Rechtssatz
Der Geschäftsführer einer GmbH ist schon kraft Gesetzes zur unbeschränkten (und unbeschränkbaren) Vertretung nach außen befugt, ohne dass es einer vertraglichen Festlegung seiner Hauptpflichten bedürfe. Im Innenverhältnis ist er als zur treuhändigen Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen Berufener aber verpflichtet, seine Vertretungsmacht nur zum Wohle der GmbH zu nutzen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns stets den Vorteil der Gesellschaft zu wahren und Schaden von ihr abzuwenden.
14 Os 124/19w | OGH | 25.02.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Auftragserteilung zu privaten Zwecken auf Kosten der GmbH durch deren (aus § 25 Abs 1a GmbHG zur Nutzung seiner Vertretungsmacht zum Wohl der GmbH und zur steten Wahrung deren Vorteils verpflichteten) Geschäftsführer. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20161214_OGH0002_0150OS00073_16Y0000_001
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