OGH 2Os514/46 (RS0101256)

OGH2Os514/4620.12.1946

Rechtssatz

Die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung oder Ausführung eines Rechtsmittels steht gemäß § 364 StPO dem zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufenen Gericht zu.

Normen

StPO §364

2 Os 514/46OGH20.12.1946

Veröff: SSt XIX/23

11 Os 31/70OGH06.03.1970
9 Os 158/78OGH14.11.1978

Veröff: EvBl 1979/112 S 357 = SSt 49/58

10 Os 45/84OGH07.03.1984
13 Os 153/85OGH16.01.1986
12 Os 119/08dOGH23.10.2008

Beisatz: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Fristversäumung steht in einem untrennbaren Konnex mit der Entscheidungskompetenz jenes Gerichts, welches zugleich über das fristgebundene Rechtsmittel oder den befristet einbringbaren Rechtsbehelf meritorisch zu entscheiden hat. (T2); Beisatz: Soweit ein Antrag nach § 364 Abs 1 StPO von jenem Gericht zu prüfen ist, welches im Fall der Gewährung der Wiedereinsetzung zugleich über das Rechtsmittel entscheidet, hinsichtlich dessen eine Frist versäumt wurde, greift der Rechtsmittelausschluss der §§ 89 Abs 6, 295 Abs 3, 479,489 Abs 1 (iVm § 479) StPO. (T3); Beisatz: Ein vom Beschwerde- oder Berufungsgericht gefasster Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - mit dem im Fall der Abweisung des Antrags nach § 364 Abs 1 StPO das zugleich eingebrachte Rechtsmittel gegenstandslos wird - ist nicht weiter anfechtbar. (T4)

13 Os 165/08aOGH22.01.2009

Auch; Beisatz: Bezieht sich ein Wiedereinsetzungsantrag - wie hier - (auch) auf eine Nichtigkeitsbeschwerde, kommt dem Obersten Gerichtshof die Entscheidung darüber zu, weil § 364 Abs 2 Z 3 StPO an die Kompetenz zu meritorischer Erledigung des Rechtsmittels in abstracto abstellt (WK-StPO § 285a Rz 2). Eine allfällige, unter Verletzung des § 364 Abs 2 StPO erfolgte Stattgebung der Wiedereinsetzung durch das Erstgericht ist unbeachtlich (WK-StPO § 364 Rz 56). (T1)

12 Os 6/09pOGH19.02.2009

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

12 Os 20/09xOGH26.03.2009

Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

14 Os 26/09vOGH21.04.2009

Vgl; Beis wie T4

15 Os 48/09mOGH24.06.2009

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19461220_OGH0002_0020OS00514_4600000_001

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