OGH 13Os109/90 (13Os110/90, 13Os111/90)

OGH13Os109/90 (13Os110/90, 13Os111/90)12.6.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut B***** und Dr. Ernst S***** wegen des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und 2, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Helmut B***** und Dr. Ernst S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Juni 1990, GZ 7 b Vr 9900/89-257, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, des Angeklagten Helmut B***** und der Verteidiger. Dr. Lampelmayer und Dr. Sporn, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Dr. Ernst S***** zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird dahin Folge gegeben, daß die verhängten Freiheitsstrafen herabgesetzt werden, und zwar bei Helmut B***** auf 3 (drei) Jahre und bei Dr. Ernst S***** auf 2 (zwei) Jahre. Überdies werden gemäß dem § 43 a Abs. 4 StGB ein Teil der über den Angeklagten Helmut B***** verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB die über den Angeklagten Dr. Ernst S***** verhängte Freiheitsstrafe jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 28.März 1934 geborene Konsulent Helmut B***** und der am 9.August 1934 geborene Dr. Ernst S***** schuldig erkannt, und zwar B***** zu A/ (die Unterteilung 1/ ist überflüssig) a/ bis f/ des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Fall, StGB, Dr. S***** zu B/ desselben Verbrechens als Beteiligter nach den §§ 12, dritter Fall, 153 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Fall, StGB.

Dem Inhalt des Schuldspruches nach haben sie in Wien (hinsichtlich Helmut B***** zu ergänzen:) in der Zeit von 1974 bis 1984

A/ Helmut B***** als stellvertretender Vorsitzender bzw. als Vorsitzender des Vereines B***** (im folgenden B*****) die ihm durch die Satzungen dieses Vereines, sohin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich mißbraucht und dem anderen, nämlich dem B***** einen 500.000 S übersteigenden Schaden zugefügt, daß er in Gesellschaft des Dr. Ernst S***** als Beteiligten (§ 12, dritter Fall, StGB) die von den Kuratoriumsmitgliedern zur Verfügung gestellten Geldbeträge zur Unterstützung der Schulen des B***** zur Anschaffung von Lehrmitteln sowie zur Herausgabe von Jahresberichten, Schulgeldbefreiung ua sich, Dr. Ernst S***** und Dritten zugeignete und dadurch dem B***** einen Vermögensnachteil zufügte, und zwar

(a/ bis d/) die von der Z*****, der BANK FÜR A*****, der ÖSTERREICHISCHEN L***** und der PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT ***** (im folgenden P*****) überwiesenen Geldbeträge sowie

e/ dadurch, daß er in den Jahren 1980 bis 1984 Dr. Ernst S***** die Weisung erteilte, anläßlich von Schulbuchaktionen für die Schulen des B***** vom W***** V***** für das B***** zu leistende Provisionen in der Gesamthöhe von 586.222,48 S nicht auf Konten des B***** zu überweisen, sondern auf bestimmte Konten der ÖSTERREICHISCHEN L***** und der B*****, und diesen Geldbetrag für sich, Dr. Ernst S***** und Dritte verwendete;

f/ indem er im Jahre 1981 nach Ankauf von Personalcomputern und Typenraddruckern für die Schulen des B***** von der Firma P***** und Bezahlung des Rechnungsbetrages von 992.970 S durch das B***** sowie anschließender Stornierung dieses Geschäftes dem Dr. Ernst S***** die Weisung gab, zu veranlassen, daß der von der Firma P***** rückzuüberweisende Kaufpreis nicht auf Konten des B***** überwiesen werde, sondern auf das Konto bei der Z*****, und den Geldbetrag für sich, Dr. Ernst S***** und Dritte verwendete;

der dem B***** insgesamt zugefügte Vermögensnachteil betrug 4,083.388,38 S;

B/ Dr. Ernst S***** wissentlich zur Ausführung des vom Erstangeklagten Helmut B***** zu A/a/ bis f/ angeführten Verbrechens der Untreue dadurch beigetragen, daß er zu den Punkten A/ a/ bis d/ im Tatzeitraum im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Erstangeklagten Helmut B***** Konten der Schulen des B***** ohne Wissen der Vereinsorgane änderte, die Förderungsmitglieder, nämlich Z*****, L***** und B***** sowie in der Folge die P***** nicht informierte, welche ihre Zahlungen nun auf die neuen Konten leisteten, die nicht in der Buchhaltung der Schulen des B***** und auch nicht in der Zentralbuchhaltung des B***** aufschienen;

am 2.April 1981 mit Schreiben die P***** zum Beitritt in das Kuratorium der Schulen des B***** aufforderte, dieses Schreiben mit dem Erstangeklagten Helmut B***** unterzeichnete, womit auch die P***** ab diesem Zeitpunkt ohne Kenntnis des wahren Sachverhaltes auf die "Sonderkonten" des Kuratoriums wie oben erwähnt die weiteren Zahlungen leistete;

weiters veranlaßte, daß zu e/ und f/ Verantwortliche des W***** V***** und der Firma P***** die Geldbeträge nicht auf Konten des B*****, sondern auf andere, nicht in der Buchhaltung dieses Vereines aufscheinende, nämlich die sogenannten "Sonderkonten" überwiesen, wodurch er ebenfalls durch Zueignung dieser Geldbeträge zusammen mit dem Erstangeklagten Helmut B***** und Dritten dem anderen, nämlich dem B***** den bereits erwähnten Gesamtschaden von 4,083.388,38 zufügte.

Zu einem weiteren Anklagefaktum (nach dem § 133 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) erging ein unangefochtener Freispruch. Bezüglich eines weiteren Untreuefaktums wurde der Staatsanwaltschaft gemäß dem § 263 StPO die selbständige Verfolgung des Helmut B***** vorbehalten.

Diesen Schuldspruch bekämpfen beide Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, welche B***** auf die Z 3, 4, 5 a, 8, 9 lit. a und b, 11, Dr. S***** aber - welchem mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 11.Oktober 1990, 13 Os 109,111/90-6, die Wiedereinsetzung wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bewilligt worden ist - auf die Z 3, 5, 5 a, 9 lit. a und b, 11 des § 281 Abs. 1 StPO stützt.

Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte B***** seit Oktober 1971 stellvertretender Vorsitzender und seit 14.März 1980 Vorsitzender des Vereins B***** (US 27). Als solcher war er nach der Geschäftsordnung vom 29.Oktober 1970 (US 24) und nach § 22 der Statuten vom 7.Juni 1982 (US 25/26) nach außen hin zur Vertretung des B***** befugt. Im Jahre 1971 erfolgte mit Beschluß des Präsidiums des B***** die Errichtung eines Kuratoriums, das keine Rechtspersönlichkeit (US 35), sondern nur beratende Funktion hatte und Richtlinien für eine praxisnahe Ausbildung erstellen sollte (US 33 f) und zu dessem Vorsitzenden der Erstangeklagte bestellt wurde (US 36). Mitglieder des Kuratoriums waren zunächst die Kreditinstitute L*****, Z***** und B*****. Dieses Kuratorium hatte die genannten Kreditinstitute mit Schreiben vom 9.September 1971 (US 34) und 14.September 1973 (US 36) um Unterstützungsbeiträge für die Schulen des B***** ersucht und in der Folge auch solche erhalten, die auf ein in der Buchhaltung des B***** ausgewiesenes Konto eingezahlt wurden (US 36(37).

Mit Beginn des Schuljahres 1974/75 kamen die Angeklagten überein, sich aus solchen Spenden ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (US 37). B***** gab Dr. S***** den Auftrag, Sonderkonten einzurichten, die nicht in der Buchhaltung des B***** aufschienen (US 38, 61). Es wurden sodann die Einzahlung solcher Spenden der genannten Kreditistitute und der P*****, die 1981 dem Kuratorium beigetreten war (US 68 ff), ferner anläßlich der Schulbuchaktionen ausgehandelter Umsatzprovisionen (US 73 und 75) und nach der Stornierung eines Auftrages bei der Firma P***** die Rücküberweisung des Kaufpreises (US 76 ff) auf dieses Sonderkonto nach entsprechenden Manipulationen durch die Angeklagten veranlaßt. Aus diesen Konten wurden an die beiden Angeklagten und an Dr. Charlotte S*****, geborene K***** 14-mal im Jahr zu erbringende Gehaltszahlungen (US 47 f, 51, 53 f und 56) geleistet. Für die Bewilligung solcher Zahlungen hätte es eines Beschlusses des Präsidiums des B***** bedurft (US 47 f), was den beiden Angeklagten auch bekannt war (US 48). Sie handelten jedoch bewußt unter Umgehung des Präsidiums (US 46). Weil der Angeklagte B***** Ende 1983 Geld benötigte, verfügte er die Aufteilung des gesamten auf allen Sonderkonten erliegenden Geldbetrages von etwa 900.000 S und die Auszahlung zu gleichen Teilen an ihn, den Mitangeklagten Dr. S***** und an Dr. Charlotte S***** (US 85 f). Mit Schreiben vom 11.Dezember 1983 wurde vom Angeklagten B***** dem Angeklagten Dr. S***** die Berechtigung zuerkannt, die im Jahre 1984 auf das im Urteil S 86 angeführte Konto eingehenden Einnahmen als Abfertigung zu beziehen. Eine Aufteilung der auf den Sonderkonten erliegenden Beträge erfolgte in diesem Sinn (US 87).

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

B*****:

Unter dem Grund des § 281 Abs. 1 Z 3 StPO behauptet dieser Beschwerdeführer zunächst einen Verstoß gegen den § 250 StPO, weil er vom Inhalt der Aussage seines Mitangeklagten Dr. S*****, die am 6., 7. und 20.Februar 1990 in Form abgesonderter Vernehmung stattfand, nicht in Kenntnis gesetzt worden sei. Grundlage des Urteils bildete aber nur die - neu durchgeführte (S 87/XXI/) - Hauptverhandlung vom 11.Juni 1990, in der die bisherigen Verfahrensergebnisse vom Vorsitzenden einverständlich rekapituliert wurden (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3, jeweils E 8 zu §§ 250 und 276 a). Im übrigen wurde der Angeklagte, wie er selbst einräumt, über die von ihm bezeichneten angeblich unrichtigen Teile der Aussage Dr. S***** durch Vorhalte bei seiner eigenen Einvernahme und durch wiederholte spätere Vernehmungen auch im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen, nicht zuletzt aber auch durch die Einsicht in die Protokolle informiert, wodurch der Vorsitzende seiner Pflicht nach dem § 250 StPO jedenfalls nachgekommen ist (Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr. 5 zu § 250).

Einen Verstoß gegen die Vorschriften über den Urteilsspruch nach dem § 260 Abs. 1 Z 1 StPO sieht der Beschwerdeführer darin, daß - im Gegensatz zu den Urteilsgründen (US 173) - die Annahme eines fortgesetzten Delikts im Spruch nicht zum Ausdruck kommt. Die fortgesetzte Begehung von (gleichartigen) Taten ist aber weder Tatbestandsmerkmal der Untreue noch ein einen bestimmten Strafsatz bedingender Tatumstand und bedarf daher schon nach dem Wortlaut des Gesetzes keiner ausdrücklichen Anführung im Urteilsspruch.

Unbegründet ist auch der unter diesem Nichtigkeitsgrund erhobene Vorwurf, daß den Fakten A a-d eine Individualisierung fehle.

Der Tatzeitraum ergibt sich aus Punkt B des Urteilssatzes in Verbindung mit den Urteilsgründen. Darnach hat der Beschwerdeführer dieses ihm angelastete strafbare Verhalten von Beginn des Schuljahres 1973/1974 (US 37) bis 11.Dezember 1983 (US 85 f) gesetzt.

Im Urteilsspruch sind alle Tatbestandsmerkmale der Untreue angeführt. Nach den Urteilskonstatierungen war der Angeklagte nach der gemäß dem § 15 Punkt 6 der Statuten erlassenen Geschäftsordnung vom 29.Oktober 1970 als Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender des B***** nach außen hin zur Vertretung befugt (US 24); diese Vertretungsbefugnis war nach einer Neufassung der Statuten am 7.Juni 1982 im § 22 übernommen worden (US 25/26). In dieser Eigenschaft war er für den Verein auch zeichnungsberechtigt (US 26 und 27/28). Er war weiters in der Präsidiumssitzung des B***** vom 19.Jänner 1971 zum Vorsitzenden jenes Kuratoriums bestellt worden, das mit den erwähnten Kreditinstituten hinsichtlich der Leistung von Unterstützungsbeiträgen für die Schulen des B***** verhandelte (vgl. US 33 ff). Damit hat das Erstgericht den Umfang der dem Beschwerdeführer zukommenden Befugnis iS des § 153 StGB durchaus zureichend umschrieben, zumal alleiniger Maßstab für die Auslegung dieser Bestimmung die eingeräumte Vertretungsmacht als formale Rechtsposition ist (vgl. Kienapfel, BT2, § 153 RN 30) und es auf die - hier durch die Geschäftsordnung und die Statuten gewährleistete - Wirksamkeit von Verfügungen des Vertreters für den Machtgeber nach außen hin ankommt (EvBl. 1983/112).

Entsprechend dem Tatplan der Angeklagten, der von Anfang an auf die Erschließung von Geldquellen zur Erzielung eines fortlaufenden monatlichen Einkommens gerichtet war (US 37, 47 ff, 68, 75, 77, 118), liegt hier eine Mehrheit von Geschäftsführungsakten vor, die nach ihrem äußeren und inneren Zusammenhang als Handlungseinheit und wegen ihres Fortsetzungszusammenhanges als ein Delikt anzusehen sind (vgl. Tschulik im WK, Ergänzungsheft, § 153 RN 3 b; Liebscher im WK, § 153 RN 16; SSt. 51/46, EvBl. 1983/112; Krit.-Kienapfel BT II2 § 153 RN 5, 7 und 43 sowie Fuchs, StPG XI, 208 ff). Diese Akte bestehen aus Rechtshandlungen (wie das Veranlassen der Schaffung der Sonderkonten, in den angeführten Manipulationen zur Geldbeschaffung), sowie aus anderen Handlungen mit rechtlichem Charakter (wie die Anordnungen zur Durchführung der Manipulationen zu den Fakten e und f); sie bilden - nach dem Tatplan in Ausführung eines einheitlichen Willensentschlusses - jeweils Teilakte, beginnend mit der oben erwähnten Eröffnung der Konten bis zu deren Aufteilung. Maßnahmen tatsächlicher Art (wie etwa die Übernahme von Bargeldbeträgen, US 56) oder Maßnahmen des Geschäftsführers E***** dienten nur zur Effektuierung dieser Rechtshandlungen (vgl. SSt. 51/46). Eine spruchmäßige Aufgliederung nach Einzelakten, die in den Urteilsgründen ohnedies ausführlich beschrieben worden sind, war daher entbehrlich, zumal die Tat im Spruch nur in einer jede Verwechslung mit einer anderen (und damit eine Doppelverurteilung) ausschließenden Weise, nicht aber erschöpfend zu beschreiben ist (LSK 1976/357, 1979/80). Demgemäß versagt auch das ergänzende Beschwerdevorbringen im Rahmen der Mängelrüge, das abermals eine "genaue Spezifizierung" der Angriffshandlungen als für die rechtliche Beurteilung notwendig bezeichnet. Die Vollständigkeit der eine umfassende rechtliche Beurteilung ermöglichenden Feststellungen in den Gründen ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsrüge (Feststellungsmangel) zu prüfen, nicht unter dem einer Verletzung der in Z 3 angeführten Vorschrift des § 260 Abs. 1 Z 1 StPO.

Mit der Verfahrensrüge nach dem § 281 Abs. 1 Z 4 StPO wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines in der Hauptverhandlung am 11. Juni 1990 gestellten Beweisantrages (S 109/XXI/), auf Untersuchung der Urkunden Beilagen A/ bis G/ (erliegend im Beilagenkuvert zum 17. Verhandlungstag, ON 249 in Band XX/) sowie der Scheckkopie (vgl. S 377/XV/) beim Bundeskriminalamt Wiesbaden zum Beweis dafür, daß der Scheck nicht von Helmut B***** (auf der Rückseite) giriert wurde und die zitierten Beilagen (in der vorliegenden Form und mit dem vorliegenden Inhalt) ebenfalls nicht von Helmut B***** unterschrieben wurden. Zur Begründung dieses Antrages führte der Verteidiger unter anderem aus, daß die "graphologische" Untersuchung notwendig sei, wiewohl der Angeklagte B***** deponiert habe, daß seine Unterschrift auf den strittigen Unterlagen seiner Ansicht nach echt sei, denn dieser wisse nur, daß die vorliegenden Texte (Beilagen A/ bis G/) nicht von ihm unterschrieben seien, ohne beurteilen zu können, ob der darauf aufscheinende Namenszug zwar echt sei, aber aufkopiert wurde, oder von B***** auf ein leeres Blatt Papier (blanco) gesetzt oder überhaupt gefälscht worden sei (S 109 ff/XXI/). Über Befragen des Vorsitzenden gab der Verteidiger ergänzend an, er meine mit seinem Antrag ein schriftvergleichendes Gutachten (S 115/XXI/).

Durch die Abweisung dieses Antrages wurden indes Verfahrensrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.

Das Gericht nahm auf Grund der Aussage des Mitangeklagten Dr. S***** und der Angaben der Dr. Charlotte S*****, geborene K*****, vor der Polizei als erwiesen an, daß Dr. S***** im Zuge der Auflösung der Sonderkonten (US 85 ff) dem Beschwerdeführer einen Scheck über den Drittelbetrag von rund 315.000 S, bezogen auf das Privatkonto des Dr. S***** bei der Zweigstelle der Z*****, übergeben und daß der Angeklagte B***** den Scheck auch eingelöst hat (US 137 ff). Dr. S***** habe den Scheck deshalb auf sein Privatkonto gezogen, weil der Beschwerdeführer dringend Geld benötigt habe. In der Folge sei dann dieser Betrag nach Auflösung des Kontos bzw. des Sparbuchs rückverrechnet worden (US 139, 85 f). Es stellte in diesem Zusammenhang fest, daß etwa 15 Minuten nach der Buchung des gegenständlichen Schecks beim genannten Kreditinstitut der Angeklagte B***** bei der B*****, den Betrag von 250.000 S eingezahlt hat. Die Verantwortung des Angeklagten, es habe sich bei diesem Betrag um den eines aufgelösten Überbringersparbuches gehandelt, hielt das Gericht mit eingehender Begründung (vgl. US 108-115) für widerlegt. Es nahm vielmehr als erwiesen an, daß der Angeklagte den Scheck eingelöst hat (US 108, 140). Auch war durch die Aussage des Zeugen Dr. D***** (US 137, S 34/XX/) der Nachweis über den endgültigen Abgang der Schecksumme aus dem Vermögen des Kontoinhabers Dr. S***** erbracht worden.

Nach den Urteilsfeststellungen wurde der dem Angeklagten B***** übergebene Scheck von diesem eigenhändig auf der Rückseite giriert (US 87). Der Originalscheck war von der Z***** zwar vernichtet, jedoch vorher mikroverfilmt worden (US 103). Der Angeklagte hatte zunächst die Echtheit seiner Unterschrift auf dieser Scheckkopie bestritten (US 104), worauf von der Bundespolizeidirektion Wien (Sachverständiger N*****) ein Handschriftenvergleich durchgeführt wurde, der ergab, daß diese Girounterschrift mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Angeklagten stammt (S 37/X/). In der Folge hat der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung am 6. März 1990 (S 56/XVI/) dazu angegeben, er habe diesen Scheck nicht unterfertigt, wobei er allerdings die Möglichkeit offenließ, daß seine Unterschrift ohne sein Wissen auf den Originalscheck aufkopiert worden sei. Zum Beweise dafür hat er das Privatgutachten des Ing. B***** vorgelegt (ON 246/XX/), das in der Hauptverhandlung am 19. April 1990 (S 356/XX/) verlesen wurde. Dieses Privatgutachten erachtete das Gericht durch das Gutachten des Sachverständigen Peter S***** (ON 254/XXI/) für widerlegt (US 231 ff).

Die Echtheit der Unterschriften auf den Urkundenbeilagen A/ bis G/ hat der Angeklagte bei wiederholten Gelegenheiten nicht bestritten. Er hat deren Echtheit hinsichtlich der Beilage C/ (ident mit S 199/I/, vgl. S 37/XVI/, die das Schreiben vom 11. Dezember 1983 betrifft, mit dem die Aufteilung des auf einem Sparbuch der Z***** erliegenden Betrages auf drei gleiche Teile verfügt wurde) und bezüglich der Beilage G/ (S 64/XVI/, betreffend das Schreiben vom 23.Oktober 1980, mit dem eine Erhöhung der von dem Sonderkonto auszuzahlenden Beträge verfügt worden ist) ausdrücklich zugestanden. Weil sich der Beschwerdeführer dahin verantwortet hat, daß er wiederholt Briefpapier mit dem Briefkopf "Schulen des B*****" oder "B*****" blanko unterfertigt habe (vgl. S 35/XVI/), wurde dazu ein Gutachten des Sachverständigen Ministerialrat Dr. D***** eingeholt. Auf Grund dieses Gutachtens (S 370 ff/XX/, S 99 ff/XXI/) kam das Erstgericht zu dem Ergebnis, daß die Originalunterschriften auf die Schreibmaschinenschrift bzw. auch auf Fotokopien, die ebenfalls original unterschrieben worden sind, gesetzt wurden. Auch die weitere Behauptung des Angeklagten, es sei der Text nachträglich eingefügt worden, hielt das Gericht auf Grund des Gutachtens des genannten Sachverständigen für widerlegt (US 130 f). Der Beschwerdeeinwand, der Angeklagte selbst könne die Echtheit seiner Unterschrift nicht beurteilen, kann bei einer Person wie dem Beschwerdeführer, deren Namenszug infolge langjähriger Übung ausgeprägt und charakteristisch ist, nicht überzeugen.

Bei dieser Sachlage stellt sich daher der Beweisantrag des Angeklagten seinem Inhalte nach als eine neuerliche Änderung seiner Verantwortung im Hinblick auf die Ergebnislosigkeit der bisher zur Erhärtung seines Standpunktes angebotenen Sachverständigenbeweise dar. Zwar ist es unzulässig, eine vorgreifende Beweiswürdigung vorzunehmen und derart einem angebotenen Beweismittel von vornherein den Beweiswert abzusprechen. Das Gericht hat aber zu prüfen, ob durch die Aufnahme des Beweises das damit vom Antragsteller angestrebte Ergebnis überhaupt erzielt werden kann und inwieweit letzteres geeignet ist, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Beweislage maßgebend zu verändern. Wo mit einem verläßlichen Resultat schon nach der Art der beantragten Beweise zufolge allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu rechnen ist, muß vom Antragsteller, damit sein Begehren relevant ist, auch die Anführung jener besonderen Umstände gefordert werden, kraft deren im konkreten Falle das Gegenteil erwartet werden kann (Mayerhofer-Rieder3, ENr. 19 und 83 bei § 281 Z 4 StPO). Der Beschwerdeführer wäre daher im Hinblick auf die bisherigen Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere die mehrfache Begutachtung durch Sachverständige und das Fehlen augenscheinlicher Mängel im Sinne der §§ 125, 126 StPO, verpflichtet gewesen darzutun, aus welchen besonderen Gründen ein solches Sachverständigengutachten tatsächlich zu dem im Antrag behaupteten Ergebnis führen könnte.

Da der Angeklagte bei Stellung dieses Beweisantrages solche Umstände in keiner Weise dargetan hat, läuft sein Begehren auf einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis hinaus (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 88 ff). Es fehlt daher im vorliegenden Fall an den prozessualen Voraussetzungen zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes.

Abgesehen davon betrifft dieser Beweisantrag in beiden Fällen nicht die unmittelbaren Tathandlungen - die, wie oben dargestellt, aus Rechtshandlungen (Schaffung der Sonderkonten, Manipulationen zur Geldbeschaffung) sowie aus Handlungen mit rechtlichem Charakter bestehen - sondern nur die aus den Sonderkonten zu leistenden monatlichen Auszahlungen bzw. die Aufteilung dieses Kontos, somit nur Vorgänge, welche der Effektuierung der Tathandlungen dienten. Das Erstgericht hat daher im Ergebnis zutreffend weder der Unterschrift auf der Scheckkopie, noch den Unterfertigungen der Beilagen A/ bis G/ entscheidende Bedeutung beigemessen, sondern diese nur illustrativ (zur "Abrundung") erwähnt, sodaß die Rüge auch keine entscheidende Tatsache betrifft (vgl. SSt. 45/27, 44/3).

Der - auch in der Rüge nach Z 5 ausgeführte - Beschwerdeeinwand, dieses Gutachten des Kriminaltechnischen Büros der Bundespolizeidirektion Wien sei nicht Gegenstand des Beweisverfahrens gewesen, trifft nicht zu. Das Gutachten ist nicht das eines gerichtlich beeideten Sachverständigen und war folglich in der Hauptverhandlung nicht mündlich vorzutragen. Es ist aber ebenfalls - einerseits formal wegen der Beweismittelfreiheit der StPO (§ 258), andererseits wegen der Kenntnisse und des Ausbildungsstandes der Bediensteten in dieser kriminaltechnischen Einrichtung - eine taugliche Erkenntnisgrundlage. Als solche wurde es - wie überhaupt die Erhebungsberichte der Polizei - durch die im Einverständnis aller Parteien vorgenommene Verlesung des wesentlichen Akteninhaltes (S 119/XXI/) in der neu durchgeführten Hauptverhandlung Bestandteil des Beweisverfahrens.

Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Auch der Mängelrüge (Z 5) kommt keine Berechtigung zu.

Nach den Urteilsfeststellungen waren Aufwandsentschädigungen, Gehaltserhöhungen udgl. grundsätzlich vom Präsidium des B***** - das aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und aus der Geschäftsführung bestand (US 23) - zu beschließen (US 28, 30); dies war dem Beschwerdeführer B***** auch bekannt (US 29). Das Erstgericht konstatierte in diesem Zusammenhang mehrfach, daß die inkriminierten Beträge ohne Deckung durch einen solchen Beschluß des Präsidiums gezahlt wurden und daß der Erstangeklagte und der mit ihm bewußt und gewollt zusammenwirkende Mittäter Dr. S***** als Abteilungsleiter des B***** und Schuldirektor bewußt unter Umgehung des Präsidiums gehandelt haben (US 28, 29, 39, 47 f, 51 und 53). Dies begründeten die Tatrichter damit, daß der Angeklagte B***** im Hinblick auf die Präsidiumssitzungen und die über deren Inhalt verfaßten Protokolle sowie auf Grund der Statuten und der Geschäftsordnung genau gewußt hat, daß solche Zahlungen nur vom Präsidium bewilligt werden können (US 146-153).

In der Mängelrüge wird zunächst die Frage erörtert, ob nicht ungeachtet der Tatsache, daß der Angeklagte die ihm angelasteten Malversationen statutenwidrig ohne formelle Beschlußfassung des Präsidiums des B***** tätigte, ein Mißbrauch seiner Befugnisse im Hinblick auf die "faktischen Gegebenheiten", insbesonders auf die "faktische Stellung" des Geschäftsführers E***** und darauf, daß die Präsidiumsmitglieder die Vorgangsweise des Erstangeklagten, der zunächst stellvertretender Vorsitzender und dann ab 20. März 1980 Vorsitzender war, gekannt und gebilligt hätten, nicht vorliege. Diese Ausführungen übergehen aber die oben angeführte ausdrückliche Urteilskonstatierung, daß der Erstangeklagte zusammen mit Dr. Ernst S***** und dem Mittäter E***** (Geschäftsführer bis 1976) das Präsidium des B***** bewußt umgangen hat. Letztere Feststellung wird ua mit dem Argument bekämpft, das Erstgericht gehe zutreffend davon aus, daß die Einrichtung nicht in der Vereinsbuchhaltung aufscheinender (zur Auszahlung "schwarzer", dh weder versteuerter noch gegenüber der Sozialversicherung einbekannter Bezüge dienender) Konten in einem formellen Beschluß undenkbar gewesen wäre (US 40); es hätte daraus aber nicht die richtige Schlußfolgerung gezogen, daß das Unterbleiben formeller Beschlüsse nur der Verschleierung vom Präsidium gebilligter vermögensrechtlicher Verfügungen diente. Es habe auch unerörtert gelassen, daß Zahlungen an den Gewerkschaftsfunktionär S***** und den Geschäftsführer Dr. I***** ebenfalls unversteuert geblieben seien.

Zur Erörterung dieser beiden Vorgänge, die mit dem vorliegenden Verfahren in keinem Zusammenhang stehen, bestand aber kein Anlaß. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Präsidium habe die "Schwarzzahlungen" gewollt, ist eine durch keine Verfahrensergebnisse gedeckte Spekulation und übergeht insbesondere die Aussage des zur Zeit der entscheidenden, ersten Mißbrauchshandlungen (bis 19.März 1980) amtierenden Vereinsvorsitzenden Adalbert B***** (S 127 f/XX/), der eine solche Vorgangsweise ausgeschlossen hat. Der "hohe Dispositionsgrad" des Geschäftsführers E*****, wie ihn der Zeuge Franz M***** (S 438/XVI/) angibt, und andere in der Beschwerde zitierte, teilweise sinnstörend aus dem Zusammenhang gelöste Aussagen mehrerer Zeugen, mußten im Urteil nicht einzeln erörtert werden, zumal durch keine von ihnen, auch und gerade nicht in den Beschwerdezitaten, dargetan wird, daß, wenn schon kein formeller, protokollierter Präsidiumsbeschluß, so doch eine Willensübereinstimmung aller Präsidiumsmitglieder vorlag. Was das Präsidium getan hätte, wäre es mit den Wünschen der beiden Angeklagten nach zusätzlichen Geldbeträgen befaßt worden, ist unerheblich. Hinsichtlich des Briefes des Präsidenten Adolf C*****, der ebenfalls zugunsten des Beschwerdeführers herangezogen wird, brachte das Erstgericht unmißverständlich zum Ausdruck, daß es den Inhalt als unrichtig ansah (US 100, 150). Von einer Scheinbegründung hiefür kann angesichts des aus den übrigen Urteilsausführungen hervorgehenden Widerspruches des Inhaltes dieses Briefes mit zahlreichen anderen Beweisergebnissen keine Rede sein.

Anknüpfend an die Ausführungen zur Z 3 bemängelt der Beschwerdeführer auch das Fehlen einer Spezifizierung der Mißbrauchshandlungen in den Feststellungen und wirft diesen Undeutlichkeit und Widersprüchlichkeit vor, weil die Fakten nach der Geldbeschaffung gegliedert seien, der rechtliche Vorwurf aber in der mißbräuchlichen Verfügung über diese Gelder liege. Der Vorwurf einer Widersprüchlichkeit dieser Feststellungen zueinander im Sinne des behaupteten Nichtigkeitsgrundes ist aber nicht berechtigt. Aus den oben wiedergegebenen Feststellungen sind eindeutig die einzelnen tatbestandsmäßigen Manipulationen ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist hier auf die Ausführungen zum Grund der Z 3 zu verweisen.

Das weitere Vorbringen der Mängelrüge, die Darstellung des Geschehens im Urteil habe mit Untreuehandlungen nichts zu tun, das Gericht gehe "schlicht und einfach" davon aus, der Angeklagte hätte dem B***** durch Vermögensverschiebungen einen Schaden von 4,083.388,38 S zugefügt, übergeht die Urteilskonstatierungen zum Befugnismißbrauch des Angeklagten.

Den Schuldvorwurf in den Fakten A/e/ und f/ begründet das Urteil, den Beschwerdebehauptungen zuwider, keineswegs nur mit der belastenden Aussage des Zweitangeklagten, sondern auch mit dem Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer - wie er selbst zugegeben habe - aus diesen Geldern fortlaufende Einnahmen hatte (US 157), daß er selbst als Vorsitzender des B***** im Präsidium über den Ankauf von Computern bei der Firma P***** berichtete und einen entsprechenden Beschluß erwirkte, ferner, daß er auch im Kuratorium darüber berichtete und vorschlug, Dr. Ernst S***** mit der Durchführung zu beauftragen (US 157). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich das Gericht auch damit auseinandergesetzt, daß der Beschwerdeführer gegenüber den Angestellten der Firma P***** nicht in Erscheinung trat (US 158), sodaß der Vorwurf der unvollständigen Begründung nicht zutrifft. Die Kenntnis des Erstangeklagten vom Provisionsgeschäft mit dem W***** V***** konnte das Urteil auch auf die Angaben der Zeugen B***** und Dr. I***** stützen, aus denen sich ua ergibt, daß der Erstangeklagte schließlich entschieden hat, auch zu einem geringeren Provisionssatz abzuschließen (US 159). Ein näheres Eingehen auf die Zeugenaussage Dris. I***** war nicht erforderlich; die in der Beschwerde zitierten Teile von dessen Aussage sind zur Widerlegung der Urteilsfeststellungen nicht geeignet. Es trifft daher auch nicht zu, daß der Schuldspruch in diesen beiden Fakten offenbar unzureichend begründet wäre; die erstgerichtlichen Feststellungen wurden vielmehr (auch insofern) schlüssig und in Übereinstimmung mit den Beweisergebnissen getroffen.

Nicht zielführend sind auch die Ausführungen zur angeblichen "Aktenwidrigkeit", das Erstgericht habe aus der (aktengetreuen) Feststellung des Vereinszwecks des Kuratoriums zur Förderung der Schulen des B***** "unentgeltliche Beratung" irrtümlich abgeleitet, es sei jeder Einkommensbezug aus dieser Tätigkeit untersagt. Eine solche Schlußfolgerung findet sich im Urteil nur im Zusammenhang mit dem 1985 gegründeten Verein (US 92) und betrifft keine entscheidende Tatsache, weil die inkriminierten Handlungen vor der Gründung des Vereines liegen.

Keine entscheidende Tatsache betrifft auch die weitere angebliche Aktenwidrigkeit, daß der Beschwerdeführer nicht Dr. I*****, sondern sich selbst eines guten Schlafes (trotz der im "Profil" erhobenen Vorwürfe der Kontenmanipulation) versichert habe (US 94).

Die Beschwerdebehauptung, die Höhe des Schadens werde in objektiver Beziehung nicht spezifiziert, übergeht die Feststellungen über die monatlich an die Angeklagten geleisteten Zahlungen und über die Höhe der den Angeklagten insgesamt zugeflossenen Beträge (US 87). In subjektiver Beziehung läßt das Urteil klar erkennen, daß es den Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers hinsichtlich aller widerrechtlich entnommenen Beträge annimmt. Die Frage eines faktischen oder rechtlichen Anspruches des Erstangeklagten (und der beiden anderen Zahlungsempfänger) auf diese Beträge, wurde dem Beschwerdevorbringen zuwider eingehend erörtert (US 149 f). Eine solche Schädigung des Machtgebers liegt aber selbst dann vor, wenn die Zahlungsempfänger auf die ihnen aus dem Vereinsvermögen zugeschanzten Millionenbeträge durch ihre "dynamische, aufopfernde und erfolgreiche" Arbeit einen "moralischen" Anspruch als außerordentliche Belohnung gehabt hätten. Maßgebend für die Untreue ist ua, daß der Erstangeklagte als Machthaber Zahlungen veranlaßte, zu denen er nicht befugt war. Die Beurteilung des Anspruches der Zahlungsempfänger war nach den Sache des statutengemäß zur Entscheidung hierüber berufenen Präsidiums. Unklar bleibt in den Beschwerdeausführungen auch, welche (zusätzliche) Begründung für den - sich aus dem Sachverhalt geradezu zwingend ergebenden und im Urteil festgestellten - Schädigungsvorsatz des Erstangeklagten (auch) bezüglich der Auszahlung der Beträge an Dr. S***** und dessen Ehegattin noch vermißt wird.

Zur abschließenden Rüge in bezug auf die Verwertung des kriminaltechnischen (schriftvergleichenden) Gutachtens N***** als Beweismittel für die Echtheit der Scheckunterschrift kann auf die Ausführungen zur Verfahrensrüge verwiesen werden.

Unter dem Gesichtspunkt einer Urteilsnichtigkeit nach dem § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO versucht der Beschwerdeführer, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Urteil festgestellten entscheidenden Tatsachen dadurch zu wecken, daß er auf angebliche Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Dr. I***** und L***** verweist, aus denen er folgert, sie hätten Kenntnis von den Mißbräuchen des Erstangeklagten gehabt. Gewiß wäre bei einer sorgfältigen Kontrolle durch die Geschäftsführung das scheinbare Versiegen der Subventionen der Banken durch Umleitung auf ein nicht in der Vereinsbuchhaltung aufscheinendes Sonderkonto aufzudecken gewesen, doch läßt sich daraus nicht der Schluß ziehen, diese Personen hätten davon tatsächlich Kenntnis gehabt, zumal die entscheidenden Mißbräuche schon 1974 und 1975 unter der Geschäftsführung von Prof. E***** vorfielen, der vom Erstgericht als Mittäter der Angeklagten bezeichnet wird. Die Geschäftsführer waren ja ihrerseits zu einer Bewilligung der Zahlungen genauso wenig befugt wie der Erstangeklagte. Dazu hätte es, wie mehrfach angeführt, eines Präsidiumsbeschlusses bedurft. Daß die Präsidiummitglieder insgesamt aber mit dem Vorgehen des Erstangeklagten einverstanden gewesen wären und darin nur eine "steuerschonende" Maßnahme zum Nutzen des B***** gesehen hätten, kann der Beschwerdeführer mit keinem einzigen Beweisergebnis auch nur wahrscheinlich machen. Nach eingehender Prüfung der vorgebrachten Einwände und des Akteninhalts ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Die Staatsanwaltschaft hat wegen der gegenständlichen Taten, soweit sie den Fakten A/a bis c entsprechen, Anklage wegen Verbrechens des Betruges nach den §§ 146 ff StGB erhoben, begangen an den drei, die Schulen des B***** subventionierenden Banken. Hinsichtlich der P***** (Faktum A/d) warf sie dem Angeklagten das Verbrechen der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und Abs. 2, erster Fall, StGB vor, weil er - in Kenntnis der wahren Verwendung der Geldbeträge - im Verwaltungsausschuß der P***** für den Beschluß auf Beitritt zum Kuratorium des B***** und Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages von 60.000 S (Schaden insgesamt 240.000 S) gestimmt hatte (ON 160/XV/).

Den Schuldspruch wegen Untreue bezüglich des Sachverhaltes zu A/a bis d hält der Beschwerdeführer deshalb mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 8 StPO behaftet. Dies jedoch - wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt - zu Unrecht:

Gemäß dem § 262 StPO schöpft der Gerichtshof das Urteil nach seiner rechtlichen Überzeugung, ohne an die in der Anklageschrift enthaltene Bezeichnung der Tat gebunden zu sein, wenn er erachtet, daß die der Anklage zugrundeliegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den erst in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umstände eine andere als die in der Anklage bezeichnete, nicht einem Gericht höherer Ordnung vorbehaltene strafbare Handlung begründen. Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht die rechtliche Qualifikation der Tat im Anklagetenor Gegenstand der Anklage, sondern jenes Geschehen in der Außenwelt, das im Anklagetenor individualisiert und in der Anklagebegründung durch Anführung der einzelnen Umstände konkretisiert ist. Gegenstand der Anklage und des Urteiles ist das "Gesamtverhalten" des Angeklagten, wie es sich aus der Anklagebegründung ergibt. Die sicherste Probe auf die Identität von Anklage- und Urteilsfaktum besteht darin, daß beide ohne Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" nicht Gegenstand zweier parallel laufender Anklagen oder Schuldurteile sein könnten; umgekehrt sind die im Urteil und in der Anklage behandelten Taten dann sicher nicht identisch, wenn sie ohne Verletzung dieses Grundsatzes als Gegenstand zweier nebeneinander bestehender Anklagen oder zweier Schuldsprüche denkbar sind (Mayerhofer-Rieder aaO E 76 zu § 262 uva).

Ganz im Sinne dieser Judikatur führt auch der Beschwerdeführer aus, daß Tatidentität (nur) bei echt und real miteinander konkurrierenden Delikten ausgeschlossen ist. Er irrt aber, wenn er meint, daß eine Verurteilung wegen Betruges an den Banken neben dem vorliegenden Schuldspruch wegen Untreue möglich gewesen wäre. Betrug besteht in der mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz bewirkten Verleitung eines anderen zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigen. Ist der Schaden eingetreten, so ist jede weitere Verfügung des Täters über den ihm oder einem Dritten zugekommenen Vermögensbestandteil als Verwertungshandlung anzusehen und als solche durch die Bestrafung wegen Betruges abgegolten, sofern nicht ein anderes Rechtsgut dadurch verletzt wird (vgl. Leukauf-Steininger, StGB2 RN 51 f zu § 28).

Die Anklage ist davon ausgegangen, daß die den Banken herausgelockten Gelder eben nicht dem nur zur Täuschung der Verfügungsberechtigten als Empfänger angeführten B*****, sondern den beiden Angeklagten unmittelbar zugeflossen sind. Aus diesem Blickwinkel wäre eine Untreue des Beschwerdeführers durch mißbräuchliche Verfügung über diese Beträge, die seinem Machtgeber (dem B*****) ja gar nicht zugekommen sind, undenkbar. Der teilweise auch dem B*****, das ja die von den Banken vermeintlich geförderten Einrichtungen finanzierte, entstandene Schaden ist dabei vom Tatbestand des Betruges miterfaßt (vgl. dazu auch die Begründung der Anklageschrift S 81/VI/).

Umgekehrt gestattet der Schuldspruch wegen Untreue gegenüber dem B***** keine gesonderte Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges an den Banken, denn ihm liegt die Annahme zugrunde, daß die Subventionen der Banken widmungsgemäß dem B***** zugeflossen sind und dort durch die erörterten Manipulationen mißbräuchlich abgezweigt wurden, ein Schaden der Banken aber nicht eingetreten ist (vgl. US 175).

Gegenstand der Anklage im Faktum P***** (A/d) war wissentlicher Mißbrauch der dem Angeklagten für diese Anstalt (durch das Stimmrecht im Verwaltungsausschuß) eingeräumten Vertretungsmacht mit dem Ziel, weitere Geldmittel für das "Sonderkonto" zu erhalten; Gegenstand des Schuldspruches ist (auch) insofern der Mißbrauch der Stellung als Vorsitzender des B***** durch satzungswidrige Verfügung über diese Gelder. In beiden Fällen ist derselbe historische Sachverhalt erfaßt und eine Verurteilung wegen beider Untreuehandlungen nebeneinander nicht denkbar. Zwar sind in der rechtlichen Beurteilung durch Anklagebehörde und Gericht verschiedene (juristische) Personen als Machtgeber geschädigt, doch ist die Identität des Geschädigten nicht immer ein Kriterium für die Identität der Tat (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO E 45, 45 a, 46, 47, 52, 58, 85 zu § 262). Entscheidend ist auch hier, daß eine Schädigung der P***** bei dem vom Urteil angenommenen Sachverhalt nicht denkbar war, weil ihre Zahlungen dem B***** (und nicht unmittelbar dem Angeklagten) zugekommen sind.

Da somit in den Fakten A/a bis d einerseits der unter Anklage gestellte, in deren Begründung behandelte Lebenssachverhalt auch jene Tatsachen erfaßt, die den vorliegenden Schuldspruch tragen, andererseits die beschriebene Identitätsprobe zeigt, daß eine Verurteilung wegen Anklage- und Urteilstat nebeneinander ausgeschlossen wäre, liegt die behauptete Anklageüberschreitung nicht vor.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) weicht von den Urteilsfeststellungen ab, wenn ausgeführt wird, daß die Abwicklung finanzieller und personeller Angelegenheiten in die Zuständigkeit der Geschäftsführung gefallen sei. Das Urteil hat im Gegensatz dazu festgestellt, daß entscheidungsbefugt für diese Angelegenheit allein das Präsidium war (US 38 uva). Ebenso eindeutig wurde festgestellt, daß die Verfügungen des Geschäftsführers E***** statutenwidrig im Einverständnis mit dem Angeklagten getroffen wurden (US 38, 51 f). Schon diese Feststellungen hindern eine Beurteilung der Taten des Angeklagten (in den Jahren 1974 bis 1976; dann ist E***** in den Ruhestand getreten) als Beitragstäterschaft zu dessen Verbrechen.

Ebenso feststellungswidrig sind die Ausführungen zu den Fakten A/e und f/, denn der Mißbrauch liegt hier nicht in der Verfügung, Gelder auf Konten zu bringen, die zum Vermögen des Machthabers gehörten, sondern in der Veranlassung der Buchung dieser Beträge auf sogenannte Sonderkonten, die in der Buchhaltung des B***** nicht aufschienen und von denen sie durch weiteren Befugnismißbrauch für private Zwecke abgezweigt wurden.

Die Rüge entbehrt daher in diesem Umfang einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Mit der Rechtsrüge nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO behauptet der Beschwerdeführer Verjährung der ihm angelasteten Taten mit Ausnahme des in der Auflösung des Sparbuches gelegenen Mißbrauchs (der für sich allein schon zu einem 500.000 S übersteigenden Schaden führte). Er vermeint, nur die Annahme eines - seiner Ansicht nach nicht gegebenen, weil der Gesamtvorsatz des Angeklagten nicht ausdrücklich festgestellt worden sei - Fortsetzungszusammenhanges könnte die Verjährung hindern, weil die erste Verfolgungshandlung erst am 21. Jänner 1988 gesetzt wurde. Dabei übersieht er jedoch, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um jeweils selbständige Einzeltaten, sondern - wie oben dargestellt - um ein Delikt (Handlungseinheit) handelt, das erst im Dezember 1983 abgeschlossen war, sodaß also Verjährung nicht eingetreten ist. Aber auch wenn man - wie der Beschwerdeführer - von Einzelakten ausgeht, so sind dies die bei Erörterung der Mängelrüge aufgelisteten maßgeblichen Untreuehandlungen, die 1974, 1975, 1978, 1980, 1981 und 1983 verübt wurden. Der Erfolg dieser Taten ist freilich erst eingetreten, wenn die Zahlungsanweisungen durchgeführt waren, sodaß die Verjährungsfristen gemäß dem § 58 Abs. 1 StGB - mit Rücksicht auf die monatlich zugeflossenen Zuwendungen - erst vom Zeitpunkt der Einstellung dieser (monatlichen) Zahlungen, die an Dr. S***** bis Ende 1984 vorgenommen wurden, zu laufen beginnen konnten. Im Ergebnis liegt ein ununterbrochener Deliktszeitraum bis Ende 1984 vor; erst von diesem Zeitpunkt an konnte der Lauf der Verjährungsfrist einsetzen. Überdies wurde der Ablauf der Verjährungsfrist schon der ersten Untreuehandlung sowie jeder folgenden durch die neuen Taten jeweils ausgeschlossen (Ablaufhemmung nach dem § 58 Abs. 2 StGB). Es kommt daher auch gar nicht darauf an, ob man - wie der Beschwerdeführer - die fünfjährige Verjährungsfrist zugrundelegt, die für alle Fakten mit einem 25.000 S nicht aber 500.000 S überschreitenden Schaden zutrifft, oder die zehnjährige, die bei einem 500.000 S übersteigenden Schaden anzuwenden ist, also insbesondere bei den Fakten der Aufteilung des Sparbuches mit einem Kontostand von über 900.000 S, und der - vom Beschwerdeführer unerwähnt gelassenen - Zuweisung der Einnahmen des Jahres 1984 auf den "Sonderkonten" an Dr. S***** (Schaden 597.802 S - US 89). Auch wenn man lediglich auf die einzelnen monatlichen Auszahlungen von unter 25.000 S abstellte (was rechtlich allerdings verfehlt wäre), und die für solche Taten geltende einjährige Verjährungsfrist anwendete, würden die beiden Fakten vom 11.Dezember 1983 mit ihrer zehnjährigen Verjährungsfrist den Ablauf kürzerer Verjährungsfristen hindern. Auf die Annahme einer Gesamttat kommt es daher gar nicht an. Auch die Verjährungsfristen der einzelner strafrechtlich bedeutsamen Aktivitäten waren jedenfalls bei Anhängigwerden des Strafverfahrens bei Gericht am 21.Jänner 1988 (S 3/I/) noch nicht abgelaufen, sodaß auch diese Rüge versagt.

In Ausführung der Strafzumessungsgründe nach Z 11 vermeint der Beschwerdeführer, das Gericht habe bei seinem Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt, weil es sowohl die Wiederholung der Tat durch einen längeren Zeitraum (§ 33 Z 1 StGB) als auch das gewerbsmäßige Vorgehen und den hohen Schaden als erschwerend gewertet habe. Darin liege ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot.

Dies trifft jedoch nicht zu, denn die Tatwiederholung ist auch ohne gewerbsmäßige Absicht und ohne hohen Schaden durchaus denkbar (vgl. EvBl. 1989/53), selbst wenn - was der Beschwerdeführer erst in dieser Rüge

annimmt - Fortsetzungszusammenhang vorläge.

Die weitere erstgerichtliche Überlegung, die Schuld des Angeklagten wiege besonders schwer, weil er sich durch seine Gewinnsucht im Gegensatz zu der von ihm vertretenen politischen Bewegung und zum Verhalten ihres Gründers gesetzt habe, führt ebenfalls nicht zu einem Überschreiten der Strafbefugnis in unvertretbarer Weise, sodaß über ihre Richtigkeit nur im Rahmen der Berufung abgesprochen werden kann. Dies gilt auch für die Gewichtung des hohen Schadens, der aber entgegen dem Beschwerdevorbringen durchaus zutreffend berechnet wurde, weil es auf den Schaden des B***** ankommt, der dem Wert aller auf den Sonderkonten eingegangenen (und dann abgehobenen) Beträge entspricht, und nicht auf das, was den beiden Tätern zugeflossen ist. Diese vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe stellen jedenfalls keine Kriterien dar, die den im Gesetz normierten Strafbemessungsvorschriften in unvertretbarer Weise widersprächen. Nur wenn dies der Fall wäre, läge der behauptete Nichtigkeitsgrund vor (JBl. 1989, 328).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Helmut B***** war daher zu verwerfen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Dr. S*****:

Unter dem Grund des § 281 Abs. 1 Z 3 StPO rügt auch dieser Beschwerdeführer eine Verletzung des § 260 Abs. 1 Z 1 StPO dadurch, daß der Tatzeitraum bezüglich des Erstangeklagten nicht festgestellt und hinsichtlich des Beschwerdeführers nur der Zeitraum von 1974 bis 1984 als Tatzeit angegeben sei, nicht aber der Zeitpunkt der einzelnen Tathandlungen. Wie schon der Rüge des Erstangeklagten entgegengehalten wurde, ist jedoch Zweck der Vorschrift des § 260 Abs. 1 Z 1 StPO lediglich, durch die gebotene Individualisierung der Tat der Gefahr einer Doppelverurteilung vorzubeugen. Diesem Erfordernis genügt die vom Erstgericht gewählte Fassung des Spruches durchaus. Alle zur Konkretisierung der Taten auch in zeitlicher Hinsicht erforderlichen Einzelheiten finden sich in den Urteilsgründen, die mit dem Spruch eine Einheit bilden.

Die Mängelrüge des Zweitangeklagten (Z 5) wendet sich zunächst gegen die zentrale Feststellung des Erstgerichtes, die Befugnis für die Gewährung solcher Zahlungen aus dem Titel der (angeblichen) Aufwandsentschädigung sei nur dem Präsidium zugekommen (US 28, 52 ff, 146 ff). Für diese Urteilsannahme fehle es an einer Grundlage in den Beweisergebnissen, sie sei mit zahlreichen Begründungsmängeln behaftet.

Dieser Vorwurf ist jedoch nicht berechtigt.

Die Statuten des Jahres 1973 besagen im § 15 Z 2: "Dem Präsidium obliegt die Festsetzung der Richtlinien für die Tätigkeit der Geschäftsführung". Der Geschäftsführung hinwieder obliegt gemäß dem § 16 Z 2 "die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereines". Dieser Wortlaut gestattet freilich für sich allein weder die Aussage, was alles von den "Richtlinien" erfaßt ist, noch was unter "laufende Geschäfte" fällt. Das Erstgericht hat daher mit Recht zur Klärung der Tatfrage, welchen Entscheidungsbereich die Befugnis eines Vorsitzenden-Stellvertreters, eines Vorsitzenden und eines Geschäftsführers umfaßte, auf die im B***** geübte Auslegung der Statuten zurückgegriffen, die es als "Usancen" bezeichnete. Der Gebrauch dieses Ausdrucks ist entgegen der heftigen Kritik des Beschwerdeführers keineswegs auf den Handelsbereich beschränkt. Der Begriff kann auch - dem Wortsinn entsprechend - auf die ständige Übung innerhalb eines Vereines angewendet werden. Es handelt sich doch dabei nur um eine Bezeichnung ohne rechtliche Bedeutung. Aus der Übung innerhalb des B***** konnte das Erstgericht zutreffend ableiten, daß unter anderem Aufwandsentschädigungen, die wie Gehälter 14-mal jährlich auszuzahlen waren, regelmäßig vom Präsidium gewährt wurden. Die Statuten des Jahres 1982 berücksichtigen diese Praxis auch in ihrem Wortlaut, indem sie dem Präsidium im § 15 Z 2 "im Rahmen der Richtlinien des Vorstandes die Entscheidung über alle Angelegenheiten des Vereines, die nach dem Statut nicht anderen Vereinsorganen ausdrücklich vorbehalten sind", zuweisen (US 25;

s. auch ON 235).

Die Feststellung der Kompetenzen des Präsidiums, die noch auf zahlreiche Beispiele aus dessen Sitzungsprotokollen (zB US 149) und auf Zeugenaussagen, insbesondere die des Vorsitzenden Adalbert B***** (US 151) gestützt wurde, ist daher entgegen den erhobenen Beschwerdeeinwänden im Einklang mit den Denkgesetzen aktengetreu auf der Grundlage der Beweisergebnisse getroffen worden. Daraus folgt die Beschränkung der Befugnisse des Erstangeklagten im Innenverhältnis und des (damaligen) Geschäftsführers E*****. Wenn die Rüge in diesem Zusammenhang vorbringt, aus den oben erwähnten Bestimmungen der Statuten wäre die Befugnis der Geschäftsführung abzuleiten, nach eigenem Ermessen Funktionären und Bediensteten des B***** außerordentliche und namhafte Begünstigungen zuzuwenden, so wird damit nur versucht, aus den Beweisergebnissen andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlußfolgerungen zu ziehen; ein Begründungsmangel wird damit aber nicht aufgezeigt.

Keine entscheidende Tatsache im Sinne des behaupteten Nichtigkeitsgrundes betrifft an sich das vom Erstgericht ebenfalls festgestellte "Vieraugenprinzip", wonach Schriftstücke des Vereines jeweils vom Vorsitzenden und einem Geschäftsführer zu unterzeichnen waren (US 27). Denn angesichts des festgestellten einverständlichen Zusammenwirkens mit dem seinerzeitigen Geschäftsführer Prof. E***** (vgl. US 38) kommt es nicht darauf an, ob dessen auf einzelne, den Erstangeklagten begünstigende Verfügungen allein gesetzte Unterschrift einen zusätzlichen Formfehler darstellte oder nicht; ebensowenig ist von entscheidender Bedeutung, daß für die Mehrzahl der hier inkriminierten Akte Schriftstücke angefertigt wurden, die vom Erstangeklagten gemeinsam mit dem nicht vertretungsbefugten Zweitangeklagten unterschrieben wurden. Der Einwand gegen diese, vom Erstgericht überdies zutreffend auf eine Mehrzahl von Zeugenaussagen, aber auch auf die Verantwortung des Erstangeklagten B***** (S 21/XVI/) und die des Beschwerdeführers selbst (US 204 f/XV/) gestützte Feststellung, bedarf daher schon mangels Relevanz keiner weiteren Erörterung. In den Statuten 1982 ist diese Frage überdies eindeutig geregelt (§ 22), sinngemäß schon vorher in der Geschäftsordnung 1970, wonach der Geschäftsführer Schriftstücke von nicht grundsätzlicher Bedeutung allein unterschreiben konnte (US 24, 26). Ebenso sind die in der Beschwerde angeführten Fälle von Verletzungen des "Vieraugenprinzips" und auch die Frage der Referentenhonorare nicht entscheidungswesentlich. Das Schreiben des Adolf C***** hat das Erstgericht erörtert und ihm die inhaltliche Richtigkeit abgesprochen (US 99 f, 150), sodaß der Vorwurf der Unvollständigkeit der Begründung nicht zutrifft. Der vom Erstangeklagten und E***** unterschriebene Anstellungsvertrag Dris. S***** ist kein Gegenstand des Schuldspruches und daher ebenfalls hier unerheblich.

Die Urteilskonstatierung, daß auch der Beschwerdeführer wußte, daß es für die Eröffnung solcher Sonderkonten und die Bewilligung solcher Gehaltszahlungen eines Präsidiumsbeschlusses bedurft hätte (US 39, 52, 152 f und 163), und die damit verbundene Feststellung, daß er wissentlich am Befugnismißbrauch des Erstangeklagten B***** beteiligt war (US 39, 153), wobei er - wie sich aus den nachangeführten Urteilsüberlegungen ergibt - einen vorsätzlichen Befugnismißbrauch des Mitangeklagten B***** für gewiß hielt (vgl. dazu auch die Konstatierung, daß die beiden Angeklagten das Präsidium des B***** bewußt umgangen haben; US 40, 47 f), begründeten die Tatrichter damit,

daß dem Angeklagten Dr. S***** von Anfang an bekannt war, daß diese Sonderkonten nicht Bestandteil der Buchhaltung des B***** waren und die Zahlungen ohne gesetzliche Abzüge ("brutto für netto") gewährt wurden (US 161, 162),

daß der Beschwerdeführer bei mehreren, im Urteil angeführten Präsidiumssitzungen als Schuldirektor und Abteilungsleiter des B***** zugegen (US 32/33 und 163) und ihm auch bekannt war, daß in einer solchen Sitzung eine Erhöhung des Überstundenpauschales seiner Lebensgefährtin zunächst abgelehnt worden war (US 166), daß ihm ferner schon auf Grund dieser beruflichen Stellung im B***** die damaligen Statuten und die Geschäftsordnung bekannt waren, weil er die Schule zu leiten hatte (US 32);

daß der Beschwerdeführer davon Kenntnis hatte, daß bei Kuratoriumssitzungen die Mitglieder über die wahre Verwendung der zur Unterstützung der Schulen gespendeten Gelder nicht informiert wurden (US 167);

daß insbesondere das Zusammenwirken mit dem Erstangeklagten bei der Auflösung der Sonderkonten zeige, daß der Beschwerdeführer von Anfang an in die Malversationen eingeweiht war, was auch auf sein wissentliches Handeln hinweise (US 168) und

daß schließlich sein Verhalten gegenüber Dr. I***** und Dr. V***** nach der Entdeckung dieser Konten erkennen lasse, daß er von Anfang an davon wußte, daß diese Sonderkonten nicht in der Buchhaltung des B***** aufschienen, was abermals einen Rückschluß auf sein wissentliches Handeln zulasse (US 169, 170/171).

Auf Grund dieser in ihrem Zusammenhang gewürdigten (§ 258 Abs. 2 StPO) Indizien konnten die Tatrichter zureichend begründet die Verantwortung des Beschwerdeführers - er sei nur als Befehlsempfänger durch den übermächtigen Gewerkschaftsführer und Politiker Helmut B***** für diese Malversationen gebraucht worden, diese Schwarzgeldzahlungen seien ihm von Organen des B***** als Abgeltung für den Kariereverlust durch das Überwechseln von den Ö***** gewährt worden - als widerlegt ansehen.

Die Mängelrüge gibt demgegenüber zunächst nur eine aus dem Zusammenhang gelöste Urteilspassage wieder, und zwar die beweiswürdigende Überlegung, daß einem Schulleiter und Schuldirektor auch die Statuten des Vereines und die Geschäftsordnung bekannt sein müssen (US 163), behauptet weiters, das Beweisverfahren habe keine Hinweise dafür erbracht, daß der Beschwerdeführer von den Statuten oder den Usancen Kenntnis gehabt habe oder von Charlotte K***** darüber unterrichtet worden sei. Damit übergeht die Rüge jedoch alle anderen, hier maßgeblichen Urteilsüberlegungen. Diese Ausführungen stellen sich im Kern nur als eine Bekämpfung der Beweiswürdigung dar. Daß der zwischen dem B***** und dem Angeklagten abgeschlossene Anstellungsvertrag ungültig wäre, wird in dieser Form im Urteil nicht behauptet (US 16, 31 ff), sodaß dieses Vorbringen unbeachtlich ist.

Das Erstgericht hat - den Ausführungen der Beschwerde zuwider - sich ausführlich und umfangreich mit der Verantwortung des Angeklagten Dr. S***** auseinandergesetzt (vgl. US 160-171). Es war jedoch nicht verpflichtet, alle Einzelheiten der Verantwortung wiederzugeben und zu erörtern (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO). Aus den dargestellten Urteilsüberlegungen ergibt sich, daß das Erstgericht es ablehnte, dem Zweitangeklagten Vertrauen auf die Lauterkeit von B***** und E***** zuzubilligen; weitere Ausführungen hiezu hätten nur in einer Wiederholung des schon Gesagten bestehen können. Das Beschwerdevorbringen stellt auch hier nur den Versuch dar, andere als die getroffenen Feststellungen aus den Beweisergebnissen abzuleiten, womit eine Mängelrüge aber nicht gesetzmäßig ausgeführt wird.

In formeller Beziehung ist zu dem wiederholten Vorwurf, die als Beweismittel verwendeten Protokolle über Präsidiumssitzungen seien nicht verlesen worden, abermals auf die einverständliche Verlesung des gesamten wesentlichen Akteninhalts in der zum Urteil führenden Hauptverhandlung zu verweisen (S 117/XXI/). Es liegt daher auch kein Verstoß gegen den § 258 Abs. 1 StPO vor, aus dem sich ein Begründungsmangel ableiten ließe.

Ein Vorteil des B***** durch die seiner Buchhaltung entrückte Auszahlung von Bezügen an die Angeklagten unter Wegfall der geschuldeten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge wäre dann vorgelegen, - nur so ist die unter 7./ der Beschwerde bekämpfte Passage der Urteilsbegründung (US 162) zu verstehen - wenn diese Zuwendungen auf Grund eines Beschlusses des zuständigen Vereinsorganes ausbezahlt worden wären. Da dies nicht der Fall war, erübrigen sich alle Spekulationen zur Steuerersparnis, die nur als Motiv für die behauptete Zustimmung der Organe von Interesse sein könnte, welche Zustimmung nach den mängelfreien Urteilsfeststellungen aber nicht gegeben war.

Bei der Beurteilung des gesamten in den Urteilsgründen angeführten Tatbeitrages des Beschwerdeführers (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 5 ENr. 46) besteht - entgegen dem Beschwerdevorbringen - kein Widerspruch zwischen der Feststellung einerseits, daß der Angeklagte B***** Weisungen bzw. Aufträge zur Errichtung der Sonderkonten und zur Auszahlung von Beträgen erteilte und der Konstatierung andererseits, daß der Beschwerdeführer mit dem Genannten einverständlich zusammenwirkte; beide Urteilsannahmen können nach den Gesetzen logischen Denkens nebeneinander bestehen.

Unbegründet sind auch die Einwendungen, der festgestellte Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers stehe in Widerspruch zur Konstatierung, daß ihm schriftliche Zahlungen bewilligt wurden. Die Beschwerde geht dabei von der unrichtigen Prämisse aus, daß die Zuwendungen an ihn (und die beiden anderen Zahlungsempfänger) von vertretungsbefugten Organen des B***** bewilligt worden sind. Festgestellt wurde im Gegenteil, daß mit diesen Schreiben die Malversationen verschleiert werden sollten (US 162) und daß die Abmachungen des Beschwerdeführers über diese Zuwendungen in Kenntnis der darin liegenden Untreue des Erstangeklagten und auch des im Urteil als Mittäter bezeichneten Geschäftsführers E***** getroffen wurden (US 38 f, 163).

Die Anfertigung zahlreicher Schriftstücke über die gegenständlichen Mißbrauchsakte diente - nach Überzeugung der Tatrichter - der Verschleierung, womit dem Zusammenhang nach gemeint ist, daß damit der Unrechtscharakter der Zuwendungen gegenüber kontrollbefugten Vereinsorganen und gegebenenfalls in einem allfälligen Strafverfahren verborgen werden sollte. Auf das Motiv für die Herstellung dieser Unterlagen, die sich letztlich freilich eher gegen die Täter auswirkten als für sie, kommt es nicht entscheidend an. Es sei aber doch darauf hingewiesen, daß weite Teile der Verantwortung der beiden Angeklagten und insbesondere des Zweitangeklagten überhaupt der Grundlage entbehrt hätten, wenn sie nicht mit diesen schriftlichen Unterlagen den ersten Anschein ordnungsgemäßen Vorgehens erwecken hätten können.

Wie weit der Schaden des B***** den urteilsmäßig festgestellten Betrag übersteigt, kann dahingestellt bleiben, weil nach neuerer Rechtsprechung Gegenstand der tätigen Reue nicht die vom Täter zivilrechtlich geschuldete "volle Genugtuung" und damit auch nicht ein mittelbarer (indirekter) Schaden (etwa duch Zinsenentgang) ist; dieser hat vielmehr bei Berechnung des "ganzen aus der Tat entstandenen Schadens" (§ 167 Abs. 2 Z 1 StGB) außer Ansatz zu bleiben (EvBl. 1989/71 = JBl. 1989, 397). Auch hier wird somit eine Feststellung bekämpft, die für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend ist, wie der Beschwerdeführer letztlich selbst einräumt.

Auch die im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) der Sache nach aufgezeigten Begründungsmängel liegen nicht vor.

Ob das Überwechseln von den Ö***** zum B***** für den Angeklagten mit einer Einkommensverringerung verbunden war oder nicht, betrifft keine entscheidende Tatsache; das Erstgericht hat entgegen dem Beschwerdevorbringen daraus auch keine Rückschlüsse zur subjektiven Tatseite gezogen. Es mußte sich daher nicht gesondert mit der Aussage des Zeugen Mag. Manfred B*****, eines informierten Vertreters der Ö***** (HV vom 19.April 1990, S 387/XX/) auseinandersetzen. Abgesehen davon übergeht die Beschwerde hier die maßgeblichen Urteilsüberlegungen: Denn die Tatrichter haben ihre Annahme, daß der Beschwerdeführer dadurch keinen Einkommensverlust hatte, vor allem damit begründet, daß dieser sein Vermögen in einem Zeitraum von 11 Jahren um etwa 18 Millionen S vermehren konnte (US 164 unten), was aber in der Rüge unberücksichtigt bleibt.

Daß sich der Angeklagte B***** nach den Urteilsannahmen am 21. Juni 1971 in einem - mit den gegenständlichen Straftaten in keinem Zusammenhang stehenden - Schreiben fälschlich als Kuratoriumsvorsitzender bezeichnete (vgl. US 34), betrifft gleichfalls keine entscheidende Tatsache, sodaß auf den geltend gemachten Widerspruch der Urteilsgründe - das Gericht nahm an, daß B***** zu diesem Zeitpunkt nicht Vorsitzender war, stellte aber andererseits seine Bestellung mit 19.Jänner 1971 fest (US 36) - nicht einzugehen war.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a)

wendet sich gegen die Annahme der Tatrichter, daß der Angeklagte bei seinem Überwechseln von den Ö***** zum B***** keinen Einkommensverlust erlitten habe;

verweist auf den bereits im Rahmen der Mängelrüge behandelten Widerspruch im Urteil über den Zeitpunkt der Bestellung des Angeklagten B***** zum Vorsitzenden des Kuratoriums;

behauptet, daß die Aussage des Zeugen B***** nicht verläßlich und die Protokolle über die Sitzungen des Präsidiums des B***** nicht vollständig seien, sodaß - entgegen den Urteilsfeststellungen - die Annahme einer Bewilligung der urteilsgegenständlichen Zahlungen durch einen Präsidiumsbeschluß naheliege, daß die Reaktion von Organen des B***** (L*****, Dr. I*****) nach Aufdeckung der Sonderkonten durch Dr. V***** und auch das (vom Erstgericht eingehend gewürdigte, US 99 f, 150) Schreiben des Adolf C***** auf solche Schwarzkonten hinweise und daß ferner das abgabenhinterziehende Umfeld des B***** nicht berücksichtigt worden sei,

und bringt schließlich vor, daß das Verhalten des Beschwerdeführers nach Eruierung der Sonderkonten auch damit zu erklären sei, daß Schwarzkonten nun einmal nicht in der Buchhaltung aufscheinen.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer aber nicht aufzuzeigen, inwieweit der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten. Solcherart wird im Kern nur versucht, aus den Beweisergebnissen andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen zu ziehen. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß der Nichtigkeitsgrund der Z 5 a keine Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung schlechthin gestattet (EvBl. 1989/24). Soweit die Rüge pauschal auf das Vorbringen zum Grund der Z 5 verweist, ist sie mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.

Die Rechtsrüge nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO weicht mit dem Vorbringen, der Tatbestand des § 153 StGB sei nicht erfüllt, weil im Urteil nicht festgestellt sei, der Zweitangeklagte habe gewußt, daß ein Präsidiumsbeschluß nicht vorgelegen sei, von den Urteilsfeststellungen ab und ist damit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Im Urteil wird nämlich klargestellt, daß der Beschwerdeführer die Statuten des B***** einschließlich der ihnen gegebenen Auslegung durch die maßgeblichen Organe und damit die Notwendigkeit eines Präsidiumsbeschlusses über die Gewährung außerordentlicher Zuwendungen kannte und gleichwohl im Einverständnis mit dem Erstangeklagten nach dessen Weisungen im Sinne der auch schriftlich vorliegenden Verfügungen handelte, die eben nicht durch einen Präsidiumsbeschluß gedeckt waren (US 38, 163).

Gestützt auf den § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO macht der Beschwerdeführer Straflosigkeit wegen tätiger Reue geltend, weil entgegen den Urteilsannahmen sämtliche Voraussetzungen hiefür vorlägen. Zu diesem Vorbringen ist aus den Urteilsfeststellungen (US 95 ff) in Erinnerung zu rufen, daß der Beschwerdeführer am 19. Jänner 1988 (nach Erscheinen jenes Artikels im "Profil", der Aufdeckung der gegenständlichen Straftaten führte) in der Kanzlei des das B***** vertretenden Rechtsanwalts Dr. T***** diesem im Beisein der Geschäftsführer des B***** Dr. I***** und Dr. S***** mehrere Überbringersparbücher (ohne Klausel) mit einem Einlagestand von insgesamt 6,640.000 S übergab. Darüber wurden Bestätigungen ausgefertigt (in Fotokopie S 45 ff/I), wonach Zweck der Übergabe die Rückstellung von seit 1972 vom Erleger und dessen Ehegattin Dr. Charlotte S***** "bezogenen bzw. entnommenen Beträge" war. Die Zweckwidmung wurde deshalb derart formuliert, weil Dr. Ernst S***** schon damals behauptete, er habe die strittigen Beträge zu Recht als Gehalt vom B***** "bezogen" und nicht (eigenmächtig) "entnommen" (vgl. auch die Darstellung des Zweitangeklagten in S 323 f/XV/, wonach die Sparbücher "bedingt" zur "Deckung" der Beträge hingegeben wurden).

Das Erstgericht verneinte das Vorliegen tätiger Reue, weil die Schadensgutmachung weder rechtzeitig noch vollständig sei. Zur Zeit der Übergabe der Sparbücher habe die Oberstaatsanwaltschaft Wien nämlich aus dem genannten Zeitungsartikel schon von dem gegen Dr. S***** bestehenden Verdacht Kenntnis erhalten. Der gutzumachende Schaden betrage unter Berücksichtigung der aufgelaufenen Zinsen über 7 Mio S (US 97) und übersteige daher den hingegebenen Betrag bei weitem. Es sei auch kein Vergleich über eine spätere gänzliche Schadensgutmachung zustande gekommen, weil der Gesamtschaden den Vertretern des B***** damals gar nicht bekannt war, weswegen sie sich auch dem Verfahren nach der Annahme der Sparbücher als Privatbeteiligte anschlossen.

Die Rüge geht fehl, und zwar schon deshalb, weil - entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Auffassung - die Rechtzeitigkeit der Schadensgutmachung zu verneinen ist.

Dem Täter kommt nämlich tätige Reue dann nicht zustatten, wenn er den Schaden nicht eher gutmacht, als die Behörde "von seinem Verschulden erfahren" hat (§ 167 Abs. 2 StGB), also - auf welche Weise immer - in den Besitz von Informationen gelangt ist, die gegen ihn den konkreten Verdacht begründen, er habe eine bestimmte, eben jene Straftat begangen, auf die sich die betreffende Schadensgutmachung bezieht (Leukauf-Steininger2 RN 11 zu § 167 StGB). Die Hinweise auf eine Täterschaft des Verdächtigen müssen, damit - rückblickend betrachtet - gesagt werden kann, die Behörde habe dadurch von seinem Verschulden erfahren, in jedem Fall eine derart spezielle Beziehung zwischen seinem Verhalten und der (insbesondere nach Zeit, Ort, Objekt und modus operandi) bestimmten Tat im kriminologischen Sinne aufzeigen, daß sie zumindest einen über rein spekulative Überlegungen hinausgehenden sowie aus eben dieser kriminologischen Sicht konkreten Anhaltspunkt dafür, daß er gerade an dieser Tat beteiligt gewesen sei, bieten und solcherart zu behördlichen Ermittlungen gegen ihn Anlaß geben. Letztere müssen zwar zur Zeit der Schadensgutmachung noch nicht eingeleitet, aber doch bei pflichtgemäßer Reaktion der Behörden darauf (vgl. § 88 StPO) geboten sein (EvBl. 1981/139).

Solche konkreten Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer an dieser Tat beteiligt gewesen sei, lagen hier aber vor. Durch den oben angeführten Artikel der Zeitschrift Profil Nr. 2/88 wurden die Angeklagten B***** und Dr. S***** annähernd gleichwertig in den Verdacht strafbarer Handlungen gerückt. Dort wird angeführt, daß "irgendwer" von einem L*****-Konto, das es theoretisch gar nicht geben dürfte (weil es nicht in der Bilanz enthalten ist), mit Schecks, die Helmut B***** Unterschrift tragen, 712.000 S behoben habe. Weiters wird angeführt, daß der Beschwerdeführer Dr. S***** eine "Vollständigkeitserklärung" (worin verbindlich erklärt wird, dem Wirtschaftsprüfer alle Konten und Guthaben offengelegt zu haben), abgab, nach der - außer den in der Bilanz enthaltenen "Aktiva" - es keine weiteren Konten und Guthaben gäbe. Bei wertender Betrachtung ergibt sich damit aber der konkrete Verdacht gegen den Angeklagten Dr. S*****, daß er an dieser Tat durch Verschleierung dieses Kontos bei der L***** mitgewirkt habe. Dementsprechend wurde auch die von der Oberstaatsanwaltschaft Wien am 14. Jänner 1988 erteilte Weisung an die Staatsanwaltschaft Wien zur Veranlassung von Verfolgungsmaßnahmen nicht auf den Angeklagten B***** beschränkt. Daß zunächst von der zur Strafverfolgung berufenen Staatsanwaltschaft Wien Verfahrensschritte nur gegen Helmut B***** beantragt wurden, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung (vgl. abermals EvBl. 1981/139).

Da der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nur vorliegt, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen (: Freiwilligkeit, Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit des Ersatzes) zu bejahen sind, hier aber nach dem Vorgesagten jedenfalls die Rechtzeitigkeit nicht anzunehmen ist, kann die Frage auf sich beruhen, ob die (beiden) übrigen Voraussetzungen nach den Umständen des Falles gegeben wären.

Keinen der Fälle des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs. 1 Z 11 StPO stellt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der Strafzumessung dar. Daß ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot durch die Berücksichtigung der Tatwiederholung während eines längeren Zeitraumes, des gewerbsmäßigen Vorgehens und des hohen Schadensbetrages als erschwerend nicht vorliegt, wurde schon der Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten entgegengehalten. Angesichts des bei 500.000 S übersteigendem Schaden einsetzenden höheren Strafsatzes des § 153 Abs. 2 StGB kann es durchaus berechtigt sein, einen das Achtfache dieser Wertgrenze betragenden Schaden als Erschwerungsgrund heranzuziehen. Auch mit der Verneinung der Schadensgutmachung und der Ablehnung, den Beitrag des B***** zur Sachverhaltsaufklärung als mildernd zu werten, wurde nicht in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen (§ 281 Abs. 1 Z 11 3. Fall StPO - vgl. EvBl. 1988/16, NRsp 1989/73 uva). All dies ist nicht im Rahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes zu prüfen, sondern bei Erledigung der Strafberufung.

Auch der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. S***** war daher ein Erfolg zu versagen.

Das Erstgericht verhängte über die beiden Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs. 2 StGB je eine Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung bei beiden Angeklagten als erschwerend die Tatwiederholung durch einen längeren Zeitraum, das gewerbsmäßige Vorgehen (weil sich die Angeklagten dadurch eine fortlaufende Einkommensquelle verschafften) und den hohen Schaden; als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel.

Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten die Herabsetzung der Freiheitsstrafen und deren bedingte Nachsicht an.

Beiden Berufungen kommt Berechtigung zu.

Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz nicht richtig und nicht vollständig erfaßt.

Zunächst wurde übersehen, daß die objektive Schadensgutmachung beiden Angeklagten als mildernd zugute zu halten ist. Die Übergabe der Sparbücher an den Geschädigten ist im Hinblick darauf, daß der dazu ausgesprochene Vorbehalt im Hinblick auf den Ausgang des Strafverfahrens gegenstandslos geworden ist, als Gutmachung des Schadens iS des Milderungsgrundes des § 34 Z 14 StGB zu werten (vgl. Kunst, WK § 34 RN 14, wonach dieser Grund eine großzügige Auslegung durchaus zuläßt). Beim Angeklagten Dr. S***** war überdies mildernd, daß er es war, der diese Schadensgutmachung leistete, und daß seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug (§ 34 Z 17 StGB).

Beiden Angeklagten kommt weiters der Milderungsgrund des § 34 Z 18 StGB zugute, weil mit dem Ausscheiden des Angeklagten B***** aus dem Gremium des Nationalrates und der Übernahme des Amtes eines Stadtrates in Wien Ende des Jahres 1983 die Malversationen eingestellt wurden und seither mehr als sieben Jahre verstrichen sind.

Eine Tatwiederholung liegt zwar im Hinblick auf die Annahme einer Handlungseinheit, die sich als ein Delikt darstellt (vgl. Tschulik in WK, ErgH zu § 153 RN 3 b), nicht vor, weil nur bei echter Real- und Idealkonkurrenz von der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen gesprochen werden kann (Kunst in WK § 33 Z 1 RN 2). Wohl aber wurde diese Tat durch längere Zeit fortgesetzt, was nach dem § 33 Z 1 StGB als erschwerend zu werten ist, sodaß dieser Erschwerungsgrund entgegen dem Vorbringen in den Berufungen mit Recht herangezogen wurde.

Nach dem Vorgesagten kann aber den Angeklagten nicht auch noch "gewerbsmäßiges Vorgehen zur Verschaffung einer fortlaufenden Einkommensquelle" als erschwerend angelastet werden (vgl. auch 9 Os 86/76 und 10 Os 104/78).

Die über die Angeklagten verhängten Strafen sind im Hinblick auf die korrigierten Strafzumessungsgründe überhöht und liegen im Hinblick auf die Schadensgutmachung außerhalb einer vertretbaren Relation zum objektiven Gewicht der verschuldeten Tat. Sie waren daher auf ein jeweils schuldadäquates Ausmaß zu reduzieren.

Im Hinblick auf das Wohlverhalten der beiden Angeklagten vor und nach der Tat, beim Angeklagten Dr. S***** auch bei Würdigung der von ihm geleisteten Schadensgutmachung, war - wie aus dem Spruch zu ersehen - beim Angeklagten B***** die bedingte Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe nach dem § 43 a Abs. 4 StGB, beim Angeklagten Dr. S***** die Anwendung der (vollen) bedingten Strafnachsicht nach dem § 43 Abs. 1 StGB gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

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