OGH 13Os125/92 (RS0093826)

OGH13Os125/9229.9.1993

Rechtssatz

Das unbefugte Fortbenützen eines Dienstautos nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit ist keine Rechtshandlung, sondern bloß ein Handeln faktischer Natur und begründet daher keinen Befugnismißbrauch im Sinne des § 153 StGB. Ein derartiges Verhalten kann aber auch nicht dem Tatbestand des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 StGB unterstellt werden, weil dieser nur einen Fahrzeuggebrauch ohne Wissen und Willen des Berechtigten, nicht aber auch einen solchen erfaßt, bei dem eine ordnungsgemäß erteilte Ermächtigung zur tatsächlichen Verfügung bloß überschritten wird.

Normen

StGB §136
StGB §153

13 Os 125/92OGH29.09.1993
11 Os 17/21sOGH29.03.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19930929_OGH0002_0130OS00125_9200000_004

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