OGH 12Os112/90 (RS0094773)

OGH12Os112/9016.5.1991

Rechtssatz

Eine nach § 156 StGB tatbildmäßige Gläubigerschädigung setzt eine Verringerung des exekutiv verwertbaren Schuldnervermögens durch Ausscheiden eines Aktivpostens und damit auch eine entsprechende Schmälerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger voraus. Eine derartige Schmälerung der Gläubigerrechte durch einen Vermögenstransfer ohne äquivalente Vermehrung von Aktiven bzw Verminderung von Passiven liegt demzufolge vor allem dann nicht vor, wenn das Ausscheiden von Vermögensbestandteilen durch vermögenswerte Gegenleistungen abgegolten wird.

Normen

StGB §156

12 Os 112/90OGH16.05.1991
14 Os 174/93OGH26.04.1994

Vgl auch

14 Os 133/94OGH07.02.1995

Vgl auch; Beisatz: Tatbildlich im Sinn des § 156 StGB wäre eine Veräußerung nur dann, wenn die Verkäuferin für die aus ihrem Vermögen (durch Verkauf) ausgeschiedenen Werte kein wirtschaftliches Äquivalent erhalten hätte, das dem Zugriff der Gläubiger unterlag. (T1)

14 Os 141/01OGH03.12.2002

Auch; nur: Eine nach § 156 StGB tatbildmäßige Gläubigerschädigung setzt eine Verringerung des exekutiv verwertbaren Schuldnervermögens durch Ausscheiden eines Aktivpostens und damit auch eine entsprechende Schmälerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger voraus. (T2); Beisatz: Einer (erfolglosen) Inanspruchnahme des Schuldners bedarf es nicht. (T3)

11 Os 16/10bOGH02.03.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19910516_OGH0002_0120OS00112_9000000_001

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