OGH 15Os36/08w

OGH15Os36/08w3.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. April 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dusko R***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 9. November 2007, GZ 39 Hv 155/07a-37, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dusko R***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 1. März 2004 in Leobersdorf dadurch, dass er Manfred S***** durch einen heftigen Stoß gegen den Rücken zu Boden stieß und dessen Geldtasche mit der Tageslosung des Bahnhofs Leobersdorf an sich nahm, mit Gewalt gegen eine Person, dem Genannten eine fremde bewegliche Sache, und zwar Bargeld in der Höhe von insgesamt 8.700 Euro, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 5, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Offenbar unzureichend ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Indem sich der Beschwerdeführer bei seinem Vorbringen aber nicht auf die urteilsmäßige Feststellung entscheidender Tatsachen bezieht, sondern beweiswürdigende Erwägungen der Tatrichter als offenbar unzureichend kritisiert, bekämpft er in Wahrheit bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können.

Welche zeitlichen Zusammenhänge (im Hinblick auf den Tatzeitpunkt) von den Tatrichtern festgestellt wurden, ergibt sich - dem Einwand zuwider - aus US 4 iVm US 5 f. Auch soweit der Beschwerdeführer einen vom Erstgericht gewürdigten Umstand („Der Angeklagte ... konnte auf konkretes Nachfragen keine Details der Tatplanung nennen [US 6]), die entsprechenden Passagen aus der Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung gegenüberstellt (S 5 ff/II) und diese als gar wohl „detailliert" bewertet, bemängelt er von neuem bloß die Erwägungen der Tatrichter und verbleibt somit auf der Ebene der Beweiswürdigungskritik. Weshalb in diesem Zusammenhang „in gewisser Weise" Aktenwidrigkeit vorliegen soll, bleibt allerdings unverständlich.

Das Schöffengericht ist von vornherein nur zu einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), jedoch nicht dazu verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen und sonstiger Beweise zu erörtern (RIS-Justiz RS0106642). Insofern musste das Erstgericht den in der Hauptverhandlung verlesenen Bericht des Gendarmeriepostens Leobersdorf (S 39/I), der auf eine mögliche Mittäterschaft des Zeugen Manfred S***** hinweist, nicht gesondert erörtern, weil es sich mit dieser, der Tatversion des Angeklagten entsprechenden Sachverhaltsvariante explizit auseinandergesetzt und den Angaben des Zeugen S***** nach eingehender Würdigung Glaubwürdigkeit zugesprochen hat (US 6 f).

Die Subsumtionsrüge (Z 10), die unter Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten einen Schuldspruch wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 2 erster Fall StGB anstrebt, geht nicht von den - gegenteiligen - Urteilsannahmen aus und verfehlt so die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht. Das Vorbringen, das Erstgericht hätte „zumindest Negativfeststellungen treffen" müssen, bezeichnet kein unerörtert gebliebenes Sachverhaltssubstrat, sondern zielt bloß auf andere, für den Angeklagten günstigere Feststellungen ab.

Soweit die Sanktionsrüge (Z 11) die Annahme des Vorliegens gleicher schädlichen Neigung bei den Vorstrafen des Angeklagten bekämpft sowie den Milderungsgrund des Wohlverhaltens über einen längeren Zeitraum (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB) für den Angeklagten reklamiert, macht sie lediglich Berufungsgründe geltend. Der Einwand, die Wertung der Tatbegehung während der Probezeit als erschwerend würde bei gleichzeitigem Widerruf der bedingten Strafnachsichten eine unzulässige Doppelverwertung begründen, ist nicht aktenkonform, wurde jener Umstand von den Tatrichtern bei der Strafbemessung doch nicht aggravierend in Rechnung gestellt (US 8).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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