht die Zahlungen der Wohnungskäufer Manfred und Edeltraud W* (US 29, 34 und 43 iVm S 65 ff/II in Bd V) ‑ und darüber hinaus auch sämtliche Zahlungseingänge von den Wohnungskäufern Heinrich F* (US 32 iVm S 79 ff/II in Bd. V) und Emilie A* (US 33) ‑ ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat. Es hat jedoch wegen der damals bereits aussichtslosen wirtschaftlichen Lage der Firma K* Wohnbau‑GmbH (Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit Ende März 1987; vgl das Gutachten des Sachverständigen Mag. Franz M*, insbesondere S 159 und 321, 383, 385/IV) diesen Zahlungen ‑ auch unter Beachtung des damaligen Informationsstandes des Beschwerdeführers ‑ keine maßgebliche Bedeutung zuerkannt und im Hinblick auf das Unvermögen dieser Firma zur Fortsetzung der Arbeiten an dem "Bauprojekt O*" die Behauptung des Beschwerdeführers, noch weitere, vom Baufortschritt abhängige Zahlungen der Wohnungskäufer erwartet zu haben, nicht als glaubwürdig erachtet (US 28, 29, 42 und 43). Dies ist als Akt freier Beweiswürdigung der Anfechtung aus dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund entzogen. Das Gericht ist demnach keineswegs von einer isolierten Betrachtung der Situation bloß aus der Sicht der Wohnungskäufer Manfred und Edeltraud W* ausgegangen, wenngleich es deren Position als außenstehende Dritte (die beiden übrigen Wohnungskäufer waren Angehörige des Erstangeklagten) für besonders signifikant erachtete. Vielmehr hat das Gericht das diesem Schuldspruch zugrundeliegende Tatsachensubstrat ‑ ohne maßgebliche Umstände zu vernachlässigen ‑ aus den bezüglichen Verfahrensergebnissen mit denkrichtiger Begründung abgeleitet. Auch seine Erwägungen zur subjektiven Tatseite erweisen sich als mängelfrei, stehen doch die ‑ an sich zwar auf einen weiteren Kapitalzufluß nach Maßgabe des Baufortschritts und durch neu gewonnene Käufer ausgerichteten ‑ Aufträge an Lieferanten und Notare durch den Beschwerdeführer mit der Urteilsannahme durchaus im Einklang, daß er insoferne mit zumindest bedingtem Betrugsvorsatz (US 26 und 27) gehandelt und demzufolge (auf Grund seines Informationsstandes über die wirtschaftliche Situation der K* Wohnbau‑GmbH) die Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich mit einem derartigen Ereignisablauf auch abgefunden hat (§ 5 Abs 1 StGB).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist aber auch die Urteilsfeststellung, der Beschwerdeführer habe sogleich bei Aufnahme seiner Geschäftsführertätigkeit (am 27. März 1987) von der Zahlungsunfähigkeit der K* Wohnbau‑GmbH Kenntnis erlangt (US 23 und 26) und demzufolge schon am 31. März 1987 mit Betrugsvorsatz gehandelt, mit keinem formalen Begründungsmangel behaftet. Diese Feststellung beruht nämlich auf der (in der Hauptverhandlung allerdings relativierten) eigenen Einlassung des Beschwerdeführers vor der Sicherheitsbehörde über seinen damaligen Wissenstand (S 515/I in Bd V iVm S 136/VII) sowie auf dem Umstand, daß der Beschwerdeführer auch schon vor der Übernahme der Geschäftsführung der K* Wohnbau‑GmbH für diese tätig war und Gelegenheit hatte, deren wirtschaftliche Entwicklung mitzuverfolgen.
Auf der Grundlage dieses Informationsstandes konnten dem Beschwerdeführer auch die unmittelbar nach Aufnahme seiner Geschäftsführertätigkeit verübten Tathandlungen denkrichtig als ein (bedingt) vorsätzlich begangener Betrug zugerechnet und sein weiteres (nämlich nur einen Tag nach der ersten Betrugstat einsetzendes) Tatverhalten rechtsrichtig als fahrlässige Krida nach den §§ 159 Abs 1 Z 2, 161 Abs 1 StGB beurteilt werden.
Es ergeben sich aber auch aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Urteilsfakten A/I/11 bis 13, 15, 16, 18, 21 und 22 zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen betreffend das Wissen des Beschwerdeführers über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schon bei Aufnahme seiner Tätigkeit als Geschäftsführer (Z 5 a). Für seinen Standpunkt ist auch aus dem Fehlen einer geordneten Firmenbuchhaltung nichts zu gewinnen.
Wenn sich der Beschwerdeführer auf eine angebliche Verschleierungstaktik des Mitangeklagten Georg F* beruft und behauptet, die von ihm geleitete K* Wohnbau‑GmbH lediglich als "krank", aber nicht als zahlungsunfähig betrachtet zu haben, zeigt er kein mit den Denkgesetzen oder den allgemeinen Lebenserfahrungen in Widerspruch stehendes Beweisergebnis auf. Er strebt vielmehr nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung an, daß der von ihm behaupteten günstigeren Tatversion der Vorzug eingeräumt werde.
2. Zum Faktum A/II/1 (versuchter Betrug an Georg F*
Der Mängelrüge zuwider (Z 5) hat das Erstgericht unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen Dr. Gerhard R* (US 20 iVm S 150/VI), auf die entsprechenden Konkursanträge und den Akt HRB 4157 des Landesgerichtes Innsbruck ohne Vernachlässigung relevanter Verfahrensergebnisse dargetan, daß es auf Grund der aussichtslosen wirtschaftlichen Lage der (schließlich im Juni 1987 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöschten) B* Gesellschaft für Bauwesen GmbH und der Wertlosigkeit ihrer (zudem bereits gepfändeten) Geschäftsanteile ersichtlich den insoweit belastenden Angaben des Mitangeklagten Georg F* (vgl S 127/VII) gefolgt ist und damit die einen betrügerischen Verkaufsversuch leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers für widerlegt erachte (US 31). Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht daher vor, die diesem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen überhaupt unbegründet gelassen zu haben.
Im Hinblick auf die konstatierte äußerst prekäre wirtschaftliche Situation der B* Gesellschaft für Bauwesen GmbH erweist sich auch die Einlassung des Beschwerdeführers, gehofft zu haben, mittels des erwarteten Kauferlöses diese Gesellschaft (im Wege des Zwangsausgleiches) retten zu können und somit Georg F* als Käufer der Gesellschaftsanteile vor Schaden zu bewahren (S 140/VII), wegen ihrer Realitätsferne als nicht erörterungsbedürftig.
Nicht aktengetreu ist schließlich die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf eine Passage der Darstellung des Georg F* in der Hauptverhandlung vom 8. Mai 1992. Daraus ergibt sich vielmehr, daß die dem Genannten vom Beschwerdeführer ‑ wenn auch allenfalls zu einem an sich angemessenen Preis ‑ angebotenen Vermögenswerte zu dieser Zeit bereits von Gesellschaftsgläubigern gepfändet waren und demnach gar nicht mehr zu seiner freien Verfügung standen (S 127/VII).
3. Zum Faktum C/2 (Untreue):
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, den von diesem Schuldspruch erfaßten Betrag (von 206.827 S) zur Gänze zur Abdeckung von Schulden der K* Wohnbau‑GmbH (einschließlich seiner Spesenansprüche) verwendet zu haben (S 138/VII), hat er in der Folge nicht aufrecht erhalten, sodaß sich dessen nähere Erörterung durch das Erstgericht erübrigte. Der Beschwerdeführer hat sich ‑ wie schon im Vorverfahren (insbesondere S 89 und 517/jeweils Bd I in Bd. V) ‑ auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung schließlich damit verantwortet, mit diesem Geld seine Provisionsansprüche für ‑ nicht mit seiner Geschäftsführertätigkeit im Zusammenhang stehende ‑ Bemühungen um das Zustandekommen eines (in der Folge aber nicht ausgeführten) Bauprojektes der K* Wohnbau‑GmbH in S* abgedeckt zu haben (insbesondere S 176 f, 183, 184/jeweils Bd VII).
Nicht entscheidungswesentlich und somit auch nicht erörterungsbedürftig war die Garantieerklärung der S*‑Bank AG vom 29. Jänner 1987 (S 147 f/III = Beilage I zum Hauptverhandlungsprotokoll Bd VII, ON 221). Denn abgesehen davon, daß lediglich das als Beilage I im Akt erliegende Exemplar dieser Kreditzusage (neben der Streichung eines Satzes in Punkt 7) den zudem bloß handschriftlichen Vermerk "Punkt 7 P* Bezahlung lt. Vertrag" enthält, ist es mangels Erfüllung der hiefür erforderlichen Voraussetzungen in der Folge zu der mit dieser Erklärung lediglich in Aussicht gestellten Kreditgewährung gar nicht gekommen. Ebensowenig kann sich der Beschwerdeführer auf das Zustandekommen eines Vertrages berufen, mit dem ihm für seine letztlich erfolglos gebliebenen Bemühungen um eine Kreditgewährung Provisionsansprüche eingeräumt worden wären. Aus der vorliegenden Garantieerklärung ist daher für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen.
Das gleiche gilt für eine vom Beschwerdeführer in seiner Nichtigkeitsbeschwerde hervorgehobene Passage aus der Verantwortung des Erstangeklagten Georg F*. Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe dem Liegenschaftsverkäufer bereits "das Geld für das Grundstück" zugesagt, wird vom Erstangeklagten lediglich ein ‑ im Hinblick auf das Scheitern der erwähnten Kreditzusage ‑ voreiliges Verhalten des Beschwerdeführers bekundet (S 123/VII). Dieser Aussage kommt daher im vorliegenden Zusammenhang keinerlei Bedeutung zu.
Die Äußerung des Erstangeklagten F*, dem Beschwerdeführer (bloß) "glaublich" keine Provision versprochen zu haben (S 125/VII), steht mit dessen weiteren Depositionen in einem engen Zusammenhang, alle Verträge selbst ausgehandelt zu haben, er wüßte daher nicht, was der Beschwerdeführer für das Projekt getan haben könnte. Auch diese Aussage des Erstangeklagten läßt daher, da sie auf einer unvollständigen Wiedergabe der Bezugsstelle beruht, eine Deutung zugunsten des Beschwerdeführers nicht zu.
Überdies hat der Beschwerdeführer schließlich selbst eingeräumt, lediglich damit befaßt gewesen zu sein, das gegenständliche Projekt bis zur Beseitigung der seiner Realisierung entgegenstehenden Hindernisse bloß durch Kontakte mit dem Liegenschaftsverkäufer "am Leben" zu erhalten (S 183 bis 186/VII). Nichts anderes ergibt sich schließlich auch aus der Aussage des Zeugen Dipl.‑Ing. Attila T* sowie aus den von diesem vorgelegten Unterlagen (vgl insbesondere S 181 bis 183/VII sowie den das gegenständliche Projekt betreffende Aktenordner).
Der Beschwerdeführer vermag somit keinen diesem Schuldspruch anhaftenden Begründungsmangel des Ersturteils aufzuzeigen.
Da die Nichtigkeitsbeschwerde in Ansehung der Schuldsprüche laut den Punkten C/1 und G begründet ist und die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zugrunde gelegt werden können, war hinsichtlich dieser Fakten in der Sache selbst mit Freispruch zu erkennen. Die Urteilsmängel bezüglich der Fakten A/I/19, A/II/2‑4, B/2 und F hingegen machen die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde in bezug auf die Fakten A/I/11, 12, 13, 15, 16, 18, 21 und 22, A/II/1 und C/2 hingegen war als unbegründet zu verwerfen.
Die teilweise Urteilsaufhebung bedingt auch die Aufhebung des Strafausspruches, sodaß der Angeklagte Peter P* mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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