OGH 14Os30/09g (RS0124921)

OGH14Os30/09g30.1.2018

Rechtssatz

Aus § 67 Abs 5 StPO kann eine - im Interesse der Verfahrensökonomie und der Vermeidung unnötiger Prozesskosten bestehende - Verpflichtung zu möglichst frühzeitiger Zurückweisung unzulässiger Privatbeteiligtenanschlüsse abgeleitet werden. Ein entsprechender Beschluss kann auch noch nach Schluss der Hauptverhandlung (§ 257 StPO) gefasst und vom Betroffenen -in Ermangelung eines gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses (vgl § 87 Abs 1 StPO) - nunmehr generell mit Beschwerde bekämpft werden.

Normen

StPO §67 Abs4 Z1 B
StPO §67 Abs5 B

14 Os 30/09gOGH21.04.2009

Beisatz: Hier: Die Anschlusserklärung hätte - weil vom Exekutionstitel nicht gedeckte Schäden aus der Straftat weder schlüssig behauptet noch beziffert wurden- gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO als offensichtlich unberechtigt zurückgewiesen werden müssen. (T1) Beisatz: Für eine unterschiedliche Behandlung jeweils von vornherein offensichtlich unberechtigter Anschlusserklärungen, die sich auf bereits (rechtskräftig) entschiedene zivilrechtliche Ansprüche einerseits oder auf Forderungen öffentlichrechtlicher Natur andererseits (vgl SSt 52/46, 13 Os 107, 108/01) stützen, besteht kein Grund (vgl WK-StPO Vor §§ 365 bis 379 Rz 33), zumal die Verweisung auf den Zivilrechtsweg gemäß § 366 Abs 2 StPO, die im Übrigen weder bindende Wirkung außerhalb des Adhäsionsprozesses entfaltet (EvBl 1964/378) noch eine Voraussetzung für die Geltendmachung der dem Privatbeteiligten im Strafverfahren entstandenen Kosten in einem späteren Zivilverfahren bildet (EvBl 1964/78), auf derartige Konstellationen nicht zugeschnitten ist (vgl ErläutRV 231 BlgNR 23. GP 21). (T2)

14 Os 77/12yOGH18.12.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Rückständige Beiträge vom Sozialversicherungsträger sind im Verwaltungsweg einzutreiben, wenn eine zur Vertretung einer juristischen Person berufene Person eine strafbare Handlung nach § 153c Abs 1 und Abs 2 StGB verwirklicht. (T3)

15 Os 91/13sOGH21.08.2013

Vgl

14 Os 97/14tOGH16.12.2014

Auch; Beisatz: Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu, eine darauf gestützte Vertagung der Hauptverhandlung kommt nicht in Betracht. Zur Vermeidung von Rechtsschutzdefiziten kommen dem Betroffenen diesfalls bis zur Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses aber weiterhin die Rechte eines Privatbeteiligten zu, ihm ist daher das Urteil zuzustellen und er kann dagegen Rechtsmittel erheben, als wäre er auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Daraus folgt, dass das Berufungsgericht die Parteistellung des Privatbeteiligten zu prüfen und einen eigenständigen Ausspruch über dessen Ansprüche zu treffen hat. Eine zuvor erhobene Beschwerde ist hinfällig und eine darüber ergehende Entscheidung unwirksam. Hingegen entfaltet ein rechtskräftiger Zurückweisungsbeschluss Bindungswirkung. (T4)

15 Os 73/15xOGH10.06.2015

Auch

11 Os 2/15aOGH11.08.2015

Aber; Beisatz: Ein Beschluss auf „Zulassung“ einer Person als Privatbeteiligter ist als prozessleitende Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO) weder selbstständig anfechtbar noch entfaltet er eine – unter der Bedingung im Wesentlichen gleichbleibender Umstände stehende – Sperrwirkung. (T5)

15 Os 115/15yOGH11.11.2015

Auch; Beis wie T4

13 Os 88/17sOGH11.10.2017

Auch

1 Ob 183/17vOGH30.01.2018

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Derjenige der seinen Anschluss im Wege der Privatbeteiligung erklärt hat, ist nämlich als solcher mit allen damit verbundenen Rechten zu behandeln, solange im Strafverfahren keine (rechtskräftige) Zurückweisung erfolgt ist. (T6); Beisatz: Hier: Zur Verjährungsunterbrechung eines Privatbeteiligtenanschlusses. (T7)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20090421_OGH0002_0140OS00030_09G0000_001

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