Spruch:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen. Der Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 2. Oktober 2008 (ON 82) wird zur Klarstellung beseitigt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Das Landesgericht St. Pölten als Schöffengericht verurteilte Gerhard G***** am 20. Mai 2008 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (ON 59 S 14, ON 60). Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung (§ 268 StPO) ersuchte der Angeklagte um drei Tage Bedenkzeit (ON 59 S 15). Am 26. Mai 2008, also nach Ablauf der Frist des § 284 Abs 1 erster Satz StPO, meldete der Angeklagte sowohl persönlich (ON 62) als auch durch seinen Verteidiger (ON 63) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das bezeichnete Urteil an. Am 31. Juli 2008 zog er die Nichtigkeitsbeschwerde zurück (ON 70), die Berufung wies das Oberlandesgericht Wien am 20. August 2008 als verspätet zurück (ON 72).
Mit am 11. September 2008 zur Post gegebenem (ON 78 S 1), als Beschwerde bezeichnetem Schriftsatz begehrte der Angeklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung (ON 78). Dieses Begehren wiederholte er unter neuerlicher Anmeldung der genannten Rechtsmittel am 19. September 2008 (ON 80).
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag war zurückzuweisen, weil er sich ausschließlich auf die (nicht zutreffende) Behauptung stützte, die Rechtsmittelfrist habe erst am 26. Mai 2008 geendet, und solcherart das Vorliegen der gesetzlichen Grundvoraussetzung für die Wiedereinsetzung, nämlich die infolge unvorhersehbarer oder unabwendbarer Ereignisse gegeben gewesene Unmöglichkeit der Fristeinhaltung (§ 364 Abs 1 Z 1 StPO), nicht einmal vorbrachte.
Demgemäß war mit den Rechtsmitteln ebenso zu verfahren, wobei in Bezug auf die Nichtigkeitsbeschwerde überdies festgehalten sei, dass der Angeklagte durch deren Zurückziehung auf dieses Rechtsmittel verzichtet hat (§ 285a Z 1 StPO).
Bezieht sich ein Wiedereinsetzungsantrag - wie hier - (auch) auf eine Nichtigkeitsbeschwerde, kommt dem Obersten Gerichtshof die Entscheidung darüber zu, weil § 364 Abs 2 Z 3 StPO an die Kompetenz zu meritorischer Erledigung des Rechtsmittels in abstracto abstellt (Ratz, WK-StPO § 285a Rz 2; 14 Os 106/91). Die Entscheidung des Landesgerichts St. Pölten vom 2. Oktober 2008 über den gegenständlichen Antrag (ON 82) ist daher unbeachtlich (Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 56; 10 Os 45/84), deren Beseitigung dient der Klarstellung. Somit ist auch die dagegen erhobene Beschwerde (ON 83, 84) gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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