OGH 13Os150/09x; 14Os48/12h; 15Os89/13x; 14Os123/14s; 14Os97/14t; 11Os2/15a (RS0125707)

OGH13Os150/09x; 14Os48/12h; 15Os89/13x; 14Os123/14s; 14Os97/14t; 11Os2/15a21.3.2024

Rechtssatz

Die in § 238 Abs 1 StPO angesprochene Verfügung ist prozessleitender Natur und demnach kein Beschluss im Sinn des § 35 Abs 2 erster Fall StPO.

Normen

GRBG §1 Abs1
StPO §35 B
StPO §226 Abs1
StPO §229 Abs2
StPO §238 Abs1

13 Os 150/09xOGH04.03.2010
14 Os 48/12hOGH12.06.2012

Vgl; Beisatz: Die in §§ 226 Abs 1, 229 Abs 2 und 238 Abs 1 StPO angesprochenen Verfügungen sind allesamt ‑ ungeachtet ihrer gesetzlichen Bezeichnung als „Beschluss“ ‑ prozessleitender Natur und solcherart als prozessleitende Verfügungen grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar. (T1)<br/>Beisatz: Da die gegenständliche ‑ mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK verbundene ‑ Anordnung der Vorsitzenden auf Vorführung des Angeklagten demnach kein Beschluss, sondern eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung (vgl § 35 Abs 2 zweiter Fall StPO) ist, steht dem Angeklagten kein Instanzenzug offen (§ 1 Abs 1 GRBG), vielmehr unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. (T2)

15 Os 89/13xOGH21.08.2013

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Vertagung der Berufungsverhandlung. (T3)

14 Os 123/14sOGH01.12.2014

Vgl; Beisatz: Die Verhängung einer Beugehaft in der Hauptverhandlung ist prozessleitender Natur und somit als prozessleitende Verfügung nicht selbständig anfechtbar. Für Zeugen kann zudem aus der (ungeachtet § 87 StPO vom Gesetzgeber mittels Neuregelung [BGBl I 2007/93] geschaffenen) expliziten Ausnahmeregelung des § 243 Abs 1 StPO geschlossen werden, dass ihnen in allen anderen Belangen in der Hauptverhandlung kein Beschwerderecht zukommt. <br/>Gegen eine in der Hauptverhandlung erfolgte – mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK verbundene – Verhängung von Beugehaft (§§ 154 Abs 2 iVm § 248 Abs 1 erster Satz, § 93 Abs 2 und Abs 4 StPO) steht dem Betroffenen demnach kein Instanzenzug offen (§ 1 Abs 1 GRBG), vielmehr grundsätzlich unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. (T4)

14 Os 97/14tOGH16.12.2014

Auch; Beisatz: Gegen die Zurückweisung eines Privatbeteiligtenanschlusses steht dem Betroffenen dagegen Beschwerde zu. (T5)

11 Os 2/15aOGH11.08.2015

Auch; Beisatz: Hier: „Zulassung“ eines Privatbeteiligtenanschlusses. (T6)

11 Os 51/16hOGH24.05.2016

Beis wie T1

26 Ds 11/18vOGH13.03.2019

Beisatz: Bei einer in der Verhandlung mit Senatsbeschluss (vgl § 36 Abs 3 DSt) erfolgten Bestellung und Beauftragung eines Sachverständigen (vgl § 36 Abs 4 iVm § 27 Abs 2 zweiter Satz DSt) handelt es sich um eine – nicht abgesondert anfechtbare (§ 58 DSt; vgl auch § 238 Abs 3 StPO) – Verfügung prozessleitender Natur und um keinen abgesondert mit Beschwerde bekämpfbaren Beschluss im Sinn des § 46 DSt. (T7)

14 Os 58/19iOGH03.09.2019

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

12 Os 20/24vOGH21.03.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20100304_OGH0002_0130OS00150_09X0000_002

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