Rechtssatz
Das Schöffengericht ist nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO von vornherein nur zu einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe, jedoch nicht dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen und sonstiger Beweise zu erörtern.
13 Os 122/99 | OGH | 15.12.1999 |
Auch; Beisatz: Der Gerichtshof ist nicht verhalten, auf jedes Detail einzugehen, sondern nur in einer Gesamtschau aller Beweisergebnisse die entscheidenden Tatsachen zu bezeichnen und diese schlüssig sowie zureichend zu begründen, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. (T1) |
13 Os 157/01 | OGH | 06.03.2002 |
Auch; Beisatz: Die Verfahrensergebnisse sind nach einer Gesamtschau auf das Wesentliche beschränkt darzulegen. (T2) |
15 Os 92/06b | OGH | 22.01.2007 |
Beisatz: Nichtigkeit nach Z 5 zweiter Fall liegt nur dann vor, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. (T3) |
14 Os 66/07y | OGH | 04.12.2007 |
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Annahme einer Mangelhaftigkeit nach Z 5 2. Fall. (T4) |
11 Os 80/08m | OGH | 19.08.2008 |
Vgl; Beisatz: Das Gericht ist weder gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern, noch sich mit den Beweisresultaten in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinanderzusetzen. Es hat die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern vor allem in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und nicht nach starren Beweisregeln, sondern nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. (T5) |
15 Os 84/09f | OGH | 19.08.2009 |
Beisatz: Dem Gebot der gedrängten Darstellung zufolge war das Erstgericht darüber hinaus nicht gehalten, sich mit jedem Aussagedetail der den Denkgesetzen nicht widersprechend für glaubwürdig befundenen Zeugin auseinander zu setzen. (T7) |
14 Os 108/09b | OGH | 06.10.2009 |
Vgl; Bem: Hier: Nennung eines Vornamens des angeblichen Mittäters. (T8) |
15 Os 76/10f | EGMR | 16.02.2011 |
Auch; Beis wie T5 |
15 Os 30/11t | OGH | 04.05.2011 |
Auch |
14 Os 185/13g | OGH | 25.02.2014 |
Auch; Beisatz: Dass die schriftliche Stellungnahme der Sachverständigen bloß in ihren Kernaussagen zusammengefasst (richtig) wiedergegeben wurde, bewirkt weder Aktenwidrigkeit noch Unvollständigkeit. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19970122_OGH0002_0130OS00186_9600000_001
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