OGH 10Os37/81

OGH10Os37/8112.11.1982

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 1982 durch den zehnten Senat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich sowie in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Horak, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter unter Beiziehung des Richteramtsanwärters Dr. Stortecky als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Anton A und Dr. Herbert B wegen des Verbrechens der Untreue nach Par(§ 12 dritter Fall,) 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. September 1980, GZ 1 d Vr 9721/78-79, nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Anhörung der Ausführungen der Verteidiger Dr. Sporn und Dr. Kreibich sowie des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Melnizky - zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (1.) Dr. Anton A des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB sowie

(2.) Dr. Herbert B desselben Verbrechens als Beteiligter im Sinn des § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach haben im Jahr 1974 in Wien (1.) A - die ihm als alleinigem Geschäftsführer der C GesmbH durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen oder sie zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und hiedurch dieser Gesellschaft einen Vermögensnachteil in der Höhe von 12 Millionen S zugefügt, indem er am 27. März die Liegenschaft in Wien I., Rudolfsplatz 13 a, nicht um 23 Millionen S vom damaligen Eigentümer für sie erwarb, sondern B als Zwischenkäufer einschaltete, und sodann im Dezember (gemeinsam mit einem mittlerweile bestellten zweiten Geschäftsführer tatplangemäß) dasselbe Objekt für die Gesellschaft um 35 Millionen S kaufte, sowie (2.) B - zur Ausführung der soeben beschriebenen strafbaren Handlung beigetragen, indem er im Einverständnis mit A als Zwischenkäufer fungierte.

Das Schöffengericht nahm als erwiesen an, daß am 27. März 1974 die D GesmbH als Eigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaft zu deren Verkauf an die C um 23 Millionen S bereit war, daß aber der Angeklagte A trotz deren gegebenen Bedarfs den Mitangeklagten B als (Zwischen-) Käufer vorschob, damit jener das Objekt später dann um einen höheren Preis an die Gesellschaft (weiter-)verkaufen könne, und daß er tatsächlich solcherart im Dezember desselben Jahres gemeinsam mit dem inzwischen zum zweiten Geschäftsführer bestellten Adalbert F die Liegenschaft um nunmehr 35 Millionen S für die C erwarb, ohne daß darauf in der Zwischenzeit irgendeine werterhöhende Maßnahme getroffen worden wäre.

Rechtliche Beurteilung

Den auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.

Nicht stichhältig sind vorerst die Rechtsrügen (Z 9 lit a). Insoweit ist der Angeklagte A, indem er vorwiegend Feststellungsmängel behauptet, bestrebt darzutun, daß ihm eine (als alleiniger Gegenstand des ihm angelasteten Mißbrauchs in Betracht kommende) Befugnis zum Liegenschaftserwerb für die C gar nicht zugestanden sei, daß er sich überdies auch keineswegs pflichtwidrig verhalten habe und daß der von ihm vertretenen Gesellschaft durch den ursprünglichen Nichterwerb des verfahrensgegenständlichen Objekts ein Schaden weder entstanden sei noch hätte entstehen sollen; in einer Stellungnahme zum Standpunkt der Generalprokuratur, die im Hinblick auf § 290 Abs 1 StPO geprüft wurde und nach Lage des Falles zu einer Erörterung Anlaß gibt, vertritt er ferner die Auffassung, sein für den vorerwähnten Nichterwerb der Liegenschaft maßgebend gewesenes Tatverhalten sei außerdem gar nicht als eine (mißbräuchliche) Verfügung über fremdes Vermögen, sondern höchstens als ein (durch die ihm vorgeworfene Pflichtwidrigkeit begangener, nach § 153 StGB aber nicht erfaßbarer) Treubruch zu beurteilen. Alle diese Einwände gehen jedoch fehl.

Den Umfang der dem Beschwerdeführer zugekommenen Befugnis, über das Vermögen der C zu verfügen und sie zu verpflichten, hat das Erstgericht mit der Feststellung seiner Position als deren Geschäftsführer durchaus zureichend umschrieben. Denn darnach war er von Gesetzes wegen nach außen hin berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten (§§ 18, 19 GmbHG); eine wirksame Einschränkung dieser Befugnis zu Organhandlungen für sie im Außenverhältnis, insbesondere dahin, daß eine gewisse Art von Geschäften (hier: der Erwerb von Liegenschaften) der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfe - und damit eine Beurteilung der ihm hiedurch (im Innenverhältnis) verbotenen Vertretungstätigkeit als bloß der eines 'falsus procurator' -, kam gar nicht in Betracht (§ 20 Abs 2 GmbHG). Nur auf die (hier solcherart gewährleistete) Wirksamkeit von Verfügungen eines Vertreters für den Machtgeber nach außen hin aber kommt es bei der Bestimmung der Reichweite einer 'Befugnis' (zu vermögensrechtlichen Verfügungen) im Sinn des § 153 StGB an, nicht aber auf allfällige Beschränkungen, die dem Machthaber insoweit vom Vertretenen mit bloß interner Wirkung (§ 20 Abs 1 GmbHG) auferlegt werden und in deren Mißachtung ja gerade der verpönte Mißbrauch seiner (ihm nichtsdestoweniger im Außenverhältnis zukommenden) Verfügungsmacht liegt.

Feststellungen über die Kompetenzverteilung bei der C im Innenverhältnis in Ansehung des Erwerbs von Liegenschaften waren daher nicht erforderlich; genug daran, daß der Angeklagte A nach außen hin auch in diesem Bereich zur Vertretung der Gesellschaft befugt war.

Für die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers, daß eine allein nach außen hin bestehende Vertretungsberechtigung (selbst bei einer gesetzlichen Determinierung ihres Umfangs) ohne eine entsprechende interne Verfügungsmacht keine 'Befugnis' im Sinn der in Rede stehenden Strafbestimmung zu begründen vermöge, kann keineswegs - wie er vermeint - ins Treffen geführt werden, eine besondere Verantwortlichkeit leitender Angestellter einer juristischen Person sei im Strafgesetzbuch nur für die in § 161 aufgezählten Delikte, jedoch nicht auch für die Untreue (§ 153) statuiert:

ist doch aus der damit relevierten Ausdehnung bestimmter Strafdrohungen gegen Schuldner und Gläubiger dann, wenn diese Eigenschaft juristischen Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit zukommt, auf deren leitende Angestellte (§ 161 StGB) für die Ermittlung der Reichweite des § 153 StGB, der demgegenüber das (Innen-) Verhältnis zwischen einem Machthaber und einem Machtgeber betrifft sowie dabei den vorerwähnten Täterkreis ohnehin unmittelbar erfaßt, überhaupt nichts zu gewinnen. Eine Einschränkung der dem Angeklagten A im Außenverhältnis zugekommenen Befugnis zum Erwerb von Liegenschaften für die C konnte aber auch durch die Vorschriften des (zur Tatzeit in Geltung gestandenen) WGG (1940 RGBl I S 438) nicht bewirkt werden, weil jene ausschließlich durch die Möglichkeit einer Entziehung der Anerkennung des ihnen zuwiderhandelnden Wohnungsunternehmens als gemeinnützig sanktioniert waren (§ 19), wogegen die Wirksamkeit der betreffenden Organhandlungen für das vertretene Unternehmen hiedurch - ebenso wie nach dem nunmehr geltenden WGG 1979, BGBl Nr 139 (vgl §§ 21, 35) - keineswegs in Frage gestellt wurde.

In der pflichtwidrigen (ursprünglichen) Nichtausübung und/oder späteren Ausübung eben dieser (rechtlichen) Befugnis zum Liegenschaftserwerb für die C jedoch liegt der dem Beschwerdeführer zur Last fallende Befugnismißbrauch und nicht etwa bloß in seiner vorbereitenden Tätigkeit für die Willensbildung des Aufsichtsrates im internen Bereich;

die in jene Richtung zielenden Beschwerdeeinwände gehen demnach ins Leere.

Nicht zielführend hinwieder ist der andere Vorwurf, das Erstgericht lasse im Urteil offen, ob A den ihm tatsächlich angelasteten Befugnismißbrauch gegen Anfang des Jahres 1974 durch den Nichterwerb der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft (um 23 Millionen S) oder gegen Ende desselben Jahres durch deren Erwerb (um 35 Millionen S) begangen habe. Aus dem Spruch gleichwie aus den Gründen der Entscheidung ist nämlich klar zu entnehmen, daß ihm das Schöffengericht im Hinblick auf den seinem Gesamtverhalten zugrunde gelegenen (gemeinsamen) Tatplan, trotz eines gegebenen Bedarfs der C zunächst B an deren Stelle als (Zwischen-) Käufer vorzuschieben, damit jener das Objekt später dann um einen höheren Preis an die Gesellschaft (weiter-)verkaufen könne, (ohne Rechtsirrtum) beide - gleichermaßen zur Realisierung des beschriebenen Vorhabens unternommenen und daher insofern als Einheit anzusehenden - Vorgänge jedenfalls als Pflichtwidrigkeit anlastete. Soweit er bei der Bekämpfung dieser Beurteilung demgegenüber von der Annahme ausgeht, der Grund für seine in Rede stehenden gegenläufigen Dispositionen habe darin bestanden, daß der (aktuelle und zu erwarten gewesene) Raumbedarf der C im Dezember 1974 größer gewesen sei als vorher im März, bringt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, von den Urteilsfeststellungen abweichend, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.

Weitere Konstatierungen über die Motivation der Angeklagten zum aufgezeigten Befugnismißbrauch durch den Beschwerdeführer aber waren entbehrlich, zumal für die Tatbestandsverwirklichung nach § 153 StGB ein Bereicherungsvorsatz des Täters nicht erforderlich ist. Damit ist allerdings noch nicht gesagt, ob und gegebenenfalls wann A mit seinem insgesamt pflichtwidrigen Verhalten tatsächlich über das Vermögen der C (mißbräuchlich) verfügt und ob er es hiedurch (ihm strafrechtlich anzulastend) unmittelbar (vgl SSt 41/58; Kienapfel, BT II, RN 56 zu § 153) verringert hat. Dazu ist der Beschwerde vorerst einzuräumen, daß das Urteil eine ausdrückliche Feststellung über den Verkehrswert der Liegenschaft in Wien I., Rudolfsplatz 13 a, im Tatzeitraum vermissen läßt.

Nichtsdestoweniger reichen jedoch die Konstatierungen des Schöffengerichts auch in diesem Belang zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auf der objektiven und auf der subjektiven Tatseite aus.

In objektiver Hinsicht ist nämlich daraus, daß das bezeichnete Objekt in der Zeit vom März bis zum Dezember 1974 keine Wertsteigerung erfahren hat, abzuleiten, daß der Preis - im Vergleich zum (nicht feststehenden) Verkehrswert - entweder im März mit 23 Millionen S besonders günstig oder aber im Dezember mit 35 Millionen S überhöht war.

Hieraus folgt, daß der Beschwerdeführer auf jeden Fall, und zwar - bei jeweils gegebenem Bedarf der C - entweder im März 1974 durch die Unterlassung eines günstigen Erwerbs oder im Dezember desselben Jahres durch einen zu teuren Kauf (oder schließlich bei der Annahme eines zwischen den genannten Beträgen gelegenen Verkehrswertes durch beide Vorgänge), nicht nur pflichtwidrig gehandelt, sondern außerdem die C tatsächlich an ihrem effektiven wirtschaftlichen Vermögen durch eine Verfügung darüber unmittelbar geschädigt hat. Denn für den Fall eines zu teuren Erwerbs ist es augenscheinlich, daß er die Vermögensminderung (und mit ihr die Deliktsvollendung) durch die Verpflichtung der Gesellschaft zur Bezahlung eines den Wert der Liegenschaft übersteigenden Kaufpreises herbeiführte, und bei der Unterlassung eines billigen Ankaufs hat er ihr diesen Schaden bereits mit dem Zuschieben des für sie bestimmten günstigen Angebots an B zugefügt.

Im Hinblick darauf, daß die D am 27. März 1974 zum Verkauf des Objekts um 23 Millionen S an die C entschlossen waren (vgl hiezu Urteil-Seite - im folgenden US - 3, 7 - 10, aber auch 20/21), kam nämlich diesfalls der schon bei einer vorausgegangenen Besprechung am 8. Februar desselben Jahres erstellten dahingehenden Offerte, selbst wenn sich Generaldirektor G als Vertreter der Verkäuferin damals noch eine überlegungsfrist vorbehalten haben sollte, bei dem zuerst angeführten (späteren) Termin im Vermögen des Adressaten jedenfalls bereits die Bedeutung eines realen, rechtlich verfestigten ökonomischen Wertes (vgl Kienapfel, aaO, RN 134 zu § 146) - und keineswegs nur (mehr), worauf die Beschwerde abzielt, die einer bloßen Gewinnchance - zu, den das Erstgericht ohne Rechtsirrtum mit 12 Millionen S (als Differenz zwischen dem seinerzeit von den D als Verkäuferin verlangten Kaufpreis und dem später von der C an B bezahlten veranschlagen konnte und mit dessen (mißbräuchlicher) überlassung an B der Angeklagte A bei der von ihm vertretenen Gesellschaft direkt einen dementsprechenden Verlust an effektiver Vermögenssubstanz herbeigeführt hat; von einem (mit der Strafbestimmung des § 153 StGB nicht erfaßbaren) bloßen Treubruch kann daher auch in diesem Fall keine Rede sein.

Indem der Beschwerdeführer beim Preisvergleich außer Betracht läßt, daß die Liegenschaft vom März bis zum Dezember 1974 keine Wertsteigerung erfahren hat, und indem er sich ferner darüber hinwegsetzt, daß ein allfälliger anfänglicher Vorbehalt der D in Ansehung ihres Verkaufsangebots an die C bei dessen Zuschieben durch A an B keinesfalls mehr aktuell war, geht er abermals nicht von dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus. Ein bloßes Unterlassen redlicher und verantwortungsbewußter Geschäftsführung im Interesse des Machtgebers aber liegt ihm nach dem Gesagten gar nicht zur Last, weil er sich auch im März 1974 gegenüber dem Verkaufsangebot der Liegenschaftseigentümerin keineswegs nur untätig verhalten, sondern vielmehr letzteres durch ein aktives Tun aus dem wirtschaftlichen Vermögen der Gesellschaft ausgeschieden und in jenes des Mitangeklagten übertragen hat; einer Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Deliktsbegehung durch Unterlassung (§ 2 StGB) bedarf es daher im gegebenen Fall nicht. Völlig verfehlt schließlich ist die Beschwerdeansicht, bei der Ermittlung der Schadenshöhe seien von der Kaufpreisdifferenz alle jene 'Spesen und Kosten' abzuziehen, die der C bei einem früheren Erwerb des Objekts bis zu dessen tatsächlichem Ankauf erwachsen wären; denn der Erwerbsaufwand als solcher wäre bei dem anfangs niedrigeren Kaufpreis sogar geringer gewesen als der später effektiv entstandene (US 39 iVm S 275/II), und das Ersparen eines bei einem früheren Ankauf in der Zwischenzeit aufgelaufenen (zusätzlichen) Betriebsaufwands könnte schon deswegen nicht zur Annahme einer Schadensminderung (nach Art einer compensatio lucri cum damno) führen, weil einem solchen ja auch ein entsprechender wirtschaftlicher Nutzen der Gesellschaft von dem erworbenen Objekt gegenübergestanden wäre.

Zur subjektiven Tatseite hinwieder ist den Entscheidungsgründen unmißverständlich zu entnehmen, daß sich einerseits das dem Tatverhalten der Angeklagten zugrunde gelegene 'Bewußtsein', die C 'solle' durch die Zwischenschaltung des B als Käufer (auf die eine oder auf die andere zuvor erörterte Weise) um den Wert der Kaufpreisdifferenz geschädigt werden, auf sämtliche wie dargestellt schadensrelevanten Tatumstände, also hauptsächlich auf die spätere Bezahlung eines weitaus höheren als des ihr ursprünglich offerierten Kaufpreises durch die Gesellschaft ohne eine mittlerweilige Steigerung des Wertes der Liegenschaft, erstreckte und daß anderseits mit dieser Konstatierung (US 9, 40) nicht nur der (für sich allein gewiß nicht ausreichende) Wissensfaktor eines bedingten Vorsatzes (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB), nämlich das bloße Bewußtsein der Gefahr einer Tatbestandsverwirklichung - zu dem für die Rechtsrichtigkeit der Annahme vorsätzlichen Handelns noch hinzukommen müßte, daß sich der Täter mit letzterer auch innerlich abfindet - umschrieben wurde, sondern vielmehr die Feststellung einer absichtlichen (§ 5 Abs 2 StGB) Schadenszufügung, bei der es den Tätern auf die Verwirklichung jenes Erfolges geradezu ankam (vgl insbesondere US 38-40).

Näherer Feststellungen über den 'konkreten Tatplan' der Angeklagten bedurfte es daher nicht; davon, daß A nur eine wirtschaftliche Fehlentscheidung getroffen hätte, kann nach dem Urteilssachverhalt auch in subjektiver Hinsicht keinesfalls die Rede sein. Soweit er bei seinen dahingehenden Einwänden ebenfalls bloß auf die größere Höhe des später zu bezahlenden Kaufpreises gegenüber dem ursprünglich verlangten allein Bezug nimmt und sich zur Rechtfertigung seiner inkriminierten Geschäftsführung außerdem auf eine Motivation durch einen zumindest vermeintlichen Unterschied im Raumbedarf der C beruft, führt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund abermals nicht gesetzmäßig aus, weil er damit neuerlich nicht an den Tatsachenannahmen des Schöffengerichts festhält, nach denen ihm auch der Umstand, daß B bis zum Verkauf des verfahrensgegenständlichen Objekts an die C keinerlei werterhöhende Maßnahmen daran vorgenommen hatte, durchaus bekannt war und nach denen er zu den ihm angelasteten Dispositionen keineswegs durch den jeweiligen (sei es auch nur vermeintlichen) Raumbedarf der Gesellschaft motiviert war, sondern ausschließlich durch den mit dem Genannten abgesprochenen Tatplan, ihn zum Zweck der späteren Erzielung eines weitaus höheren, nicht durch eine Wertsteigerung gerechtfertigten Kaufpreises von der C als Zwischenkäufer einzuschalten (vgl US 9 - 11, 30/31, 38 - 40). Gleiches gilt für jene Rechtsrüge des Angeklagten B, mit der er - der Sache nach zum Teil auch im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) - Feststellungsmängel (Z 9 lit a) darüber behauptet, ob und allenfalls inwieweit er gewußt habe, daß A die ihm oblegenen rechtsgeschäftlichen Pflichten (wissentlich) verletzte: hat doch das Erstgericht ohnedies ausdrücklich als erwiesen angenommen, daß sich der nunmehr genannte Beschwerdeführer über die (wissentliche) Pflichtverletzung durch A gegenüber der C insofern, als jener ihn unter (bewußtem) Verstoß gegen deren Interessen zu ihrem Schaden als Zwischenkäufer einschaltete, völlig im klaren war (US 40). Darüber hinausgehende Kenntnisse seinerseits in bezug auf den Umfang der rechtsgeschäftlichen Obliegenheiten des Angeklagten A im Innenverhältnis aber waren (entgegen der in seiner Beschwerde hiezu vertretenen Auffassung) für die Annahme seines Wissens von dessen Pflichtwidrigkeit nicht erforderlich (vgl Liebscher im WK, RN 26 zu § 153), sodaß es dazu keiner Konstatierungen bedurfte. Vor der Mitwirkung des Angeklagten B am erörterten Befugnismißbrauch durch A in seiner Funktion als Zwischenkäufer (durch die übernahme des ihm von A zugeschobenen vermögenswerten Verkaufsangebots der D) schließlich konnte das (von letzterem als unmittelbarem Täter begangene) Verbrechen der Untreue nach dem Obengesagten gar nicht vollendet werden, sodaß einer Beurteilung des in Rede stehenden Tatverhaltens des Beschwerdeführers als eines hiezu geleisteten Beitrags im Sinn des § 12 dritter Fall StGB, seinem in diese Richtung zielenden weiteren Beschwerdeeinwand zuwider, durchaus nicht die Annahme einer zu jener Zeit bereits vorgelegenen Deliktsvollendung entgegensteht.

Die Mängel- (Z 5) und Verfahrensrügen (Z 4) beider Angeklagten in Ansehung der aus den dargelegten Erwägungen die Schuldsprüche tragenden Sachverhaltsfeststellungen hinwieder schlagen gleichfalls nicht durch.

In bezug auf die Besprechung vom 27. März 1974, bei der A das Verkaufsangebot der D dem Mitangeklagten B zuschob, folgte das Erstgericht der Aussage des Zeugen G; dem Umstand, daß beide Beschwerdeführer wahrheitswidrig diese Zusammenkunft mit ihm im Büro der C überhaupt abstritten sowie ihn und seine damalige Sekretärin AA im Zusammenhang mit ihren darauf bezogenen Darstellungen krimineller Machenschaften bezichtigten, maß es anläßlich der Würdigung sämtlicher Verfahrensergebnisse, insbesondere über das Ergebnis jener Besprechung, aber auch über die Motivation der Angeklagten dazu und zu ihrem folgenden Verhalten, entscheidende Bedeutung bei (vgl US 15, 28).

Begründungs- oder Verfahrensmängel im Sinn der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bezüglich der Annahme, daß das von ihnen geleugnete Kaufgespräch am 27. März 1974 wirklich stattgefunden hat, vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.

Das Schöffengericht stützte diese Feststellung (wie schon erwähnt) auf die Aussage des Zeugen Adolf G, dem es mit Rücksicht auf seinen (in den Entscheidungsgründen näher beschriebenen) persönlichen Eindruck sowie darauf vollen Glauben schenkte, daß er seine Darstellung in allen Verfahrensstadien, auch bei Gegenüberstellung mit den Angeklagten, unverändert aufrechterhalten hat und daß es keinerlei Interesse seinerseits daran erkennen konnte, letztere ungerechtfertigt zu belasten; eine entscheidende Bestätigung für die Richtigkeit seiner Aussage erblickte es darin, daß er eine - ebenso wie (vereinzelt) auch andere derartige Aufzeichnungen im betreffenden Ordner abgelegt gewesene - Einladung der 'J' vom 19. März 1974 vorzulegen in der Lage war, auf deren Rückseite er sich während der Besprechung unter Anführung ihres Datums und der Beteiligung beider Beschwerdeführer daran über ihre wichtigsten Ergebnisse handschriftlich Notizen gemacht hatte (US 16, 18/19, 22, 23, 24).

Bereits in diesem Zusammenhang ficht der Angeklagte A, indem er dem Belastungszeugen rein spekulativ unterstellt, jener habe mit seiner in Rede stehenden (angeblich falschen) Darstellung möglicherweise sich selbst (im Hinblick auf den vergleichsweise niedrigen Preis der Liegenschaft bei deren Verkauf an B) rehabilitieren wollen (Beschwerde-Seite - im folgenden 'BS' - 8-10), indem er weiters gegen die Urteilsannahme polemisiert (BS 11, 12), das Fehlen einer Erinnerung des Genannten an die Einrichtung des C-Büros sei zwanglos erklärbar (US 27/28), und indem er schließlich völlig unsubstantiiert sowie bloß andeutungsweise die Echtheit der vorerwähnten Notizen bezweifelt (BS 11), nur unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an.

Mit Behauptungen der Art, das Erstgericht habe gewisse allgemeine 'Gegebenheiten' und 'Gepflogenheiten' (hier: solche 'des Wirtschaftslebens') oder bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel nicht ins Kalkül gezogen, wird nämlich - wie aus diesem Anlaß zur Erledigung sämtlicher ständig wiederkehrender gleichartiger Argumente des Erstangeklagten schon jetzt klargestellt sei - der Sache nach weder eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5), die nur darin gelegen sein könnte, daß in der Hauptverhandlung vorgeführte wichtige Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, einer getroffenen Feststellung widerstreitende Beweisergebnisse nicht gewürdigt oder die Gründe, aus denen das Gericht ein Beweismittel als nicht stichhältig erachtet, nicht angegeben werden, noch eine nur offenbar unzureichende Begründung des Urteils (im Sinn des bezeichneten Nichtigkeitsgrundes) geltend gemacht, für deren Annahme vorauszusetzen wäre, daß die bekämpften Erwägungen im Ergebnis der Hauptverhandlung keine Deckung finden, daß sie nach den Denkgesetzen oder nach allgemeiner Lebens- (und Gerichts-) Erfahrung einen Schluß auf die zu begründende Tatsache nicht zulassen oder daß ein realer Zusammenhang zwischen ihnen und jenen Tatsachen kaum noch zu erkennen ist.

Von alledem kann bei den relevierten Einwendungen, mit denen in Wahrheit bloß nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung versucht wird, aus den Verfahrensergebnissen für den Beschwerdeführer günstigere Schlußfolgerungen abzuleiten, keine Rede sein.

Die aus der Aussage des Zeugen G in Verbindung mit seinen handschriftlichen Notizen gewonnene überzeugung davon, daß die von ihm bekundete, von den Angeklagten aber in Abrede gestellte Zusammenkunft am 27. März 1974 tatsächlich stattgefunden hat, sah das Erstgericht auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Zeugin AA die von ihr vorgelegte Fotokopie eines mit Schreibmaschine angefertigten Aktenvermerks über jene Besprechung, den ihr G seinerzeit eben an Hand der (als völlig unbedenklich befundenen) vorerwähnten Notizen diktiert hatte, in der Hauptverhandlung vorerst unrichtigerweise als dessen (in Wahrheit nicht mehr auffindbares) Original bezeichnete; insoweit billigte es ihr einen Irrtum zu (US 17/18, 22-24).

Auch in Ansehung des Umstands, daß auf der Fotokopie ganz oben das (bei flüchtiger Betrachtung den Anschein, als wäre es in einem Zug mit dem Text geschrieben worden, erweckende) sogenannte 'Schreibedatum' (des Originals) - '27.3.1974 / E/H' - erst nachträglich (mit Schreibmaschine) angebracht worden war, zweifelte es nicht an der Glaubwürdigkeit ihrer Darstellung, daß beim Fotokopieren bisweilen aus technischen Gründen das (an den oberen Rand geschriebene) Datum von Schriftstücken nicht mitfotokopiert worden sei und daß sie in solchen Fällen dann das (derart 'abgeschnittene') Datum mit Schreibmaschine 'nachgeschrieben' habe (US 17).

Hiezu erblickt der Angeklagte A eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Z 4) darin, daß das Schöffengericht einen - ersichtlich auf eine Überprüfung der das Gegenteil behauptenden Aussage der Zeugin AA abzielenden (vgl BS 6) - Antrag (S 366, 385/II) auf 'Ladung eines Sachverständigen der Xerotopie' zum Beweis dafür, 'daß dieses Papier ... nicht mit einem Xerox-Kopiergerät 660 fotokopiert' worden sei, abwies (S 386/II, US 24).

Zur Widerlegung der nach dem zuvor Gesagten entscheidenden Urteilsannahme, daß die von beiden Angeklagten überhaupt geleugnete Besprechung am 27. März 1974 tatsächlich doch stattgefunden hat, war aber die begehrte Beweisaufnahme von vornherein ungeeignet, weil der damit unter Beweis gestellte, mit der Herstellung der in Rede stehenden Fotokopie des Aktenvermerks zusammenhängende Umstand augenscheinlich - worauf in den Beschwerden jedoch gar nicht eingegangen wird - auf keinen Fall die Beweiskraft der diesem Vermerk zugrundegelegenen Notizen zu schwächen vermöchte; ausschließlich auf jene handschriftlichen Aufzeichnungen (sowie auf die damit übereinstimmende Aussage des Zeugen G) jedoch hat das Erstgericht, wie schon mehrfach hervorgehoben, die bekämpfte Konstatierung gestützt und keineswegs - wovon aber der genannte Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mängelrüge (Z 5) beim Versuch, eine Relevanz seines Vorbringens darzutun, vom Urteilsinhalt abweichend, ausdrücklich ausgeht (BS 3, 3/4) - auf den (an Hand der betreffenden Notizen mit Schreibmaschine angefertigten) Aktenvermerk.

Für die (im folgenden aus anderen Gründen noch zu erörternden) weiteren Beweisanträge beider Beschwerdeführer zur Aufklärung, wann dessen von der Zeugin AA vorgelegte Fotokopie hergestellt wurde, gilt in Ansehung dieses Zieles der Beweisführung das gleiche. In bezug auf das Ergebnis des von den Angeklagten abgestrittenen Kaufgesprächs vom 27. März 1974 allerdings kann der Frage, ob jene Fotokopie in irgendeiner Weise manipuliert wurde, wie A zur Unterstützung der leugnenden Verantwortung beider Beschwerdeführer wenigstens in diesem Belang glaubhaft zu machen versucht, nicht gleichermaßen von vornherein jede Möglichkeit einer Relevanz abgesprochen werden, obwohl das Schöffengericht die darauf bezogene Feststellung gleichfalls ausdrücklich nicht auf den Aktenvermerk, sondern bloß auf die (damit übereinstimmende) Aussage des Zeugen G gründete - die im übrigen hinsichtlich des wesentlichen Inhalts der damals getroffenen Vereinbarung (an sich) ebenso wie in Ansehung des Kreises der Gesprächsteilnehmer und des Datums der Besprechung in dessen schlagwortartigen Notizen vollauf Deckung findet, die allerdings keinen Hinweis auf die Person des Käufers enthalten (US 15, 16, 21, 22-25). Insoweit konnte es aber ohne einen Verfahrensmangel und im Rahmen seiner Beweiswürdigung unbekämpfbar sehr wohl davon ausgehen, daß für die Annahme einer Fälschung (oder Verfälschung) des Aktenvermerks über jene Besprechung keinerlei Anhaltspunkt vorliegt (US 25).

In der Hauptverhandlung überraschend mit der Tatsache konfrontiert, daß es sich bei dem von ihr vorgelegten (S 177/II) Schriftstück nicht um das Original des Aktenvermerks handle, welches sie selbst dem Gericht angeboten hatte (S 165, 167/II), war von der Zeugin AA sogleich die Vermutung geäußert worden, daß dieses dann wohl 'jemand bekommen' und daß sie deswegen eine Fotokopie angefertigt sowie (nur) jene beim Akt aufbewahrt habe (S 253/II, ebenso S 265/II); für sie sei nur wesentlich gewesen, daß sich jeweils ein Exemplar solcher Schriftstücke im Akt befunden habe, und zwar gleichgültig, ob Original oder Fotokopie (S 257/II); dementsprechend hatte sie schon auf die Frage, ob sie sicher sei, das Original vorgelegt zu haben, sofort eingeräumt, vielleicht sei das betreffende Schriftstück auch (bloß) eine Kopie (S 252/II).

Diese durchwegs auf die Möglichkeit einer bereits im Jahr 1974 erfolgten Weitergabe des Originals abgestellten (vgl S 252, 256/II) Erklärungen der Zeugin stehen mit den in der Hauptverhandlung eingesehenen Geschäftsunterlagen der D, in denen mehrfach nur Fotokopien derartiger Aktenvermerke erliegen, gleichermaßen im Einklang wie mit den Erhebungen der Wirtschaftspolizei (ON 73 a), nach denen bei jener Gesellschaft im Fall späterer Besprechungen (u dgl) - hier etwa: eine Konzernsitzung am 25.April 1974, die auch den Verkauf des verfahrensgegenständlichen Objekts zum Gegenstand hatte

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