13 Os 125/92 | OGH | 29.09.1993 |
11 Os 17/21s | OGH | 29.03.2021 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19930929_OGH0002_0130OS00125_9200000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Das unbefugte Fortbenützen eines Dienstautos nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit ist keine Rechtshandlung, sondern bloß ein Handeln faktischer Natur und begründet daher keinen Befugnismißbrauch im Sinne des § 153 StGB. Ein derartiges Verhalten kann aber auch nicht dem Tatbestand des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 StGB unterstellt werden, weil dieser nur einen Fahrzeuggebrauch ohne Wissen und Willen des Berechtigten, nicht aber auch einen solchen erfaßt, bei dem eine ordnungsgemäß erteilte Ermächtigung zur tatsächlichen Verfügung bloß überschritten wird.
13 Os 125/92 | OGH | 29.09.1993 |
11 Os 17/21s | OGH | 29.03.2021 |
Vgl |
JJR_19930929_OGH0002_0130OS00125_9200000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)