13 Os 150/09x | OGH | 04.03.2010 |
14 Os 48/12h | OGH | 12.06.2012 |
Vgl; Beisatz: Die in §§ 226 Abs 1, 229 Abs 2 und 238 Abs 1 StPO angesprochenen Verfügungen sind allesamt ‑ ungeachtet ihrer gesetzlichen Bezeichnung als „Beschluss“ ‑ prozessleitender Natur und solcherart als prozessleitende Verfügungen grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar. (T1)<br/>Beisatz: Da die gegenständliche ‑ mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK verbundene ‑ Anordnung der Vorsitzenden auf Vorführung des Angeklagten demnach kein Beschluss, sondern eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung (vgl § 35 Abs 2 zweiter Fall StPO) ist, steht dem Angeklagten kein Instanzenzug offen (§ 1 Abs 1 GRBG), vielmehr unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. (T2) |
15 Os 89/13x | OGH | 21.08.2013 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Vertagung der Berufungsverhandlung. (T3) |
14 Os 123/14s | OGH | 01.12.2014 |
Vgl; Beisatz: Die Verhängung einer Beugehaft in der Hauptverhandlung ist prozessleitender Natur und somit als prozessleitende Verfügung nicht selbständig anfechtbar. Für Zeugen kann zudem aus der (ungeachtet § 87 StPO vom Gesetzgeber mittels Neuregelung [BGBl I 2007/93] geschaffenen) expliziten Ausnahmeregelung des § 243 Abs 1 StPO geschlossen werden, dass ihnen in allen anderen Belangen in der Hauptverhandlung kein Beschwerderecht zukommt. <br/>Gegen eine in der Hauptverhandlung erfolgte – mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK verbundene – Verhängung von Beugehaft (§§ 154 Abs 2 iVm § 248 Abs 1 erster Satz, § 93 Abs 2 und Abs 4 StPO) steht dem Betroffenen demnach kein Instanzenzug offen (§ 1 Abs 1 GRBG), vielmehr grundsätzlich unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. (T4) |
14 Os 97/14t | OGH | 16.12.2014 |
Auch; Beisatz: Gegen die Zurückweisung eines Privatbeteiligtenanschlusses steht dem Betroffenen dagegen Beschwerde zu. (T5) |
11 Os 2/15a | OGH | 11.08.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: „Zulassung“ eines Privatbeteiligtenanschlusses. (T6) |
11 Os 51/16h | OGH | 24.05.2016 |
Beis wie T1 |
26 Ds 11/18v | OGH | 13.03.2019 |
Beisatz: Bei einer in der Verhandlung mit Senatsbeschluss (vgl § 36 Abs 3 DSt) erfolgten Bestellung und Beauftragung eines Sachverständigen (vgl § 36 Abs 4 iVm § 27 Abs 2 zweiter Satz DSt) handelt es sich um eine – nicht abgesondert anfechtbare (§ 58 DSt; vgl auch § 238 Abs 3 StPO) – Verfügung prozessleitender Natur und um keinen abgesondert mit Beschwerde bekämpfbaren Beschluss im Sinn des § 46 DSt. (T7) |
14 Os 58/19i | OGH | 03.09.2019 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 |
12 Os 20/24v | OGH | 21.03.2024 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_20100304_OGH0002_0130OS00150_09X0000_002
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