OGH 12Os129/08z

OGH12Os129/08z23.10.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Metz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Markus E***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 14. Mai 2008, GZ 151 Hv 57/07w-99, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Markus E***** im zweiten Rechtsgang des Verbrechens des Raubes nach 㤠142 StGB" schuldig erkannt.

Danach hat er am 4. Dezember 2006 in Wien gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Mohammad N***** und dem Strafunmündigen Recep B***** dem Zoran M***** mit Gewalt und durch Drohung gegen diesen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben ein Mobiltelefon Marke Nokia im Wert von ca 200 EUR mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, sich oder einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

In seiner Mängelrüge behauptet der Beschwerdeführer Aktenwidrigkeit (Z 5 vierter Fall). Dieser Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nur vor, wenn ein Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde, auf die es seine Feststellung stützt, in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Indem der Beschwerdeführer den getroffenen Feststellungen bloß einzelne, diesen widerstreitende Aussagepassagen von Zeugen gegenüberstellt, bringt er eine solche Aktenwidrigkeit nicht zur Darstellung.

Als unvollständig erachtet der Rechtsmittelwerber die Beweiswürdigung zu den den gemeinsam getroffenen Tatentschluss betreffenden Feststellungen und stellt diesen neuerlich selektiv herausgegriffene Aussagenteile - insbesondere solche des ersten Rechtsganges - von Zeugen und ehemals Mitangeklagten gegenüber. Das Gericht ist gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO jedoch verpflichtet, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah. Es ist aber nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen. Auch ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit den Beweisresultaten in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinandersetzt (Ratz,WK-StPO § 281 Rz 428). Indem der Nichtigkeitswerber teils Aussagen des Zeugen N***** aus dem ersten Rechtsgang und des Zeugen B*****, die gegen seine Täterschaft sprechen, den Überlegungen des erkennenden Gerichts gegenüberstellt, das sich ohnedies mit den Angaben dieser Zeugen auseinandergesetzt und mängelfrei begründet hat, weshalb der Schluss auf die getroffenen Feststellungen zu ziehen war (US 7 f), bekämpft er in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Mit seiner Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Angeklagte keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken, weil er - neuerlich - bloß selektiv Verfahrensergebnisse des ersten Rechtsganges jenen des zweiten Rechtsganges unter Außerachtlassung der Gesamtheit der Angaben der Zeugen gegenüberstellt und nach Art einer Schuldberufung eigene, für ihn günstigere Beweiswerterwägungen anstellt.

In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst der Angeklagte Feststellungen dahingehend, „ob der intendierte Tatbeitrag von den unmittelbaren Tätern in Anspruch genommen oder sonst erfolgswirksam" geworden sei, orientiert sich dabei jedoch nicht an der Gesamtheit der getroffenen Konstatierungen. Das Schöffengericht stellte der Beschwerde zuwider den kausal gewordenen Beitrag Markus E*****s - wenn auch zum Teil im Rahmen der Beweiswürdigung - ausdrücklich fest, weil es nach den Urteilsannahmen den unmittelbaren Tätern zwar nicht auf die Person des Mittäters, wohl aber auf die Tatsache angekommen ist, dass sie zu dritt oder zu viert waren (US 7), und sich das Tatopfer nicht gewehrt hat, weil die Angreifer zu dritt waren (US 6).

Mit den weiteren, den Zweifelsgrundsatz bemühenden Ausführungen in der Rechtsrüge bekämpft der Nichtigkeitswerber wiederum in unzulässiger Weise die Urteilsfeststellungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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